ECLI:DE:BGH:2016:210716BIZR190.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 190/15 vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. S chwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Der Wert des Beschwerdev Gründe: I . Die Nichtzulassun gsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrun d- rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und d ie Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision s- gerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht die von der Klägeri n im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. August 2015 übergebene Urkunde, mit der die M . AG die Klägerin zur Klage in Prozess - standschaft ermächtigt und Auskunfts - und Schadensersatzansprüche an diese ab - getreten hat , n icht berücksichtigt hat. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. 1 2 - 3 - a ) Diese Erklärung spielt keine Rolle, soweit die Klage auf Ansprüche gestützt wird, die sich nach Auffassung der Klägerin aus einer von ihr mit der D . Investmen t GbR geschlossene Vereinbarung ergeben sollen. Soweit es Ansprüche aus einem rechtsgeschäftlich vereinbarten Wettbewerbsverbot angeht, ist die Klägerin als Vertragspartnerin ohne weiteres aktivlegitimiert. b ) Der Umstand, dass das Berufungsgericht die in der mündlichen Verhan d- lung vorgelegte Urkunde nicht berücksichtigt und die Ermächtigung der Klägerin au f- grund einer Zustimmung der M . AG zur Prozessführung und einer Abtretung von Auskunfts - und Schadensersatzansprüchen nicht in Erwägung gezog en hat, ist nicht entscheidungserheblich , soweit die Klägerin die Klage auf die §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b, 8, 9 UWG (aF) gestützt hat. aa) Zunächst handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation der Kläge rin lediglich um eine Hilfsbegründung. In erster Linie hat es die Abweisung der auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestütz - ten Klage auf die fehlende wettbewerbliche Eigenart des M . - Konzepts gestützt. b b ) Im Übrigen kann d ie Klägerin m it einer in Prozessstandschaft erhobenen und auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Klage jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Klage während des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens unzulässig geworden ist. (1 ) Die Nichtzula ssungsbeschwerde macht geltend, die Klägerin sei zur Erh e- bung der Klage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage in Prozessstandschaft e r- mächtigt. Die Wirksamkeit der Ermächtigung des Rechtsinhabers ist Grundlage für die Annahme der Prozessführungsbefugnis der klagenden Partei und damit eine von 3 4 5 6 7 - 4 - Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Das Vorliegen der Voraussetzu n- gen der gewillkürten Prozessstandschaft ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und festzustellen (BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/8 6, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 240 - Univers i- tätsemblem ; Urteil vom 15. März 2012 I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 CONVERSE II ). Dies gilt auch noch in der Revisionsinstanz. Im Rahmen der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und B e- weismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revision s- gericht hat vielmehr g egebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selbständig festzuste l- len, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 7 8/98, NJW 2000, 738, 739 ). (2 ) Die Beklagten haben in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwe r- de darauf hingewiesen, dass über das Vermögen der die Klägerin zur Prozessfü h- rung ermächtigenden M . AG am 29. Januar 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt eine der Kl ä- gerin erteilte Ermächtigung zur Prozessführung . In der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe, das gesamte zur Insolven z- masse gehörige Vermögen seiner Bestimmung, der V erteilung, entgegenzuführen und es bis dahin nach eigenen Entschlüssen zu verwalten, soll der Insolvenzverwa l- ter nicht durch die Tätigkeit eines Dritten gehindert sein, den der Insolvenzschuldner hinsichtlich eines zur Masse gehörigen Gegenstandes beauftra gt hat. Deshalb erl ö- schen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO das der Ermächtigung zugrundeliegende Rechtsverhältnis und entsprechend § 168 Satz 1 BGB die Ermächtigung zur Prozessführung (BGH, NJW 2000, 738, 739 mwN zu § 23 KO, dem § 115 InsO entspricht, vgl. Kießner in Nehrlich/Römermann, 8 9 - 5 - Insolvenzordnung, 29. EL Januar 2016, § 115 Rn. 1 f.; Weth in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 51 Rn. 26). Der Auftrag erlischt dabei mit der Insolvenzeröffnung, ohne dass der Insolvenzverwalter hierfür noch etwas tun müsste (Kießner in Nehr lich/ Römermann aaO § 115 Rn. 2). Ist die Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, hat der Ermächtigte seine Tätigkeit einzustellen. Er kann sie nur dann, und zwar nunmehr für den Inso lven z- verwalter, fortsetzen, wenn dieser ihn seinerseits ermächtigt oder wenn die Prozes s- führungsbefugnis entsprechend § 115 Abs. 2 und 3 InsO wegen fehlender Kenntnis des Prozessstandschafters von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fortbest e- hend gil t (BGH, NJW 2000, 738, 739). Beides ist hier nicht der Fall. Der Insolven z- verwalter hat erkennbar die Klägerin nicht ermächtigen wollen , den Rechtsstreit g e- gen die Beklagten fortzuführen . Wie sich aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Bericht de s Insolvenzverwalters vom 14. März 2016 ergibt, hat dieser erklärt, dass er gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO die Erfüllung des Vertrags ablehne, mit dem die M . AG die Klägerin zur Verteidigung und Durchsetzung des Wettbewerbsverbots gegenüber den Be klagten beauftragt hat . Die Klägerin hat sp ä- testens mit dem Zugang der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde Kenn t- nis von der Insolvenz der M . AG erlangt. 10 - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg esehen. II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2014 - 11 O 100/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 3/15 - 11 12
Full & Egal Universal Law Academy