BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 190/11 Verkündet am: 15. März 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 276 Ci Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren En t- geltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotene n Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen - und nicht zeitabhängigem Tarif). BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2 012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des L andgerichts Duisburg aufgehoben, soweit sie die Berufung des Beklag ten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 12,74 Duisburg vom 7. Dezember 2010 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Entgeltforderung der Klägerin für die Erbringung von Mobilfunkleistungen. Die Parteien schl ossen 2004 einen Mobilfunkvertrag, der seinerz eit eine Datenüber tragung per Mobilt e- lefon noch nicht erfasste . Die dem Vertrag zu G runde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägeri n lauteten auszugsweise wie folgt : 1 - 3 - "4.1 Der Kunde ist zur Zahlung der Benutzungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus den von Cellway veröffentlichten Tarife n in der jeweils gültigen Fassung im E inzelnen ergeben 4.10 Sämtliche Bepreisungen für die Nutzung neuer Zugangs - und Sonde r- dienste, die erst zukünftig eingefüh rt oder in modifizierter Form angeb o- ten werden, stellt unser Kundendienst auf Anfrage zur Verfügung." Im Mai 20 07 erwarb der Beklagte bei einem anderen Unternehmen ein internetfähiges Mobiltelefon zu . Am 1. Januar 2008 rief er mit diesem Gerät über die Internetseite "youtu be" ei nen Film ab , der eine Datenmenge von 45.835 KB beanspruchte und dessen Übertragung 21 Minuten und 17 Seku n- den dauerte . Hierfür stellte di e Klägerin dem Beklagten am 10. Januar 2008 750,844 4 in Rechnung . Dabei leg te sie ihr en Tarif "surf - by - call" zu Grunde, der 0,19 brutto für zehn Kilobyte (KB) zuzüglich eines " O n linepreises " von 0,02 Stunde vorsah. In der Rechnung war auch das Entgelt für eine weitere Datenverbin dung mit einer abgerufenen D atenkapazität von 1.188 KB zum selben Tarif enthalten. Ferner umfasste sie die Grundgebühr und das Entgelt für zwei netzinterne Verbindungen. Insgesamt belief sich die Re chnung vom 10. Januar 2008 auf 929,46 Nachdem der Beklagte die Begleichung der Entgeltforderung der Klä - gerin verweigerte, kündigte diese den Mobilfunkvertrag im Mai 2008. Sie ve r- langt mit ihrer Klage den offenen Rechnungsbetrag nebst Schadensersatz von 16,31 Die Klage hat in den Vor - instan zen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassene n Revis i- on verfolgt der Beklagte sein en Klageabweisungsantrag weiter, soweit der Kl ä- gerin ein höherer Betrag als die Grundgebühr und die Vergütung für zwei net z- 2 3 - 4 - interne Verbindungen (10,71 t Umsatzsteuer = 12,74 ) zuerkannt wo r- den ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfec h- tung des Berufungsurteils zu dessen Aufhe bung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage in vollem Umfang b e- gründet. Die Klägerin habe die dem Beklagten unter dem 10. Januar 2008 in Rechnung gestellten Leistungen erbracht. Dieser könne sich nicht darauf ber u- fen, dass ihm die Tarife für die Internetdi enste nicht mitgeteilt worden seien. Als der Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, sei ein Surfen per Handy im Internet noch nicht möglich gewesen. Die Allgemeinen Geschäfts - bedingungen der Klägerin bestimmten h insichtlich möglicher künf t iger Diens te, dass diese nach den jeweils geltenden Tarifen berechnet wür den, welche auf Anfrage zugesandt würden. In diesen Bestimmungen könne keine unangeme s- sene Benachteiligung für den Nutzer erkannt werd en. Der Beklag te habe als Durchschnittskunde davo n ausgehen müssen, dass, wenn inzwischen eine B e- nutzung des Internets auch mit dem Handy möglich sei, die Klägerin bei en t- sprechenden Verbindungen diese nach dem Datenvolumen vergütet haben wo l- le. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich über die hierfür berechn eten Tarife zu informieren. Anhaltspunkte dafür, dass das in Rechnung ge stellte Entgelt von 4 5 - 5 - 0,19 KB Anfang 2008 als auffällig über dem Marktpreis liegender W u- cher preis anzusehen gewesen sei , gebe es nicht . Entgegen der Ansicht des Beklagten h abe die Klägerin im Hinblick auf die Kosten der Internetverbindungen auch keine Hinweis - oder Aufklärung s- pflicht gehabt. Grundsätzlich sei es die Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es dürfte jedem Inter netnutzer bekannt sein, dass, we nn kei ne Flatrate vereinbart sei, die Gefahr hoher Kosten bestehe. Insbesondere habe die Klägerin als Mobilfunkanbieter i n keine Pflicht zu einem Hinweis auf die Datenmenge gehabt. Der Klägerin sei es gar nicht b e- ka nnt, welche Datenmenge ein Film habe , den der Nutzer herunter laden wolle. Selbst wenn eine technische Möglichkeit für die Klägerin bestanden haben sol l- te, festzustellen, w elche Daten ein Nutzer herunter lade, könne nicht davon au s- gegangen werden, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Verbindung di e notwe n- digen Erkenntnisse habe, um ihren Vertragspart ner im Vorfeld zu warnen. Auch habe zumindest 2008 keine Verpflichtung des Verbi ndungsanbieters besta n- den, bei E rreichen einer bestimmten Datenmenge die Verbindung zu k appen oder zumindest ab einer best immten Datenmen ge eine Warnung vorz unehmen. Wenn ein Handybesitzer im Bewusst sei n, dass er keine Datenf latrate besitze, üb er sein Gerät ins Internet gehe, liege dies in dessen Eigenverantwortung. Wolle er mögliche Kostenfallen vermeiden, obliege es ihm, si ch entsprechend vorher zu informieren und sich gegebenen falls eine Warnanzeige ab einer b e- stimmten Datenmenge selbst zu installieren. 6 7 - 6 - II. Dies hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. D em Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflic hten, dass die Klägerin im Ausgangspunkt einen Entgeltanspruch gegen den Beklagten erworben hat, weil dieser sich mit seinem Mobiltelefon in das Internet eingewählt und Daten heruntergeladen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erweiterung d es ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags um die Opt ion, das Mobilfunkgerät auch zum Empfang von Daten aus dem Internet zu nutzen, sind nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Erwägungen zu dem hierf ür zu entrichtenden Entgelt und z u dessen Höhe . Insbesondere bestehen keine B e- denken dagegen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistungsspektrums vorgesehen und für den Fall, dass der K unde die zusätzliche Option , wie hier die Date n- übe r tragung per Internet, in Anspruch nimmt, auf den jeweils gültigen veröffen t- licht en Tarif verwiesen wird. Nicht zuletzt i m Hinblick auf die ständige Forten t- wicklung der Kommunika tionstechnik besteht keine unangemessene Benach te i- ligung des Vertragspartners des Verwenders (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) , wenn der Vertrag der Klägerin die Möglichkeit einräumt, zusätzliche Leistungen anz u- bie ten, sofern deren Inanspruchnahme , wie im vorliegenden Sachverhalt, dem Kunden frei gestellt ist . Rechtlich nic ht zu beanstanden ist ferner die weitg e- hend dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Berufungsgerichts, der Preis von 0,19 für je zehn KB sei zumindest 2008 nicht sittenwidrig überhöht gew e- sen (siehe zu einem solchen Preis im Jahr 2008 jedoch auch Schmidt MMR 2011, 838 f in der Anmerkung zu OLG Schleswig MMR 2011, 836) . Zu allen diesen Punkte n erhebt auch die Revision keine Rügen. 8 9 - 7 - 2. Demgegenüber ist nach dem bisherigen Sach - und Streit stand ein Sch a- densersatzanspruch des Beklagte n gegen die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Hinweis pflicht (§ 241 BGB) nicht auszuschließen , der zur Folge hat, dass der F orderung der Klägerin zumindest teilweise gemäß § 242 BGB der Einwand des " dolo agit, qui petit quod statim redditurus est " entgegen steht. Die Klägerin war bei Erweiterung ihres Angebots um den mob i- len Internetzugang zu einem Hinweis auf die mit der volum enabhängigen En t- geltberechnung verbundenen Gefahren verpflichtet. Es kommt darüber hinaus je nach den im Januar 2008 bestehenden technischen Möglichkeiten und Usancen in Betracht, dass die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten durch eine auf sein Mobilf unkgerät zu sendende Mitteilung zu war n en, sobald eine von dem normalen Nutzungsverhalten außergewöhnlich abweichen de Gebü h- renhöhe erreicht war, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung abzubrechen und so das Entstehen einer unerwünscht hohen weiteren Entgel t- forderung zu verhindern. a) Allerdings bestand und besteht noch keine gesetz lich normierte Pflicht der Diensteanbieter zu derartigen Hinweisen. § 45n Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 TKG in der noch nicht im Bundesgesetzblatt verk ündeten Fassu ng des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtl i- cher Regelungen (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 27. Ok - tober 2011 , Plenarprotokoll 17/136, S. 1609) sieht zwar eine Ermäch tigung zum Erlass einer Rechtsve rordnung vor, durch die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden können, geeignete Einrichtu n- gen anzubieten, um die Kosten der Inanspruchnahme der Telekommunikat i- onsdienste zu kontrollie ren . Diese Befugnis schließt die Verpflichtung zu unen t- geltliche n Warnhinweisen bei anormalen oder übermäßigem Verbraucherve r- 10 11 12 - 8 - halten ei n . Das Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft getreten; eine Rechtsve r- ordnung ist noch nicht erlassen worden . b) Dies schließt indessen nicht au s, dass sich eine solche Verpflichtung bereits als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobi l- funkver trag ergab . aa) Grundsätzlich hat zwar jede Partei im Rahmen vertraglicher Bezi e- hungen aufgrund der im Zivilrecht herrschenden Privatautonomie ihre Belange selbst wahrzu nehmen. Insbesonder e obliegt es einem Vertragspartner, selbst darauf bedacht zu sein, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem U m- fang in Anspruch zu nehmen, der zu unerwünscht hohen Entgeltforderungen führt. In Fallgestaltungen jedoch , in denen der Vertragsgegner über ein e übe r- legene Sachkunde verfügt, können ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis - und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs - oder Integritätsinteresses se i- nes Partners treffen, wenn dieser man gels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 49; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 77; Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn . 30). Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbra uchern die Nutzung anspruchsvoller Tec h- nik angeboten wird, kommen solche Hinweis - und Aufklärungspflichten des Ve r- tragspartners in Betracht , der im Gegensatz zur anderen Seite über den no t- wendigen Sachverstand verfügt. Dies trifft auch und gerade auf den Tele ko m- munikationssektor zu. In diesem kommt nicht nur komp lizierte Technik mit einer mittlerweile schon schwer zu überblickende n Fülle von Anwendun gsmöglichke i- ten und Tarifen z um Einsatz. Vielmehr zeichnet sich dieser Bereich überdies im Ver bund mit der Computer technologie durch eine besonders dynamische For t- 13 14 - 9 - entwicklung aus (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 28) , d ie der Durchschnittsve rbraucher nicht ständig nachve r- folgt . D er Senat hat dementsprechend in seinem vorzitierten Urteil vom 9. Juni 2011 (aaO Rn. 14) im Hinblick auf die schwer zu durchschauende Vielzahl von Mobilfunktarifen eine Pflicht des Diensteanbieters an genommen, Ku nden, die sein Angebot nur im Rahmen einer Kreditlinie nutzen dürfen, rechtzeitig vor E r- reichen des Limits zu warnen, bevor er seine Leistungen einstellt. Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden Hinweis - und Aufklärungspflichten des Anbieter s von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber seinen Kun - den zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen für unterschiedliche Kon s- tellationen angenommen (OLG Schleswig MMR 2011, 836, 837 mit zustimme n- der Anmerkung von Schmidt aaO S. 838 ; LG Münster K&R 2011, 359 , 360 jeweils zur A ktualisierung von Navigationskarten mit großem Datenvolumen auf ein em neu erworbenen beziehungsweise vermieteten Mobilfunkgerät; LG Kleve, Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 O 9/11, juris Rn. 22 zum Entstehen hoher nutzungsab hängig er Durchleitungsgebühren im Ausland [ Ro aming] bei Verei n- barung einer Flatrate im Inlandsverkehr; LG Bonn K&R 2010, 679 mit zusti m- mender Anmer kung von Schmidt aaO S. 680, 681 zur ständigen Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif ; LG Kiel MMR 2003, 422, 423 zur Einwahl in das Internet zu beinahe 200 - fachen Kosten einer Sta n- dardverbindung; AG Frankfurt am Main MMR 2008, 496, 497 zum permanenten Einwählen eines Mobiltelefons in einen analogen Internetzugang ; vgl. auch L andesgericht Fe ldkirch [Österreich], Urteil vom 7. September 2010 - 2 R 284/10w, im Internet abrufbar unter /2012/02/Entscheidung - LG - Feldkirch - 2r284_10 w.pdf zum unbeabsichtigten Roaming im Grenzgebiet ) . 15 - 10 - bb) Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand e ine Hinweispflicht der Kläge rin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich - etwa durch ein Anschreiben , einen Hinweis auf den Rech nungen oder eine SMS - darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per M obilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenv o- lumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistung sspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berec hnen we rd e als für den Telefon verkehr , zumal bei der Inte r- netnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhäng i- ge Ent geltberechnung zumindest weit verbreitet war. Darüber hinaus war die Klägerin verpflichtet, ihre Kunden darauf hinzuweisen , dass auch bei Nutzung nicht außergewöhnlich erscheinender Internetangebote sehr große Datenme n- gen anfal len können, die bei volumenab hängigen Verbindungsentgelten für den mobilen Netzzugang zu ungewöhnlich hohen Kosten führen. Der Durchschnitt s- kunde musste auch hiermit mangels entsprechender Kenntnisse nicht rechnen, während der Klägerin als Telekommunikationsanbieter dies bekannt war. Hie r- nach bestand das Informationsgefälle, das für die Begründung von Hinwei s- pflichten einer Vertragsseite zur Wahrung der Interessen des Gegners au s- schlaggebend ist. Ob die Klägerin diese Pflicht verletzt hat und ob solche notwendig ab s- trakt gehaltene n Hinweise den Beklagten davon abgehalten hätten, sein Mobi l- funkgerät am 1. Januar 2008 wie ge schehen zu nutzen, mithin ob der et waige Verstoß dieser Pflichten kausal für den eingetretenen Schaden war, wird im neuen Berufungsverfahren festzustellen sein. 16 17 - 11 - cc) U nter dem Vorbehalt im neuen Berufungsverfahren noch nachzuh o- lender weiterer tatsächlicher Feststellungen bestand - neben der Pflicht zu den abstrakten Warnhinweisen bei Einführung der neuen Leistung - die Verpflic h- tung der Klägerin als Diensteanbi eterin , ihre Kunden, etwa mittels einer SMS, zu warnen, wenn die Kosten für die jeweilige Inan spruchnahme des Interne t- d ienstes den üblicherweise von einem durch schnittlichen Nutzer ausgeschöp f- ten Rahmen signifikant überst ie gen, so dass die Gefahr einer unb ewussten Selbstschädigung nahe lag. H ierdurch hatte die Klägerin dem Nutzer die Mö g- lichkeit zu geben, die Verbindung zur Vermeidung weiterer unerwünscht hoher Kosten zu be enden. (1) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sach - und Streitstan d ist nicht auszu schließen, dass der Beklagte im Januar 2008 im G e- gen satz zur Klägerin keine zureichenden Möglichkeiten hat te , das durch die jeweilige Internetnutzung angefallene Entgeltaufkommen während der Verbi n- dung zu verfolgen. Bei e inem zeitabhängige n Tarif hat der Nutzer wenigstens die Chance, die entstehenden Gebühren abzuschätzen, da er die hierfür ma ß- geblichen Parameter - die Dauer der Verbindung und das vereinbarte Entgelt pro Zeiteinheit - kennen kann, wenngleich Letzteres angesichts der weitver bre i- teten Unübersichtlichkeit der Tarife schon nur mit Einschränkungen gilt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 14 ). Demg e- genüber ist es den Nutzern regelmäßig nicht möglich, die im vorliegenden Fall für die Entgelthöhe m aßgeblichen, von dem Mobilfunkgerät h eruntergeladenen Datenmengen zu überblicken (Schmidt MMR 2011, 838). Diese hängen von der Größe der jeweils angewählten Dateien ab, welche für den Kunden mit seinem Mobiltelefon regelmäßig nicht erkennbar ist. Hiervon i st jedenfalls im R evision s- verfahren auszugehen , da gegenteilige Feststellungen insoweit fehlen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht m eint, es obliege dem Besitzer eine s Mobi l- 18 19 - 12 - funkgeräts, sich eine Warnanzeige selbst zu installieren. Damit setzt das Ber u- fungsgericht das Bestehen einer solchen Möglichkeit und die Zumutbarkeit für den Durchschnitt s kunden, diese wahrzunehmen , voraus, ohne allerdings die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür festzustellen. Auch im Vortrag der Pa r- teien findet sich für dies e Annahme keine Grundlage, da dieser Gesi chtspunkt von keiner Seite angesprochen wurde. F ehlt damit dem Nut zer ein Gebühre n- p arameter, kann er die anfallenden Entgelte bei der mobilen Internetnutzung noch nicht einmal schät zen . Demgegenüber muss der Dienste anbieter die a b- gerufenen Datenmengen erfassen, da er sie zur Entgeltermittlung und - a brech - nung benötigt (§ 97 Abs. 1 TKG). Hiernach besteht ein weiteres Informationsg e- fälle zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter, das Hinweispflichten des Letzte ren zu r Wahrung der Interessen sein er Kunden begründen kann. (2) Weitere Voraussetzung für eine Hinweispflicht der Klägerin gege n- über dem Beklagten ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Internetnutzung en , also im Januar 2008, bereits die techn i- schen Möglichkeiten bestanden, das übliche Entgeltaufkommen eines Kunden fest zustellen, mit dem aktuellen Gebührenanfall abzugleichen u nd während des laufenden von de m Mobilfunkgerät abgewickelten Datenverkehrs eine Warnung zu versenden. Sollte es nicht möglich gewesen sein, das übliche Entgeltau f- kommen des jeweiligen Kunden individuell zu erfassen, war auf den Durc h- schnittsnutzer abzustellen. Weiterhin muss der Einsatz der entsprechenden Computerprogramme wirtschaftlich zumutbar ge wesen sein. 20 - 13 - (3) Zu den unter Nummern (1) und (2) angeführten tatsächlichen U m- ständen fehlen bislang Feststellungen des Berufungsgerichts. Für die Vorau s- setzungen einer Pflichtverletzung d er Klägerin ist grundsätzlich der Beklagte darlegungs - und beweispflichtig. Für das weitere Verfahren weis t der Senat j e- doch darauf hin, dass an die Substantiierung des Vortrags des Be klagten keine hohen Anforderungen gestellt werden dür fen, obgleich er di e Darlegungslast trägt. Vielmehr trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, da der Bekla g- te keinen Einblick in die den Diensteanbietern im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehenden technisch en Möglichkeiten haben kann, die Klägerin hi n- gegen die wesentlichen Tatsachen kennt und ihr deshalb nähere Angaben mö g lich und z umutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16; BGH, Urte il vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179 /04, BGHZ 163, 209, 214 jeweils mwN; siehe auch Se natsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20). (4) Ein der Entgeltforderung der Klägerin entgegenzusetzender Sch a- densersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung einer Hinweispflicht scheidet jedoch aus, wenn die Klägerin den Pflichtenverstoß nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist namentlich dann nicht anzunehme n, wenn im Januar 2008 zwar schon die technischen Möglichkeiten für die in Rede stehenden Warnhinweise bestanden, deren praktische Anwendung jedoch noch völlig unüblich war. In diesem Fall kann es der Klägerin nicht zum Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1, 2 BGB) gereichen, wenn sie die (etwaig) vorha n- denen Computerprogramme noch nicht zum Einsatz gebracht hat. 21 22 - 14 - 3. Da der Rechtsstreit wegen de r nachzuholenden tatsächlichen Festste l- lungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückz u- verweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Schlick Dörr Herrma nn Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 2 C 2984/10 - LG Duisburg, Entscheidung vom 13.07.2011 - 11 S 25/11 - 23
Full & Egal Universal Law Academy