BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Destructive Emotions UrhG 247 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 a) Der Senat h344lt daran fest, dass der 334bersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem f374r die zeitlich unbeschr344nkte und inhaltlich umfas-sende Einr344umung s344mtlicher Nutzungsrechte an seiner 334bersetzung ledig-lich ein f374r sich genommen 374bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zus344tzliche Verg374tung beanspruchen kann, die bei gebundenen B374-chern 0,8% und bei Taschenb374chern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises betr344gt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass be-sondere Umst344nde es als angemessen erscheinen lassen k366nnen, diese Verg374tungss344tze zu erh366hen oder zu verringern (Best344tigung von BGH, Ur-teil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison). Bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe ist die zus344tzliche Verg374tung jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen. - 2 - Nur ein Seitenhonorar, das au337erhalb der Bandbreite von im Einzelfall 374bli-chen und angemessenen Seitenhonoraren liegt, kann eine Erh366hung oder Verringerung der zus344tzlichen Verg374tung rechtfertigen. b) Dar374ber hinaus kann ein solcher 334bersetzer gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine angemessene Beteiligung an Erl366sen beanspru-chen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374bertr344gt. Diese Beteiligung betr344gt grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erl366sen. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf allerdings nicht h366her sein als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt. So-weit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in gerin-gerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteili-gung des 334bersetzers entsprechend zu verringern. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwil-ligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 7. Zivilkammer, vom 11. Okto-ber 2007 abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Ab344nderung des 247 6 des zwischen den Parteien beste-henden 334bersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit fol-gender Fassung einzuwilligen: 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit inkl. Korrekturar-beiten und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 ein Honorar von 19 200 pro Manuskriptnormseite (30 Zei-len 340 60 Anschl344ge), die wie folgt zur Zahlung f344llig sind: 4.500 200 bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung. 2. 334bersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten B374cher 5.000 Exemplare, erh344lt der 334bersetzer zus344tzlich ein Honorar in H366he von 0,8% vom Nettoladen-verkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Bu-ches, f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. - 4 - 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbe-dingungen des Verlages vom Buchhandel zur374ckgesandt und vom Verlag r374ckverg374tet werden, sind von der Honorie-rung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorar-zahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erl366sen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der 334bersetzer mit einem F374nftel des Autorenanteils beteiligt; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334berset-zung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entspre-chend geringer; f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. 5. An den Erl366sen aus der Einr344umung oder 334bertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der 334bersetzer mit einem F374nftel des Autorenanteils beteiligt; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374ber-setzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Um-fang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend geringer; f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. III. dem Kl344ger 374ber die zum 13. M344rz 2007 gegebenen Ausk374nf-te hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unter-liegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenh366he und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erl366se er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war, jeweils aufge-schl374sselt nach Kalenderjahren; 2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Be-dingungen einger344umt hat, welche Erl366se er dabei erzielt - 5 - hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren; 3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Bedingungen ganz auf Drit-te 374bertragen hat, welche Erl366se er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren; IV. an den Kl344ger 6.841,22 200 brutto zu zahlen. Die Entscheidung 374ber die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist 334bersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 1./9. Oktober 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kl344-ger zur 334bersetzung des Sachbuchs "Destructive Emotions" des Autors Daniel Goleman verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: 1 247 4 Rechteeinr344umung 1. Soweit in der Person des 334bersetzers in Aus374bung der 334bersetzung Urheberrechte oder 344hnliche Schutzrechte entstehen, 374bertr344gt er dem Verlag r344umlich unbeschr344nkt f374r die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschlie337liche Recht zur Vervielf344ltigung und Verbreitung der 334bersetzung f374r alle Ausgaben und Auflagen ohne St374ckzahlbegrenzung. 2. Der 334bersetzer r344umt dem Verlag au337erdem folgende ausschlie337liche Nebenrechte ein: [205] 3. Dar374ber hinaus r344umt der 334bersetzer dem Verlag weiter folgende ausschlie337liche Nutzungsrechte ein: [205] 4. Der 334bersetzer r344umt dem Verlag schlie337lich folgende ausschlie337liche Nebenrechte ein: [205] - 6 - 5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu 374bertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzur344umen. [205] 247 6 Honorar 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit inkl. Korrekturarbeiten und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 ein Honorar von 19 200 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), die wie folgt zur Zahlung f344llig sind: 4.500 200 bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung. 2. 334bersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten B374cher 15.000 Expl., erh344lt der 334bersetzer zus344tzlich ein Honorar in H366he von 1% vom Nettoverlagserl366s des verkauften Buches, bei Sonderausgaben 0,5%, f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zur374ckgesandt und vom Verlag r374ckverg374tet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erl366sen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen ist der 334bersetzer mit 5% vom Nettoverlagsanteil beteiligt, f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. Der Kl344ger ist der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht angemes-sen. Er verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die 304nderung der Vertr344ge, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 2 Der Kl344ger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklag-ten zu verurteilen 3 II. in die Ab344nderung des 247 6 des zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 200 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), f344llig bei Ablieferung. 6.2. Der 334bersetzer erh344lt zus344tzlich zum Normseitenhonorar gem344337 Ziffer 6.1. eine Absatzverg374tung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in H366he von - 7 - - bis einschlie337lich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. 6.3. F374r Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Verg374tung zu vereinbaren, die dem 334bersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der f374r preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu ber374cksichtigen. 6.4. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344umung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gem344337 247 4 eingehen, erh344lt der 334bersetzer 25%. 6.5. Bei einer 334bertragung der Nutzungsrechte nach 247 34 UrhG erh344lt der 334bersetzer 50% des Nettoerl366ses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den K344ufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten. 6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall h366heren Erl366sen als 2.000 200 erh344lt der 334bersetzer eine entsprechende Akontozahlung, f344llig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 6.7. Ist der 334bersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeitr344ge jeweils entfallende Umsatzsteuer zus344tzlich. 6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom 334bersetzer beauftragten Wirtschaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344n-digen zur 334berpr374fung der Honorarabrechnung Einsicht in die B374cher und alle Abrechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Ab344nderung des 247 6 des unter II. genannten 334bersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kl344ger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Sch344tzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinr344umungen ber374cksichtigende, angemessene Verg374tung f374r die 334bertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner 334bersetzung gew344hrt wird, die insgesamt 374ber das Honorar des genannten 334bersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. - 8 - III. ihm 374ber die zum 13. M344rz 2007 gegebenen Ausk374nfte hinaus 1. Auskunft dar374ber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner 334bersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach L344ndern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenh366he und des Nettoladenpreises; 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenh366he sowie des Nettoladenpreises; 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Ein-zelnen aufgeschl374sselten Bedingungen einger344umt hat, welche Erl366se er dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerl366sen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren; 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklag-te wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Bedin-gungen ganz auf Dritte 374bertragen hat und welche Erl366se er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren. 5. Auskunft zu erteilen, welche jeweilige Auflagenh366he die Erst- und Zweitauflage des von dem Beklagten verlegten Hardcovers hatte. IV. 1. an ihn 27.534,35 200 brutto nebst Zinsen von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.772,62 200 seit dem 1. Januar 2006 bis zur Klageerhebung und aus 27.534,35 200 ab Klageerhebung zu bezahlen. 2. den sich aus der Ab344nderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Ab344nderung sich ergebenden Zahlungszeitr344umen an den Kl344ger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen, ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seine zuletzt gestellten Klageantr344-ge weiter. 4 - 9 - Entscheidungsgr374nde: 5 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kl344ger geltend ge-machte Anspruch aus 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Ab344nderung der vertragli-chen Verg374tungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begr374ndet. Daraus folge zugleich die Unbegr374ndetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsanspr374che. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgef374hrt: Ein 304nderungsanspruch aus 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestehe nicht, weil die in 247 6 des Vertrags getroffene Verg374tungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Verg374tungsregel gebe, sei eine Verg374tung nach 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einge-r344umten Nutzungsm366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten sei. 6 Nach diesen Ma337st344ben sei grunds344tzlich eine Absatzverg374tung mit ei-ner ansteigenden Verg374tungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettola-denverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufs-preises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 200 je Normseite - sowie eine h344lftige Beteiligung an den Erl366sen aus der Verwertung von Neben-rechten an der 334bersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen. 7 Die vereinbarte Verg374tungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 19 200 pro Normseite h366her und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen erst 8 - 10 - ab dem Verkauf von 15.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige auch nicht mit den Absatzzahlen an. Ferner sei eine Nebenrechtsverg374tung nur in H366he von 5% des Nettoverlagsanteils vorge-sehen. Insgesamt sei die vereinbarte Verg374tungsregelung gleichwohl ange-messen. 9 Der Kl344ger k366nne auch keine Erg344nzung des 334bersetzungsvertrages um Regelungen f374r einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu 247 6.3. des Vertrages) und eine 334bertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu 247 6.5. des Vertrages) beanspruchen. F374r die vom Kl344ger erstrebte Vertragser-g344nzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserl366se (Haupt-antrag zu II zu 247 6.6. des Vertrages) und einen Wirtschaftspr374fervorbehalt (Hauptantrag zu II zu 247 6.8. des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage. B. Die Revision des Kl344gers hat teilweise Erfolg. Der Kl344ger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Ver-trags344nderung verlangen, die zu einer angemessenen Verg374tung in Form einer Absatzverg374tung und einer Beteiligung an den Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte f374hrt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) k366nnen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht abgewiesen werden. 10 I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar verlangt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezifferung des Klagean-trags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die 304nderung einer Vereinba-rung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezifferung abzusehen, weil 11 - 11 - ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des An-spruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kl344ger hat die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Gr366337en-ordnung seiner Vorstellung genannt. II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kl344ger vom Be-klagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung des 334bersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Ur-heber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Verg374tung nicht an-gemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 12 1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getrete-ne Bestimmung des 247 32 UrhG ist auf den am 1./9. Oktober 2002 geschlosse-nen 334bersetzungsvertrag anzuwenden. 13 2. Die 334bersetzungen des Kl344gers stellen, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, pers366nliche geistige Sch366pfungen dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genie337en (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 , GRUR 2000, 144 f. - Comic-334berset-zungen II, mwN). 14 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht angemessen. 15 a) Unter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge- 16 - 12 - meinsamen Verg374tungsregeln ( 247 36 UrhG ) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungs-m366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ). b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, wel-che Verg374tung danach f374r 334bersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachb374chern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Verg374tung regelm344337ig nur dann angemes-sen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Ver-trieb von Vervielf344ltigungsst374cken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da-durch Erl366se, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, ge-bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer-kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erl366sen zu gew344hren. Zur n344he-ren Bestimmung der danach angemessenen Verg374tung von 334bersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" (nachfolgend: Verg374tungsregeln f374r Autoren - VRA) als Orientierungshilfe herangezogen. 17 - 13 - 18 Der Senat hat entschieden, dass 334bersetzer von belletristischen Werken und von Sachb374chern danach als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco-ver-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta-schenbuchausgaben beanspruchen k366nnen, die dann, wenn 334bersetzern ein f374r sich genommen 374bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho-norar erhalten und keine besonderen Umst344nde vorliegen, f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und f374r Taschenbuchaus-gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad-dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran h344lt der Senat auch unter Be-r374cksichtigung der dagegen vorgebrachten Einw344nde fest (dazu aa). Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den 334bersetzern dar-374ber hinaus als angemessene Verg374tung grunds344tzlich die H344lfte des Nettoer-l366ses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt. Dabei ist unter Nettoerl366s der Be-trag zu verstehen, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt. Gegen diese Beurtei-lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des 334bersetzers an solchen Erl366sen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen (dazu bb). Danach betr344gt die angemessene Beteiligung des 334bersetzers an Erl366sen, die der Verlag da-durch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374bertr344gt, grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf 19 - 14 - allerdings den Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, nicht 374bersteigen. Soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend zu verringern. 20 aa) Grunds344tzlich ist 334bersetzern als angemessene Verg374tung f374r die Einr344umung des Rechts zur Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer 334bersetzung - wie auch Autoren (vgl. 247247 3, 4 VRA) - eine laufende Beteiligung an den Ver-wertungseinnahmen in H366he eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen-verkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-denverkaufspreis) eines jeden verkauften, bezahlten und nicht remittierten Ex-emplars zu zahlen. (1) Der Senat hat f374r 334bersetzer einen Verg374tungssatz in H366he von ei-nem F374nftel der f374r Autoren vorgesehenen Verg374tungss344tze (vgl. 247 3 Abs. 1 Satz 2 VRA, 247 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA) f374r angemessen erachtet. Er betr344gt danach f374r die 334bersetzung von Hardcover-Ausgaben 2% des Nettoladenverkaufsprei-ses und f374r die 334bersetzung von Taschenbuchausgaben 1% des Nettoladen-verkaufspreises (BGHZ 182, 337 Rn. 40 bis 42 - Talking to Addison). 21 Dass die Verg374tungss344tze der 334bersetzer damit deutlich niedriger sind als die Verg374tungss344tze der Autoren, diskreditiert nicht die Arbeit der 334berset-zer und widerspricht auch nicht der Dogmatik des 247 3 UrhG (so aber Wandtke, NJW 2010, 771, 777). Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass 334bersetzer einen unverzichtbaren Beitrag f374r das Erscheinen fremdsprachiger Werke in deutscher Sprache leisten und 334bersetzungen, die pers366nliche geistige Sch366p-fungen sind, nach 247 3 Satz 1 UrhG wie selbst344ndige Werke gesch374tzt sind. Eine solche Erm344337igung der f374r Autoren vorgesehenen Verg374tungss344tze erscheint allein deshalb erforderlich, um der gegen374ber dem Originalwerk in aller Regel 22 - 15 - nachgeordneten sch366pferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der 334berset-zung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 41 - Talking to Addison). Bei der Bestimmung der H366he des Verg374tungssatzes f374r 334bersetzungen hat der Senat entgegen der Mutma337ung der Revision nicht 374bersehen, dass die Verg374tungsregeln f374r Autoren lediglich Mindestverg374tungen festlegen (vgl. VRA Vorbemerkung Abs. 2 Satz 2) und an den "Normvertrag f374r den Abschluss von Verlagsvertr344gen" gekoppelt sind (vgl. 247 2 VRA), der es beispielsweise zul344sst, dass der Autor dem Verlag nicht alle, sondern nur einzelne Nebenrechte ein-r344umt (vgl. 247 2 Abs. 2 und 3 des Normvertrages). Aus den von der Revision an-gef374hrten Umst344nden folgt nicht, dass die Verg374tung der 334bersetzer tendenziell h366her ausfallen m374sste. Auch bei der vom Senat f374r angemessen erachteten 334bersetzerverg374tung handelt es sich um eine Mindestverg374tung. Auch 334ber-setzern steht es frei, dem Verlag nur einzelne Nebenrechte einzur344umen; sie k366nnen dann allerdings - wie auch Autoren - nur eine Beteiligung an den Erl366-sen aus der Verwertung der einger344umten Nebenrechte beanspruchen. 23 Die Revision macht vergeblich geltend, die in den Verg374tungsregeln f374r Autoren grunds344tzlich vorgesehene progressive Verg374tung (vgl. 247 3 Abs. 5 Satz 1, 247 4 Abs. 1 VRA) f374hre dazu, dass die Durchschnittsverg374tung h366her als die Eingangsverg374tung liege. Dementsprechend sei 334bersetzern eine entspre-chend h366here einheitliche Beteiligung zuzusprechen, wenn sie von einer Pro-gression ausgeschlossen w374rden. Der Senat h344lt daran fest, dass es nicht ge-boten ist, 334bersetzer, die nicht im gleichen Ma337e wie Autoren zum Verkaufser-folg eines Buches beitragen, in gleicher Weise wie Autoren bei steigendem Verkaufserfolg durch h366here Verg374tungss344tze an dem gr366337eren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen, dass es vielmehr angemessen ist, dem Verlag inso-weit den Gewinn aus erfolgreichen Produktionen zur Finanzierung weniger ein- 24 - 16 - tr344glicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen (BGHZ 182, 337 Rn. 43 - Talking to Addison). 25 (2) Soweit 334bersetzer ein f374r sich genommen 374bliches und angemesse-nes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten, das ihnen unabh344ngig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt, ist der Verg374tungssatz bei Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und bei Taschenbuchaus-gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Es w344re unangemessen, wenn der Ver-lag, der dem 334bersetzer - wie regelm344337ig - durch Zahlung eines Garantiehono-rars weitgehend das Verwertungsrisiko abnimmt, dem 334bersetzer zus344tzlich eine Absatzbeteiligung in einer H366he zahlen m374sste, die nur bei einer vollst344n-digen Beteiligung des 334bersetzers am Verwertungsrisiko gerechtfertigt w344re. Allerdings w344re es nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzverg374tung anzurechnen. Das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftli-che Situation insbesondere der literarischen 334bersetzer zu verbessern, w374rde dann nicht erreicht, weil es in 85% der F344lle zu keinen h366heren Zahlungen an 334bersetzer k344me. Der erforderliche Ausgleich f374r die 334bernahme des Verwer-tungsrisikos hat daher durch eine weitere Verminderung des Verg374tungssatzes der Absatzbeteiligung auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erfolgen. Da B374cher mit einer geringen Auflagenh366he f374r den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGHZ 182, 337 Rn. 49-52 - Talking to Addison). Gegen die weitere Verminderung des Verg374tungssatzes der Absatzbetei-ligung wendet die Revision vergeblich ein, der Senat habe nicht ber374cksichtigt, dass auch der Autor insoweit kein Risiko trage, als er den geleisteten Vor-schuss nicht zur374ckerstatten m374sse. Zwar erh344lt auch der Autor auf seine Ho- 26 - 17 - noraranspr374che nach 247 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss. Die Verg374-tungsregeln f374r Autoren bestimmen jedoch nicht, dass der Autor diesen Vor-schuss nicht zur374ckzahlen muss, soweit sich herausstellt, dass seine Honorar-anspr374che wegen eines zu geringen Verkaufs des Werkes geringer sind. 27 Die Revision ist der Ansicht, die vom Senat festgesetzte Schwelle von 5000 Exemplaren, bei deren 334berschreiten die Absatzbeteiligung der 334berset-zer einsetze, gelte nur f374r die erste Ausgabe, nicht dagegen f374r weitere Ausga-ben. Das Erfordernis eines Verkaufs von 5.000 Exemplaren habe bereits zur Folge, dass bei 50% s344mtlicher 334bersetzungen kein Anspruch auf eine Absatz-verg374tung bestehe. W344re diese Schwelle auch bei jeder weiteren Ausgabe zu 374berschreiten, w344re die Wahrscheinlichkeit einer zus344tzlichen Zahlung 374ber die Ma337en gemindert. Dieser Auffassung der Revision liegt ein Missverst344ndnis zugrunde. Der Senat hat entschieden, dass die Absatzbeteiligung bei Hardco-ver-Ausgaben und Taschenbuchausgaben "jeweils" erst ab dem 5.000sten Ex-emplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36, 49 und 52 - Talking to Addison). Damit ist - wie bereits aus dem Wortlaut der Formulierung hervorgeht - gemeint, dass die Absatzverg374tung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe einsetzt. Der Senat hat diese Schwelle im Blick darauf f374r angemessen erachtet, dass B374cher mit einer ge-ringen Auflagenh366he f374r den Verlag h344ufig nicht oder nur in geringem Ma337e profitabel sind (BGHZ 182, 337 Rn. 52 - Talking to Addison). Diese Erw344gung gilt auch f374r den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschen-buchausgabe des Werks folgen l344sst (aA OLG M374nchen, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05). Der Verlag hat f374r die Ta-schenbuchausgabe erneut Herstellungskosten (Layout, Satz, Druck), Vertriebs-kosten und Kosten f374r die Bewerbung aufzuwenden. Er muss deshalb die M366g-lichkeit haben, diese Kosten zu decken. - 18 - (3) Die Besonderheiten des Einzelfalls k366nnen es angemessen erschei-nen lassen, den danach angemessenen Verg374tungssatz von 0,8% des Nettola-denverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% des Nettoladenver-kaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erh366hen oder zu senken (BGHZ 182, 337 Rn. 53 f. - Talking to Addison). 28 29 Besondere Umst344nde k366nnen sich auf die Bemessung der angemesse-nen Verg374tung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die ange-messene Verg374tung nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Verg374-tung des Werkunternehmers - nicht f374r die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern f374r die Einr344umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet (BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Ad-dison). Der Arbeitsaufwand f374r die Erstellung der 334bersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsverg374tung auswirken, da die H366he der Absatzverg374tung von der H366he des als Garantiehonorar gezahlten Seiten-honorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der 334ber-setzung abh344ngt (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison). Die Kombinati-on eines Garantiehonorars mit einer Absatzverg374tung stellt eine angemessene Verg374tung dar, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses - insgesamt eine angemessene Beteiligung des 334bersetzers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seiner 334bersetzung gew344hrleistet (BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Ber374cksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzverg374tung entsprechend zu erh366hen, um eine an-gemessene Nutzungsverg374tung zu gew344hrleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines h366heren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Ver- 30 - 19 - ringerung der Absatzverg374tung rechtfertigen (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison). 31 Dabei ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seiten-honoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein k366nnen. Nur ein Seitenhonorar, das au337erhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnitt-lichen Seitenhonorar au337ergew366hnlich weit abweicht, kann eine Erh366hung oder eine Verringerung der Absatzverg374tung rechtfertigen. Eine Ver344nderung der Absatzverg374tung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normsei-tenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist. bb) Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem 334bersetzer dar374ber hinaus - wie auch Autoren (vgl. 247 5 Abs. 1 VRA) - einen Anteil an den Erl366sen zu gew344hren, die der Verlag da-durch erzielt, dass er das Werk nicht selbst vervielf344ltigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt. 32 (1) Die in den Verg374tungsregeln f374r Autoren genannten Verg374tungss344tze (vgl. 247 5 Abs. 1 VRA: 50% des Erl366ses bei buchnahen Nebenrechten und 60% des Erl366ses bei buchfernen Nebenrechten) k366nnen der Ermittlung der ange-messenen Beteiligung von 334bersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gel-ten nur, "sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu ber374cksichtigen sind". Bei der Verwertung einer 334bersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel die In-haber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Ver-lag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erl366sen aus der Einr344umung von Nebenrechten zu beteiligen. Es ist daher nicht angemessen, 334bersetzern generell 10% der Erl366se - und damit ein F374nftel bzw. ein Sechstel der in den 33 - 20 - Verg374tungsregeln vorgesehenen Verg374tungsanteile - zuzubilligen. Der Senat hat es daher f374r erforderlich erachtet, zur Berechnung der angemessenen Be-teiligung der 334bersetzer die Verg374tungen des Autors bzw. seines Verlages so-wie gegebenenfalls weiterer Rechtsinhaber vorab von den Erl366sen des Verlags abzuziehen (BGHZ 182, 337 Rn. 45 f. - Talking to Addison). 34 Diese Erw344gungen des Senats sind entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung nicht dahin zu verstehen, dass 334bersetzern im Regelfall weit weni-ger als 10% der Lizenzerl366se als angemessene Beteiligung zusteht (vgl. Weg-ner, AfP 2010, 32, 34). Der Verg374tungsanteil der 334bersetzer kann nur deshalb nicht generell auf 10% des Erl366ses - und damit ein F374nftel bzw. ein Sechstel der in den Verg374tungsregeln f374r Autoren deutschsprachiger Werke vorgesehenen Verg374tungsanteile von 50% bzw. 60% des Erl366ses - festgesetzt werden, weil der f374r die Ermittlung der angemessenen Beteiligung der 334bersetzer ma337gebli-che Erl366santeil der Autoren fremdsprachiger Originalwerke h344ufig 374ber den S344tzen der Verg374tungsregeln f374r Autoren deutschsprachiger Werke liegt. So wird Autoren fremdsprachiger Werke f374r die Einr344umung von Nebenrechten und insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts, einem anderen Verlag das Recht zur Verwertung des Werkes als Taschenbuch einzur344umen, oft eine Verg374tung in H366he von 60% oder 70% des Erl366ses zugesagt (vgl. Becker, ZUM 2007, 249, 253), w344hrend deutschsprachige Autoren f374r die Einr344umung des "buchnahen" Nebenrechts zur Vergabe von Taschenbuchlizenzen nach den Verg374tungsregeln f374r Autoren eine Verg374tung in H366he von 50% des Erl366ses erhalten. Nach dem Grundsatz, dass dem 334bersetzer grunds344tzlich ein F374nftel der Verg374tung des Autors als angemessene Verg374tung zusteht, betr374ge die angemessene Verg374tung f374r die Einr344umung dieses Rechts daher nicht nur 10%, sondern 12% oder 14% des mit der Verwertung dieses Rechts erzielten Erl366ses. - 21 - 35 (2) Eine Beteiligung des 334bersetzers an den Erl366sen aus der Einr344u-mung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenrechte von der Leistung des 334bersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des 334bersetzers 374ber-haupt nicht umfasst (etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an al-lein vom Autor geschaffenen Romanfiguren) oder nicht vollst344ndig enth344lt (bei-spielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das 334berset-zungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet) ist keine oder nur eine ent-sprechend geringere Beteiligung des 334bersetzers an den Erl366sen aus der Ver-wertung dieser Nebenrechte angemessen (BGHZ 182, 337 Rn. 47 - Talking to Addison). Dies bedeutet allerdings - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht, dass im Falle der Vergabe eines Nebenrechts, wie insbesondere der Ein-r344umung einer Taschenbuchlizenz, zu pr374fen w344re, wie intensiv bei der Verwer-tung dieses Nebenrechts vom Originalwerk einerseits und der 334bersetzung an-dererseits Gebrauch gemacht wird und welcher Erl366santeil dementsprechend auf die Verwertung der Rechte am Originalwerk und die Verwertung der Rechte an der 334bersetzung entf344llt (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4; Wegner, GRUR-Prax 2009, 14; ders., AfP 2010, 32, 33 f.; Becker, ZUM 2010, 55, 56). Zwar steht auch bei einer Buchzweitverwertung durch Vergabe einer Taschenbuchli-zenz die Verwertung des Originalwerks im Vordergrund, weil der Erfolg eines Buches beim K344ufer auch hinsichtlich der Lizenzausgabe im Regelfall nicht in erster Linie von der Bekanntheit des 334bersetzers oder der Qualit344t seiner 334ber-tragung abh344ngt, sondern von der Bekanntheit und Qualit344t des Originalstoffs. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Pr374fung, inwieweit der aus der Vergabe 36 - 22 - von Nebenrechten erzielte Erl366s auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt, von einem hohen Autorenanteil und einem niedrigen 334bersetzeranteil auszuge-hen w344re. Der Anteil am Verwertungserl366s, den der Autor f374r die Nutzung seines Werkes erh344lt, ist bereits vollst344ndig ber374cksichtigt (vgl. unter B II 3 a bb (1)). Die Qualit344t der sch366pferischen Leistung des Autors und ihre Bedeutung f374r den Verwertungserfolg darf daher nicht nochmals im Rahmen der Pr374fung he-rangezogen werden, inwieweit bei der Verwertung des 374bersetzten Werkes von der Leistung des 334bersetzers Gebrauch gemacht wird. Dies liefe zum Nachteil des 334bersetzers auf einen doppelten Abzug eines Autorenanteils hinaus. Bei dieser Pr374fung geht es vielmehr allein darum, in quantitativer Hinsicht zu be-stimmen, ob bei der Verwertung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. Nur in einem solchen - seltenen - Fall, ist die Beteiligung des 334bersetzers am Verwer-tungserl366s entsprechend weiter herabzusetzen. Eine Taschenbuch-Lizenzaus-gabe macht von der 334bersetzung in gleichem Umfang wie vom Originalwerk Gebrauch, da sie den Text der Originalausgabe enth344lt. Bei der Vergabe einer Taschenbuchlizenz ist daher der 334bersetzeranteil am Verwertungserl366s nicht weiter zu verringern. 37 (3) Der Senat hat ausgef374hrt, es entspreche der Billigkeit, den Erl366s, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Ver-wertung der 334bersetzung entf344llt, zwischen Verlag und 334bersetzer h344lftig zu teilen (BGHZ 182, 337 Rn. 48 - Talking to Addison). 38 Gegen die h344lftige Beteiligung des 334bersetzers an den Nettoerl366sen des Verlags aus der Vergabe von Nebenrechten ist eingewandt worden, es sei kein rechtlicher und kein wirtschaftlicher Grund zu erkennen, weshalb die Beteili- 39 - 23 - gung des 334bersetzers an Nebenrechtserl366sen wie insbesondere den Erl366sen aus der Vergabe von Taschenbuchlizenzen wesentlich h366her sei als die Beteili-gung des 334bersetzers an den Erl366sen aus einer Eigenverwertung des Werkes. Dieser Einwand ist f374r gewisse Fallgestaltungen berechtigt und gibt Anlass, die Beteiligung des 334bersetzers an Nebenrechtserl366sen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Eine h344lftige Beteiligung des 334bersetzers an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten f374hrt allerdings nicht zu einem Vielfachen seiner Beteiligung an der Fremdverwertung gegen374ber seiner Beteiligung an der Ei-genverwertung. Das zeigt folgendes - auf den Streitfall bezogenes - Rechenbei-spiel: An dem Verkauf der Hardcover-Ausgabe zum Nettoladenverkaufspreis von 23,27 200 pro Buch ist der Kl344ger (ab dem 5.000sten verkauften Exemplar) mit einer Absatzverg374tung von 0,19 200 pro Buch (0,8% des Nettoladenverkaufs-preises) zu beteiligen. Die Taschenbuch-Lizenzausgabe wird zum - im Ver-gleich zur Hardcover-Ausgabe wie gew366hnlich erheblich niedrigeren - Nettola-denverkaufspreis von 11,68 200 pro Buch verkauft. Bei einem vereinbarten Li-zenzsatz von 6% des Nettoladenverkaufspreises (bis 25.000 Exemplare) be-tr344gt der Lizenzerl366s 0,70 200 pro Buch. Davon erh344lt der Verlag des Autors ver-einbarungsgem344337 0,49 200 (70%). Wird der verbleibende Betrag von 0,21 200 (30%) zwischen dem Beklagten und dem Kl344ger geteilt, erh344lt der Kl344ger 0,105 200 pro Buch als Beteiligung an den Erl366sen des Beklagten aus der Verwer-tung des 374bersetzten Werkes durch einen anderen Verlag. Das ist kaum mehr als die H344lfte dessen, was der Kl344ger bei einer verlagseigenen Verwertung durch den Beklagten beanspruchen kann. 40 Eine h344lftige Beteiligung des 334bersetzers an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten steht jedoch nicht stets mit dem Grundsatz im Ein-klang, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die 334bersetzerverg374tung 41 - 24 - auf ein F374nftel der Autorenverg374tung zu erm344337igen, um der gegen374ber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten sch366pferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der 334bersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 42 - Tal-king to Addison). Sie entspricht diesem Grundsatz zwar, wenn der Autor des fremdsprachigen Werkes oder dessen Verlag f374r die Einr344umung des Neben-rechts wie insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts zur Vervielf344l-tigung und Verbreitung des Werkes als Taschenbuch - wie h344ufig und so auch im Streitfall - 70% des Erl366ses erh344lt. Der 334bersetzer erhielte in diesem Fall, soweit keine weiteren Berechtigten zu ber374cksichtigen sind, die H344lfte des nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden Erl366ses von 30%, also 15% des Erl366-ses. Der 334bersetzeranteil entspr344che damit etwa einem F374nftel des Autorenan-teils. Eine h344lftige Beteiligung des 334bersetzers gen374gte dem genannten Grund-satz aber nicht hinreichend, wenn der Autorenanteil am Verwertungserl366s we-sentlich geringer ist. Betr344gt der Autorenanteil beispielsweise 60%, errechnet sich ein 334bersetzeranteil von 20%. Das w344re ein Drittel des Autorenanteils. Zu-dem w344re bei dieser Berechnungsweise der 334bersetzeranteil umso h366her, je niedriger der Autorenanteil ist und umgekehrt. Zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs ist die Beteiligung des 334bersetzers an Nebenrechtserl366sen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Danach betr344gt die angemessene Be-teiligung des 334bersetzers an Erl366sen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374ber-tr344gt, grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf allerdings nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt. Au337erdem ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend zu verringern, soweit bei der Nutzung des 374ber-setzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Original-werk Gebrauch gemacht wird. 42 - 25 - 43 Der Einwand, eine derart hohe Beteiligung der 334bersetzer an Neben-rechtserl366sen sei f374r die Verlage wirtschaftlich nicht tragbar und sachlich nicht gerechtfertigt, dringt nicht durch. Die Revisionserwiderung macht insoweit gel-tend, die hohen Investitionen eines Verlags beim Einkauf der Stoffrechte im Ausland w374rden allein durch den Verkauf eigener Buchausgaben h344ufig nicht gedeckt. Insbesondere Hardcover-Verlage seien darauf angewiesen, sich 374ber Einnahmen aus der Lizenzierung der Taschenbuchrechte zu refinanzieren (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4). Dar374ber hinaus leisteten Verlage kostenintensive Aufbauarbeit insbesondere durch Werbema337nahmen, um das Werk und den Autor bekannt zu machen. Dies schlage sich in der H366he der Lizenzeinnahmen nieder, die damit nichts mit der sch366pferischen Leistung des 334bersetzers, son-dern allein etwas mit der wirtschaftlichen Leistung der Verlage zu tun habe. Dieser Einwand ist nicht begr374ndet. Bei der Vergabe von Lizenzen an 374bersetz-ten Werken handelt der Verlag mit den Rechten, die ihm der Autor und der 334bersetzer zur Nutzung einger344umt haben. Es trifft daher nicht zu, dass die H366he der Lizenzeinnahmen nichts mit der sch366pferischen Leistung des 334ber-setzers zu tun hat. Die Verlage beteiligen die Autoren bzw. deren Verlage in betr344chtlicher H366he an den Nebenrechtserl366sen. Sie k366nnen sich daher nicht darauf berufen, es sei f374r sie wirtschaftlich nicht tragbar, auch dem 334bersetzer eine Beteiligung an diesen Erl366sen in einer H366he zu zahlen, die - gemessen an der H366he der Beteiligung des Autors - seiner sch366pferischen Leistung ent-spricht. cc) Ist die vereinbarte Verg374tung nach diesen Ma337st344ben nicht ange-messen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. Der Anspruch auf Einwilli-gung in die Vertrags344nderung setzt nicht voraus, dass die vereinbarte Verg374-tung die angemessene Verg374tung wesentlich - beispielsweise um mehr als 10% 44 - 26 - - unterschreitet (aA OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06, Um-druck S. 20 f.). Die angemessene Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zwar kein fester Wert, sondern l344sst vielmehr eine Bandbreite von m366glichen Verg374tungen zu (BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison). Ist die Grenze der Angemessenheit unterschritten, besteht ein Anspruch auf Vertrags-anpassung aber auch dann, wenn diese Unterschreitung nur geringf374gig ist. c) Nach diesen Ma337st344ben ist die vereinbarte Verg374tung keine ange-messene Verg374tung. 45 aa) Der Kl344ger kann f374r die Einr344umung der r344umlich, zeitlich und inhalt-lich unbeschr344nkten Nutzungsrechte an seinen 334bersetzungen des Sachbu-ches als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru-chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 19 200 pro Normseite f374r sich ge-nommen 374blich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Um-st344nde f374r eine Erh366hung oder Verringerung der Verg374tungss344tze vorliegen. Dar374ber hinaus steht ihm als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Betei-ligung an s344mtlichen Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils zu. 46 bb) Nach 247 6 Nr. 2 des Vertrags erh344lt der Kl344ger ab dem 15.000sten Exemplar ein zus344tzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserl366s. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Netto-verlagserl366ses nach dem vom Berufungsgericht 374bergangenen und vom Be-klagten nicht bestrittenen Vorbringen des Kl344gers nach Abzug des Buchhan-delsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den 47 - 27 - Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Verg374tungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Verg374tungssatz von 0,8% des Netto-ladenverkaufspreises f374r Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Ver-g374tung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach 247 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kl344ger lediglich an den Erl366sen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteili-gen. Der Beteiligungssatz betr344gt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an s344mtlichen Nebenrechtserl366sen in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung betr344gt im Streitfall f374r Taschenbuchlizenzen 14% (Autorenanteil 70%) und f374r andere Unterlizenzen 12% (Autorenanteil 60%). cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein-barte Seitenhonorar von 19 200 pro Normseite 374berschreite den Rahmen des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung oder Nebenrechtserl366sbeteiligung gerechtfertigt w344re. Das Berufungsgericht hat an-genommen, die H366he des Normseitenhonorars von 19 200 benachteilige den Kl344-ger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbar-te Seitenhonorar 374ber dem f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemes-senen Seitenhonorar liegt. 48 Die Revisionserwiderung r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten 374bergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 200 erheblich 374ber dem im Zeitpunkt des Abschlusses des 334bersetzungsvertrags am 1./9. Oktober 2002 f374r die T344tigkeit 49 - 28 - des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der 334bersetzung ledig-lich als durchschnittlich oder mittelschwer zu bezeichnen sei. Von den im Zeit-punkt des Vertragsschlusses noch g374ltigen Mittelstandsempfehlungen der Mit-telstandsgemeinschaft literarischer 334bersetzerinnen und 334bersetzer in der IG Medien und im VD334 werde f374r 334bersetzungen mit durchschnittlichen Anforde-rungen eine Normseitenverg374tung von umgerechnet 16,87 200 empfohlen und in den Erl344uterungen als angemessen und 374blich bezeichnet. Nach dem vom Be-klagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 h344tten pauschale Verg374tungen f374r 334bersetzungen aus dem Englischen seiner-zeit bei 15,50 200 pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher 334bersetzer (Vd334) sei aufgrund der sogenannten "Kn374llkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 ein-gesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass f374r 334bersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 200 und f374r mittelschwere 334berset-zungen 17,90 200 gezahlt worden seien. Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der 334bersetzung im Streitfall ledig-lich durchschnittlich oder mittelschwer gewesen sein sollte, k366nnte die verein-barte Normseitenverg374tung von 19 200 nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen, die hierf374r Normseitenverg374tungen von 15,50 200 bis 17,90 200 nennen, zwar m366glicherweise als 374berdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden. 50 dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere be-sondere Umst344nde vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise ange-messene Absatzverg374tung rechtfertigen k366nnten. Das Berufungsgericht hat sol-che Umst344nde nicht festgestellt. 51 - 29 - 52 Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu ber374cksich-tigen, dass die wirtschaftliche Situation f374r den Beklagten wie f374r fast alle Buch-verlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Misch-kalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, son-dern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jewei-ligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kl344-ger 374bersetzte Buch habe - erwartungsgem344337 - nicht zu den 20% der Neuer-scheinungen gez344hlt, die Gewinne brachten, sondern zur gro337en Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie f374r den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht er-wirtschaftet werden k366nne, durch einen m366glichst lukrativen Verkauf der Lizenz-rechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines h366heren Verg374tungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen. Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung und Erl366sbeteiligung ber374ck-sichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Verg374-tung f374hren kann. Im 334brigen k366nnen sich besondere Umst344nde auf die Be-messung der angemessenen Verg374tung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. unter B II 3 aa (3)). Die von der Revisionserwiderung genannten Umst344nde er-f374llen diese Voraussetzung nicht. 53 - 30 - 54 III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten an-zupassen 55 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kl344ger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserl366se (Hauptantrag II zu 247 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftspr374fervorbe-halt (Hauptantrag zu II zu 247 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Verg374tungsver-einbarung den Vertrag nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der H366-he der Verg374tung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger k366nne nicht die Einwilligung in eine Regelung f374r einen Wegfall der Buchpreisbindung verlan-gen (Hauptantrag zu II zu 247 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsge-richt nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die vom Kl344ger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (k374nftigen) Wegfalls der Buchpreisbin-dung erfasst, sondern f374r s344mtliche Nutzungen des 374bersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorge-nommene Vertrags344nderung sich auf s344mtliche einger344umten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein H366rbuch heraus-gibt. Auch f374r eine solche Eigenverwertung des 374bersetzten Werkes durch den Verlag ist dem 334bersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine ab-satzbezogene Verg374tung zu zahlen. Als Verg374tungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grunds344tzlich eine Beteiligung des 334bersetzers in H366he von einem F374nftel der Beteiligung des Autors angemes-sen. Auch hier gilt, dass der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, nicht h366her 56 - 31 - sein darf, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Origi-nalwerk Gebrauch gemacht wird. 57 3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kl344ger habe keinen An-spruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erl366sen des Beklagten aus einer 334bertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu 247 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begr374ndung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Kl344gers an solchen Erl366sen sei nicht gerechtfertigt, weil eine 334bertragung von Nut-zungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach 247 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bed374rfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das 374berzeugt nicht. Der Kl344ger hat sei-ne Zustimmung zu einer 334bertragung von Nutzungsrechten bereits in 247 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer 334bertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine 334bersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Ein-r344umung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemes-sen, dem 334bersetzer eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel der Beteili-gung des Autors an den Erl366sen zu gew344hren, die allerdings den Erl366santeil nicht 374bersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunfts-erteilung und Rechnungslegung ist teilweise begr374ndet. 58 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger habe 374ber die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Verg374tungsanspruchs nach 247 6 Nr. 2 59 - 32 - und 4 des Vertrags (Antr344ge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine R374gen erhoben. 60 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunfts-begehren die beantragte Vertrags344nderung zur Voraussetzung habe (Antr344ge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines 304nderungsanspruchs nicht begr374n-det. Da der Kl344ger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilli-gung des Beklagten in die beantragte Vertrags344nderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlan-gen. V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegr374n-det angesehen, weil kein Anspruch auf Ab344nderung der in 247 6 des Vertrags vereinbarten Verg374tungsregelung bestehe. Mit dieser Begr374ndung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kl344ger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Ab344nderung dieser Verg374tungsregelung hat. 61 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Kl344gers unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weite-ren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung 374ber den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage). 62 - 33 - 63 I. Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kl344ger vom Beklagten verlangen, in eine 304nde-rung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung des Kl344gers f374hrt. 64 Danach kann der Kl344ger beanspruchen, dass der Beklagte in die Ab344n-derung von 247 6 des 334bersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zus344tzlich ein Honorar in H366he von 0,8% des Nettoladen-verkaufspreises eines jeden verkauften Buches (247 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils an den Erl366sen gew344hrt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (247 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Ein-r344umung (247 6 Nr. 4 des Vertrages) und 334bertragung (247 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt. Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseiten-honorar von 19 200 unterhalb des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und an-gemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erh366hung der Absatz-verg374tung oder Erl366sbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen be-sonderen Umst344nde vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erh366hung der Verg374-tung geboten erscheinen lassen. 65 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garan-tiehonorar von 19 200 pro Normseite unterhalb des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorars liegt; es hat lediglich angenom-men, die H366he des Normseitenhonorars von 19 200 benachteilige den Kl344ger nicht unangemessen. 66 - 34 - 67 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kl344ger dargelegten Umst344nde seiner 334bersetzungsarbeit nicht hinreichend gew374rdigt. Die 334bersetzung habe einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewie-sen, der aufwendige Recherchen und umfangreiche Begleitlekt374re notwendig gemacht habe. Bei dem Originaltext handele es sich um ein Sachbuch, in dem das aktuelle Wissen f374hrender Kognitionswissenschaftler und der buddhisti-schen Spiritualit344t zusammengef374hrt w374rden. F374r eine fundierte 334bersetzung seien daher Spezialkenntnisse auf den Gebieten der Neurologie, der Neurowis-senschaft sowie der Hirnanatomie unabdingbar gewesen. Auch habe der Kl344ger mit der spezifischen Begriffswelt der buddhistischen Weltanschauung vertraut sein m374ssen. Dar374ber hinaus habe er den Originaltext straffen und Wiederho-lungen streichen m374ssen. Er habe die 334bersetzung zudem unter erheblichem Zeitdruck erstellen m374ssen. Bei dem Kl344ger handele es sich um den allseits anerkannten 334bersetzer des renommierten Autors; die 334bersetzung an-spruchsvoller wissenschaftlicher Sachb374cher bilde den Schwerpunkt seiner T344-tigkeit. Gerade bei erh366htem Rechercheaufwand, engen zeitlichen Vorgaben f374r die Erstellung der 334bersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des 334bersetzers w374rden regelm344337ig Zuschl344ge auf das Normseitenhonorar gew344hrt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseiten-honorar allenfalls als 374blich, jedoch nicht als angemessen einzustufen. Selbst wenn die vom Kl344ger behaupteten Umst344nde vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Buch "Destructive Emotions" ("Dialog mit dem Dalai Lama") nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten um die Dokumentation ei- 68 - 35 - ner Tagung handelt, bei der der Dalai Lama mit westlichen Wissenschaftlern 374ber die Ursache und die Vermeidung destruktiver Emotionen diskutierte. Das Buch ist nicht in Form eines Kongressberichts f374r ein akademisches Publikum geschrieben, sondern im Duktus einer Reportage verfasst und ersichtlich f374r die allgemeine Leserschaft bestimmt. Die Verwendung von Fachbegriffen ist er-kennbar auf das N366tigste beschr344nkt, um die Verst344ndlichkeit des Textes zu erleichtern. Soweit an wenigen Stellen einige Fachbegriffe aus der Hirnanato-mie und -physiologie sowie der buddhistischen Lehre verwandt sind, bleibt die Darstellung so allgemein, dass eine 334bersetzung keine vertieften Kenntnisse dieser Gebiete erfordert und ein gutes W366rterbuch ausreichend Hilfestellung bietet. Demnach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r, dass die Schwierigkeiten der 334bersetzung im Streitfall an die Schwierigkeiten der 334ber-setzung eines wissenschaftlichen Fachbuches heranreichen. Die Revisionser-widerung weist ferner zutreffend darauf hin, dass der Kl344ger seine Behauptung, er habe die 334bersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen m374ssen, nicht n344her konkretisiert hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die 334bersetzung des Kl344gers nicht lediglich als eine mittelschwere, sondern als ei-ne schwierige 334bersetzung einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 19 200 pro Normseite f374r die mittelschwere 334bersetzung eines Sachbuches unange-messen niedrig ist, hat auch der Kl344ger nicht behauptet. II. Dar374ber hinaus kann der Kl344ger verlangen, dass der Beklagte ihm 374ber die zum 13. M344rz 2007 gegebenen Ausk374nfte hinaus 374ber die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie 374ber die Einr344umung (Antrag zu III 3) und 334bertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kl344ger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden An-spruch auf Ab344nderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Ausk374nfte verlangen. 69 - 36 - 70 III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in H366he von 6.841,22 200 begr374ndet. Der Kl344ger macht mit ihm die Verg374tung geltend, die sich aus der von ihm erstreb-ten Ab344nderung des 334bersetzungsvertrages ergibt. Dar374ber hinaus verlangt er damit die Erstattung au337ergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung. 71 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kl344ger ein Normseitenhonorar in H366he von 12.901 200 (679 Normseiten x 19 200) gezahlt. Bis zum 31. Mai 2005 sind in Deutschland 13.413 Exemplare des Wer-kes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 200 sowie in 326sterreich und der Schweiz 172 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 200 als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Aufgrund der 334bertragung des Taschenbuchrechts f374r eine Laufzeit von sieben Jahren auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in H366he von 38.346 200 erzielt. Er hat dem Kl344ger eine Beteiligung an den Lizenzerl366sen von 575,20 200 gezahlt. Der Kl344ger kann demnach f374r die Verk344ufe bis zum 31. Mai 2005 eine Absatzverg374tung f374r den Verkauf in Deutschland in H366he von 1.566,16 200 (0,8% von 23,27 200 x 8.413 Exemplare) sowie in 326sterreich und der Schweiz in H366he von 34,26 200 (0,8% von 24,90 200 x 172 Exemplare) beanspruchen. Von dem Li-zenzerl366s in H366he von 38.346 200 stehen 70% dem Verlag des Originalautors zu; der Kl344ger kann ein F374nftel des Autorenanteils verlangen, das sind 14% und damit 5.368,44 200. Darauf sind bereits 575,20 200 gezahlt, so dass der Kl344ger noch eine Lizenzerl366sbeteiligung in H366he von 4.793,24 200 beanspruchen kann. Der Verg374tungsanspruch betr344gt demnach 6.393,66 200. Nach dem unwidersproche-nen Vorbringen des Kl344gers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zus344tzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Verg374tungsanspr374che zahlt, das sind 447,56 200. Damit ist der Zahlungsanspruch in H366he von 6.841,22 200 begr374ndet. 72 - 37 - 73 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfol-gung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die An-spruchsvoraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsan-spruchs erf374llt sind. 74 Der auf 247 286 Abs. 2, 247 288 Abs. 1 BGB gest374tzte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegr374ndet. Der vom Kl344ger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertrags344nderung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, betrifft keine Geldschuld, die gem344337 247 288 Abs. 1 BGB w344hrend des Ver-zuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterh366hung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 7 O 23652/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5320/07 -
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