BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 190/11 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Koc h und Dr. Löffler beschlossen: In Abä nderung des Beschlusses vom 10. Januar 2013 wird d er Streitwert für die Revisionsinstanz auf 75.000 Gründe: I. Die Parteien betreiben jeweils Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten in großem Umfang Mandate wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet - tauschbörsen. Die Klägerin ist - zumindest überwiegend - auf Seiten der Rechteinhaber, die Beklagte auf Seiten der als Rechtsverletzer in Anspruch genommenen Personen tätig. Die Klägerin beauftragte insgesamt sechs Personen, die in der Zeit vom 15. Januar 2010 bis Mai 2010 gegenüber der Beklagten angaben, Abmahnun - gen von der Klägerin erhalt en zu haben. Diese Test - Mandanten gaben ent - - tenden E - Mail - wahrheitswidrig - an, die in der Abmahnung genannte Datei heruntergeladen zu haben. Ferner teilten die Testmandanten der Beklagten mit, dass sie über einen verschlüsselten WL AN - Anschluss verfügten. Dennoch versandte die Beklagte auch in den diese Testmandanten betreffenden Fällen Antwortschreiben an die Klägerin, in denen Rechtsverletzungen durch die Mandanten bestritten wur den. 1 2 - 3 - Die Klägeri n ist der Ansicht, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin bewusst unwahr vor ge tragen. Dies sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 263 StGB wettbewerbswidrig. Insoweit hat die Klägerin mit ihrem Hauptantra g begehrt, eine unrichtige Angabe der Beklagten gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf die Tatbegehung ihrer Mandanten zu untersagen. Die Klägerin hat ferner hilf sweise beantragt, den Beklagten das Anbieten und Erbrin gen einer anwaltlichen Vert retung von Personen zu verbieten , die wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden, sofern diese bei Ab - schluss des Mandatsvertrages nicht auf die Praxis der Beklagten hingewiesen würden, auf die Abmahnung eine Tatbegehung in jedem Fall, also auch dann i n Abrede zu stellen, wenn s ie den Beklagten gegenüber eingeräumt worden sei. Insoweit liege eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG vor. Die Klägerin macht geltend, in dem Verhalten der Beklagten liege eine systematische Schl echtleistung, über die die Beklagte ihre (potentiellen) Mandanten nicht aufkläre. Dies sei als Irreführung durch Unterlassen gemäß §§ 3, 5, 5a UWG zu werten, weil der Mandant ohne ent - sprechende Aufklärung nicht mit einer wahrheitswidrigen Rechtsverteidigu ng rechne. Die Klägerin hat die Beklagten ferner auf Auskunft, Erstattung vorprozes - sual entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.598 und Feststel - lung der Schadensersatz pflicht in Anspruch genommen . Das Landgericht hat der Klage mit dem Un terlassungshauptantrag sowie den darauf bezogenen Folgeansprüchen stattgegeben. Auf die dagegen gerich - tete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.000 f ür den Haupt - und den Hilfsantrag) festgesetzt . Mit der vom Berufungsgericht 3 4 5 6 - 4 - im Hinblick auf den Unterlassungshauptantrag und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klagebegehren im vollem Umfang weiterverfolgt. Der Senat hat d ie R evision auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen und den Streitwert für die Revision auf 50.000 . Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Revision auf insges amt 100.0 00 chen will. Sie macht geltend, es handele sich bei Haupt - und Hilfsantrag um verschiedene Streitgegenstände. II. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. Sie führt zur Fest - setzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 75.0 1. Die Gegenvorstellung hat dem Grunde nach Erfolg. Im Streitfall sind die mit dem Haupt - und mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche z u- sammenzurechnen. a) Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus Haupt - u nd Hilfsantrag, da über den Hilfsantrag entschieden wurde ( vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 , § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die diesen Anträgen zugrundeli e- genden Ansprüche waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 zusammenzu rechnen. b) Die von der Klägerin mit dem Haupt - und d em Hilfsantrag geltend g e- machten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand. aa) Bei d em Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaft - liche Betrachtung erford ert ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu e r- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betrof fen ist (BGH, Beschluss vom 12 . April 2010 7 8 9 10 11 - 5 - II ZR 34/07, juris Rn. 4 ). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander b e- stehe n können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeb en werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendiger weise die Abweisung des anderen Ant rags nach sich zö ge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2 003 - III ZR 115/02, NJW - RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/0 7, juris Rn. 4). b b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Der Hauptantrag ist auf die Unterlassung unrichtige Angaben der Beklagten gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf Urheberrechts - verletzungen ihrer Mandanten gerichtet. Es geht insoweit um anwaltliches Ve r- halten der Beklagten gegenüber Gegnern ihrer Mandanten und damit um die mögliche Beeinträchtigung der Durchsetzung der von diesen geltend gemac h- ten Urheberrechte . Dagegen betrifft der Hilfsantrag die Unterlassung des Anbi e- tens und Erbringens der rechtlichen Vertretung von Personen, die wegen b e- haupteter Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden. Gegenstand ist ins o- weit ein Verhalten der Beklagten g egenüber den eigenen Mandanten. Betr offen sind dadurch zum einen die Interessen der Mandanten und zum a nderen die wettbewerblichen Interessen der Beklagten an der Erlangung und Erhaltung von Mandatsverhältnissen. 12 - 6 - 2. Der Höhe nach hat die auf eine Festsetzung des Streitwerts auf 100.000 gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten allerdings nur teilweise Erfolg. Bei der Wertf estsetzung auf insgesamt 75.000 k- sichtigt, dass sich die Klägerin sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag im wirtschaftlich bedeut samen Kern gegen die Praxis der Beklagten wendet, im Rahmen der standardisierten Abwicklung einer Vielzahl von Mand a- ten die Begehung einer Urheberrechtsverletzung auch dann zu leugnen, wenn der Man dant im Einzelfall eine Tatb egehung der Beklagten gegenübe r eing e- räumt ha t . Bornkamm Büscher Schafert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 81 O 68/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2011 - 6 U 225/10 - 13
Full & Egal Universal Law Academy