BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer UWG 247247 3, 4 Nr. 2 und 11, 247 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 a) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Sch344digers dem Gesch344digten rechtliche Hinweise, die die Honorarzah-lung des Gesch344digten an den von ihm mit der Feststellung der Schadens-h366he beauftragten Kraftfahrzeugsachverst344ndigen betreffen, liegt darin kei-ne Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. b) Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverst344n-digenkosten macht den Unfallgesch344digten nicht zu einer gesch344ftlich uner-fahrenen Person i.S. von 247 4 Nr. 2 UWG. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Bamberg vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung von Unfall-sch344den in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren F344llen Einwen-dungen gegen die H366he der geltend gemachten Sachverst344ndigenkosten. Sie riet als Versicherer des Sch344digers den Gesch344digten mit den im Klageantrag wiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003, keine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an sie, die Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an den Ge-sch344digten K. f374hrte die Beklagte zudem aus: 1 - 3 - "Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einw344nde zahlen, kommt ein Versto337 gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht. Sollte der Sachverst344ndige Sie mit einem Zivilrechtsstreit 374berziehen, m374ssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts be-dienen. Hier k366nnen Sie selbstverst344ndlich einen Anwalt Ihrer Wahl be-auftragen. Vorteilhaft w344re es nat374rlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverst344ndigen-problematik besitzt. 205 Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gem344337 einer Entscheidung des Amtsgerichts H. Kosten, die in diesem Verfah- ren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, w344ren die-se dann letztendlich vom regulierenden Haftpflichtversicherer auch zu 374bernehmen." Die Kl344ger sind Rechtsanw344lte, die sich in einer eingetragenen Partner-schaft zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten gesch344ftsm344337ig besorgt. Sie habe Rechtsrat in den f374r sie fremden Rechtsverh344ltnissen zwischen den Gesch344digten und den von ihnen beauftragten Sachverst344ndigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverst344ndige F. rechne Gutachten bei Haftpflichtsch344den 374berteuert ab. Den sich daraus erge-benden Unterlassungsanspruch habe der Sachverst344ndige F. an die Kl344ger abgetreten. 2 - 4 - Die Kl344ger haben beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Ver-sicherungsnehmer geh366ren, zu Grund und H366he von Sachverst344ndigenhonora-ren zu unterlassen. Sie haben - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt hilfsweise beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, zweiter Hilfsantrag: es zu unterlassen, Gl344ubigern von Verkehrshaftpflichtanspr374chen, die die Erstattung oder Freistel-lung von Sachverst344ndigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, 374ber die von der Beklagten ausgeglichenen Honorarteile hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutach-ters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines von der Be-klagten benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies ge-schieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 (es folgt das Schreiben der Beklagten an die Gesch344digte A.) oder wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 (es folgt das Schreiben der Beklagten an den Gesch344digten K.), dritter Hilfsantrag: es zu unterlassen, in Unfallhaftpflichtsch344den gesch344digten Dritten, die nicht zum Kreis der eige-nen VN geh366ren, zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. F. geschuldete Gut- achterhonorar nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufzustellen, der Sachverst344ndige F. w374rde zu teuer abrechnen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstande-ten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der Haft- 5 - 5 - pflichtsch344den wahrgenommen und nur eigene Rechtsangelegenheiten be-sorgt. 6 Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. 7 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen. Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kl344ger ihren zweiten und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-r374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanspr374che als unbegr374n-det angesehen und hierzu ausgef374hrt: 9 Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzul344ssig. 10 Der in der Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege einer von den Kl344gern zul344ssigerweise eingelegten Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingef374hrt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begr374ndet. Zwar seien die Kl344ger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach 247 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der Unterlas-sungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsbera-tung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 11 - 6 - 24. Februar 2003 ausschlie337lich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interes-sen wahrgenommen. 12 Soweit die Kl344ger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der gesch344ftlichen Unerfahrenheit der Gesch344digten i.S. von 247 4 Nr. 2 UWG und auf irref374hrende Angaben der Beklagten nach 247 5 Abs. 1 UWG gest374tzt h344tten, seien sie nicht nach 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch ei-nen etwaigen Wettbewerbsversto337 seien nur konkurrierende Versicherungsun-ternehmen als Mitbewerber betroffen. Der mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die 304u337erungen 374ber den Sachverst344ndigen F. seien die Kl344ger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverst344ndigen F. seien die Kl344ger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlas-sungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgef344hrdung nach 247 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausge374bten Ge-werbebetrieb gest374tzte Unterlassungsanspruch sei ohne den Gesch344ftsbetrieb des Sachverst344ndigen F. nicht isoliert abtretbar. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 14 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Kl344gern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungs-anspruch nach 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht. 15 - 7 - a) Zwischen den Kl344gern und der Beklagten besteht allerdings ein kon-kretes Wettbewerbsverh344ltnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher-kreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeintr344chtigen, das hei337t im Absatz be-hindern oder st366ren kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben). 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Gesch344digten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verh344ltnis zu dem Sachverst344n-digen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit - obwohl sie als Haftpflichtversi-cherer einer anderen Branche angeh366rt als die klagenden Rechtsanw344lte - gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kl344ger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverh344ltnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begr374ndet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee). 17 b) Das Berufungsgericht hat einen Versto337 gegen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374-fung stand. 18 aa) Die Bestimmung des Art. 1 247 1 RBerG z344hlt zu den Vorschriften, die i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 - Testaments-vollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - F366rdermittelberatung). 19 - 8 - bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG besorgt. 20 21 (1) Gem344337 Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gesch344ftsm344337ig nur von Personen vorgenommen wer-den, denen dazu von der zust344ndigen Beh366rde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine gesch344ftsm344337ige T344tigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-te fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerbera-ter; Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 - Schulden Hulp). Ein Versto337 gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, NJW 1974, 50, 51; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 247 1 Rdn. 77; Henssler/Pr374tting/Weth, Bundesrechtsanwaltsord-nung, 2. Aufl., Art. 1 247 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsge-setz, Art. 1 247 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 247 1 Rdn. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, son-dern auch im fremden Interesse besorgt, f374hrt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 247 1 RBerG handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegen- 22 - 9 - heit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967 - Ib ZR 55/65, NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17 f.; Henssler/Pr374tting/Weth aaO Art. 1 247 1 RBerG Rdn. 13). 23 (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen der Sachverst344ndigen nicht vollst344ndig reguliert hat, sondern auch im Hinblick auf die den Gesch344digten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verh344ltnis zum Sachverst344ndigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Gesch344digten K. mit Schreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachver-st344ndigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage m366glichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverh344ltnis zwischen dem Gesch344digten und dem von ihm beauftragten Sachverst344ndigen in rechtli-cher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Gesch344digten nach 247 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, An-spr374che des Sachverst344ndigen gegen den Gesch344digten abzuwehren, weil sie damit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Gesch344digten in An-spruch genommen zu werden. Entgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeintr344chtigungen zu sch374tzen (BGH GRUR 2005, 604, 606 - F366rdermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. F374r die Gesch344digten ist erkenn- 24 - 10 - bar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelm344337ig gegenl344ufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsf344higkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Be-klagten im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeintr344chtigt. Ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der Erstattungs-f344higkeit der Sachverst344ndigenkosten zutreffend oder - wie die Revision meint - offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. 2. Den Kl344gern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 2 UWG zu. 25 a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Be-rufungsgericht f374r diesen Anspruch nur konkurrierende Versicherungsunter-nehmen und nicht die Kl344ger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die an sich nach 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausge-schlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02, GRUR 2005, 519, 520 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfah-renheit von Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht. 26 b) Die Voraussetzungen des 247 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nicht die gesch344ftliche Unerfahrenheit der Gesch344digten i.S. von 247 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWG-Reform in 334bereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat - auf besonders schutzbed374rftige Verbraucherkreise ab (BGH, Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 - Werbung 27 - 11 - f374r Klingelt366ne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverst344ndigenkosten macht die Gesch344digten noch nicht zu gesch344ft-lich unerfahrenen Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vor-schrift bed374rften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Gesch344-digten nicht 374ber die Kenntnisse verf374gen, die von einem durchschnittlich auf-merksamen, informierten und verst344ndigen Verbraucher zu erwarten sind (K366h-ler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, 247 4-2 Rdn. 109; M374nchKomm.UWG/Heer-mann, 247 4 Nr. 2 Rdn. 64). Daf374r ist vorliegend nichts ersichtlich. 3. Den Unterlassungsanspruch k366nnen die Kl344ger auch nicht aus 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit 247247 3, 5 UWG herleiten. Es kann deshalb dahinste-hen, ob ein Versto337 gegen das Irref374hrungsverbot von dem Unterlassungsan-trag 374berhaupt erfasst wird. 28 Der Tatbestand des 247 3 UWG a.F. erforderte, dass die irref374hrende Wer-bung "Angaben" enthielt. Das setzte eine nachpr374fbare Aussage 374ber irgend-welche gesch344ftlichen Verh344ltnisse voraus (BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 - K366nigl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Werturteile wurden von 247 3 UWG a.F. nicht erfasst. Dar-an ist auch unter Geltung des 247 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/Peifer aaO 247 5 Rdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, 247 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 2.23 f.; M374nchKomm.UWG/Reese, 247 5 Rdn. 147). 29 Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur Er-stattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es sich um Meinungs344u337erungen, die nicht unter irref374hrende Angaben i.S. von 30 - 12 - 247 5 UWG fallen. Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Anspr374chen unbe-nommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, un-abh344ngig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft. 31 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsan-trag verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegr374ndet angesehen. Die Kl344ger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt. 32 Aus abgetretenem Recht des Sachverst344ndigen F. k366nnen die Kl344ger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht st344ndiger Rechtspre-chung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehranspr374chen grund-s344tzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 - Universit344tsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf M334NSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL-CD-ROM; Staudin-ger/Busche, BGB (2005), 247 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt f374r Unterlas-sungsanspr374che aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgef344hrdung nach 247 824 BGB, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden k366nnen (Palandt/Gr374neberg, BGB, 66. Aufl., 247 399 Rdn. 4; M374nch-Komm.BGB/Roth, 4. Aufl., 247 399 Rdn. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen Unter-lassungsanspr374chen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des 247 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten f374hren w374rde (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-che Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 4). 33 Die unwirksame Abtretungserkl344rung kann auch nicht dahin umgedeutet werden, dass die Kl344ger erm344chtigt werden sollten, den Unterlassungsanspruch 34 - 13 - des Sachverst344ndigen F. in gewillk374rter Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. F374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft - auf die die Kl344ger sich selbst nicht berufen haben - fehlt das erforderliche eigene schutzw374rdige Interesse der Kl344ger. 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschrei- ben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 HKO 127/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 U 118/04 -
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