BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 19/05 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7, 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverwei-sung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Beru-fungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begr374ndung, der Beklagte habe die streitige Zahlung von 350.000,00 US-$ veranlassen d374rfen, weil zwischen der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin und der M. GmbH - wie aufgrund der Aussage des Zeugen L. feststehe - 2 - 3 - ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat dage-gen angenommen, schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die - erfolgsunabh344ngige - Honorierung in einem "krassen Missverh344ltnis" zu der Gegenleistung gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten verkannt und zudem gegen die Hinweispflicht aus 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO versto337en. Nach dem Vortrag des Beklagten - erst Recht nach der Aussage des Zeugen L. - kam es nur darauf an, ob ein m374ndlicher Vertrag 374ber die Zah-lung der 350.000,00 US-$ geschlossen worden war. Dass diese Zahlung ange-sichts der Besonderheiten im internationalen Filmgesch344ft in einem krassen Missverh344ltnis zu der daf374r geschuldeten Gegenleistung - Herstellung und Pfle-ge des Kontakts zu m366glichen Partnern f374r Koproduktionen - stehen w374rde, er-gibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus der Aussage des Zeugen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten anders auffas-sen wollte, h344tte es jedenfalls einen entsprechenden Hinweis erteilen m374ssen. 3 - 4 - Unabh344ngig von dem Versto337 gegen Art. 103 GG war es zudem verfah-rensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders gewertet hat als das Landgericht, ohne den Zeugen erneut vernommen zu haben. F374r die Feststellung, dass ein "Eintrittsgeld" in der streitigen H366he im internationa-len Filmgesch344ft un374blich sei, bedarf es im 334brigen einer Sachkunde, die zu haben das Berufungsgericht nicht dargelegt hat. 4 Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 372.309,97 200 fest-gesetzt. 5 Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -
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