BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 190/11 Verkündet am: 10. Januar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Standardisierte Mandatsbearbeitung UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a a) 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussun g der g e- schäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer g e- schäftlichen Handlung, so dass Schlecht - oder Nichtleistungen eines Unte r- nehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber ke i- nen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen. b) Allerdings kann die G renze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden g e- schäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von BGH, GRUR 1987, 180, 181 Ausschank unter Eichstrich II). BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 1 0 . Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für R echt erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlande s- ge richts Köln vom 14. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben jeweils Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten in großem Umfang Mandate wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettausch - bör sen. Die Klägerin ist - zumindest überwiegend - auf Seiten der Rechtein ha - ber, die Beklagte auf Seiten der als Rechtsverletzer in Anspruch genomme nen Personen tätig. Die Bek lagte setzte ein auf Massengeschäft ausgerichtetes Verfahren zur Mandatsanbahnung und bearbei tung ein, das durch folgende Schritte ge - kennzeichnet war : Nachdem die abgemahnte Person über eine Hotline Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hatte , wurde ein schriftlicher Vermerk mit Kon - taktdaten und Details für die weitere Bearbeitung angefertigt. Sodann erhielt die an einer Mandatierung der Beklagten interessierte Person eine standardisierte E - Mail, der eine Vollmachtserklärung und ein Mandantenfragebogen z ur Ermitt - lung des Sachverhalts beigefügt war. Darin wurde gefragt, ob eine oder mehre - re Personen abgemahnt worden seien, ob die Adresse auf der Abmahnung mit der des Ansch l ussinhabers übereinstimme, wer außerdem im Haushalt wohne, 1 2 - 3 - gegebenenfalls welches Alter Kinder hätten, wer Zugang zum Computer habe, wie viele Computer im Haushalt vorhanden seien, ob eine polizeiliche Ver neh - m ung stattgefunden habe und gegebenenfalls ob in dieser ein Tät er benannt worden sei, ob ein W L AN - Anschluss mit Verschlüsselung vorhanden sei und ob der Fall Besonderheiten aufweise. Die Beklagte vertrat in insgesamt 300 Verfahren Mandanten, die von der Klägerin eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in In - ternet - Tauschbörsen erhalten hatten. In allen Verfahre n antwortete die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin , die Abgemahnten hätten die Rechtsverletzun - gen nicht begangen und zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Wer - ke zugänglich gemacht . Die Klägerin beauftragte insgesamt sechs Pe rsonen, die in der Zeit vom 15. Januar 2010 bis Mai 2010 gegenüber der Beklagten angaben, Abmahnun - gen von der Klägerin erhalten zu haben. Diese Test - Mandanten gaben ent we - r in einer beglei ten - den E - Mail - wahr heitswidrig - an, die in der Abmahnung genannte Datei herun - tergeladen zu haben. Ferner teilten die Testmandanten der Beklagten mit , dass sie über ein en verschlüsselten W L AN - Anschluss verfügten. Dennoch versandte die Beklagte auch in den diese Testmandante n betreffenden Fällen Antwort - schreiben an die Klägerin, in den en Rechtsverletzung en durch die M andanten bestritten wurde n . Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten würden gegenüber der Kläge - rin bewusst unwahr vortragen. Dies sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 263 StGB wettbewerbswidrig. Zudem liege eine Irref ührung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG vor. Die Klägerin macht insoweit geltend , in dem Verhalten der Beklagten liege eine syste matische Schlecht leistung, über die die Beklagte ihre (potentiellen) M an - dant en nicht aufkläre . Dies sei als Irreführung durch Unterlassen gem äß §§ 3, 3 4 5 - 4 - 5, 5a UWG zu werten, weil der Mandant ohne entsprechende Aufklärung nicht mit einer wahrheitswidrigen Rechtsverte idigung rechne . Die Klä g erin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlas sen, im Rahmen der Vertretung eines Mandanten gegenüber einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk ode r an Laufbildern oder gegenüber dessen Vertretern selbst oder durch einen Dritten zu behaupten, der Mandant habe das Filmwerk oder die Laufbilder nicht öffentlich zugänglich gemacht oder der Mandant habe die Tat nicht begangen, insbesondere wenn diese wie nachfolgend eingezogen geschieht: strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll un - sere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandantin öffentlich zugäng - lich gemacht ha ben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem Zeitpunkt urheberrec htlich geschützte Werke öffentl ich zugänglich gemacht hat. Allenfalls in Betracht kommt noch, da ss ein Nachbar die gesicherte W LAN - Verbindung unsere r Man - dantschaft umgangen hat und so die Urh e be rrechtsverletzung begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ih - ren Anschluss entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit)Störer. Zum Ersatz des entstandenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet. wenn ihr eine an den Mandanten adressierte Abmahnung des Inhabers oder seiner Vertreter vorliegt, in der dem Mandanten vorgeworfen wird, ein konk retes Filmwerk oder konkrete Laufbilder unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht zu haben, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk eDonkey2000 zu einem bestimmten Datum, zu ei ner bestimmten Uhrzeit, von ein er bestimmten IP - Adress e das Filmwerk oder die Laufbilder in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreten Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP - Adresse, des Titels des Filmwerks oder der Laufbilder sowie des Namens des Rechteinha bers, und in der weiter behauptet wird, dass die IP - Adresse nach einem zivilrechtli chen Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG dem Anschluss des Mandanten hätten zugeordnet werden können, wenn der Mandant ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklärt hat, d ass er das konkrete Filmwerk oder die konkreten Laufbilder heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat, keine Angaben gemacht hat, und in dem einen wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklä rt hat, dass er über einen verschlüsselten W LAN - Anschluss verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und er der Anschlussinhaber sei. 6 - 5 - Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, der Beklagten unter A ndrohung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die rechtliche Vertretung von Personen, die wegen einer behaupteten Urheber - rechtsverletzung in Internettauschbörsen abgemahnt wurden, anzubieten und/oder zu erbringen, ohne die jeweilige Person vor Abschluss de s Mandatsvertrages darauf hinzu - weisen, dass sie in Fällen, in denen die jeweilige Person von einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk oder an Laufbildern oder von dessen Vertetern eine Abmahnung erhalten hat, in der dieser vorgeworfen wird, sie hätte ein konkretes Filmwerk oder konkrete Laufbilder unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk eDonkey2000 zu einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Uhrzeit, von einer best immten IP - Adresse das Filmwerk oder die Laufbilder in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreter Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP - Adresse, des Titels des Filmwerks oder der Laufbilder sowie des Namen s des Rechteinhabers, un d in der weiter behauptet wird, dass die IP - Adresse nach einem zivilrechtli chen Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG dem Anschluss der Person hätte zugeordnet werden können, gegenüber dem Inhaber der ausschließlichen Rechte an diesem Filmwerk oder an diesen Laufbildern oder gegenüber dessen Vertrete r selbst oder durch einen Dritt en behauptet wird, die jeweilige Person habe das Filmwerk oder die Laufbilder nicht öffentlich zugänglich gemacht oder sie hätte die Tat nicht begangen, vor a llem in der nachfolgenden Form: strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll un - sere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandanti n öffentlich zugäng - lich gemacht h a ben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem Zeitpunkt urheberre chtlich geschützte Werke öffent lich zugänglich gemacht hat. Allenfalls in Betracht kommt noch, da ss ein Nachbar die gesicherte W LAN - Verbindung unserer Man - dantschaft umgan gen hat und so die Urhber rechtsverletzung begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ih - ren Anschluss entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit)Störer. Zum Ersatz des ent standenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet. auch wenn die jeweilige Person ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklären wird, dass sie das konkrete Filmw erk oder die konkreten Laufbilder heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechts verletzungen begangen hat, keine Angaben machen wird, und in dem einen wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklären wird, dass s ie über einen verschlüsselten W LAN - Anschluss verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und sie der Anschlussinhaber sei , sofern sie diese Behauptungen in diesen Fällen nicht tatsächlich unterlässt. 7 - 6 - Di e Klägerin hat die Beklagten ferner auf Auskunft, Erstattung vor prozes - sual entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.598 - lung der Schadensersatz pflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag sowie den darauf bezogenen Folgeansprüchen stattgegeben. Auf die dagegen gerich - tete Berufung der Beklagten hat das Berufun gsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf den Unterlassungshauptantrag und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im vollem Umfang w eiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat di e Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 BRAO und § 263 StGB (Hauptan - trag) sowie aus §§ 3, 5, 5a UWG (Hilfsantrag) für unbegründet erachtet und hierzu ausg eführt: Die Angaben in dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Antwortschrei - ben an die Klägerin seien keine geschä ftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Hierfür sei ein Marktbezug dahingehend erforderlich, dass die fragliche Handlung das wir tschaftliche Verhalten anderer Marktteilnehmer be einflusse oder hierzu objektiv geeignet sei. Daran fehle es im Streitfall. Das Verhalten der Beklagten sei nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Mandante n der Beklagten zu beeinflussen. Der vom H auptantrag umfasste falsche Vortrag sei vielmehr lediglich eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertra - ges, die als solche grundsätzlich geschäftliche Entscheidungen des Vertrags - partners nicht beeinflusse. Das Antwortschreiben der Beklagten sei auch nicht ge eignet, geschäftliche Entscheidungen möglicher zukünftiger (eigener) Man - 8 9 10 11 - 7 - danten zu beeinflussen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beklag - te die ihr vorgeworfene Bereitschaft zur anwaltlichen Lüge dazu einsetzen wer - de, um neue Mandanten zu gewinn en. Soweit die Erklärungen der Beklagten in den Antwortschreiben auf die Abmahnungen die Reaktion der Rechteinhaber beeinflussten, sei dies unerheblich. Selbst wenn ein Rechteinhaber hierdurch veranlasst werden sollte, die ihm zustehenden Ansprüche nicht o der nicht voll - ständig durchzusetzen, liege darin keine geschäftli che Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn eine solche müsse sich auf ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung , beziehen. Ein Rechteinhaber werde jedoch durch die Antwor tschreiben der Beklagten nicht in seiner Entscheidung beein - flusst, anwaltliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Zudem dienten die Antwortschreiben der Beklagten vorrangig dem Ziel, die gegen die eigenen Mandanten gerichteten Ansprüche abzuwehren. Unabhängig davon, ob eine geschäftliche Handlung vorliege, sei der Hauptantrag auch deshalb unbegründet, weil weder § 43a Abs. 3 StGB noch § 263 StGB in Bezug auf das hier in Rede stehende Verhalten der Beklagten als Marktverh altensregelungen im Sinne vo n § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei en . Der auf Irreführung gestützte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet . Eine insoweit allein in Betracht kommende Irreführung durch Unterlassen setze die Verletzung einer Informationspflicht voraus, an der es hier fehle. E s sei nicht er - sichtlich, dass die Beklagte von vornherein nicht bereit gewesen sei, den An - waltsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. B . Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angrif - fe der Revision haben keinen Er folg. I. Der U nterlassungshauptantrag , mit dem die Klägerin eine unrichtige Angabe der Beklagten gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf die Tatbegehung ihrer Mandanten untersagen lassen möchte, ist unbegründet. 1 2 13 14 15 - 8 - 1. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Klägerin kein Unterlas - sungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 BRAO und § 263 StGB zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einer geschäftli chen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG fehlt . a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Ab - schluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistun - gen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemei - nen Deliktsrecht abzugrenzen (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 3; Erdmann in Gloy/Loschelde r/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbs - recht s , 4. Aufl., § 31 Rn. 2). Deshalb ist d - men n und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fö rdern (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, G RUR 2010, 1117 Rn. 18 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungs - ausschluss im Internet; OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2010, 47, 48; Köhler in Köhler/ Born - kamm aaO § 2 Rn. 48; Erdmann in Gloy/ Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 59; Keller in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 52 ; aA Sosnitza in Piper/ Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 22 , der auch in Fällen der b loßen Nicht - oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine geschä ftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bejahen möchte , sich allerdings nicht mit den nachfolgend dargestellten unionsrechtlichen Umständen auseinandersetzt ). 16 17 - 9 - Im Hinblick auf Handlungen gegenüber Verbrauchern ergibt sich das Er - fordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Ent - scheidung daraus, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG der Umsetzung des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 /EG über unlautere Geschäftspraktiken dient und daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen ist . - dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zu sammenhän - gen. Nach ihrem Erwägungsgrund 7 bezieht sich die Richtlinie auf Geschäfts - praktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der ge - schäftlichen Entscheidungen des Ve rbrauchers in Bezug auf Produkte stehen ; Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, erfasst sie demge - genüber nicht . Darin kommt zum Ausdruck, dass eine geschäftliche Handlung vorrangig dem Ziel dienen muss, die geschäftliche Entscheidung des Verbrau - chers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung zu beeinflussen. Aufgrund dieser Umstände bestehen hin - sichtlich der Auslegung des Art. 2 Buchst. d keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen U nion nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T. ; Urteil vom 11. September 2008 - C - 428/0 6, Slg. 2008, I - 6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT - Rioj a u.a.). Das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der ge - schäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf d as Verhalten gegenüber Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern, das von der Richtlinie 2005/29 /EG allenfalls mittelb ar betroffen ist (vgl. Erwägungsg rund 8 der - esse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen (Erdmann in Gloy/ Loschelder/ Erdmann aaO § 31 Rn. 60; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 9 ; Keller in Harte/ Henning aaO § 2 Rn. 58 ). Da s entspricht auch dem Willen des deutschen 18 19 - 10 - Gesetzgeber s. Dieser geht davon aus , dass ein objektiver Zusammenhang zwi - schen einer unlauteren Verhaltensweise eines Unternehmens gegenüber einem Mitbewerb er und dem Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen vor - liegt, wenn der Absatz oder Bezug durch die Verhaltens weise - gegebenenfalls mit einer g ewissen zeitlichen Verzögerung - zugunsten des unlauter handeln - den Unternehmens beeinflusst w ird ( Begrü ndung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG , BT - Dr uck s. 16/10145, S . 21). Dementsprechend fehlt auch jeder Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut, d er dafür sprechen könnte, dem Merkmal des objektiven Zusammenhang s einen nach dem betr offenen Personenkreis zu differenzieren den Inhalt beizumessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die objektive Eignung zur Beein - flussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers auch bereits für die An - nahme einer geschäftlichen Handlung releva nt. Zwar ist das Kriterium der Be - einflussung der Entscheidung de s Verbrauchers nicht schon in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sondern erst in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG ausdrücklich angesprochen. Dort geht es jedoch nicht dar um , anhand des Begriffs der geschäftlichen Ha ndlung und des daraus entwickelten Merkmals der objektiven Eignung zur Beeinflus - sung der Entscheidung des Verbrauchers im Sinne einer Förderung des Absat - zes oder Bezugs das Lauterkeitsrecht vom allgemeinen Deliktsrecht abzugren - zen. Bei § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG geht es vielmehr um die nachgelagerte Frage, ob eine geschäftliche Handlung die Verbraucherentscheidung spürbar b eein - trächti gt und damit eine für die Annahme der Unlauterkeit not wendige Voraus - setzung vorliegt . b) Von diesen Grundsätzen ist zutre ffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat geprüft, ob das mit dem Hauptantrag beanstandete Ver - halten der Beklagten - also das behauptete bewusst wahrheitswidrige Abstrei - ten einer Urheberrechtsverletzung des Mandanten als Reaktion auf eine a n di esen Mandanten gerichtete Abmahnung der Klägerin - objektiv geeignet ist, 20 21 - 11 - den Wett bewerb der Beklagten um Mandanten durch deren Beeinflussung zu fördern. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Das Berufungsgericht hat allein die Beeinflussung von bereits ge - wonnenen oder potentiellen Mandanten für maßgeblich gehalten und deshalb angenommen, es sei unerheblich, ob die Erklärungen der Beklagten in den Ant - wortschreiben auf die Abmahnungen die Reaktion der Rechteinhaber dahinge - hend beeinflussen könnt en, die ihnen gegen die Mandanten der Beklagten zu - stehende Ansprüche nicht oder nicht vollständig durchzusetzen. Darin liege deshalb keine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr . 1 UWG, weil sich eine solche Entscheidung auf ein Produkt, al so eine Ware oder Dienst - leistung , beziehen müsse. Ein Rechteinhaber werde jedoch durch die Antwort - schreiben der Beklagten nicht in seiner Entscheidung beeinflusst, anwaltliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Beurteilung hält der rechtli chen Prüfung stand. Wie dargelegt, kommt dem Begriff der geschäftlichen Handlung die Funktion zu, den Anwen - dungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abz ugrenzen. Im Streitfall geht es nicht um die nach allgemeinem Deliktsre cht gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO zu be urteilende Frage, ob die Vermögensinteressen der Inhaber von Urheberrechten dadurch beeinträchtigt werden, dass die Be - klagte in anwaltlicher Vertretung für Verletzer dieser Rechte wahrheitswidrig ei - ne Verletzung in Abrede stellt und dadurch die Durchsetzung von urheberrecht - lichen Ansprüchen der Rechteinhaber erschwert oder verhindert . Die von der Klägerin als Wettbewerberin der Beklagten erhobe ne Klage kann auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn das beanstandete Verhalten d er Beklagten objektiv geeignet ist, den Absatz ihrer anwaltlichen Dienstleistung positiv zu beeinflussen. Maßgebend ist damit allein der Wettbewe rb um Mandan ten. 22 23 - 12 - bb) Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass d as mit dem Hauptantrag angegriffene L eugn en einer Urheberrechts - verletzung durch die Beklag te bei objektiver Betrachtung nicht vorrangig darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von bereits gewonnenen oder aber potentiellen Mandanten ihren Wettbewerb um Mandate zu fördern. (1) Im Hinblick auf diejenigen Mandanten, für die die Beklagte falsch vor - getragen hat, hat das Berufung sgericht angenommen, der beanstandete unzu - treffende Vortrag sei lediglich eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, der als solcher die geschäftliche Entscheidung der Mandanten als Vertragspartner nicht beeinflusse. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings kann eine geschä ftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auc h in einem Verhalten liegen, da s sich auf die geschäftliche Ent - scheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrags - verhältnisses auswirkt . So ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsaus - schlusses eine geschäftliche Handlung, weil diese Vereinbarung unabhängig von ihrer Durchsetzbarkeit geeignet ist, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher davon abhält, Gewährleistungsanspr üche geltend zu ma - chen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren und so seinen Warenabsatz zu f ördern (BGH, GRUR 2010, 117 Rn. 18 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Ebenso liegt eine geschäftliche H andlung vor, wenn ein Unternehmen seinen Kunden durch sein Verhalten im Rahmen der Vertragsdurchführung daran hindert, zukünftig Dienstleistungen eines Wettbewerbers in Anspruch zu neh men (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I Z R 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 2 5 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II). Dagegen kann e ine mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers als solche zwar ver - tragliche Rechte des Kunden begründen ; sie stellt aber keinen lauterkeitsrechtli - chen Versto ß dar . Denn d ie Schlechtleistung ist für sich genommen nicht objek - 24 25 26 - 13 - tiv darauf gerichtet , den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte abzu - halten . Dies setzt vielmehr grundsätzlich ein gesondert darauf gerichtetes Ver - halten, etwa das Bestreiten des Ma ngels oder die Aufforderung zur Zahlung , voraus (Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 81) . Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, inwie - fern die Beklagte durch die angegriffenen Schreiben ihre eigenen Manda nten beeinflusse. Zudem habe die Klägerin ein derartiges Verhalten nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich. Gegenstand des Unterlassungshauptan trags ist kein Verhalten der Beklagten gegenüber ihren Mandanten, sondern d as unrichtige Be streiten einer Tatbegehung ge genüber den abmahnenden Rechteinhabern oder ih re n Vertreter n . (2 ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, d as Antwortschreiben der Beklagten sei auch nicht ge eignet, geschäftliche Ent - scheidungen möglicher zukünftig er Mandanten zu beeinflus sen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte die ihr vorgeworfene Bereitschaft zur anwaltlichen Lüge dazu einsetzen werde, um neue Mandanten zu gewinnen. Dies set ze voraus, dass diese Bereitschaft publik gemacht werde, woran der Beklagten nicht gelegen sein könne. Auch die Klägerin selbst gehe davon aus, dass dies nicht der Fall sei ; denn sie mache mit dem Hilfsantrag auf der Basis desselben sachlichen Klagevortrag s geltend, die Beklagte spiegele dem ange - sprochenen Verkehr vor, ihre anwaltlichen Pflichten gesetzmäßig und insbeson - dere unter Beachtung des Sac hlichkeitsgebots im Sinne von § 43a Abs. 3 BRAO zu erbringen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rev ision vergeblich. Soweit die Revision geltend macht , ein Mandant werde sich auch zukünftig an die Beklagte wenden oder diese empfehlen, wenn er merke, dass durch schlicht falschen Vortrag Schadensersatzansprüche abgewendet werden könn ten, legt sie eine 27 28 29 - 14 - von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts abweichende sachli - che Beurteilung zugrunde, ohne insoweit Rechtsfehler aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass der von der Revision angesprochene Gesichtspunkt auch aus Rechtsgründen nicht durchgreift. D ass das wahrheitswidrige vorprozessuale Leugnen einer Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte dazu führen kann, dass Rechteinhaber trotz der beigebrachten konkreten Indizien für eine Haftung der abgemahnten Personen zum Verzicht auf Scha densersatzforderungen b e - wegt werden könnte n , erscheint zwar ebenso mög lich wie die Annahme, der Mandant werde die Beklagte deshalb im Bedarfsfalle erneut beauftragen oder sie anderen Abgemahnten empfehlen. Diese möglichen Folgen sind aber bloße Reflexwirkungen, welche die Anfor derungen an eine geschäftli che Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht erfüllen. Das Berufungsgericht ist zutref - fend davon ausgegangen, dass - entgegen den Anfor derungen in Satz 2 des Erwägungsgrundes 7 der Richtlinie 2005/29 /EG - die Antwortschr eiben der Be - klagten vorrangig einem anderen, nämlich dem Ziel dienten, die gegen die eige - nen Mandanten gerichte ten Ansprüche abzuwehren. Insoweit ist zu berücksich - tigen, dass Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten regelmäß ig zur Durchsetzung eben dieser Mandantenposition d ie - nen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 281; Keller in Harte/ Henning aaO § 2 Rn. 81). Dieser Umstand i st auch im Rah - men der nach Satz 5 des Erwägungsgrun des 7 der Richtlinie vorzunehmenden umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles von Bedeutung. 2. Da ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbin - dung mit § 43a Abs. 3 BRAO und § 263 StGB bereits daran scheitert, dass es an einer geschäf tlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG fehlt, kann auf sich beru hen, ob § 43a Abs. 3 BRAO und § 263 StGB Marktve rhaltensregelun - g en im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind . 30 - 15 - 3. Der Unterlassungshauptantrag lässt sich auch nicht auf allgemeines Deliktsrecht, namentlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 43a Abs. 3 BRAO und § 263 StGB oder auf § § 826, 1004 BGB , stützen. Zwar kann ein Verstoß ge gen das Wahrheitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO grundsätzlich Ansprü che Dritter gemäß § 823 Abs. 2, § 826 BGB begründen (vgl. Henssler in He n ssler/ Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43a Rn. 158). Insoweit kommen im Streitfall jedoch allenfalls A nsprüche der Rechte inhaber in Betracht , weil allein deren Vermögensi nteressen durch das beanstandete unrichtige Vor - bringen im Rahmen des Abmahn verhältnisses neg ativ betroffen sein können . Abgesehen davon, dass in den von der Klägerin konkret geltend gemachten Fällen eines w ahrheitswidrigen Vortrags eine Rechtsverletzung fehlt, weil es sich um Testmandanten handelte, die tatsächlich keine Urheberrechtsverletzun - gen begangen hatten, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für A nsprüche ihrer Mandanten aktivlegitimiert ist. D a s Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber im eigenen Namen geltend zu machen. Dass eigene durch das allgemeine Deliktsr echt geschützte Inter essen der Klägeri n verletzt wurden , hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Revision macht nicht geltend, dass dem Berufungsgericht insoweit Rechts fehler unterlaufen seien. II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Zurückweisung des Unterlassungshilfsantrag s , der auf das Verbot des Anbietens und Erbrin - gens einer anwaltli chen Vertretung von Personen gerichtet ist, die wegen Urhe - berrechtsverletzung abge mahnt wurden, sofern diese bei Abschluss des Man - datsvertrages nicht auf die Praxis der Beklagten hingewiesen w u rden, die Be - gehung der Tat in jedem Fall, also auch dann in Abrede zu stellen, wenn sie den Beklagten ge genüber eingeräumt worden ist . 31 32 - 16 - 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Antr agsfassung an - genommen, dass zu dessen Rechtfertigu ng allein ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 a UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen in Betracht kommt. Dage gen erinnert die Revision nichts. Bereits deshalb ist der Hilf santrag unbegründet, soweit damit der Beklag ten die Er - bringung der rechtlichen Vertretung von abgemahnten Personen verboten werden soll . N ach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 UWG sind als irreführen - de geschäftliche Handlungen nur unwahre oder zur Täus chung geeig nete An - gaben unlauter. Ein von der Richtigkeit der Angabe unabhängiges Durchfüh - rungsver bot, wie es das alte Recht in § 7 Abs. 1 UWG aF für Sonderveranstal - tungen vorsah und auf das der Hilfsantrag mit dem Verbot der Erbringung der rechtlichen Vertretung abzielt, unterfällt nicht dem Irreführungstatbestand des § 5 UWG ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10, GRUR 2012, 213 Rn. 17 = WRP 2012, 316 - Frühlings - Special). 2. Der Hilfsantrag ist auch im Übrigen unbegründet. Eine Irreführu ng durch Verschweigen von Tatsachen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine beson - dere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publi - kum in relevanter Weise irrezuführen , also seine Entschließung zu beeinflussen (BG H, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 28/09, GRUR 2011, 846 Rn. 21 = WRP 2011, 1149 - Kein Telekom - Anschluss nötig). Davon ist z utreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat - insoweit ebenfalls von de r Revisi - on unbeanstandet - angenommen , dass eine Irreführung durch Unterlassen die Verletzung einer Informationspflicht voraussetzt, wobei k ein generelles Inform a - tionsgebot dahingehend besteht, alle - auch weniger vor teilhafte oder negative - Eigenschaft en des eigenen Angebots offenzulegen (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 10 mwN). 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Umstand einer vertragswidrigen Schlecht - oder Nichterfüllung als 33 34 35 - 17 - irreführendes Verhalten nicht ausreicht, sondern eine relevante Irreführung nur d ann in Betracht kommt, wenn der Unternehmer eine Schlechterfüllung des Vertrages und damit eine Übervorteilung des Kunden von vornherein beab - sich tigt, woran es im Streitfall fehle. a) Wie dargelegt, fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsge - mäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung , so dass Schlecht - oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen, nicht aber mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts sankti - oniert werden können. Dav on geht im Ausgangspunkt auch die Revision aus, indem sie zugesteht, dass einzelne Verstöße gegen die gesetzlichen Qualitäts - anforderungen von § 5 A bs. 1 UWG nicht erfasst werden. Allerding s kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messen den gesch äftlichen H andlung dann überschritten sein , wenn der Unternehmer mit d er fraglichen Handlung auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an sein e Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertra - ges ; sie wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84, GRUR 198 7, 180, 181 = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.7; Sosnitza in Piper/ Ohly/ Sosnitza aaO § 5 Rn. 15; Weidert in Harte/ Henning aaO § 5 C Rn. 64). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung diese Grundsätze zugrunde gelegt . Es hat eine Irreführung verneint und dazu ausgeführt, es sei ni cht er - sichtlich, dass die Beklagte von vornherein nicht bereit gewesen sei, den An - waltsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar könne man davon ausgehen, dass die Beklagte sowohl in Fällen gegenteiliger Kenntnis als auch in solchen Fällen, in denen die Ma ndanten ihr gegenüber keine Angaben zu der ihnen vor - geworfenen Tat gemacht hätten, eine Täterschaft der Mandanten be str it t e n 36 37 38 - 18 - habe . Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Beklagte generell zu ei nem wahrheitsgemäßen Vortrag nicht bereit sei. V ielmehr spreche alles dafür, dass die Beklagte mit dem jedenfalls anfänglichen Bestreiten der Täter - schaft in der fehlgeleiteten Erwartung gehandelt habe, den Interessen ihrer Mandanten zu dienen. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohn e Erfolg. aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klä - gerin auf rechtliches Gehör ver letzt, indem es mehrere vom Landgericht heran - gezogene Indizien für eine von vornherein bestehende Absicht der Beklagten zur Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages nicht berücksichtigt habe. So habe die Beklagte in allen 300 von der Klägerin abgemahnten Fällen sowie in allen weiteren insgesamt von ihr bearbeiteten etwa 7.000 Fällen stets vorgetragen, die Abgemahnten seien keine Täter. Die Beklag te habe zudem nicht substanti - iert bestritten, dass sie in den sechs Fällen der Testmandanten Kenntnis davon gehabt habe, dass die Mandanten ihr gegenüber angegeben hätten, die abge - mahnte Tat tatsächlich auch begangen zu haben. Auch sei im von der Beklag - ten eingesetzten Mandantenfragebogen noch nicht einmal die Frage nach der Einräumung des Tatvorwurfs vorhanden gewesen. Die Beklagte habe ferner in der an die neuen Mandanten gerich t ete n Informations - E - Mail angekündigt, sie könne der Gegenseite mitteilen, dass der Mandant die Urheberrechtsverletzung i le - Diese Indizien legten den Eindruck nah e, dass von vornherein beabsich tigt gewesen sei, eine T äterschaft zu leug - nen, obwohl sich die Beklagte gezielt an Personen gewandt habe, denen eine Urhebe rrechtsverletzung nicht nur vor geworfen werde, sondern die diese auch be gangen hätten. Die Beklagte ver meide es regelrecht, davon Kenntnis zu er - lan gen, ob der Mandant die ihm vor geworfene Urheberrechtsverletzung began - gen habe, trage aber gleichwohl sys tematisch vor, dass ihr Mandant die Tat nicht begangen habe. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts 39 40 - 19 - stelle diese s ystematische, unzureichende A uf klärung und das systematische Ignoriere n der Mandantenangaben eine vorsätzliche Vorgehensweise dar. Dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei positiv bewusst, denknotwendig in einem (Groß - ) Teil der Verfahren unwahr vorzu tragen. bb) Damit dringt die Revi sion nicht durch. (1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte von vornherein nicht bereit gewesen sei, den Anwaltsvertrag ordnungsgemäß zu er - füllen. Es hat vielmehr angenommen , alles spreche dafür, dass die Beklagte mit dem (jed enfalls anfänglichen) Bestreiten der Täterschaft in der fehlgeleiteten Erwartung gehandelt habe, den Interessen ihrer Mandanten zu dienen. Die Re - vision setzt mit ihrer abweichenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Be rufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vor - genommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung. (2) Die von der Revision angeführten Indizien hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrund e gelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich , dass d as Berufungs - gericht sie bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen hat , auch wenn es sich mit ihnen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Zudem lassen die von der Revision angeführten Umstände keinen hinrei - che nd sicheren Schluss zu, die Beklagt e sei von vornherein zu einer systemati - sche n Schlechterfül lung entschlossen gewesen und habe dies verschwiegen, um Mandanten zu gewinnen. Allein die große Zahl der gleichförmig behandel - ten Mandate gibt für diese Frage nichts her. Die Klägerin hat nur für sechs Test - fälle vorgetragen, dass die Mandanten die Begehung der ihnen vorgeworfenen Tat eingeräumt hätten . Nach den Feststellun gen des Landgerichts hat die Be - klagte lediglich bei zwei Testmandaten der Darstellung der Klägerin , die ent - sprechenden Hinwe ise seien bewusst ignoriert worden, nicht hinreichend wider - sprochen. In Bezug auf drei Testm andate ha t danach die Beklagte allein einge - 41 42 43 44 - 20 - räumt, dass die Angaben in den Mandantenfragebögen oder in der begleiten - den E - Mail nicht berücksichtigt worden seien, insoweit allerdings auch vorgetra - gen, die Unterlagen seien nicht bei der Akte gewesen. In einem weiteren Test - fall ha t die Beklagte sogar den Zugang des Mandantenfragebogens bestritten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Landgerichts ist es nicht aus zu - schließen , dass die se im Verhältnis ge ringe Anz ahl der Testfälle Ausreißer wa - ren. Jeden falls ist es fernliegend , auf diese wenigen Einzelf älle die Annahme einer von vornherein sys tema tisch und planmäßig auf eine Verletzung der Wahrheits pflicht geri chteten Man datsbearbeitung zu stützen. Die Gestaltung des Manda n tenfragebogens läss t ebenfalls keinen Schluss auf eine planmäßige Schlechterfüllung zum Zwecke der Förderung des eigenen Wettbewerbs um Mandanten zu. Das Berufungsgericht hat festgestellt, - - Mail den Tatvorwurf gegenüber der Beklagten einzu räumen . Dass die Beklagte gezielt um Mandate von Abgemahnten gewor - ben hat, die unzweifelhaft eine Ur heber rechtsverletzung begangen ha ben, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden . Auch aus der zur Akte gereich - ten Informations - Mail der Be klagten ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort : Wir werden den Sachverhalt prüfen und dann eine abg ewandelte Unterla s- sungserklärung für Sie abgeben. Gleichzeitig können wir der Gegenseite mitte i- len, dass Sie die Urheberrechtsverletzung hier nicht begangen haben. Daraus ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - jedoch keine bereits feststeh ende Absicht, die Täterschaft in jed em Falle zu leugnen. Es ist vielmehr aus drücklich davon die Rede, dass die Beklagte den Sachverhalt prü - fen werde. Ein Leugn en der Täterschaft ist auch nicht der Ge genseite mitteilen, dass . - 45 46 - 21 - Ebenfalls kein hinreichendes Indiz für eine systematische Strategie zu m wahrheitswidrigen Leugnen einer Tatbegehung ist der Umstand, dass die Be - klagte sich nach den Feststellun gen de s Landgerichts darauf berufen ha t , trotz Kenntnis der Ur heber rechtsverletzung durch den Mandanten die Täterschaft gegen über den Recht einhabern auch leugnen zu dür fen. Diese Einlassung er - folgte erkennbar zur Rechtsverteidigung und kann nicht als tragfä hige Grundla - ge für die Annah me einer planmäßig auf eine spätere Verletzung der anwaltli - chen Wahr heitspflicht angelegte S trate gie zur Mandat s gewinnung dienen . Eine planmäßige Schlechterfüllung lässt sich schließlich auch nicht auf den Umstand stützen, dass - hieraus nicht allein der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte sich gezielt an Personen gewandt ha t , denen eine Urheberrechtsve rletzung nicht nur vorge - worfen w ird , sondern die diese auch begangen h aben . Es liegt vielmehr nähe r, dass mit dieser Frag e in werbetypisch prägnanter Form alle Personen ang e - sprochen werden sollten, die - zu Recht oder zu Unrecht - wegen des Vorwurfs des Filesharing abgemahnt oder sonst in Anspruch genommen worden sind und deshalb möglicherweise anwalt liche Hilfe benötigen. (3) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend , dass das Be - rufungsgericht seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft den Rechts sa tz zugrunde ge - legt habe , eine zur Annahme einer Irreführung ausreichende systematische Schlechtleistung sei nur dann gegeben, wenn diese sämtliche Aspekte der Leistungen oder alle versprochenen Leistungen be treffe . Ein solcher Rechts - satz lässt sich dem B erufungsurteil nicht entnehmen . 47 48 49 - 22 - III. Aus den vorstehenden Gründen stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsverf olgungskosten in Höhe von 1.598 - ersa tz pflicht nicht zu . C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 81 O 68/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2011 - 6 U 225/10 - 50 51
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