BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 19/05 Verk374ndet am: 22. Juni 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revisionsrechtsz374ge, an einen anderen Zivil-senat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r dieses Revisionsverfahren werden nicht erho-ben. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner gesundheitlichen Einschr344nkungen von der Beklagten, seinem Rentenversi-cherungstr344ger, berufsf366rdernde Leistungen zur Rehabilitation nach 247247 16 ff SGB VI beanspruchen konnte, f374hrte am 10. November 1997 mit dem Ge-sch344ftsf374hrer der I. GmbH ein Vorstellungsgespr344ch. Dem Kl344ger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge- 1 - 3 - teilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kl344ger setzte sich daraufhin mit dem f374r ihn zust344ndigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Ver-bindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt auf-nahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die 334bernahme der Kosten von Verkaufsschulungen als auch die Teil374bernahme des Gehalts in Betracht, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluss ei-nes Arbeitsvertrages mit dem Kl344ger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben. Der Kl344ger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeits-stelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Ver-dienstes in H366he von 56.776,30 DM (= 29.029,26 200) nebst Zinsen mit der Be-hauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um den Abschlu337 des Arbeitsvertrages k374mmern wollen und habe ihn kurz vor Weihnachten 1997 dar374ber informiert, dass der Arbeitsvertrag stehe und nur noch die schriftliche Zusage der Beklagten f374r die Schulungsma337nahme fehle. Da der Rehabilitationsberater die ihm gegen374ber 374bernommene T344tigkeit tat-s344chlich nicht ausgef374hrt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 entgangen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfah-ren hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich der Rehabilitationsberater amtspflichtgem344337 verhalten habe. Es hat die Berufung zur374ckgewiesen, weil der Kl344ger einen hierauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt habe. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 154/03 - VersR 2005, 225) aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgegeben, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens 3 - 4 - anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen. Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Kl344gers erneut - ohne Beweisaufnahme - zur374ck-gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sei-ne Antr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO unter 1. und 2.) be-reits im Einzelnen ausgef374hrt hat, rechtfertigte das vom Kl344ger unter Beweis gestellte Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - die Annahme einer Amts-pflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten. Zwar hatte das Landgericht, das den Rehabilitationsberater und einen Mitarbeiter des Arbeits-amts als Zeugen vernommen hatte, eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die Behauptung des Kl344gers, der Rehabilitationsberater werde sich um alles, insbe-sondere auch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, k374mmern und der Kl344ger brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bem374hen, von den Zeu-gen nicht best344tigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kl344ger hierge-gen ger374gt, das Landgericht habe sich nicht mit der Best344tigung des Herrn I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Kl344gers, Ehefrau nicht als Zeu-gen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Rehabili-tationsberater habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. kl344ren wollen, ob der Kl344ger geschult und ein Teil des Gehalts 374bernommen werden k366nne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, da337 der Kl344ger an der Erlan- 5 - 5 - gung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, da337 der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, dass er sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrages k374mmern m374sse. Schon gar nicht sei er auf die M366glich-keit hingewiesen worden, da337 der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Ge-w344hrung von F366rderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden k366nne. 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es m374sse diesen Beweisan-tr344gen, die der Senat f374r schl374ssig gehalten hatte, nicht nachgehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beweissituation f374r den Kl344ger insofern schwierig ist, als die erstinstanzlich vernommenen Zeugen seine Behauptungen nicht nur nicht best344tigt, sondern zum Teil in Abrede gestellt haben. Dementsprechend ist der Kl344ger im Wesentlichen darauf angewiesen, im Rahmen einer mittelba-ren Beweisf374hrung zu einer Kl344rung des ma337geblichen Sachverhalts zu gelan-gen. Indem das Berufungsgericht diesen Beweisantr344gen nicht nachgeht, ohne zugleich - wie nachfolgend ausgef374hrt wird - das unter Beweis gestellte Vor-bringen vorbehaltlos als wahr zu unterstellen, nimmt es eine unzul344ssige vor-weggenommene Beweisw374rdigung vor. 6 a) Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Kl344gers als wahr, der Zeuge K. habe dem Kl344ger in einem Telefongespr344ch kurz vor Weihnachten mitgeteilt, zwischen ihm - dem Zeugen - und dem Zeugen I. sei alles besprochen, der Kl344ger erhalte ein unbefristetes Dauerarbeitsverh344ltnis, K. k374mmere sich um s344mtliche noch offenen Angelegenheiten. Der Arbeits-vertrag sei sicher. Der Kl344ger solle nichts veranlassen, er - K. - sei zust344ndig. Bei vollst344ndiger Wahrunterstellung folgt hieraus ohne weiteres, dass der Kl344-ger sich der Arbeitsstelle sicher sein konnte, ohne etwas unternehmen zu m374s-sen. Das Berufungsgericht meint zwar, hieraus erg344be sich noch nicht der In- 7 - 6 - halt des zwischen dem Kl344ger und seinem Rehabilitationsberater im November 1997 im Arbeitsamt gef374hrten Gespr344chs und damit kein Beweis f374r eine Amts-pflichtverletzung. Aber es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rehabilitationsbera-ter im Dezember etwas anderes als im November gesagt haben sollte. Vielmehr ist evident, dass die Darstellung des Kl344gers und diejenige der Beklagten, die vom Zeugen K. im Wesentlichen best344tigt wurde, Widerspr374che enthalten, die erst nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme n344her gew374rdigt werden k366nnen. Gleiches gilt f374r die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge K. habe, soweit noch offene Angelegenheiten angesprochen worden seien, nicht den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern die Bewilligung von Eingliede-rungshilfe gemeint. Das mag Ergebnis einer Beweisaufnahme sein; f374r eine entsprechende Einschr344nkung gibt der als wahr unterstellte Vortrag des Kl344gers aber nichts her. Dass der Kl344ger im Rahmen seiner pers366nlichen Anh366rung den unter Beweis gestellten Vortrag in diesem Sinn beschr344nkt h344tte, kann der Se-nat dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Be-rufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Arbeitsplatz im Zeitpunkt dieses Telefongespr344chs bereits anderweit besetzt worden war. Danach ist nicht auszuschlie337en, dass der Kl344ger - jedenfalls "in letzter Minute" - davon abgehalten worden ist, sich selbst um den Abschluss des Arbeitsvertrags zu k374mmern. Das Berufungsgericht verschlie337t sich ferner der nahe liegenden Wertung, dass in der als wahr unterstellten Erkl344rung des Rehabilitationsbera-ters, er k374mmere sich um s344mtliche noch offenen Angelegenheiten, der Kl344ger solle nichts veranlassen, eine unzureichende und damit amtspflichtwidrige In-formation 374ber dessen notwendige Mitwirkungshandlungen zu sehen ist. Dass sich der Zeuge K. bei seiner Vernehmung in anderem Sinn ge344u337ert hat, 344ndert an der Erheblichkeit des Beweisvorbringens des Kl344gers nichts. - 7 - b) Das Berufungsgericht meint weiter, eine Amtspflichtverletzung k366nne nicht darin gesehen werden, dass der Rehabilitationsberater den Kl344ger bzw. die I. GmbH nicht auf die M366glichkeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags unter der Bedingung einer Leistungsgew344hrung durch die Beklagte hingewiesen habe. Nach eigenem Vortrag des Kl344gers habe zu einem solchen Hinweis kein Anlass bestanden, weil die Eingliederungshilfe durch die Beklagte bereits ver-bindlich zugesagt gewesen sei. Dem Zusammenhang nach hat der Kl344ger einen solchen Vortrag aber nicht gehalten. Schon das Landgericht, auf dessen Tatbe-stand das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Zusage der F366rderung unter der Bedingung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags als streitige Tatsachen-behauptung der Beklagten eingestuft. Auch das 374brige Beweisvorbringen geht nicht dahin, dass die Eingliederungshilfe bereits verbindlich zugesagt gewesen w344re, so dass - auch aus Sicht des Arbeitgebers - ohne weiteres ein Arbeitsver-trag h344tte abgeschlossen werden k366nnen. Der Best344tigung des Arbeitgebers vom 15. Juli 1998, die sich der Kl344ger zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die I. GmbH - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrags bereit war, weil die von der Beklagten in Aussicht gestellte Eingliederungshilfe noch nicht verbindlich bewilligt war. Das ergibt sich auch aus dem vom Kl344ger unter Beweis gestellten Gespr344ch zwi-schen I. und K. , in welchem der Rehabilitationsberater versprochen habe, die Gew344hrung von Eingliederungshilfe mit der Beklagten zu kl344ren und sich im positiven Fall wieder zu melden. Da es zwischen ihnen zu keinem weiteren Kontakt gekommen sein soll, war nach dem Vorbringen des Kl344gers die Bewilli-gung von Eingliederungshilfe gerade noch nicht zugesagt (wovon das Beru-fungsgericht im Zusammenhang mit dem Telefongespr344ch kurz vor Weihnach-ten im 334brigen selbst ausgegangen ist). 8 - 8 - 3. Mangels hinreichender Feststellungen ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dabei hat der Senat von der M366glichkeit der Zur374ckverweisung an einen anderen Spruchk366rper (247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Der Senat weist f374r das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass es - je nach dem Gang der Beweisaufnahme - erforderlich werden kann, den Zeugen K. erneut zu vernehmen. 9 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2001 - 9 O 382/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 9 U 178/04 -
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