BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/08 Verk374ndet am: 1. Juli 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ginkgo-Extrakt UWG 247 4 Nr. 11; ArzneimittelG 247 2 Abs. 1 Nr. 2, 247 21 Abs. 1 Satz 1 Hat ein Produkt ab einer bestimmten Menge eine pharmakologische Wirkung, so ist es als Funktionsarzneimittel anzusehen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Menge bei Einhaltung der normalen Verzehrgewohnheiten aufge-nommen wird. Eine auf dem Produkt angegebene Empfehlung, von dem Ge-tr344nk t344glich eine bestimmte, nicht pr344zise umschriebene Menge (hier: ein bis zwei Gl344ser) zu trinken, steht der Einordnung als Funktionsarzneimittel auch dann nicht entgegen, wenn diese Menge (bei Gl344sern 374blicher Gr366337e) noch knapp unter der Grenze liegt, von der ab eine pharmakologische Wirkung nachgewiesen ist. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 19/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. Dezember 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts K366ln vom 3. Februar 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass es insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland ein Produkt unter der Bezeichnung "Carpe Diem Ginkgo" und/oder "Ginkgo" mit den Inhaltsstoffen Wasser, Saccharose, Traubenzucker, Koh-lens344ure, nat374rliche und naturidentische Aromen, S344uerungsmittel: Zitronens344ure und Apfels344ure, Gr374ntee-Extrakt, Ginkgo-Extrakt, Farbstoff: Zuckercouleur und der Angabe: "Empfohlen werden t344g-lich ein bis zwei Gl344ser" als Lebensmittel in den Verkehr zu brin-gen. Der Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur H366he von 250.000 200 und f374r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden - 3 - kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an-gedroht. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien vertreiben Erzeugnisse, die unter Verwendung von Trocken-extrakt der Ginkgo-biloba-Pflanze hergestellt werden. Ginkgo biloba ist eine aus China stammende Pflanze, der - abh344ngig von der eingenommenen Menge - unter anderem heilende Wirkungen zugeschrieben werden. 1 Die Beklagte vertreibt im Rahmen ihrer "Wirkungsgetr344nkelinie Carpe Diem" ein Getr344nk, das zu 0,02% aus Ginkgo-Extrakt und im 334brigen aus Was-ser, Traubenzucker und weiteren Zutaten besteht. Sie gibt das Getr344nk in 1-Liter-Flaschen ab, auf deren R374ckenetikett sich die Angabe "Empfohlen wer-den t344glich ein bis zwei Gl344ser" befindet. 2 Die Kl344gerin h344lt das Erzeugnis der Beklagten als Lebensmittel f374r nicht verkehrsf344hig, weil es ein nicht zugelassenes Arzneimittel sei, jedenfalls aber nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe enthalte und gesundheitsgef344hr-dend sei. 3 - 4 - Das Landgericht hat der Beklagten antragsgem344337 verboten, ihr Produkt in der konkret beanstandeten Ausstattung in Verkehr zu bringen, solange sie daf374r nicht 374ber eine Zulassung als Arzneimittel nach 247247 21 ff. AMG verf374gt. 4 5 In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland ein Produkt unter der Bezeichnung "Carpe Diem Ginkgo" und/oder "Ginkgo" mit den Inhaltsstoffen Wasser, Saccharose, Traubenzucker, Kohlen-s344ure, nat374rliche und naturidentische Aromen, S344uerungsmittel: Zitronens344ure und Apfels344ure, Gr374ntee-Extrakt, Ginkgo-Extrakt, Farbstoff: Zuckercouleur und der Angabe: "Empfohlen werden t344glich ein bis zwei Gl344ser" als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Hilfsweise hat sie das Verbot, das Produkt mit der konkreten Ausstattung ohne Zulassung als Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, und weiter hilfswei-se das Verbot bestimmter Werbeangaben begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG K366ln ZLR 2008, 230 = PharmR 2008, 506). 6 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren mit den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antr344gen weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin st374nden die gel-tend gemachten Anspr374che nicht zu, weil es sich bei dem Produkt der Beklag-ten nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein verkehrsf344higes Lebensmittel handele. Zur n344heren Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 - 5 - 9 Das Produkt der Beklagten sei kein Arzneimittel, weil es keine pharmako-logische Wirkung aufweise. Eine pharmakologische Wirkung sei erst bei der Aufnahme von 120 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag zu bejahen. Diese Menge werde aber bei Einhaltung der von der Beklagten gegebenen Trinkempfehlung nicht erreicht. Trinke der Verbraucher entsprechend der Verzehrempfehlung der Be-klagten am Tag ein bis zwei Gl344ser, so nehme er bis zu 100 mg des Erzeugnis-ses zu sich. Nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. G. k366nne es nach dem Stand der Wissenschaft nicht als gesichert angese-hen werden, dass schon eine solche Tagesdosis eine pharmakologische Wir-kung aufweise. Die pharmakologische Wirkung des Produktes sei entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Verbraucher sich an die Trinkempfehlung nicht halten und damit mehr als die empfohlene Verzehr-menge zu sich nehmen werde. F374r die Beurteilung, ob ein Erzeugnis ein Funk-tionsarzneimittel sei, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Union auf die normale Anwendungsweise abzustellen. Aus der Zwei-felsregel des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Ge-meinschaftskodexes f374r Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Zweifelsregel diene der Ab-grenzung anderer Erzeugnisse von Arzneimitteln und r344ume letzteren dann den Vorrang ein, wenn das fragliche Produkt die Kriterien sowohl eines Arzneimit-tels als auch eines andersartigen Erzeugnisses erf374lle. Das Produkt der Beklag-ten erf374lle die Definition eines Arzneimittels nicht, weil der Verbraucher durch seinen bestimmungsgem344337en Verzehr die f374r eine pharmakologische Wirkung erforderliche Menge nicht zu sich nehme. 10 - 6 - Dem Erzeugnis der Beklagten k366nne die Verkehrsf344higkeit als Lebens-mittel auch nicht mit der Begr374ndung abgesprochen werden, es enthalte mit dem Trockenextrakt aus der Ginkgo-biloba-Pflanze einen nicht zugelassenen Zusatzstoff. Der in dem Produkt enthaltene Ginkgo-Trockenextrakt stelle keinen den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellten Stoff i.S. des 247 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB dar. Denn Trockenextrakt aus Ginkgo biloba werde 374blicherweise als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet. 11 Es handele sich bei dem Produkt der Beklagten schlie337lich auch weder um ein i.S. des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-BasisVO) nicht sicheres Lebensmittel noch - wie die Kl344gerin mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend mache - um ein Pr344sentationsarzneimittel i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Die mit dem zweiten Hilfsantrag beanstandeten Werbeangaben der Beklagten seien nicht nach 247 3a Satz 1 HWG unzul344ssig, weil das Produkt in der hier in Rede stehenden Konzentration kein Arzneimittel darstelle. 12 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Beur-teilung des Berufungsgerichts, es handele sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um ein (Funktions-)Arzneimittel, sondern um ein Lebensmittel, kann aus Rechtsgr374nden keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts steht der Kl344gerin der mit dem Klagehauptantrag geltend ge-machte Unterlassungsanspruch daher nach 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 21 Abs. 1 Satz 1 AMG zu. 13 1. Die Begr374ndetheit des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegeh-rens der Kl344gerin ist nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge-richts geltenden Recht zu beurteilen. Da das Unterlassungsbegehren auf Wie-derholungsgefahr gest374tzt ist, ist es allerdings nur begr374ndet, wenn das bean-standete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig 14 - 7 - war. Der im Streitfall in Rede stehende Unlauterkeitstatbestand nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 21 Abs. 1 Satz 1 AMG hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken jedoch keine 304nde-rung erfahren. Gem344337 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG ist eine Unter-scheidung zwischen altem und neuem Recht nicht geboten. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte versto337e nicht gegen 247 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, weil ihr Produkt kein Arzneimittel, sondern ein Lebensmittel sei, beruht auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen. 15 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union und des Bundesgerichtshofs den objektiven pharmakologischen Eigenschaften ei-nes Produkts eine zentrale Bedeutung f374r die Beurteilung zukommt, ob es sich bei einem Erzeugnis um ein Arznei- oder ein Lebensmittel handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Funktionsarzneimittels nach 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG im Sinne des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs nach den Richtlinien 2004/27/EG vom 31. M344rz 2004 und 2001/83/EG vom 6. November 2001 zu bestimmen (BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, 830 Tz. 12, 16 = WRP 2008, 1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, GRUR 2008, 834 Tz. 14 = WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln). Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimit-tels f344llt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, sei-ne pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalit344ten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu ber374cksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 16 - 8 - - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 = WRP 2008, 59 - Knoblauchkapseln; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, Slg. 2009, I-41 = GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupr344parate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln). Die pharmakologi-schen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind dabei der Faktor, auf dessen Grundlage - ausgehend von den Wirkungsm366glichkeiten des Erzeugnisses - zu beurteilen ist, ob dieses im oder am menschlichen K366rper zur Erstellung einer 344rztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (EuGH, Urt. v. 30.4.2009 - C-27/08, Slg. 2009, I-3785 = GRUR 2009, 790 Tz. 20 = WRP 2009, 728 - BIOS Naturprodukte/Saarland, m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 138/07, GRUR 2010, 259 Tz. 15 = WRP 2010, 374 - Zimtkapseln). Stoffe, die zwar auf den menschlichen K366rper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbe-dingungen nicht wirklich beeinflussen, d374rfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 - Knoblauchkapseln; GRUR 2009, 511 Tz. 41 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, Slg. 2009, I-1353 = ZLR 2009, 321 Tz. 75 - Kommis-sion/K366nigreich Spanien; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 20 - HMB-Kapseln). Der Begriff des Funktionsarzneimittels soll allein diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt und die tats344chlich dazu bestimmt sind, eine 344rztli-che Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 61 - Knoblauch-kapseln). Wirkt ein Stoff pharmakologisch nur in einer bestimmten Menge oder in einer bestimmten Dosis, tritt eine pharmakologische Wirkung dagegen unter-halb dieser Menge nicht ein, so kann ein Erzeugnis, das diesen Stoff enth344lt, 17 - 9 - nur dann als Arzneimittel eingestuft werden, wenn und soweit es die f374r die Wirkung erforderliche Menge dieses Stoffes aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-150/00, Slg. 2004, I-3887 = ZLR 2004, 479 Tz. 68, 74, 80 - Kom-mission/Republik 326sterreich; EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 66, 68 - Knoblauch-kapseln). b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine pharmakologische Wirkung des Erzeugnisses der Beklagten in dem dargelegten Sinn der Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union und des Bundesgerichts-hofs bei Einhaltung der empfohlenen Trinkmenge nicht feststellen k366nnen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision verhelfen ihr zum Erfolg. 18 aa) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgericht ist eine pharmakologische Wirkung des Produkts der Beklagten bei Aufnahme einer Tagesdosis von 120 mg Ginkgo-Extrakt gegeben. Das Beru-fungsgericht hat das Produkt der Beklagten jedoch deshalb nicht als Arzneimit-tel angesehen, weil diese Menge seiner Ansicht nach bei Einhaltung der von der Beklagten gegebenen Verzehrempfehlung nicht erreicht werde. Dabei ist es davon ausgegangen, die Empfehlung, t344glich ein bis zwei Gl344ser des Produkts der Beklagten zu trinken, f374hre dazu, dass der Verbraucher lediglich bis zu 100 mg des Erzeugnisses der Beklagten zu sich nehmen werde. Nach dem Stand der Wissenschaft k366nne nicht als gesichert angesehen werden, dass schon eine Tagesdosis von nur 100 mg eine pharmakologische Wirkung auf-weise. 19 bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Trinkempfehlung der Be-klagten f374hre dazu, dass pro Tag allenfalls eine Menge von 100 mg Ginkgo-Extrakt verzehrt werde, beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verst344ndnis des 20 - 10 - auf dem Produkt angebrachten Hinweises, empfohlen w374rden t344glich ein bis zwei Gl344ser. 21 (1) Das Berufungsgericht hat die Empfehlung, t344glich ein bis zwei Gl344ser zu trinken, als die Festlegung einer bestimmten Aufnahmemenge verstanden und daraus gefolgert, dass bei einer Missachtung der Verzehrempfehlung ein Genuss im 334berma337 gegeben sei; f374r die Beurteilung, ob ein Produkt als Arz-neimittel einzustufen sei, d374rfe jedoch nur auf den normalen Gebrauch, nicht dagegen auf eine Aufnahme im 334berma337 abgestellt werden. (2) Diesem Verst344ndnis des Hinweises, empfohlen w374rden t344glich ein bis zwei Gl344ser, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Verbraucher nach der Lebenserfahrung die blo337e Empfehlung einer lediglich durch eine der-artig vage Angabe umschriebenen Trinkmenge nicht dahin versteht, er d374rfe eine dar374ber hinausgehende Menge nicht zu sich nehmen. Eine blo337e Empfeh-lung wird nicht ohne weiteres als eine Beschr344nkung der Trinkmenge aufge-fasst. In dem auf dem Produkt der Beklagten angebrachten Hinweis ist weder eine Obergrenze noch eine genau bestimmte Trinkmenge genannt. Die Menge, die der Verbraucher zu sich nimmt, wenn er sich an die Empfehlung h344lt, h344ngt vielmehr von der F374llmenge des benutzten Glases ab. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Berechnungen des gerichtlichen Sach-verst344ndigen gest374tzt. Dieser hat bei seiner Annahme, ein Verbraucher, der am Tag ein bis zwei Gl344ser des Produkts der Beklagten trinke, nehme bis zu 100 mg des Erzeugnisses zu sich, ein durchschnittlich gro337es Trinkglas mit ei-nem Volumen von 250 ml zugrunde gelegt. 22 Nach der Lebenserfahrung kann jedoch nicht davon ausgegangen wer-den, der Durchschnittsverbraucher verstehe die Trinkempfehlung der Beklagten dahin, die Angabe "ein bis zwei Gl344ser t344glich" beziehe sich auf ein Trinkglas 23 - 11 - mit einem Volumen von 250 ml. Es kann auch nicht mit einer hinreichenden Sicherheit angenommen werden, dass nach den normalen Trinkgewohnheiten beim Verzehr des Produkts der Beklagten (allein) Trinkgl344ser dieser Gr366337e verwendet werden oder die im Einzelfall benutzten Gl344ser nur bis zu einem Vo-lumen von 250 ml gef374llt werden. Der Hinweis enth344lt ferner keine weiteren An-gaben, denen der Verbraucher entnehmen k366nnte, die Empfehlung sei im Sinne einer Begrenzung der t344glichen Trinkmenge auf ein bestimmtes Ma337 (h366chs-tens zwei Gl344ser mit einem Volumen von je 250 ml) zu verstehen. Sonstige An-haltspunkte f374r die Annahme, beim normalen Verzehr des Erzeugnisses der Beklagten w374rden nicht mehr als 100 mg Ginkgo-Extrakt aufgenommen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. (3) Kann die Verzehrempfehlung der Beklagten nicht dahin verstanden werden, sie enthalte eine solche Begrenzung auf eine bestimmte Trinkmenge, dass die Tagesdosis von 100 mg Ginkgo-Extrakt nicht 374berschritten werde, so kann die pharmakologische Wirkung des Produkts der Beklagten nicht verneint werden. Denn auch bei einem den normalen Trinkgewohnheiten entsprechen-den Genuss des Produkts der Beklagten besteht danach die naheliegende M366glichkeit, dass Verbraucher aus der 1-Liter-Flasche eine Menge von 120 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag (ca. 0,6 l) zu sich nehmen, bei der eine pharmakologi-sche Wirkung festgestellt ist. Diese Aufnahmemenge ergibt sich schon dann, wenn der Verbraucher bei einem Volumen von 250 ml am Tag etwas mehr als zwei Gl344ser zu sich nimmt oder wenn er Trinkgl344ser verwendet, die mit einer geringf374gig gr366337eren Menge gef374llt werden k366nnen. 24 cc) Da das Produkt der Beklagten demnach bereits wegen der festge-stellten pharmakologischen Wirkung bei einer Tagesdosis von 120 mg als ein Arzneimittel i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG anzusehen ist, kann dahingestellt 25 - 12 - bleiben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei einer Tagesdosis von lediglich 100 mg k366nne eine pharmakologische Wirkung nicht bejaht werden, den Angriffen der Revision standh344lt. 26 3. Das mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Klagehauptantrag ver-folgte Unterlassungsbegehren der Kl344gerin ist somit nach 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 21 Abs. 1 Satz 1 AMG begr374ndet. Es bedarf da-her keiner Pr374fung, ob das Inverkehrbringen des Produkts der Beklagten noch gegen die weiteren von der Kl344gerin zur Begr374ndung ihres Unterlassungsbe-gehrens angef374hrten Vorschriften verst366337t. Auf das mit den Hilfsantr344gen ver-folgte Begehren der Kl344gerin kommt es danach gleichfalls nicht an. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Berufung der Beklagten ist mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil entspre-chend dem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag neu zu fassen ist. 27 - 13 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beklagten sind auch die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen, weil die Berufung ohne die Klage344nderung in der Berufungsinstanz gleichfalls erfolglos geblieben w344re. 28 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 03.02.2006 - 81 O 257/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 6 U 64/06 -
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