BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 19 /0 9 v om 7 . April 20 11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen : Die Anhörungsr ü ge gegen d as Senatsu rteil vom 2 0 . Januar 20 11 wird auf Kosten de s Beklagten zurückg e wiesen. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet . 1 . D er Bekl agte rügt ohne Erfolg, das Senats urteil vom 20 . Januar 201 1 (I ZR 19 /09 , GRUR 2011 , 328 = WRP 201 1, 470 - Destructive Emotions ) b e- rücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinba rte Ne t- toseitenhonorar von 19 habe für sich genomme n erheblich über dem im Zei t- punkt des Abschlusses des Vertrag es üblichen und angemessenen Seitenh o- norar gelegen, so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unte r- halb der nach Ansicht des Senats normalerweise angemessenen Absatzverg ü- tung li egt - angemessen e r scheine. Der Senat hat den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umf ragen für durchschnit t- lich e oder mittelschwer e Übersetzungen Normse i tenvergütung en von 15,50 bis 17,90 nennen (GRUR 2011, 328 Rn. 49) . Dabei mag es sich um das übl i- 1 2 3 - 3 - che oder durchschnittlich e Seitenhonorar handeln . D ieses ist nach A uffassung des S e nats aber nicht mit dem angemessenen Seitenhonorar gleichzusetzen. Der Senat hat ausg e führt, das s es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ga n ze Bandbreite von Seitenhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzus e hen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittli chen Seitenhonorar außerg e wöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der A b satzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dag e gen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittli chen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist ( GRUR 2011, 328 Rn. 31). Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die vereinbarte Normseitenverg ü- tung von 19 mit Blick auf die von den Empfehlungen, Gutachten und Umf r a- gen genannten Normseitenvergü tungen von 15,50 h- erweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch anges e- hen werden kann (GRUR 2011, 328 Rn. 50). Er hat eine Verringerung der no r- malerweise angemessenen Absatzvergütung deshalb nicht für gerechtfe rtigt geha l ten. Es verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Rechtsansicht nicht geteilt, sondern zwischen dem übl i- chen und einem angemessenen Seitenhonorar unterschieden hat. 2. Der Beklagte macht vergebli ch geltend , es verletze ihn in seinem A n- spruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat ihn gemäß Ziffer II 5 des Urteil s- tenors verurteilt habe, dahingehend in eine Abänderung des mit dem Kläger geschlossenen Ü bersetzervertrages einzuwilligen, dass der Überse tzer an den 4 5 6 7 - 4 - Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit e i- nem Fünftel des Autorenanteils beteiligt sei. D er Senat habe seinen Vo r trag nicht hinre i chend berücksichtigt, dass der Anteil von 60% bzw. 70% des Erlöses aus der Verwertu ng von Nebenrechten nicht vollständig dem Originalautor z u- fließe, sondern auch seinem Verlag bzw. seiner Agentur, die in der R e gel 30% bzw. 15% vom Aut o renanteil erh ielten. Das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht en t- scheidungserhebl ich für seine Verurteilung gemäß Ziffer II 5 des U r teilstenors . Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Überse t zers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Ei n- klang stehen muss , dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übe r- setzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpfer i schen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden ( GRUR 2011, 328 Rn. 41) . Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteil i gung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsät z- lich ein Fünftel der Beteiligu ng des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt ( GRUR 2011, 328 Rn. 42) . Er hat den Beklagten dementspr e chend verurteilt, in die Abänderung des Übersetzungsvertrages dahingehend einzuwilligen , dass der Kläger a n den Erlösen aus der Einräumung oder Übe r tra gung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt ist (Ziffer II 5 des U r- teil s tenors) . 8 - 5 - 3 . Soweit der Beklagte die Beispielsrechnung in Randnummer 40 des Senatsu rteils in Frage stellt, macht er keine Verletzung seines Anspruchs a uf rechtliches Gehör geltend. Bor n kamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 7 O 23652/06 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5320/07 - 9
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