BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/07 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Motezuma UrhG 247 6 Abs. 2 Satz 1, 247 71 a) Derjenige, der einen auf das ausschlie337liche Verwertungsrecht des Heraus-gebers der Erstausgabe eines Werkes nach 247 71 UrhG gest374tzten Anspruch geltend macht, tr344gt grunds344tzlich die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" ist. Er kann sich allerdings zun344chst auf die Behauptung beschr344nken, das Werk sei bis-lang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umst344nde darzulegen, die daf374r sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. b) Wird ein Werk nach seiner Art dem interessierten Publikum durch soge-nannte Werkvermittler zug344nglich gemacht, kann bereits die 334bergabe eini-ger weniger Werkst374cke oder sogar nur eines einzigen Werkst374cks ausrei-chen, den voraussichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Erscheinen des Werkes zu bewirken. Ent-scheidend ist, ob der Berechtigte mit der 334bergabe des Werkes an den Werkvermittler alles seinerseits Erforderliche getan hat und es nur noch von der Leistung des Vermittlers und dem Interesse des Publikums abh344ngt, dass das Werk in der angesprochenen 326ffentlichkeit bekannt wird. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 2002 entdeckte der Musikwissenschaftler Dr. V. im Handschriftenarchiv der Kl344gerin, der 1791 gegr374ndeten Sing-Akademie zu Berlin, die - nicht ganz vollst344ndige - Partitur der Oper "Motezuma" des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S. Angelo in Venedig 366ffentlich uraufgef374hrt worden. W344hrend das von Giusti verfasste Libretto erhalten blieb, galt die Komposition Vivaldis lange als verschollen. Die Kl344gerin erstellte im Januar 2005 f374nfzig ge-bundene Faksimilekopien der Handschrift und bot diese 374ber ihre Internetseite zum Kauf an. Seit Herbst 2005 vertreibt sie die Noten 374ber einen Verlag. 1 Nachdem der Musikwissenschaftler F. M. S. gemeinsam mit Dr. V. die f374r eine Auff374hrung des Werkes notwendigen Erg344nzungen 2 - 3 - vorgenommen hatte, wurde die Oper unter Leitung S. mit Zustimmung der Kl344gerin am 11. Juni 2005 in Rotterdam konzertant aufgef374hrt. Die Beklagte plante in Zusammenarbeit mit S. weitere szenische Auff374hrungen der Oper im Rahmen des von ihr veranstalteten D374sseldorfer Kulturfestivals "Alt-stadtherbst". Diese Auff374hrungen wurden ihr zun344chst auf Antrag der Kl344gerin im Wege der einstweiligen Verf374gung durch das Landgericht untersagt. Nach-dem das Berufungsgericht dieses Verbot aufgehoben und den Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Verf374gung abgelehnt hatte (OLG D374sseldorf GRUR 2006, 673), f374hrte die Beklagte die Oper an vier Tagen im September 2005 in D374sseldorf auf. Die Kl344gerin ist der Ansicht, sie habe als Herausgeberin der Erstausga-be des Werkes ("editio princeps") nach 247 71 UrhG das ausschlie337liche Recht zur Verwertung der Komposition zur Oper "Motezuma" erworben. Die Beklagte habe dieses Verwertungsrecht mit ihren Auff374hrungen verletzt. 3 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Auff374hrungen erzielten Einnahmen, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollst344n-digkeit der zu erteilenden Ausk374nfte sowie Zahlung von Schadensersatz in An-spruch. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG D374sseldorf ZUM 2007, 386). Mit der zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344ge-rin ihre Klageantr344ge weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil der Kl344gerin kein Leistungsschutzrecht aus 247 71 UrhG und damit weder ein Schadensersatzanspruch aus 247 97 Abs. 1 UrhG noch die Hilfsanspr374che auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und eidesstattliche Versicherung zust374n-den. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Kl344gerin trage die Beweislast daf374r, dass es sich bei der Oper "Mo-tezuma" um ein "nicht erschienenes" Werk im Sinne des 247 71 UrhG handele. Diesen Beweis habe sie im Hinblick auf die konkreten Anzeichen f374r das Ge-genteil nicht gef374hrt. Die Beklagte habe dargelegt, dass es zur damaligen Zeit in venezianischen Opernh344usern bei Auftragsarbeiten 374blich gewesen sei, auf Anforderung Kopien von den bei den Opernh344usern verbliebenen "originali" durch gewerbliche Kopisten zu erstellen und in hinreichender Anzahl an Inter-essenten zu versenden. Sie habe weiter dargelegt, dass konkrete Anhaltspunk-te daf374r best374nden, dass im Falle der Oper "Motezuma" genauso verfahren worden sei. Die Anforderungen an die Anzahl der f374r ein Erscheinen der Oper erforderlichen Kopien k366nnten wegen des beschr344nkten Interessentenkreises und der geringen Nachfrage jedenfalls nicht sehr hoch angesetzt werden. Es liege jedenfalls nahe, dass es sich bei der im Archiv des Kl344gers aufgefundenen Abschrift nicht um die einzige Kopie handele. Da die Kl344gerin zu dem Weg, den die Partitur in ihr Archiv genommen habe, nichts habe vortragen k366nnen, k366nne hieraus auch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei lediglich um ein Einzelexemplar handele. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Er-gebnis stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344- 8 - 5 - gerin kein Leistungsschutzrecht an Vivaldis Komposition zur Oper "Motezuma" aus 247 71 Abs. 1 UrhG zusteht und sie wegen der von der Beklagten veranstalte-ten Auff374hrungen dieser Oper daher weder Schadensersatz noch Auskunftser-teilung, Rechnungslegung oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beanspruchen kann. 9 1. Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erl366schen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen l344sst oder erstmals 366ffentlich wiedergibt, hat gem344337 247 71 Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschlie337liche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt gem344337 247 71 Abs. 1 Satz 2 UrhG f374r nicht erschiene-ne Werke, die im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes niemals ge-sch374tzt waren, deren Urheber aber schon l344nger als siebzig Jahre tot ist. 2. Die Kl344gerin hat durch die Herausgabe der Komposition zur Oper "Motezuma" nicht deshalb ein Leistungsschutzrecht aus 247 71 UrhG erworben, weil die Musik zu dieser Oper lange als verschollen galt. Die Bestimmung des 247 71 UrhG kann auch mit Blick auf ihren Sinn und Zweck nicht dahin ausgelegt werden, dass ein ausschlie337liches Verwertungsrecht an einem zwar m366glicher-weise bereits erschienenen, jedenfalls aber als verschollen geltenden Werk be-gr374ndet werden kann (so aber Ekrutt, UFITA 84 [1979], S. 45, 49 ff.; A. Norde-mann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 71 UrhG Rdn. 17). 10 Mit dem Leistungsschutzrecht nach 247 71 UrhG soll dem Herausgeber ei-ne Entsch344digung daf374r gew344hrt werden, dass das Auffinden und die Heraus-gabe eines bisher unbekannten oder nur durch m374ndliche 334berlieferung be-kannten Werkes oft einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten erfordert; dar374ber hinaus soll das Schutzrecht eine Belohnung und ein Anreiz f374r die Her-ausgabe des Werkes sein, die der Allgemeinheit dessen bleibenden Besitz vermittelt (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. IV/270, 11 - 6 - S. 87 f.). Mit dieser Begr374ndung k366nnte allerdings auch dem Herausgeber eines als verschollen angesehenen Werkes ein Leistungsschutzrecht gew344hrt wer-den. 12 Einer entsprechenden Auslegung des 247 71 UrhG steht jedoch bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, nach dem das ausschlie337liche Verwertungsrecht nur an einem nicht erschienenen Werk entstehen kann (Hertin in Schulze/Mestm344cker/Gr374nwald, Urheberrecht, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2008, 247 71 UrhG Rdn. 9; R374berg, ZUM 2006, 122, 125; Waitz, Das Leistungsschutzrecht am nachgelassenen Werk, 2008, S. 88 f.). Gegen eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf f374r verschol-len gehaltene Werke spricht zudem, dass der durch diese Vorschrift in Umset-zung von Art. 4 der Schutzdauer-Richtlinie (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993, jetzt [kodifizierte Fassung] Richtlinie 2006/116/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) begr374ndete, den verm366gensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechende Werk-schutz ohnehin bereits sehr weitgehend und daher nicht unproblematisch ist (Begr374ndung zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Urheberrechtsgesetzes BT-Drucks. 13/781, S. 10 f.; vgl. Schricker/Loewen-heim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 71 UrhG Rdn. 3) und eine Ausnahme vom Grundsatz der Benutzungsfreiheit gemeinfreier Werke bildet (vgl. v. Gamm, UrhG, 247 71 Rdn. 2; vgl. auch R374berg, ZUM 2006, 122, 127). 3. Der Kl344gerin steht ein ausschlie337liches Verwertungsrecht aus 247 71 UrhG nicht zu, weil sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Komposition Vivaldis zur Oper "Motezuma" im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" ist. 13 - 7 - a) Derjenige, der - wie die Kl344gerin - einen auf das ausschlie337liche Ver-wertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach 247 71 UrhG gest374tzten Anspruch geltend macht, tr344gt, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, grunds344tzlich die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" ist. Da es in aller Regel schwierig ist, darzulegen und nachzuweisen, dass ein Werk nicht erschienen ist, kann er sich allerdings zun344chst auf die Behauptung beschr344n-ken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umst344nde darzulegen, die daf374r sprechen, dass das Werk doch schon er-schienen ist. Der Anspruchsteller gen374gt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umst344nde widerlegt. 14 aa) Der Umstand, dass das Werk "nicht erschienen" ist, ist eine Voraus-setzung f374r die Entstehung des Leistungsschutzrechts aus 247 71 Abs. 1 UrhG und damit f374r das Bestehen des auf eine Verletzung dieses Rechts gest374tzten Schadensersatzanspruchs aus 247 97 Abs. 1 UrhG. Nach dem auch im Urheber-recht geltenden Grundsatz, dass jede Prozesspartei die tats344chlichen Voraus-setzungen der ihr g374nstigen Rechtsnorm darzulegen und zu beweisen hat ( BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85 , GRUR 1988, 373 , 375 - Schallplat-tenimport III; Urt. v. 11.5.2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - st374ssy), tr344gt die Kl344gerin die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass diese Anspruchsvoraussetzung erf374llt ist. 15 Die Begr374ndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/270, S. 87 f.) bietet, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Anhalts-punkte daf374r, dass der Anspruchsgegner nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die bestehenden Beweisschwierigkeiten des Anspruchstellers die Beweislast f374r das Erschienensein des Werkes tragen soll. In der Begr374n-dung hei337t es zwar, "das Erscheinen eines Werkes ist dagegen in der Regel 16 - 8 - leicht nachweisbar." Dies ist aber, wie sich aus dem Zusammenhang dieser 304u337erung ergibt, nur die Begr374ndung daf374r, weshalb eine - bei alten Werken kaum jemals feststellbare - vorherige Ver366ffentlichung (anders als ein vorheri-ges Erscheinen) f374r die Entstehung des Schutzrechts unsch344dlich sein soll. Damit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsteller nicht die Darlegungs- und Be-weislast f374r das Vorliegen der Voraussetzungen f374r die Entstehung des Leis-tungsschutzrechts tragen soll. bb) Den Schwierigkeiten, denen sich die mit der Darlegung und dem Beweis des Nichtvorliegens einer Tatsache belastete Partei gegen374bersieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen, dass der Prozessgegner sich nicht mit dem blo337en Bestreiten einer entsprechenden Behauptung der Partei begn374gen darf, sondern substantiiert darlegen muss, welche Umst344nde f374r das Vorliegen die-ser Tatsache sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lie-ferf344higkeit; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 f. = WRP 1994, 252 - Malibu; Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 12 = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahnschreibens; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt). 17 Die besonderen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass - wie die Revision geltend macht - beim klassischen Anwendungsfall des 247 71 UrhG der Nachweis f374r das Nicht-Erschienensein eines jahrhundertealten Werks zu er-bringen ist, rechtfertigen es nicht, dem Anspruchsteller weitergehende Erleich-terungen bei der Beweisf374hrung zu gew344hren (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 71 Rdn. 15; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, 2. Aufl., 247 71 UrhG Rdn. 7; Schricker/Loewenheim aaO 247 71 UrhG Rdn. 7; Hertin aaO 247 71 UrhG Rdn. 13; R374berg, ZUM 2006, 122, 125 ff.; v. Linstow in 18 - 9 - Festschrift f374r Ullmann, 2006, S. 297, 307; Jayme in Weller/Kemle/Lynen, Des K374nstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2008, S. 65, 70; vgl. auch Eberl, GRUR 2006, 1009; f374r eine Umkehr der Beweislast Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 3. Aufl., 247 71 UrhG Rdn. 10a; Pielsticker in B374scher/Dittmer/Schiwy, Ge-werblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 71 UrhG Rdn. 5; M. B374-scher in Festschrift f374r Raue, 2006, S. 363, 372 f.; f374r eine Reduzierung des Beweisma337es G366tting/Lauber-R366nsberg, GRUR 2006, 638, 644; dies., Der Schutz nachgelassener Werke, 2006, 44; vgl. auch LG Magdeburg ZUM 2004, 672, 674). Die von der Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten treffen in erster Linie den Anspruchsgegner, der substantiiert darlegen muss, welche Umst344nde f374r das Erschienensein des Werkes sprechen. Da der Anspruchstel-ler seiner Darlegungs- und Beweislast bereits gen374gt, wenn er diese Umst344nde widerlegt, wird ihm - entgegen der Annahme der Revision - kein vollst344ndiger Negativbeweis aufgeb374rdet, der bei einem jahrhundertealten Werk aufgrund des Zeitablaufs nahezu unm366glich w344re. Es ist daher nicht zu bef374rchten, dass dem Anspruchsteller bei einer Anwendung der von der Rechtsprechung zum Nachweis negativer Tatbestandsmerkmale entwickelten Grunds344tze eine Be-weisf374hrung praktisch unm366glich w344re und die Norm faktisch "leerliefe". b) Die Kl344gerin hat nach diesen Grunds344tzen nicht hinreichend darge-legt, dass Vivaldis Komposition zur Oper "Motezuma" im Sinne des 247 71 UrhG "nicht erschienen" ist. 19 F374r den Begriff des Erscheinens im Sinne des 247 71 UrhG ist die Be-griffsbestimmung in 247 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ma337gebend (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 40; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tontr344gern zu 247247 86, 78 Abs. 2 [247 76 Abs. 2 a.F.] UrhG). Danach ist ein Werk erschienen, wenn mit Zu-stimmung des Berechtigten Vervielf344ltigungsst374cke des Werkes nach ihrer Her- 20 - 10 - stellung in gen374gender Anzahl der 326ffentlichkeit angeboten oder in Verkehr ge-bracht worden sind. 21 Allerdings gew344hrt 247 71 UrhG auch demjenigen ein Leistungsschutz-recht, der ein nicht erschienenes Werk "erstmals 366ffentlich wiedergibt". Zudem setzt die Entstehung des Schutzrechts nach der durch 247 71 UrhG umgesetzten Bestimmung des Art. 4 der Schutzdauer-Richtlinie voraus, dass es sich um ein "zuvor unver366ffentlichtes Werk" handelt. Ob daraus zu schlie337en ist, dass nicht nur ein vorheriges Erscheinen (247 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG), sondern auch eine fr374-here Ver366ffentlichung (247 6 Abs. 1 UrhG) des Werkes einem Erwerb des Leis-tungsschutzrechts entgegensteht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 71 Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO 247 71 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 71 UrhG Rdn. 14 ff.; jeweils m.w.N.), oder ob die Bestimmung der Richt-linie (so Walter/Walter, Europ. Urheberrecht, Art. 4 Schutzdauer-RL Rdn. 16) und m366glicherweise auch die ihrer Umsetzung dienende nationale Regelung des 247 71 UrhG einer korrigierenden Auslegung bed374rfen, um dem eigentlichen Zweck dieser Regelung zu gen374gen, bislang nicht erschienene Werke der 326f-fentlichkeit nachhaltig zug344nglich zu machen, braucht im Streitfall nicht ent-schieden zu werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das fragliche Werk zum Zeitpunkt der Urauff374hrung nicht auch erschienen ist. Die von der Beklagten substantiiert dargelegten und von der Kl344gerin nicht widerlegten Umst344nde sprechen daf374r, dass die Komposition zur Oper "Motezuma" bereits im Jahre 1733 mit der Verteilung des Notenmaterials an die Beteiligten der Urauff374hrung und der Hinterlegung eines "originale" bei dem Opernhaus im Sinne des 247 6 Abs. 2 UrhG erschienen ist, weil damit Vervielf344lti-gungsst374cke der Komposition nach ihrer Herstellung in gen374gender Anzahl in Verkehr gebracht worden sind. Damit steht jedenfalls das fr374here Erscheinen des Werkes einem Erwerb des Leistungsschutzrechts aus 247 71 UrhG entgegen. 22 - 11 - aa) An die Beteiligten der Urauff374hrung im Jahre 1733 wurde zweifellos das zur Auff374hrung der Oper erforderliche Notenmaterial verteilt. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ferner hervor, dass es damals in Venedig 374blich war, ein "originale" - bei dem es sich um die Urschrift oder eine Abschrift der Oper handelte - bei dem Opernhaus zu hinterlegen, von dem Interessenten durch gewerbliche Kopisten Abschriften anfertigen lassen konn-ten. Da die Kl344gerin keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r einen von dieser 334bung abweichenden Ablauf vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass dementsprechend auch ein "originale" der Oper "Motezuma" beim Teatro S. Angelo hinterlegt wurde. 23 bb) Bei dem an die Beteiligten der Urauff374hrung verteilten und dem - da-mit m366glicherweise identischen - beim Opernhaus hinterlegten Notenmaterial handelte es sich um zumindest ein Vervielf344ltigungsst374ck der Komposition zur Oper "Motezuma". 24 Vervielf344ltigungsst374ck ist jede k366rperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art und Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 17, 266, 269 f. - Grundig Reporter). Das bei der Urauff374hrung verwendete und beim Opern-haus hinterlegte Notenmaterial ist eine k366rperliche Festlegung der Komposition zur Oper "Motezuma", die es erm366glicht, das Werk lesend oder h366rend wahrzu-nehmen. Das gilt auch hinsichtlich der f374r die Instrumentalisten und S344nger be-stimmten Einzelstimmen, die f374r sich genommen zwar jeweils nur einen Auszug aus der vollst344ndigen Partitur darstellen, in ihrer Gesamtheit aber eine Festle-gung des vollst344ndigen Werkes bilden. 25 - 12 - Da der Vervielf344ltigungsbegriff jede Werkverk366rperung umfasst, kommt es weder darauf an, ob das Notenmaterial gedruckt oder handschriftlich vorlag noch darauf, ob es sich dabei um eine Abschrift oder die Urschrift der Komposi-tion handelte. Auch das Original ist eine k366rperliche Festlegung der (pers366nli-chen) geistigen Sch366pfung (247 2 Abs. 2 UrhG) und damit ein - wenn auch das erste - Vervielf344ltigungsst374ck des Werkes (vgl. Schricker/Loewenheim aaO 247 16 UrhG Rdn. 7). Der Gesetzeszweck des 247 6 Abs. 2 UrhG, das Werk der 326ffent-lichkeit mittels einer Werkverk366rperung zug344nglich zu machen, kann auch durch das Angebot oder Inverkehrbringen des Originals oder - bei Mehrfachorigina-len - der Originale des Werkes erf374llt werden (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 6 UrhG Rdn. 60; M366hring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 21; Schricker/Katzenberger aaO 247 6 UrhG Rdn. 33; Wandtke/Bullinger/Marquardt aaO 247 6 UrhG Rdn. 26; a.A. Bueb, Der Ver366ffentlichungsbegriff im deutschen und internationalen Urheberrecht, 1974, S. 55; vgl. auch Schiefler, UFITA 48 [1966], S. 81, 93). Soweit 247 6 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Original neben dem Ver-vielf344ltigungsst374ck nennt, dient dies lediglich der Klarstellung, dass das Er-scheinen eines Werkes der bildenden K374nste - von dem es oft nur ein Werk-st374ck gibt - durch jedes Vervielf344ltigungsst374ck einschlie337lich des Originals be-wirkt werden kann (M366hring/Nicolini/Ahlberg aaO 247 6 Rdn. 21). 26 cc) Mit der 334bergabe an die Beteiligten der Urauff374hrung und der Hinter-legung beim Opernhaus wurde das Notenmaterial in Verkehr gebracht. 27 Inverkehrbringen ist jede Handlung, mit der Werkst374cke der 326ffentlich-keit - also Dritten, mit denen keine pers366nliche Verbundenheit besteht - zuge-f374hrt werden. Die 334berlassung eines einzelnen Werkst374cks gen374gt ( BGHZ 113, 159, 161 f. - Einzelangebot, m.w.N.). Eine Ver344u337erung ist nicht erforderlich, jede Besitz374berlassung reicht aus, insbesondere auch ein Vermieten oder Ver-leihen ( BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83 , GRUR 1986, 736 - Schallplatten- 28 - 13 - vermietung; Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 38 - Videolizenz-vertrag). 29 Das Notenmaterial wurde danach bereits mit der Verteilung an die Betei-ligten der Urauff374hrung in Verkehr gebracht, selbst wenn es nach der Urauff374h-rung wieder eingesammelt worden sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter). Mit der Hinterlegung des "originale" bei dem Teatro S. Angelo wurde - falls es sich dabei nicht um das Notenmaterial der Urauff374hrung handelte - ein weiteres Exemplar der Komposi-tion in Verkehr gebracht. dd) Das Notenmaterial wurde auch mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht. 30 Berechtigt ist in erster Linie der Urheber des Werkes, ferner derjenige, dem ein die Befugnis zur Ver366ffentlichung des Werkes einschlie337endes Nut-zungsrecht einger344umt ist (Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 40). Die Zustimmung Vivaldis zur Verteilung des Notenmate-rials an die Beteiligten der Urauff374hrung ergibt sich bereits daraus, dass er die Urauff374hrung selbst dirigierte. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts hinterlegte Vivaldi das "originale" in Kenntnis der g344ngigen Kopierpraxis beim Inhaber des Opernhauses und erteilte damit auch insoweit seine Zustimmung zum Inverkehrbringen. 31 ee) Mit der 334bergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Urauf-f374hrung und der Hinterlegung eines "originale" beim Opernhaus wurde eine ge-n374gende Anzahl von Vervielf344ltigungsst374cken nach ihrer Herstellung in Verkehr gebracht. 32 - 14 - (1) Vervielf344ltigungsst374cke eines Werkes sind "in gen374gender Anzahl" hergestellt und verbreitet, wenn die Zahl der Vervielf344ltigungsst374cke "zur De-ckung des normalen Bedarfs" ausreicht (Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 40). Der normale Bedarf entspricht der - nach vorsichti-ger Sch344tzung der Marktlage - unmittelbar nach dem Angebot oder dem Inver-kehrbringen der Werkst374cke zu erwartenden Nachfrage des angesprochenen Publikums (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 181 f.). Der normale Bedarf ist gedeckt, wenn dem interessierten Publikum ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Werkes gegeben wird (BGHZ 64, 183, 187 f. - August Vierzehn). Welche Anzahl von Vervielf344ltigungsst374cken daf374r ben366tigt wird, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab (vgl. RGZ 111, 14, 18 f. - Strind-berg). Dabei kommt es wesentlich auf die Art des Werkes und seine Verwer-tung an (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 362 - Erschei-nen von Tontr344gern). 33 Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass der Begriff des Erscheinens im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht erfordert, dass die Werkst374cke der 326f-fentlichkeit unmittelbar zur Verf374gung gestellt werden (vgl. Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 40). Es reicht vielmehr aus, dass Ver-vielf344ltigungsst374cke des Werkes in f374r die 326ffentlichkeit gen374gender Anzahl hergestellt worden sind und die 326ffentlichkeit die M366glichkeit erh344lt, das Werk mit Auge oder Ohr wahrzunehmen. Der Gesetzgeber hat auch die F344lle erfas-sen wollen, in denen ein den Werkgenuss erst vermittelnder Dritter dazwi-schengeschaltet ist. Dies zeigen die in der Begr374ndung zu 247 6 UrhG genannten Beispiele, wonach ein Film, der f374r 366ffentliche Vorf374hrungen in den Verleih ge-geben worden ist, ebenso als erschienen gilt wie ein Werk der Musik, dessen Notenmaterial vom Verlag leihweise f374r 366ffentliche Auff374hrungen zur Verf374gung gestellt worden ist (vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 40; BGH GRUR 1981, 360, 361 f. - Erscheinen von Tontr344gern). 34 - 15 - Wird ein Werk nach seiner Art dem interessierten Publikum durch soge-nannte Werkvermittler zug344nglich gemacht, kann daher bereits die 334bergabe einiger weniger Werkst374cke oder sogar nur eines einzigen Werkst374cks ausrei-chen, den voraussichtlichen Publikumsbedarf zu decken und damit ein Erschei-nen des Werkes zu bewirken (M366hring/Nicolini/Ahlberg aaO 247 6 Rdn. 28; Reimer/Ulmer, GRUR Int. 1967, 431, 438; Hubmann, GRUR 1980, 537, 541; Sieger, AfP 1983, 349; S374337enberger/Czychowski, GRUR 2003, 489, 490 f.). Entscheidend ist, ob der Berechtigte mit der 334bergabe des Werkes an den Werkvermittler alles seinerseits Erforderliche getan hat und es nur noch von der Leistung des Vermittlers und dem Interesse des Publikums abh344ngt, dass das Werk der angesprochenen 326ffentlichkeit bekannt wird (vgl. BGH GRUR 1981, 360, 362 - Erscheinen von Tontr344gern). 35 Der Senat hat daher die Bemusterung von Sendeanstalten, Filmprodu-zenten und Werbeunternehmen mit mehr als 50 Tontr344gern als ausreichend f374r ein Erscheinen des auf dem Tontr344ger verk366rperten Werkes erachtet (BGH GRUR 1981, 360, 362 - Erscheinen von Tontr344gern). Er ist vom Erscheinen eines Filmwerkes ausgegangen, das in 8 Kopien zum 374blichen Vertrieb freige-geben und damit dem breiten Publikum zug344nglich gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1972 - I ZR 42/71, GRUR Int. 1973, 49, 51 - Goldrausch). Er hat ein Werk f374r Chor und Orchester im Hinblick darauf als erschienen angese-hen, dass in Musikfachzeitschriften und mit einem Rundschreiben an zahlreiche Orchesterleiter, Rundfunkmitarbeiter und andere Interessenten f374r die Ausleihe des Auff374hrungsmaterials geworben worden ist ( BGHZ 64, 164 , 168 - TE DEUM). 36 Auch die 334bergabe des Notenmaterials einer Oper an die Auff374hrenden kann danach zu einem "Erscheinen" der Komposition f374hren, wenn dem inter-essierten Publikum damit ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme des 37 - 16 - Werkes gegeben wird (M366hring/Nicolini/Ahlberg aaO 247 6 Rdn. 22; Reimer/Ulmer, GRUR Int. 1967, 431, 438; Hubmann, GRUR 1980, 537, 541; vgl. auch Rehbinder, FuR 1981, 285, 286; Sieger, FuR 1981, 289, 290 f., 292 f.). Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass das Oberlandesge-richt M374nchen in einer vom Senat best344tigten Entscheidung die Verteilung von Werkexemplaren der Oper "Tosca" nur an Veranstalter und Beteiligte der Urauf-f374hrung nicht als eine Ver366ffentlichung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RB334 (Fas-sung Paris) der Komposition Puccinis gewertet hat (OLG M374nchen GRUR 1983, 295, 297; BGHZ 95, 229, 237 - Puccini; der Begriff der Ver366ffentlichung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RB334 entspricht dem Begriff des Erscheinens im Sin-ne von 247 6 Abs. 2 UrhG, vgl. Schricker/Katzenberger aaO 247 6 UrhG Rdn. 58). Das Oberlandesgericht M374nchen hat das Einstellen nur je eines Auszugs der vollst344ndigen Oper in zwei 366ffentliche Bibliotheken mit Recht nicht als gen374gend angesehen, weil an der Oper "Tosca" bereits vor der Urauff374hrung ein erhebli-ches internationales Publikumsinteresse bestand. Mit R374cksicht auf dieses Pub-likumsinteresse konnte auch die Verteilung von Werkexemplaren der Oper "Tosca" nur an den begrenzten Kreis der Veranstalter der Urauff374hrung und der an dieser mitwirkenden Personen nicht als Ver366ffentlichung angesehen werden. Soweit das zu erwartende Publikumsinteresse mit Hilfe des 374bergebenen Auf-f374hrungsmaterials gedeckt werden kann, kann dagegen dessen 334bergabe an die Auff374hrenden zu einem Erscheinen des Werkes f374hren. (2) Nach diesen Ma337st344ben haben die 334bergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Urauff374hrung und die Hinterlegung des "originale" bei dem Teatro S. Angelo ein "Erscheinen" der Komposition Vivaldis zur Oper "Motezu-ma" bewirkt. 38 Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von beiden Par-teien vorgelegten - insoweit 374bereinstimmenden - Stellungnahmen anerkannter 39 - 17 - Musikwissenschaftler geht hervor, dass zur damaligen Zeit die f374r veneziani-sche Opernh344user angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte es sich bei der Oper "Motezuma" - 374blicherweise nur w344hrend einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgef374hrt wurden und dass deshalb 374ber das f374r diese Auff374hrungen ben366tigte Notenmaterial hinaus regelm344337ig kein Bedarf an gedruckten oder handschriftlichen Kopien vollst344ndiger Opernpartituren be-stand. Zudem konnten - wie allgemein bekannt war - Interessenten (vor allem ausw344rtige F374rstenh366fe oder andere Opernh344user) von einem bei dem Opern-haus hinterlegten "originale" durch professionelle Kopisten gegen Entgelt Ab-schriften - sei es der vollst344ndigen Partitur, sei es einzelner Arien - anfertigen lassen. Ob es sich auch im Falle der Oper "Motezuma" so verhalten hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Kl344gerin jedoch keine Anhalts-punkte f374r einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der 334bergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Urauff374hrung und der Hinterlegung eines "originale" bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und m366g-lichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben und damit deren Erscheinen zu be-wirken. Unter diesen Umst344nden kommt es nicht darauf an, ob - wie das Beru-fungsgericht angenommen hat - insbesondere mit Blick auf die im Archiv der Kl344gerin entdeckte Handschrift ausreichend konkrete Anhaltspunkte daf374r be-stehen, dass von dem "originale" tats344chlich Abschriften durch Kopisten erstellt und an Interessenten versandt worden sind. 40 - 18 - III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 41 Bornkamm B374scher Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.05.2006 - 12 O 538/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 112/06 -
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