BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/04 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SMS-Werbung UKlaG 247 13a Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach 247 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach 247 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach 247 13 UKlaG oder 247 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden k366nnte. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 191/04 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie ist Inhaberin eines Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer geh366rt. 1 Der Kl344ger hat vorgetragen, er habe am 13. Juni 2003 auf seinem privat genutzten Mobiltelefon unverlangt eine von einem Telefon mit dieser Rufnum-mer aus abgeschickte Werbe-SMS-Nachricht empfangen. Um den Veranlasser der rechtswidrig versandten SMS-Nachricht zivilrechtlich in Anspruch nehmen 2 - 3 - zu k366nnen, sei eine Auskunft der Beklagten 374ber den Namen und die Anschrift des Inhabers der Rufnummer erforderlich. Das Amtsgericht hat die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, verurteilt, dem Kl344ger Auskunft 374ber Namen und Anschrift desjenigen zu ertei-len, der am 13. Juni 2003 Inhaber der -Mobilfunknummer ge- wesen ist. 3 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-ben (LG Bonn MMR 2004, 767 = ZUM 2004, 931 = CR 2005, 198). 4 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl344ger ist in der Revisionsin-stanz nicht vertreten gewesen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Amtsgericht - als aus 247 13a Satz 1 UKlaG begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe der Beklagten schriftlich versichert, dass ihm gegen-374ber demjenigen, der ihm von der Rufnummer aus unverlangt eine Werbe-SMS-Nachricht auf sein privat genutztes Mobiltelefon geschickt habe, nach 247 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehe und dass er zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf die Erteilung der streitgegenst344ndlichen Auskunft angewiesen sei. Anhaltspunkte f374r eine im Rahmen des 247 13a Satz 1 7 - 4 - UKlaG allenfalls zu ber374cksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit dieser Versi-cherung l344gen nicht vor. Die Beklagte sei, da sie gesch344ftsm344337ig Telekommu-nikationsdienste erbringe und Inhaberin des einschl344gigen Rufnummernblocks sei, zur Erteilung der vom Kl344ger begehrten Auskunft verpflichtet. Der Aus-kunftsanspruch des Kl344gers sei auch nicht nach 247 13a Satz 2 UKlaG ausge-schlossen. II. Die Revision ist nicht begr374ndet. 8 Die Revision der Beklagten stellt nicht in Abrede, dass der Kl344ger grund-s344tzlich nach 247 13a Satz 1 i.V. mit 247 13 Abs. 1 UKlaG Auskunft 374ber die Identi-t344t des Inhabers der in Rede stehenden Rufnummer verlangen kann. Sie meint jedoch, dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Subsidiarit344tsklausel des 247 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. 9 Der Wortlaut des 247 13a Satz 2 UKlaG l344sst es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, offen, ob der Individualanspruch nach 247 13a Satz 1 UKlaG - wie die Beklagte geltend macht - bereits dann ausscheidet, wenn 374berhaupt ein Auskunftsanspruch aus 247 13 Abs. 1 UKlaG oder aus 247 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit 247 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Auskunftspflichtigen besteht (so Frank, Zur strafrechtlichen Bew344ltigung des Spamming, 2004, S. 73 f.), oder ob der Anspruch nach 247 13a Satz 1 UKlaG nur dann zur374cktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten Stel-le oder Einrichtung (247 3 Abs. 1 UKlaG, 247 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend ge-macht worden ist (so Mews, MMR 2004, 768, 769; Antoine, ITRB 2005, 33; Al-termann, Die Zul344ssigkeit unverlangter E-Mail-Werbung nach der UWG-Novelle, 2006, S. 211; M374nchKomm.UWG/Ottof374lling, 247 8 Rdn. 486). 10 - 5 - Das Berufungsgericht hat sich zur Begr374ndung seiner Auffassung, wo-nach der Anspruch nur dann zur374cktritt, wenn bereits eine anspruchsberechtig-te Stelle oder Einrichtung Auskunft verlangt hat, zu Recht auf den Willen des Gesetzgebers gest374tzt. Im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zust344ndigkeitsanpassungsgesetzes, mit dem die Regelung des 247 13a in das Unterlassungsklagengesetz eingef374gt worden ist, wird davon ausgegangen, dass die Individualanspr374che der Betroffenen neben den Anspr374chen der Ver-b344nde bestehen (BT-Drucks. 14/9353, S. 7). Durch die 304nderung des Gesetzes sollte gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber ge-st344rkt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers w374rde in sein Gegenteil verkehrt, wenn 247 13a Satz 2 UKlaG dahin ausgelegt w374rde, dass ein Auskunftsanspruch individuell berechtigter Anspruchsinhaber immer schon dann ausschiede, wenn zugunsten eines Verbandes ein entsprechender Anspruch best374nde. Denn ein solcher Anspruch ist stets auch gegeben, wenn Auskunftsanspr374che individuell berechtigter Anspruchsinhaber in Betracht kommen. Die Gegenansicht w374rde daher dazu f374hren, dass der dem individuell Berechtigten in 247 13a Satz 1 UKlaG gew344hrte Anspruch mit der Subsidiarit344tsklausel des 247 13a Satz 2 UKlaG wieder genommen w374rde. Daraus ist zu schlie337en, dass der in Rede stehende Auskunftsanspruch gem344337 247 13a Satz 1 UKlaG nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht immer schon dann ausscheiden sollte, wenn einem Dritten gem344337 247 13 UKlaG oder nach 247 8 Abs. 5 Satz 1 UWG (247 13 Abs. 7 UWG a.F.) ein Auskunftsanspruch zusteht (vgl. Mews, MMR 2004, 768, 769; Altermann aaO S. 211; M374nchKomm.UWG/Ottof374lling, 247 8 Rdn. 486). 11 Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umst344nden davon aus-gegangen, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung Sinn und Zweck der Regelung des 247 13a UKlaG widerspricht. Diese Bestimmung r344umt Perso- 12 - 6 - nen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die 334bermittlung unverlangter Werbung beeintr344chtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer des-wegen bestehenden Unterlassungsanspr374che einen eigenen Auskunftsan-spruch gegen374ber dem Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon im Blick auf 247 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene Durchsetzung ihrer Un-terlassungsanspr374che zu erm366glichen (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Born-kamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 13a UKlaG Rdn. 1). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 25.03.2004 - 14 C 591/03 - LG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2004 - 6 S 77/04 -
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