BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/03 Verk374ndet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Telefonwerbung f374r "Individualvertr344ge" ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2, 247 314 Abs. 1 Nr. 4 Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwer-bung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverst344ndnis des Adressaten besteht oder zumindest Umst344nde vorliegen, aufgrund deren das Einverst344nd-nis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelm344337ig nicht hinreichend bestimmt. UWG 247 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 a) F374r die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegen374ber Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutma337lichen Ein-willigung ausgegangen werden kann, ist auf die Umst344nde vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. b) Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass es mutma337lich an einer telefonischen Werbung f374r eine hinsicht- - 2 - lich ihres Inhalts und Umfangs nicht n344her bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch eine nicht unbetr344chtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden soll. UWG 247 3 Bei Bejahung einer unzumutbaren Bel344stigung i.S. von 247 7 UWG ist eine ge-sonderte Pr374fung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeintr344chtigung der Interessen der Betroffenen i.S. von 247 3 UWG nicht mehr veranlasst. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 191/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm344337igen Aufgaben die Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs z344hlt. 1 - 4 - Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sind die Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsb374ros einerseits und Bauunternehmen andererseits. Zu diesem Zweck umwirbt die Beklagte Handwerksunternehmen, mit denen sie von ihr formularm344337ig vorbe-reitete sogenannte "Individualvertr344ge" schlie337t. In ihnen verpflichten sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision f374r jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Zahlung einer einmaligen Aufwandsabgeltung f374r "B374rokosten, Akquisition und die interne Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse" in H366he von mehreren Tausend Mark. Die Beklagte bahnt die Gesch344ftskontakte zu ih-ren potentiellen Vertragspartnern grunds344tzlich auf telefonischem Wege an. 2 Am 25. Juni 2001 nahm ihr Mitarbeiter C. telefonischen Kontakt mit dem Inhaber der Tischlerei N. in S. auf, wobei er sich nach deren Leistungsangebot und Arbeitsbelastung erkundigte und den Inhaber zu einem pers366nlichen Gespr344ch einlud. Dieses fand am 3. August 2001 bei der Beklagten statt, f374hrte aber nicht zu einer Zusammenarbeit. 3 Der Kl344ger, der von diesem Vorgang Kenntnis erlangte, sieht in dem Verhalten der Beklagten eine unzul344ssige Telefonwerbung. Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserkl344rung nicht abgab und auch die Abmahnkosten in H366he von 175,07 200 nicht bezahlte, hat der Kl344ger sie gerichtlich auf Unterlas-sung und auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch genommen. Er hat beantragt, 4 die Beklagte unter Androhung n344her bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverst344ndnis des Adressa-ten besteht oder aber zumindest Umst344nde vorliegen, aufgrund deren das Einverst344ndnis mit einer solchen Kontaktaufnahme ver-mutet werden kann. - 5 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Kontaktaufnahme ihres Mitarbeiters C. mit dem Inhaber der Tischlerei N. am 25. Juni 2001 sei erfolgt, weil sie sich nicht sicher gewesen sei, ob verschiedene Bauprojekte wie u.a. die Herstellung von Innent374ren f374r zwei Einfamilienh344user in K. sowie Fenster- und Treppenarbeiten an einem Bauvorhaben in Ke. von ihren Partnerbetrieben in ausreichendem Ma337e bearbeitet werden k366nnten. 5 Das Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage in vollem Umfang stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 320 = WRP 2003, 1361). 6 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r zul344ssig und begr374ndet erach-tet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 8 Der Klageantrag sei bestimmt genug. Der Begriff der Telefonwerbung sei ohne Weiteres so zu verstehen, dass er alle absatzf366rdernden Ma337nahmen via Telefon erfasse. Dies solle der Beklagten nur dann untersagt werden, wenn ihre Werbung unaufgefordert erfolge und Umst344nde hinzutr344ten, die das Fehlen des Einverst344ndnisses mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten lie337en. 9 - 6 - Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gem344337 247 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der bel344stigenden Telefonwerbung begr374ndet. Auch wenn die Beklagte sich vorbehalten sollte, mit dem angerufenen Unter-nehmen gegebenenfalls keinen "Individualvertrag" abzuschlie337en, sei die von ihr betriebene Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Vertragsunternehmen Telefonwerbung. Diese sei im gesch344ftlichen Bereich wettbewerbsgem344337, wenn aus der Ex-ante-Sicht des Werbenden ein aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender konkreter Grund eine solche Art der Werbung rechtfertige. Das daf374r zumindest erforderliche mutma337liche Einverst344ndnis des Anzurufenden sei nicht schon allein deshalb als gegeben anzusehen, weil die Werbung den eigentlichen Gesch344ftsgegenstand des Anzurufenden betreffe. Das Vorliegen eines objektiv g374nstigen Angebots k366nne ein Indiz f374r ein ver-mutliches Einverst344ndnis sein, ein objektiv ung374nstiges Angebot ein Indiz ge-gen ein solches Einverst344ndnis. 10 Die Beklagte habe keine Umst344nde vorgetragen, die die Annahme recht-fertigen k366nnten, die Anzurufenden h344tten ein sachliches Interesse an ihrem Anruf. Die Eintragung der Tischlerei N. in den "Gelben Seiten" sei uner- heblich, da die Beklagte nicht als Nachfragerin einer von diesem Unternehmen erbrachten Leistung, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung aufgetreten sei. Die von der Beklagten intendierte Gesch344ftsbeziehung sei auf eine Dauer-beziehung angelegt gewesen, bei der die Beklagte f374r rechtlich nicht greifbare Vermittlungsbem374hungen eine Zahlung von mehreren Tausend Mark erhalten sollte. Schon aus diesem Grund k366nne nicht ohne Weiteres angenommen wer-den, dass die Anzurufenden an einer Telefonwerbung interessiert seien, mit der in Erfahrung gebracht werden solle, ob der Angesprochene f374r die Beklagte als Vertragspartner in Betracht komme. Die von der Beklagten angebotenen Ver-tr344ge seien auch nach deren eigenem Vortrag f374r die Handwerksbetriebe mehr als riskant. 11 - 7 - 12 Soweit die Beklagte die Notwendigkeit einer telefonischen Kontaktauf-nahme zu potentiellen Neukunden mit dem zeitlichen Druck bei der Vermittlung von Handwerksbetrieben begr374ndet habe, sei bereits zweifelhaft, ob der Zeit-druck eine schriftliche Kontaktaufnahme in jedem Fall unm366glich machte. Selbst wenn die Beklagte in aller Regel nicht 374ber gen374gend Zeit verf374gte, um nach Eingang eines Vermittlungsauftrags schriftlich nach neuen Vertragsunterneh-men zu suchen, und sie auch nur schwer voraussehen k366nnte, welche neuen Vertragsunternehmen sie ben366tigen werde, spreche nichts gegen ein Rund-schreiben bei Handwerksunternehmen, um deren grunds344tzliche Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit zu sondieren und auf diese Weise 374ber einen Be-stand an potentiell interessierten Unternehmen zu verf374gen, auf den dann bei Bedarf auch telefonisch zur374ckgegriffen werden k366nne. Der Umstand, dass es der Beklagten aufgrund des ausgesprochenen Verbots k374nftig verwehrt sei, neue Kunden ohne Weiteres per Telefonanruf zu akquirieren, stelle eine Be-schr344nkung der Berufsaus374bungsfreiheit dar, die im Hinblick auf die 374berwie-genden Interessen der Anzurufenden gerechtfertigt sei. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folge aus 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 BGB. 13 II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 14 1. Der Unterlassungsantrag des gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. klagebefugten Kl344gers und die entsprechende Urteils-formel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2, 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dieser Mangel ist auch im Revisionsver-fahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 15 - 8 - 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - F366rdermittelberatung). 16 a) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (247 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 - F366rdermittelberatung, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsantr344ge, die ledig-lich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds344tzlich als zu unbestimmt und damit unzul344ssig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-sungsantr344ge; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a, jeweils m.w.N.). Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst ent-sprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gekl344rt ist, sowie auch dann, wenn der Kl344ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Um-fang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlas-sungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erben-ermittler, m.w.N.). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen F344llen aller-dings grunds344tzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erf374llt. Eine auslegungsbed374rftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzuneh- - 9 - men sein, wenn dies zur Gew344hrleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugaben-b374ndel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der 326ffentlichkeit II; BGH GRUR 2005, 604, 605 - F366rdermittelberatung; ein-schr344nkend Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8 a.E.). b) Der im vorliegenden Verfahren gestellte Unterlassungsantrag gen374gt mit der Formulierung "zumindest Umst344nde vorliegen, aufgrund deren das Ein-verst344ndnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann" den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageantr344-gen nicht. Der mittlerweile in 247 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG geregelte Beispielsfall unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist - anders als m366glicherweise der Fall des 247 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (vgl. dazu OLG Hamm MD 2006, 1285, 1286; LG Stuttgart WRP 2005, 1041; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 12 UWG Rdn. 2.40) - nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag 374bernommen zu werden. Ebenso wenig sind der Anwendungsbereich dieser Norm und insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegen374ber sonstigen Marktteilnehmern von deren zumindest mutma337licher Einwilligung ausgegangen werden kann, durch eine gefestigte Auslegung gekl344rt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kl344ger des Weiteren auch nicht deutlich ge-macht, dass es ihm nicht auf ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts an-kommt, sondern er sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungsform orientiert. Nicht ersichtlich ist schlie337lich auch, dass der Kl344ger im Blick auf die Besonderheiten des im Streitfall zur Anwendung kommenden materiellen Rechts gehindert sein k366nnte, einen Unterlassungsantrag zu formu- 17 - 10 - lieren, der sowohl seinem Anspruch auf Gew344hrung effektiven Rechtsschutzes als auch den f374r den Regelfall bestehenden Erfordernissen des Bestimmtheits-grundsatzes gem344337 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht wird. Denn auch wenn der zu stellende Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschr344nken w344re, erfasste eine Verurteilung nach der sogenannten Kerntheorie immerhin alle Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 32/01, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). 2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung der Beklagten zur Unterlas-sung zugrunde liegenden Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil kei-nen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Da sich das Klagebegeh-ren allerdings - wie nachstehend unter III. dargestellt - als nicht unberechtigt darstellt, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Dem Kl344ger ist damit aus Gr374nden der prozessualen Fairness Gelegenheit ge-geben, sich in der wiederer366ffneten Berufungsinstanz durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die vorstehend unter 1. dargestellte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der 326ffentlichkeit II). 18 III. F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 19 1. Das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine gem344337 247247 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG unlautere und auch schon nach 247 1 UWG a.F. als wettbewerbswidrig zu beurteilende Werbung dar. Die Beklagte hatte nach den getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts keinen berechtigten Grund anzunehmen, das von ihr telefonisch kontaktierte Handwerksunternehmen sei mutma337lich damit ein- 20 - 11 - verstanden, dass sie ihm auf diesem Wege ein Angebot zum Abschluss eines "Individualvertrages" machte oder zumindest die M366glichkeit eines solchen Ver-tragsschlusses vorstellte. Namentlich rechtfertigte der Umstand, dass das ange-rufene Handwerksunternehmen die in der "Individualvereinbarung" zu vermit-telnden Handwerksleistungen seinerseits anbietet, eine solche Annahme nicht. Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht lediglich Dienstleistungen des angeru-fenen Unternehmens nachgefragt hat. Nach den getroffenen Feststellungen ging es ihr bei dem fraglichen Anruf vielmehr um die Werbung f374r eine hinsicht-lich ihres Inhalts und Umfangs nicht n344her bestimmte Vermittlungsleistung, die durch eine nicht unbetr344chtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegen-leistung entgolten werden sollte. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem angerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen reichte f374r die An-nahme einer mutma337lichen Einwilligung nicht aus. Anderenfalls w344re Telefon-werbung gegen374ber Gewerbetreibenden mit seinen bel344stigenden und deshalb nicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschr344nkt zul344ssig (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung f374r Blindenwaren; Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung f374r Zusatzeintrag; K366hler aaO 247 7 UWG Rdn. 62; Fezer/Ubber, UWG, 247 7 Rdn. 142 und 145; Koch in Ullmann, jurisPK/UWG, 247 7 Rdn. 239, 241 und 245; M374nchKomm.UWG/Leible, 247 7 Rdn. 125). Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegen374ber sonstigen Marktteilnehmern die nach 247 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG erforderliche mutma337liche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist auf die Umst344nde vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. K366hler aaO 247 7 UWG Rdn. 60 und 62; Fezer/Ubber aaO 247 7 Rdn. 142; M374nch-Komm.UWG/Leible aaO 247 7 Rdn. 124). Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, ein objektiv ung374nstiges 21 - 12 - Angebot k366nne ein Indiz f374r das Fehlen der mutma337lichen Einwilligung sein. Ebenso bleibt, wenn die Voraussetzungen der bel344stigenden Werbung vorlie-gen, das Verhalten wettbewerbswidrig, auch wenn der Angerufene Interesse an dem Angebot zeigt und es in der Folge m366glicherweise sogar zu einem Ab-schluss kommt. Noch weniger entf344llt - entgegen der von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Ansicht - die Unlauterkeit des Verhaltens dadurch, dass die Nachteile des gemachten Angebots f374r den Angerufenen nicht schon bei dem Telefonat, sondern erst sp344ter erkennbar werden. Ein den vorstehend unter II. 1. dargestellten Erfordernissen der 247 253 Abs. 2 Nr. 2, 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechender Unterlassungsausspruch beschr344nkt die Beklagte allein in der Wahl des Mediums bei der Werbung f374r ihre die l344ngerfristige Zusammenarbeit mit Handwerksunternehmen regelnden "Individualvertr344ge". Eine Verletzung von Grundrechten wie insbesondere des Art. 12 GG liegt damit entgegen der Auffassung der Revision fern. 22 2. Bei Bejahung einer unzumutbaren Bel344stigung i.S. von 247 7 UWG ist eine gesonderte Pr374fung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur uner-heblichen Beeintr344chtigung der Interessen der Betroffenen nicht mehr veran-lasst (vgl. K366hler aaO 247 3 UWG Rdn. 83). 23 3. Der Umstand, dass der Kl344ger mit seiner Abmahnung einen nach den Ausf374hrungen zu vorstehend II. 1. nicht hinreichend bestimmten Unterlassungs-anspruch geltend gemacht hat, steht der Erstattungsf344higkeit der Abmahnkos-ten nicht entgegen. Der Gl344ubiger kann allerdings nur f374r eine berechtigte Ab-mahnung Aufwendungsersatz verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ab-mahnung dem Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforde-rung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung enthalten. Da- 24 - 13 - gegen ist es unsch344dlich, wenn der Gl344ubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserkl344rung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungs-gefahr erforderliche Erkl344rung abzugeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 12 UWG Rdn. 1.17 m.w.N.). Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Gr366ning Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2003 - 3/11 O 97/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 U 36/03 -
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