BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/03 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGV334 Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; Br374ssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c a) F374r die Klage aus einer Gewinnzusage (247 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung gef374hrt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334) er366ffnet. b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344-re" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334), ergibt sich aus dem - nach dem in-ternationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht. c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft f374r die Entscheidung 374ber An-spr374che aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( 247 661a BGB). d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334), liegt im Fall der Gewinnzusage (247 661a BGB) am Wohnsitz des Adressa-ten der Gewinnzusage. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juni 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, eine in W. /326sterreich ans344ssige AG (inzwischen umge-wandelt in eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie 374bersandte der Kl344gerin im Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hie337: 1 "Stimmt Ihre pers366nliche GEWINN-NUMMER mit einer in den Rubbelfeldern 374berein, dann winken Ihnen tats344chlich DM 50.000,00 205 DM 100.000,00 205 oder sogar bis zu DM 200.000,00 IN BAR! 205 Frau E. , HOLEN SIE SICH MIT IHRER GEWINN-NUMMER DM 200.000,00!" 205". - 3 - Die von der Kl344gerin freigerubbelte Gewinnnummer entsprach derjeni-gen, f374r die ein Gewinn in H366he von 200.000 DM genannt war. 2 Im Januar 2001 erhielt die Kl344gerin ein 344hnliches Schreiben der Beklag-ten bez374glich eines Gewinns in H366he von 200.000 DM. 3 Im Februar 2001 ging der Kl344gerin schlie337lich "334BER DM 125.000" eine "AUSZAHLUNGS-NACHRICHT" zu. Darin wurde die Kl344gerin aufgefordert, mit-tels der beigef374gten "TEST-/BARGELD-ANFORDERUNG" "Ihren Bargeld-An-teil" anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen. 4 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach 247 661a BGB in Anspruch. Gest374tzt auf die vorerw344hnten Werbeschreiben hat sie drei Teilbetr344ge zu je 12.000 DM, insgesamt also 36.000 DM (= 18.406,51 200), der dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 200 "vorge-richtliche Mahnkosten" bei dem Landgericht Augsburg eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale Unzust344ndigkeit der deutschen Gerichte ger374gt. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin - festzustellen, dass der Kl344gerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - 374ber die eingeklagten Teilbetr344ge (36.000 DM) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von 250.021,73 200 (= 489.000 DM = 200.000 DM + 200.000 DM + 125.000 DM - 36.000 DM) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin wegen der Mitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten Teilbetr344ge in H366he von zusammen 12.271,01 200 (= 24.000 DM) zuz374glich Zin-sen und "vorgerichtlicher Mahnkosten" zugesprochen und die weitergehende Klage (12.000 DM aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf 6 - 4 - die Widerklage der Beklagten hat es - unter Abweisung im 334brigen - festge-stellt, dass der Kl344gerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 374ber den eingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 DM hinaus weitere 96.122,87 200 (= 188.000 DM = 200.000 DM - 12.000 DM) nicht zustehen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage vollst344ndig abzuweisen und ihrer Feststellungswiderklage auch im 334bri-gen stattzugeben. 7 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 8 A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 F374r die auf 247 661a BGB gest374tzte Klage gegen die in 326sterreich an-s344ssige Beklagte bestehe am Wohnsitz der Kl344gerin in K. /Bundes-republik Deutschland die internationale Zust344ndigkeit f374r Verbrauchersachen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des Br374sseler 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden: EuGV334) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGV334). 10 - 5 - Die von Seiten der Beklagten der Kl344gerin 374bersandten Mitteilungen von Dezember 2000 und Januar 2001 seien Gewinnzusagen im Sinne des 247 661a BGB. Sie enthielten die Ank374ndigung eines - bereits gewonnenen - Preises durch die Beklagte als Absenderin an die Kl344gerin als Empf344ngerin. 11 B. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 12 I. Die deutschen Gerichte sind f374r die vorliegende Klage aus 247 661a BGB international zust344ndig. 13 1. Ma337geblich f374r die internationale Zust344ndigkeit ist hier noch das EuGV334. Denn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei Ge-richt eingereicht worden, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG L 12/01 S. 1, im Folgenden: EuGVVO) am 1. M344rz 2002 (vgl. Art. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). 14 2. Gem344337 Art. 2 Abs. 1 EuGV334 sind nat374rliche Personen, die ihren Wohn-sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten die-ses Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt f374r Gesellschaften und juristi-sche Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ha- 15 - 6 - ben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGV334; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 60 EuGVVO). Abweichend von dieser Regel k366nnen in einem Vertragsstaat ans344ssige (nat374rliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines ande-ren Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGV334 genannten Wahlgerichtsst344nde besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGV334, vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 5 ff EuGVVO). So liegt es bez374glich der vorbeschriebenen Klage. 3. Zwar ist die internationale Zust344ndigkeit f374r Verbrauchersachen (Art. 13 ff EuGV334; vgl. andererseits Art. 15 ff EuGVVO) zu verneinen. Soweit sie der Se-nat (BGHZ 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum Ge-richtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGV334) - bef374rwortet hat, ist daran nicht festzuhalten. 16 a) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGV334 in Betracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt ins-besondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem ge-schlossenen Vertrag ankn374pft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, voneinander abh344ngende Pflichten zwischen den beiden Parteien des Vertra-ges hat entstehen lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-96/00 Gab-riel Slg. 2002, I 6367 = NJW 2002, 2697, jeweils Rn. 38 ff und 47 ff und vom 20. Januar 2005 - C-27/02 Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 EuGV334 genannten Begriffe sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGV334 - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele des 334bereinkommens zu ber374cksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 20. Ja-nuar 2005 aaO Rn. 33). Die besonderen Zust344ndigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 EuGV334 m374ssen eine enge Auslegung erfahren, die nicht 374ber die in dem 17 - 7 - 334bereinkommen ausdr374cklich in Betracht gezogenen F344lle hinausgehen darf. Denn die Art. 13 bis 15 EuGV334 normieren eine Abweichung von dem allgemei-nen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGV334, der die Zust344ndigkeit den Gerichten des Vertragsstaates zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; zudem ist Art. 13 EuGV334 lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGV334, der sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Ja-nuar 2005 aaO Rn. 31 f, 42 f). b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zust344ndigkeit f374r Ver-brauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 sind im Streitfall nicht gege-ben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der "die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand" hatte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen der Beklagten f374hrten nicht dazu, dass die Kl344gerin Waren bestellte. Der Erhalt des von der Kl344gerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht davon ab, dass sie von der Beklagten angebotene Ware kaufte. Dass die an die Kl344gerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf die Anbahnung eines solchen Vertrages zielte, gen374gte nach dem insoweit ma337geblichen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGV334 nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff; anders noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89). Ob dasselbe f374r die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gilt (vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 Art. 15 EuGVVO Rn. 10), ist hier nicht zu entscheiden. 18 4. Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334 anzusehen; damit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGV334, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) er366ffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO 19 - 8 - Rn. 29 und 60; anders - f374r Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGV334 - noch Senats-urteil BGHZ 153, 82, 89 ff; s. ferner Kropholler aaO EuGVVO Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur Vertragsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1). a) Gem344337 Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334 kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re. Der Begriff "Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag" wird von dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGV334 ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Kla-ge um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGV334 (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGV334 setzt fer-ner - schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 - nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es gen374gt, dass eine von einer Person gegen374ber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage st374tzt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So liegt es hier: 20 b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das beklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer Ver-braucherin, der Kl344gerin n344mlich, ohne dass diese darum gebeten hatte, die Schreiben 374bersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines Preises be-zeichnet wurde. Die Kl344gerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die Mitteilung von Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten, wenn die freigerubbelte Gewinn-Nummer - wie unstreitig - mit derjenigen im Kuvert 374ber- 21 - 9 - einstimme und sie den "SUPER-TEILNAHME-GEWINN" anfordere. Im Fall der Mitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein, das "von gewonnene Bargeld" mittels "ANFORDERUNGS-SCHEIN" zu beanspru-chen. Die Revision bek344mpft diese Feststellungen mit Verfahrensr374gen (247 286 ZPO). Der Senat hat sie gepr374ft und erachtet sie f374r unbegr374ndet; von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin "nahm" auch die Gewinnzusagen der Beklagten "an", indem sie die Auszahlung der scheinbar gewonnenen Preise verlangte. Eine freiwillig eingegangene, die Grundlage der Klage bildende Verpflichtung der Beklagten ist somit gegeben; die Voraussetzungen f374r die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334 sind - aus Sicht des 334bereinkommens - erf374llt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 52 ff). 22 5. Nach dem mithin er366ffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334 (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zust344n-dig, an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erf374llen ist, ist nicht 374bereinkommensautonom zu beantworten; ma337geblich ist vielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmende nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; M374nchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGV334 Rn. 19 f; Schlosser, EuGV334 1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders. EU-Zivilproze337recht 2. Aufl. 2003 23 - 10 - Art. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGV334 Rn. 7, vgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5 EuGVO Rn. 7). Lex fori ist hier das (deutsche) EGBGB; es beruft f374r die Entscheidung 374ber Anspr374che aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht. Das ergibt sich aus einer Sonderankn374pfung gem344337 Art. 34 EGBGB. 24 a) Der Revision ist - im Ergebnis - dahin zu folgen, dass Anspr374che aus Gewinnmitteilungen - aus Sicht des deutschen Rechts - weder vertraglich (Art. 27, 28 EGBGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 EGBGB) qualifiziert werden k366nnen. 25 aa) Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haf-tung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders ankn374pft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begr374nden. Eine Annahme der "Zusage" ist nicht vonn366ten. Es kommt nur dar-auf an, dass die dem Verbraucher zugegangene Zusendung eines Unterneh-mers - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durch-schnittlichen Verbraucher in der Lage des Empf344ngers den Eindruck zu erwe-cken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive Verst344ndnis der Zusendung durch den Empf344nger kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Empf344nger dem Schreiben tats344chlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als blo337es Werbemittel durchschaut oder durchschauen k366nnte, kann nach 247 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; 247 116 Satz 2 BGB findet inso-weit keine Anwendung. Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzli-chen Schuldverh344ltnis, das durch eine gesch344fts344hnliche Handlung, eben die Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen Ver- 26 - 11 - Verbraucher, begr374ndet wurde (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 m.w.N.; Lorenz NJW 2000, 3305, 3307 und IPRax 2002, 192, 193, 195; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 221, 223). bb) Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt 247 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (247 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: 247247 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeord-net, also in die N344he der einseitigen Rechtsgesch344fte Auslobung (247 657 BGB) und Preisausschreiben (247 661 BGB) ger374ckt. Zudem ist die von 247 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erf374llung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begr374nden nicht Erf374llungs-, sondern Schadensersatzanspr374che (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308). An den im Se-natsurteil BGHZ 153, 82, 90 ff - bez374glich Art. 5 Nr. 3 EuGV334 - angestellten Erw344gungen h344lt der Senat nicht fest. 27 b) Der von der Revision geforderten Anwendung des Art. 11 EGBGB kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung betrifft die Form von Rechts-gesch344ften. Durch die alternative Zulassung der Gesch344ftsform und der Orts-form soll den Parteien die formg374ltige Vornahme ihres Rechtsgesch344fts erleich-tert werden (vgl. im Einzelnen M374nchKomm-Spellenberg 3. Aufl. 1998 Art. 11 EGBGB Rn. 1 ff m.w.N.); darum geht es hier nicht. 28 c) Die oben beschriebene systematische Stellung des 247 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseiti-gen Rechtsgesch344fte. Wenn das Vertragsstatut (Art. 27, 28 EGBGB), das f374r einseitige Rechtsgesch344fte entsprechend gilt (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 29 - 12 - 64. Aufl. 2005 Art. 27 EGBGB Vorb. 2), auch auf 247 661a BGB Anwendung f344n-de, f374hrte das aber zu g344nzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung nach 247 661a BGB w344re dann praktisch in die H344nde des Versenders gelegt, der sich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nichtdeutschen (oder nicht366sterreichischen) Rechts - freizeichnen k366nnte (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; der Senat hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im Prozess erfolgte - Wahl deutschen Rechts "jedenfalls" gen374gen lassen - vgl. Senatsur-teile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620). d) 247 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB anzusehen; denn 247 661a BGB beansprucht, eine grenz374berschreitende Gewinnzusage ohne R374cksicht auf das - entsprechend Art. 27 ff EGBGB beru-fene - Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln (vgl. Palandt/ Heldrich aaO Art. 34 EGBGB Rn. 3a; jurisPK-BGB/Laukemann 2. Aufl. 2004 247 661a Rn. 36; Lorenz IPRax 2002, 192, 196; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; H344cker ZVglRWiss 103, 464, 498 f; M366rsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 777; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411 und EWS 2005, 228, 230; s. auch OLG Jena OLG-NL 2004, 55, 56 und OLG N374rnberg NJW 2002, 3637, 3639, die die Anwendung von Art. 34 oder 40 bzw. Art. 29 oder 40 EGBGB offen las-sen; zweifelnd noch Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; kritisch ferner: Sonnenber-ger IPRax 2003, 104, 110; Blobel VuR 2005, 164, 168; Fetsch RIW 2002, 936, 938 f, der allerdings 374ber eine wettbewerbsrechtliche Qualifikation des An-spruchs aus 247 661a BGB Art. 5 Nr. 3 EuGV334 f374r anwendbar h344lt und so eben-falls zu einem internationalen Gerichtsstand in Deutschland kommt - aaO S. 942). 30 - 13 - aa) Sieht das Gesetz - wie hier 247 661a BGB - nicht ausdr374cklich den in-ternationalen Geltungsanspruch vor, sind f374r die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ord-nungspolitischen Interessen ma337gebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 ; Staudinger/Magnus Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; M374nchKomm-Martiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; je-weils m.w.N.). Solche sind in der - eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden - lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des 247 661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreite-ten und wettbewerbsrechtlich unzul344ssigen Praxis entgegenwirken, dass Unter-nehmer Verbrauchern Mitteilungen 374ber angebliche Gewinne 374bersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aush344ndigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels - im Streitfall wie in der Regel vors344tzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) - Vort344uschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich einger344umt wurde, den Unterneh-mer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten "Gewinns" zu ver-langen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmateria-lien). Welche Ausma337e diese Art Werbung angenommen hat, belegt der Vor-trag der Beklagten, allein auf e i n solches "Gewinnspiel" von ihr seien mehr als 25.000 Gewinnanforderungen eingegangen. Indem 247 661a BGB diesen aus-ufernden Gesch344ftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem Verbraucherschutz ein dar374ber hinausreichendes 366ffentliches Interesse an der Lauterkeit des Gesch344ftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); das spricht entscheidend daf374r, 247 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen. 31 - 14 - bb) Die Art. 29, 29a EGBGB, die in ihrem Regelungsbereich den R374ck-griff auf Art. 34 EGBGB grunds344tzlich nicht zulassen (vgl. BGHZ 123, 380, 390 f; 135, 124, 135 f), sind im Fall der Gewinnzusage (247 661a BGB) nicht an-wendbar (vgl. Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 410 f; Blobel VuR 2005, 164, 168; f374r Analogie hingegen: Leipold, Festschrift Musielak 2004 S. 317, 334; D366rner, Festschrift Kollhosser 2004 Bd. II S. 75, 86; s. auch Palandt/Heldrich aaO Art. 29 EGBGB Rn. 2; OLG N374rnberg aaO). Denn es geht bei 247 661a BGB nicht um einen der in Art. 29, 29a EGBGB aufgef374hrten Verbrauchervertr344ge, sondern - wie bereits darge-legt - um die Haftung des Unternehmers aus einem gesetzlichen Schuldverh344lt-nis, das durch die Versendung der Gewinnzusage an einen Verbraucher be-gr374ndet wurde. Eine analoge Anwendung der Art. 29, 29a EGBGB w374rde nicht hinreichend ber374cksichtigen, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ein spezifisches, in sich abgeschlossenes Regelungsziel verfolgt hat (vgl. Lo-renz/Unberath aaO; BGHZ 135, 124, 135). 32 6. Der demnach gem344337 Art. 34 EGBGB nach deutschem Recht zu bestim-mende - f374r die internationale Zust344ndigkeit gem344337 Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334 ma337gebliche - Ort, "an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re", liegt im Fall der Gewinnzusage (247 661a BGB) am Wohnsitz des Empf344ngers der Zusage. 33 a) Es gelten die deutschen Regeln zum Leistungsort (247247 269, 270 BGB; vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGV334 Rn. 7, s. auch ders. aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 7). Danach ergibt sich der Leistungsort zun344chst aus gesetzlicher Sonder-regelung, Parteivereinbarung oder den Umst344nden; subsidi344r liegt der Lei-stungsort am Wohnsitz des Schuldners (vgl. 247 269 Abs. 1 BGB; M374nchKomm 34 - 15 - BGB-Kr374ger 4. Aufl. 2003 247 269 Rn. 9; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. 1990 247 269 Rn. 1; Erman/Kukuk, BGB 11. Aufl. 2004 247 269 Rn. 7). b) Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG N374rnberg NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des 247 661a BGB (vgl. H344cker ZVglRWiss 103, 464, 490; a.A. Lorenz/Un-berath IPRax 2002, 219, 222; s. auch M366rsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778). 35 Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (247 661a BGB) ist zwar - wie bereits dargelegt - nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der N344he der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des 247 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zur374ckdr344ngen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu k366dern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll f374r sein t344u-schendes Versprechen "bestraft" werden, indem er dem Verbraucher gem344337 247 661a BGB auf Erf374llung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung w374rde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empf344ngers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten h344t-te. 247 661a BGB w344re dann, wie in der Revisionsverhandlung nicht in Frage ge-stellt worden ist, obsolet. Denn der Verbraucher m374sste, wenn der Leistungsort am Wohnsitz des Unternehmers l344ge, den Anspruch auf den Gewinn an des-sen, meist im Ausland liegenden Sitz durchzusetzen versuchen; dazu wird er aber nur selten bereit und in der Lage sein. Die unlautere Werbung wirksam abwehren, d.h. die t344uschenden Gewinnzusagen tats344chlich mit einem Haf-tungsrisiko belasten, kann der neu geschaffene Verbraucheranspruch nach 247 661a BGB nur dann, wenn der Empf344nger an seinem Wohnsitz den Unter-nehmer auf Zahlung des Gewinns "belangen" kann. 247 661a BGB muss daher 36 - 16 - - 374ber seinen Wortlaut hinaus - als Regelung des Leistungsorts am Wohnsitz des Empf344ngers, hier K. als Wohnsitz der Kl344gerin, verstanden wer-den. II. Die Klage, f374r die mithin gem344337 Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGV334 ein inter-nationaler Gerichtsstand am Wohnsitz der Kl344gerin besteht, ist (im noch anh344n-gigen Umfang) begr374ndet. Die - gem344337 Art. 6 Nr. 3 EuGV334 zul344ssige - negative Feststellungswiderklage der Beklagten ist (soweit noch anh344ngig) un-begr374ndet. Aufgrund der Gewinnmitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 kann die Kl344gerin von der Beklagten Zahlung von 325.000 DM = 166.169,86 200 beanspruchen. Grundlage hierf374r ist 247 661a BGB, dessen Vor- 37 - 17 - aussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat; die von der Revision gegen seine Beweisw374rdigung vorgebrachten R374gen greifen nicht durch. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 O 819/02 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 03.06.2003 - 30 U 634/02 -
Full & Egal Universal Law Academy