BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 19/10 Verk374ndet am: 2. Dezember 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1896 Abs. 2 Satz 2, 247 1901 Abs. 1; HeimG 247 5 Abs. 6, 247 13 Abs. 1 Nr. 10; WBVG 247 15 Abs. 2; SGB XII 247 35 Abs. 2 Satz 1, 247247 53, 54, 61 a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimtr344ger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbetr344ge zur pers366n-lichen Verf374gung (247 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe f374r behin-derte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Ge-meinschaft oder Hilfe zur Pflege erh344lt. b) Die f374r den Aufgabenbereich der Verm366genssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tats344chlichen Hilfeleistungen f374r den Be-troffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie er374brigt daher in Anse-hung der Verwaltung der Barbetr344ge entsprechende Leistungen der Sozial-hilfe nicht. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - LG Magdeburg AG Quedlinburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einer Heimtr344-gerin, die den geistig behinderten Kl344gern durch den Tr344ger der Sozialhilfe be-willigten monatlichen Barbetr344ge zur pers366nlichen Verf374gung (247 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) entgegenzunehmen, zu verwalten und die R374ck374berweisung an den Sozialhilfetr344ger zu unterlassen. 1 - 3 - Die Beklagte unterh344lt in Q. ein Wohnheim f374r Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen sowie ein Altenpflegeheim und in N. ein Wohnheim an der Werkstatt f374r behinderte Menschen. Der f374r die Kl344ger bestellte Berufsbetreuer schloss mit der Beklagten im Februar 2007 f374r die Kl344ger zu 1 und 2 einen Heimvertrag f374r das Wohnheim in Q. und f374r die Kl344ger zu 3 bis 5 im September 2006 einen solchen f374r das Wohnheim in N. . Seit April 2009 lebt der Kl344ger zu 1 im Altenpflegeheim der Beklagten. 2 Die Kl344ger erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und Ein-gliederungshilfe f374r behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den 247247 53, 54 SGB XII, mit der die Kosten des Heimaufenthalts gedeckt werden; seit seinem Umzug in das Altenpflege-heim erh344lt der Kl344ger zu 1 neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtun-gen statt der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege nach 247 61 SGB XII nach der Pflegestufe 2. Zwischen der Beklagten und dem Land als 374ber366rtlichem Tr344ger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der genannten Wohnheime am 29. Dezember 2007 Vereinbarungen gem344337 247 75 Abs. 3 SGB XII 374ber das Leistungsangebot und die Verg374tung getroffen worden, in denen die Regelungen des Rahmenver-trags gem344337 247 79 SGB XII vom 27. August 2007 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, den kommunalen Spitzenverb344nden und den Vereinigungen der Tr344ger der Einrichtungen als verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung bezeichnet worden sind. 3 Das Amtsgericht hat der im Schwerpunkt auf die Verwaltung der Barbe-tr344ge durch die Beklagte gerichteten Klage stattgegeben. Im Berufungsverfah-ren hat die Beklagte im Hinblick auf die Aufnahme des Kl344gers zu 1 in ihr Alten-pflegeheim und die Gew344hrung von Hilfe zur Pflege die Auffassung vertreten, der Fall habe dadurch seine Erledigung gefunden. Im 334brigen ist sie einer Ver- 4 - 4 - pflichtung, die zur pers366nlichen Verf374gung der Kl344ger bestimmten Barbetr344ge zu verwalten, entgegen getreten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Be-klagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 A. Das Berufungsgericht hat die Erkl344rung der Beklagten, der Fall habe in Bezug auf den Kl344ger zu 1 seine Erledigung gefunden, als Anerkenntnis ausge-legt und deren Berufung aufgrund des Anerkenntnisses zur374ckgewiesen. Im 334brigen hat es 247 3 der Heimvertr344ge entnommen, dass die nach 247 35 SGB XII bewilligten Barbetr344ge der Kl344ger zu 2 bis 5 durch die Beklagte unentgeltlich zu verwalten seien. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollten den Kl344gern nach 247 3 der Heimvertr344ge eine gr366337tm366gliche Selbstbestimmung und Teilhabe erm366glichen. In Abh344ngigkeit von der jeweiligen individuellen Hilfebedarfsgrup-pe geh366rten zu den durch die Beklagte geschuldeten Leistungen solche der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der F366rderung, der Grund-pflege und der sonstigen Betreuung. Die Verwaltung der gew344hrten Barbetr344ge sei eine Leistung der sonstigen Betreuung. Da die Kl344ger zu 2 bis 5 wegen ihrer geistigen Behinderung die Barbetr344ge nicht selbst verwalten k366nnten, bestehe - 344hnlich wie bei Menschen, die in einem Pflegeheim lebten und Leistungen der 6 - 5 - Pflegeversicherung erhielten - ein vergleichbarer Unterst374tzungsbedarf, den die Beklagte als Tr344gerin der Wohnheime, in welchem die Kl344ger ihren Lebensmit-telpunkt unterhielten, im Rahmen geschuldeter sozialer Betreuungsarbeit zu befriedigen habe. Als eine Leistung der sonstigen Betreuung im Sinne von 247 3 der Heimvertr344ge werde die Verwaltung der Barbetr344ge mit dem nach 247 5 der Heimvertr344ge geschuldeten Entgelt abgegolten. B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Verh344ltnis zu den Kl344gern zu 2 bis 5 gen374gen f374r die Annahme einer Pflicht der Beklagten, die Barbetr344ge zu verwalten, nicht. Dar374ber hinaus ist die Annahme eines An-erkenntnisses der Beklagten in Bezug auf den Kl344ger zu 1 rechtsfehlerhaft. 7 I. Anspr374che der Kl344ger zu 2 bis 5 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass als An-spruchsgrundlage f374r die begehrte Verwaltung der Barbetr344ge nach der Syste-matik der jeweils geschlossenen Heimvertr344ge nur deren 247 3 (individuelle Ma337-nahmen/Betreuungsleistungen) Nr. 1 (Leistungen im Rahmen der Eingliede-rungshilfe) in Betracht kommt. Unangefochten geht es auch davon aus, dass die Kl344ger wegen ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, die ihnen gew344hrten Barbetr344ge selbst zu verwalten. Indem das Berufungsgericht aus dem Umstand eines solchen Betreuungsbedarfs jedoch schlie337t, die Verwal-tung sei als Leistung der Eingliederungshilfe vertraglich geschuldet, nimmt es 8 - 6 - den einschr344nkenden Wortlaut des 247 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimvertr344ge nicht hin-reichend in den Blick und verletzt damit anerkannte Auslegungsgrunds344tze. Nach 247 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimvertr344ge bietet die Einrichtung dem Be-wohner die Ma337nahmen an, die durch den 374ber366rtlichen Sozialhilfetr344ger indivi-duell als erforderlich festgestellt worden sind. Es gen374gt daher nicht, wenn sich das Berufungsgericht allein auf die allgemeine Zielbeschreibung der Eingliede-rungshilfe, wie sie zu Beginn des Abschnitts II (Leistungen der Einrichtungen) und in 247 3 Nr. 1 S344tze 1 und 2 der Heimvertr344ge gewisserma337en programma-tisch wiedergegeben wird, st374tzt und hieraus einen tats344chlichen Betreuungs-bedarf der Kl344ger ableitet. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines Berechtigten auf Leistungen, die sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten (vgl. 247 9 SGB XII), seinem Umfang nach gegen374ber dem Leistungsbe-rechtigten festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbe-schreibung, nach der dem Bewohner im Sinne der Normalisierung eine gr366337t-m366gliche Selbstbestimmung und Teilhabe erm366glicht werden und sich die Le-bensgestaltung an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen Bed374rfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage f374r den Verg374tungsanspruch des Heimtr344gers geschaffen, hin-sichtlich dessen der Sozialleistungstr344ger ein Kostenanerkenntnis erkl344rt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der Vereinbarung gem344337 247 75 Abs. 3 SGB XII). Da das Berufungs-gericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, kann das ange-fochtene Urteil hinsichtlich der Kl344ger zu 2 bis 5 nicht bestehen bleiben. 9 - 7 - 2. Nach dem gegenw344rtigen Sach- und Streitstand kann die Klage aber auch nicht - dem Anliegen der Revision entsprechend - abgewiesen werden. Denn mit R374cksicht auf die Regelungen des Rahmenvertrags, der in den Vorin-stanzen nur am Rande Gegenstand der rechtlichen 334berlegungen gewesen ist, spricht einiges daf374r, dass die Beklagte die den Kl344gern zustehenden Barbetr344-ge zu verwalten hat. 10 a) Der Rahmenvertrag gem344337 247 79 SGB XII ist f374r die hier vorliegenden Vertragsverh344ltnisse deshalb von Bedeutung, da er zur Grundlage der Verein-barungen gem344337 247 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Beklagten und dem Land als 374ber366rtlichem Sozialhilfetr344ger gemacht worden ist und diese wiederum die Vertragsgrundlage der Heimvertr344ge bilden und deren Bestandteil sind. Dies entspricht auch der Regelung des 247 5 Abs. 6 HeimG in der bis zum 30. Sep-tember 2009 geltenden Fassung, nach der in Vertr344gen mit Personen, denen - wie hier - Hilfe in Einrichtungen nach dem Zw366lften Buch Sozialgesetzbuch gew344hrt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Tr344gers sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zw366lften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen entsprechen m374ssen (vgl. zur Rechtslage ab dem 1. Mai 2010 247 15 Abs. 2, 247 17 Abs. 1 des Wohn- und Be-treuungsvertragsgesetzes, Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtli-chen Vorschriften des Heimgesetzes nach der F366deralismusreform vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2319). 11 b) Der Rahmenvertrag sieht in 247 4 Abs. 1 vor, dass jeder Leistungsbe-rechtigte einem Leistungstyp zugeordnet wird. Diese Zuordnung wird nach 247 4 Abs. 2 durch den 374ber366rtlichen Tr344ger der Sozialhilfe auf der Grundlage fachli-cher Stellungnahmen und des "Fragebogens zur Bildung von Gruppen f374r Hilfe-empf344nger" (Anlage A), der in den Leistungstypen (Anlage B) genannten Krite- 12 - 8 - rien zu "Zielgruppe und Hilfebedarf", der "Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen f374r Hilfeempf344nger" (Anlage C) und des "Fragebogens zur Zuordnung zum Leistungstyp" (Anlage D) vorgenommen. Die Leistungstypen erfassen nach 247 5 Abs. 1 die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtungen und Dienste, wobei in einem Leistungstyp die Bedarfe einer Gruppe von Leistungs-berechtigten mit vergleichbaren Bedarfen zusammengefasst werden. Dabei werden diese Bedarfe durch den Leistungstyp abgedeckt. Nach 247 5 Abs. 3 ha-ben die Leistungstypen eine zentrale Bedeutung f374r die Beschreibung des kon-kreten Leistungsangebots einer Einrichtung und f374r die Kalkulation der Ma337-nahmepauschalen nach Gruppen f374r Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf. Der Rahmenvertrag sieht in 247 10 Abs. 1 weiter vor, dass die vereinbar-ten Leistungen ausreichend, zweckm344337ig und wirtschaftlich sein m374ssen und das Ma337 des Notwendigen nicht 374berschreiten d374rfen. Nach 247 10 Abs. 2 sind Leistungen dann ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich zuerkannte Bedarf in der Ma337nahme vollst344ndig gedeckt werden kann. Nach 247 17 Abs. 1 ist die Ma337nahmepauschale die Verg374tung f374r die vereinbarte Leistung der Ma337nah-men. Die direkten ma337nahmebedingten Leistungen werden nach 247 17 Abs. 3 je Leistungstyp kalkuliert. Dazu geh366ren die aktive Erbringung und passive Bereit-stellung von Beratung, Begleitung, Betreuung, F366rderung und pflegerische Hil-fen sowie die Sicherung der Qualit344t. c) Gemessen an diesen Bestimmungen ist eine Pflicht der Beklagten, die Barbetr344ge der Kl344ger zu verwalten, in Betracht zu ziehen. 13 aa) Der f374r die Bildung von Gruppen f374r Hilfeempf344nger vorgesehene Fragebogen (Anlage A zu 247 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags) fragt f374r den Bereich der lebenspraktischen Anleitung einen m366glichen Bedarf f374r "Geld/privates Ei-gentum verwalten" ab. Den Heimvertr344gen und den Vereinbarungen gem344337 14 - 9 - 247 75 Abs. 3 SGB XII ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit ihren Leistungs-angeboten, die sie in ihren - nicht zu den Gerichtsakten gereichten - Leistungs-beschreibungen vom 27. April 1999 und 1. Juli 1999 dargestellt hat, Leistungs-berechtigte entsprechend den Leistungstypen "Wohnheim an der Werkstatt f374r behinderte Menschen" und "Wohnheim f374r geistig behinderte Menschen" be-treut. In der Anlage B zu 247 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags wird f374r den Leis-tungstyp 2a (Wohnheim f374r Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geisti-gen und mehrfachen Behinderungen), dem der Kl344ger zu 2 angeh366ren d374rfte, im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Anleitung ausgef374hrt, die Selb-st344ndigkeit in der individuellen Lebensf374hrung sei bei diesen Leistungsberech-tigten nicht vorhanden. Anleitung, Assistenz und Beratung w374rden im Sinne ei-ner Vollversorgung ben366tigt. Insoweit wird f374r diesen Bereich der Bedarf mit der Stufe 4 angenommen, die ausweislich des Fragebogens gem344337 Anlage A den h366chsten denkbaren Bedarf im Sinne von "Anleitung und umfassender Hilfestel-lung" bezeichnet. F374r den Leistungstyp 5a (Wohnheim an der Werkstatt f374r be-hinderte Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen), denen die Kl344ger zu 3 bis 5 angeh366ren d374rften, wird die Selb-st344ndigkeit in der individuellen Lebensf374hrung bei den Leistungsberechtigten als nur gering entwickelt bezeichnet und die Anleitung, Assistenz und Beratung nach der Stufe 3 in erheblichem Umfang f374r erforderlich erachtet. bb) Nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Rah-menvertrags ist die Verwaltung der Barbetr344ge eine m366gliche Leistung der Ein-gliederungshilfe, auch wenn sie nicht in dem exemplarischen Leistungskatalog des 247 54 SGB XII aufgenommen ist. Der nach 247 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gew344hrende Barbetrag dient der Befriedigung pers366nlicher Bed374rfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner 15 - 10 - Informationsbed374rfnisse (vgl. Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII Sozialhilfe, 247 35 Rn. 9 ). Seine Verwaltung ist f374r Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbstverantwortlich Gebrauch ma-chen k366nnen, eine Ma337nahme, die im Sinn des 247 53 Abs. 3 SGB XII die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erm366glichen oder erleichtern kann. cc) Ob die Annahme und Verwaltung von Barbetr344gen - wie die Revision meint - nicht zum bislang nicht vorgelegten Leistungsangebot der Beklagten vom 27. April 1999 geh366rt, das zum Bestandteil der Vereinbarung gem344337 247 75 Abs. 3 SGB XII gemacht worden ist, bleibt im weiteren Verfahren zu kl344ren. Da-bei wird allerdings zu erw344gen sein, dass nicht jede einzelne Betreuungsma337-nahme, die mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens in dem Leistungsangebot aufgef374hrt sein muss, um f374r die Beklagte verbindlich zu sein. Vielmehr gen374gt es, dass der Hilfebedarf individuell als er-forderlich festgestellt worden ist. 16 dd) Dass der "sachgerechte Umgang mit Geld" bei den Leistungstypen des betreuten Wohnens (LT 8a bis 8e und LT 9a bis 9e der Anlage B) eigens angesprochen wird, ist f374r sich genommen kein Hinweis, dass ein Hilfebedarf f374r die Verwaltung der Barbetr344ge bei den beiden hier vorliegenden Leistungs-typen, wie die Revision meint, zu verneinen w344re. Denn f374r die Leistungstypen des betreuten Wohnens wird eine h366here Grundselbst344ndigkeit vorausgesetzt. Sie betrifft Menschen, die eine intensivere Betreuung nach den Leistungstypen 2 bis 7 beziehungsweise 2 bis 8 nicht ben366tigen. Dem entspricht es, dass f374r Menschen der Leistungstypen 2a und 5a in den einzelnen Leistungssegmenten fast durchg344ngig eine h366here Stufe des Unterst374tzungsbedarfs zugrunde gelegt ist. 17 - 11 - d) Der Grundsatz der Subsidiarit344t der Sozialhilfe steht der Gew344hrung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Sozialhilfe wird nach 247 2 Abs. 1 SGB XII zwar nur nachrangig gegen374ber den Leistungen Dritter gew344hrt. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus, weil die f374r die Kl344ger auch f374r den Aufgabenbereich der Verm366genssorge ein-gerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tats344chlichen Verwaltung der Bar-betr344ge verpflichtet und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht er374brigt. 18 Ein Betreuer darf nach 247 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht f374r Angelegen-heiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden k366nnen. Die Betreuung umfasst nach 247 1901 Abs. 1 BGB nur T344tigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Insbesondere unter Ber374cksichtigung der Wertungen des Betreuungsrechts344n-derungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), die in der 304nderung der 247247 1897, 1901 ihren Niederschlag gefunden haben, sind solche T344tigkeiten hiervon nicht umfasst, die sich in der tats344chlichen Hilfeleistung f374r den Betrof-fenen ersch366pfen, ohne zu dessen Rechtsf374rsorge erforderlich zu sein. Der Be-treuer hat solche tats344chlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht je-doch selbst zu leisten (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15 f, 33; M374nchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl., 247 1896 Rn. 47, 247 1901 Rn. 6; Bieg/Jaschinski in: juris PK-BGB, 4. Aufl., 247 1901 Rn. 5; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 f). T344tig-keiten au337erhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten geh366ren insbe-sondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Verg374-tung durch andere Kostentr344ger - etwa die Sozialhilfe - geregelt ist (vgl. Pa-landt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., 247 1901 Rn. 1). Die faktische F374hrung des 19 - 12 - Betroffenen durch Heimpersonal stellt eine "andere Hilfe" im Sinne des 247 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, f374r die ein gesetzlicher Vertreter nicht notwendig ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 967). F374r die hier in Rede stehende Verwaltung der Barbetr344ge durch das Heim gilt nichts anderes (vgl. Erman/A. Roth, BGB, 12. Aufl., 247 1896 Rn. 39). e) Schlie337lich ist die Verwaltung des Barbetrags durch Dritte, insbeson-dere durch Mitarbeiter des Heims, grunds344tzlich zul344ssig. 20 Zwar geh366rt der Barbetrag zur pers366nlichen Verf374gung zu den Leistun-gen, die in besonderem Ma337e der Pers366nlichkeitsentfaltung und damit dem Ziel des 247 1 SGB XII dienen (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl., 247 35 Rn. 26; Schoch, ZfF 2000, 145 und br 2008, 71, 72). Vereinzelt wird daher die Auffassung vertreten, die Auszahlung des Barbetrags an den Einrichtungstr344ger sei unzul344ssig (vgl. Schoch, br 2008, 71, 72). Diese Auffassung greift jedoch 374ber das Ziel hinaus. Unzul344ssig d374rfte es zwar sein, den Barbetrag gegen oder ohne den Willen des Hilfeempf344ngers oder dessen Betreuers an den Heimtr344ger zu zahlen (vgl. OVG Schleswig, Be-schluss vom 7. Dezember 1992 - 5 O 52/92, juris Rn. 3; Falterbaum in: Hauck/ Noftz, 247 35 Rn. 11 ). Der Verwaltung im Auftrag des Leis-tungsempf344ngers oder dessen Betreuers, von dem nach dem Klagebegehren hier auszugehen ist, stehen jedoch keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. Falterbaum aaO). Ihre generelle Zul344ssigkeit liegt auch der Regelung in 247 13 Abs. 1 Nr. 10 HeimG zugrunde. Der Gesetzgeber hat dort die Problematik ge-sehen, dass Bewohner nicht in allen F344llen in der Lage sind, ihr Bargeld selbst zu verwalten, und deshalb die Verwaltung durch das Heim erforderlich sein kann (vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 29). Auch sonst wird die Barbetragsverwal-tung durch das Heim im Auftrag des Betroffenen weitgehend als zul344ssig ange- 21 - 13 - sehen (vgl. Kunz in: Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., 247 13 Rn. 16, 247 15 Rn. 14; Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Aufl., 247 13 Rn. 17; Erman/ A. Roth aaO 247 1896 Rn. 39; Th374sing in: Graf v. Westphalen/Th374sing, Vertrags-recht und AGB Klauselwerke, Heimvertrag Rn. 39; wohl auch Schoch, Handbuch Barbetrag im Sozialhilferecht, 2. Aufl., Rn. 116 f). 3. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu kl344ren haben, ob die Annahme und Verwaltung der Barbetr344ge durch die Beklagte vom 374ber-366rtlichen Sozialhilfetr344ger individuell als erforderlich festgestellt worden ist (247 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimvertr344ge). Soweit im bisherigen Verfahren Sozialhilfebe-scheide vorgelegt worden sind, f344llt auf, dass anf344nglich die Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Einrichtung mit dem Bemerken verf374gt worden ist, der Barbetrag werde von der Einrichtung ausgezahlt, w344hrend sp344ter - m366g-licherweise unter dem Eindruck dieses Verfahrens - die Auszahlung des Barbe-trags an den Leistungsempf344nger verf374gt worden ist. Da wenig daf374r spricht, dass dem ver344nderten Auszahlungsweg eine entsprechende ver344nderte mate-rielle Entscheidung 374ber die Hilfegew344hrung in Ansehung der Verwaltung dieser Barbetr344ge zugrunde liegt, und weil die fragliche Annahme und Verwaltung der Barbetr344ge vor dem Hintergrund der Regelungen des Rahmenvertrags auch dann von den als erforderlich festgestellten Ma337nahmen umfasst sein kann, wenn sie in den Bescheiden nicht ausdr374cklich erw344hnt ist, wird es zweckm344337ig sein, eine amtliche Auskunft des Sozialhilfetr344gers einzuholen. 22 - 14 - II. Anspr374che des Kl344gers zu 1 1. Die Beklagte hat den Klageanspruch des Kl344gers zu 1 nicht dadurch an-erkannt, dass sie angeregt hat, das Verfahren insoweit in der Hauptsache f374r erledigt zu erkl344ren. 23 a) Zwar sind auch prozessuale Erkl344rungen der Auslegung zug344nglich. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisions-gericht dabei die W374rdigung prozessualer Erkl344rungen einer Partei uneinge-schr344nkt nachpr374fen und Erkl344rungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchst344blichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen. Ma337geblich ist, welcher Sinn der Erkl344rung aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 f; Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Beschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862 Rn. 13). 24 b) Hier hat das Berufungsgericht aber bei der Auslegung der Erkl344rung der Beklagten deren offensichtlichen Sinngehalt auch in ihrem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Ausf374hrungen in der Berufungsbegr374ndung missachtet. Denn der Erkl344rung der Beklagten l344sst sich nicht ihr Wille entneh-men, sich dem Klageanspruch zu unterwerfen und das Gericht von einer weite-ren Sachpr374fung zu entbinden. Zwar mag die Anregung eines Beklagten, einen Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt zu erkl344ren, in Einzelf344llen als Aner-kenntnis auszulegen sein (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rn. 52; Hk-ZPO/Gierl, 3. Aufl., 247 91a Rn. 100). Dies kann insbesondere dann in Be-tracht kommen, wenn er zuvor die streitgegenst344ndliche Forderung beglichen und damit konkludent ihre Berechtigung zum Ausdruck gebracht hat. Vorliegend 25 - 15 - hat die Beklagte im Anschluss an die Erkl344rung, sie gehe davon aus, dass der Fall betreffend den Kl344ger zu 1 seine Erledigung gefunden habe, jedoch dezi-diert ausgef374hrt, dass die streitgegenst344ndlichen Anspr374che auch ansonsten in der Sache nicht bestehen. Die Annahme eines Anerkenntnisses war hiernach fern liegend. Auch das Schweigen der Beklagten auf die nachfolgende Vermu-tung der Kl344ger in ihrer Berufungserwiderung, die Anregung sei mutma337lich als Anerkenntnis gemeint, hat nicht den objektiven Erkl344rungswert eines Aner-kenntnisses. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrem umfassenden Antrag, die Kla-gen abzuweisen, verhandelt. 2. Hat die Beklagte danach den Klageantrag des Kl344gers zu 1 nicht aner-kannt, muss in der Sache gepr374ft werden, ob er berechtigt ist. 26 Dabei geht der Senat davon aus, dass die unver344nderte Antragstellung des Kl344gers zu 1, der trotz seines Aufenthaltswechsels keine Erledigungserkl344-rung abgegeben hat, darauf abzielt, auch unter den ver344nderten rechtlichen Rahmenbedingungen (neuer Heimvertrag, Gew344hrung von Hilfe zur Pflege ge-m344337 247 61 SGB XII und Ma337geblichkeit eines anderen Rahmenvertrags) die Verwaltung des ihm bewilligten Barbetrags zu erreichen. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, in Wirklichkeit habe sich die Klage dadurch erledigt, dass dem Kl344ger nach seiner Aufnahme in die Altenpflegeeinrichtung keine Barbetr344ge nach 247 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mehr zust374nden, verkennt sie die Rechtslage. Denn der Kl344ger erh344lt weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Ein-richtungen (247 35 SGB XII), jetzt allerdings flankierend zur Hilfe zur Pflege (247 61 SGB XII). 27 Hiernach wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob der gestellte Antrag nach dem neuen Heimvertrag und den Bestimmungen des 247 61 Abs. 2 28 - 16 - Satz 2 SGB XII i.V.m. 247 28 Abs. 1 Nr. 8, 247 43 SGB XI unter dem Gesichtspunkt der sozialen Betreuung (247 43 Abs. 2 SGB XI) begr374ndet ist (vgl. zu einer 344hnli-chen Fallgestaltung unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes OVG Bautzen, PflR 2006, 337, 341 f). Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Quedlinburg, Entscheidung vom 01.04.2009 - 3 C 395/08 (V) - LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 2 S 136/09 (019) -
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