BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 19/05 vom 12. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 544 Abs. 7; GKG 247247 1, 3, 66; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243 Entscheidet der Bundesgerichtshof 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach 247 544 Abs. 7 ZPO k366nnen Gerichtsgeb374hren nicht erho-ben werden, weil daf374r eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet. BGH, Beschluss vom 12. M344rz 2007 - II ZR 19/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Kostenansatz vom 3. Mai 2006 wird abge344ndert. Kosten wer-den nicht erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Auslagen werden nicht er-stattet. Gr374nde: I. Das Oberlandesgericht M374nchen hat den Beklagten zur Zahlung von 372.309,97 200 verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2006 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Der Kostenbe-amte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 Ge-richtskosten in H366he von 11.780,00 200, n344mlich f374nf Geb374hren nach Kostenver-zeichnis (KV) Nr. 1230 zu 247 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abge-holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 1 II. 1. Der Senat ist gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG zur Entscheidung 374ber die Erinnerung berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2 - 3 - 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003). 3 2. Die Erinnerung ist begr374ndet. Das KV enth344lt keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgeb374hren bei einer Entscheidung nach 247 544 Abs. 7 ZPO zul344sst. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV scheidet aus, weil nach 247 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, s344mtliche ge-richtlichen Handlungen kostenfrei sind, f374r die das Gesetz einschlie337lich des zugeh366rigen Kostenverzeichnisses nicht ausdr374cklich etwas anderes bestimmt (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 f. m.w.Nachw.; Hartmann, KostG 36. Aufl. 247 1 GKG Rdn. 1 und 16). a) Auf Nr. 1230 KV st374tzt sich der Kostenbeamte zu Unrecht. Die Kos-tenvorschrift findet, wie die Nrn. 1231 und 1232, ausschlie337lich auf Revisions-verfahren Anwendung. Wird - wie in dem hier durchgef374hrten Verfahren - auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nach 247 544 Abs. 7 ZPO durch Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur374ckver-wiesen, findet - unabh344ngig von der Frage, ob dieser Beschluss inzident die Zulassung der Revision enth344lt - jedenfalls kein Revisionsverfahren im Sinne von Nr. 1230 KV statt. Das ergibt sich schon aus 247 544 Abs. 7 ZPO selbst, der ausdr374cklich bestimmt, dass durch den stattgebenden Beschluss 204abweichend von 247 544 Abs. 6 ZPO223 das Beschwerdeverfahren nicht als Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Ohne ausdr374ckliche gesetzliche Regelung ist eine dem 247 544 Abs. 7 ZPO widersprechende kostenrechtliche Gleichbehandlung des Revisi-ons- und des Verfahrens nach 247 544 Abs. 7 ZPO ausgeschlossen. 4 b) Nrn. 1242, 1243 KV finden ebenfalls keine Anwendung auf das Ver-fahren nach 247 544 Abs. 7 ZPO. Diese Bestimmungen sind ausschlie337lich die Rechtsgrundlage f374r die Erhebung von Geb374hren f374r das Nichtzulassungsbe- 5 - 4 - schwerdeverfahren. Im 374brigen k344me ein Kostenansatz auch deswegen nicht in Betracht, weil nach Nr. 1243 KV (letzter Satz) bei einem der Beschwerde statt-gebenden Beschluss keine Geb374hr entsteht und es sich bei der auf 247 544 Abs. 7 ZPO gest374tzten Entscheidung um einen solchen stattgebenden Be-schluss handelt. 6 c) Dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Zivilprozess-rechtsreform die Erforderlichkeit der Erhebung von Geb374hren f374r das Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren n344her begr374ndet hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 140), bei der sp344teren Einf374hrung des 247 544 Abs. 7 ZPO durch das Anh366-rungsr374gengesetz die Kostenvorschriften nicht angepasst hat, f374hrt - wie der Kostenpr374fungsbeamte in der Sache zu Recht angef374hrt hat - zu dem wenig einsichtigen Ergebnis, dass zwar f374r erfolglose, ebenfalls durch Beschluss erle-digte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwei Geb374hren anzusetzen sind, das Revisionsgericht dagegen im Falle einer erfolgreichen, die Aufhebung und Zur374ckverweisung durch Beschluss nach sich ziehenden Beschwerde kostenlos t344tig sein muss. Obwohl in der Regel der Arbeitsaufwand f374r das zuletzt ge-nannte Verfahren, jedenfalls soweit - wie regelm344337ig - Hinweise f374r die k374nftige Sachbehandlung gegeben werden, deutlich h366her als bei einem erfolglosen Beschwerdeverfahren ist und eher einer Revisionsentscheidung im schriftlichen Verfahren nahe kommt, ist diese geb374hrenrechtliche Regelungsl374cke hinzu- - 5 - nehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaf-fen hat. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -
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