BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 191/05 Verk374ndet am: 30. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Elektronischer Zolltarif UrhG 247247 87a, 87b a) Aufwendungen f374r den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank k366nnen keine Rechte als Datenbankhersteller begr374nden. b) Es kann das Vervielf344ltigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollst344ndig auf die Fest-platte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbspro-dukt zu aktualisieren. c) Schon die einmalige Entnahme aller ge344nderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer 304nderungsliste oder unmittelbare 334bernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnah-me erf374llen. BGH, Urt. v. 30. April 2009 - I ZR 191/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Kl344gerin wird das genannte Urteil unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung f374r die Berufungsinstanz und insoweit aufge-hoben, als die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Auskunft und Herausgabe sowie die Feststellung seiner Schadensersatzver-pflichtung (Tenor zu 1 b, c und zu 2) zeitlich beschr344nkt worden ist. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 26. November 2003 weitergehend in der Weise abge344ndert, dass die im Tenor des Berufungsurteils un-ter 1 b, c und 2 vorgesehene zeitliche Beschr344nkung bei der Ver-urteilung des Beklagten zu 2 zur Auskunft und Herausgabe sowie bei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung entf344llt. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Berufungs- und des Revisi-onsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist die B. Verlagsgesellschaft. Ihr wurde mit Vertrag vom 27. Februar 1996 von der Bundesfinanzverwaltung das Vertriebs-recht an dem Elektronischen Zolltarif (im Folgenden: EZT) einger344umt. Der EZT fasst die f374r die elektronische Zollanmeldung in der Europ344ischen Union erfor-derlichen Tarife und Daten zusammen. Grundlage des EZT ist die von der Europ344ischen Kommission gepflegte Datenbank TARIC. Die Oberfinanzdirekti-on Karlsruhe (im Folgenden: OFD Karlsruhe) erg344nzt diese Datenbank f374r den EZT um nationale Untergliederungen und Ma337nahmen und gibt sie an die Kl344-gerin weiter. Au337er im EZT werden jedenfalls die wichtigsten Daten auch im Amtsblatt der Europ344ischen Gemeinschaften ver366ffentlicht. Die Kl344gerin bietet den EZT online an. Sie hat daneben das Produkt 204Ta-rife223 entwickelt, das auf CD-ROM vertrieben wird und die Daten des EZT mit einigen Besonderheiten in der Darstellung enth344lt. Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung 204B. 223, eine elektronische Datenbank, die dem gleichen Zweck wie der EZT und die CD-ROM 204Tarife223 dient. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Kl344gerin bewusst unrichtige Daten in ihre Datens344tze auf, die sich nachfolgend auch im B. fanden. Daneben enthielt die Datenbank der Beklagten Pflegefehler, die auch bei dem Produkt der Kl344gerin vorhanden waren. 2 Die Kl344gerin behauptet, dass die Beklagten zur Erstellung ihrer Daten-bank in erheblichem Umfang Daten aus dem EZT und der Datenbank 204Tarife223 entnommen h344tten. Dies sei entweder durch eine vollst344ndige Kopie der Daten-banken oder zumindest durch einen kompletten Abgleich in der Weise gesche-hen, dass das Produkt der Kl344gerin zumindest zeitweise in den Arbeitsspeicher 3 - 4 - des Computers der Beklagten 374bernommen worden sei. Die 334bernahme der Daten verletze die Rechte der Kl344gerin als Datenbankherstellerin und als Ver-triebsberechtigte. 4 Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Kl344gerin den EZT oder das Produkt 204Tarife223 der Kl344gerin in der jeweils aktuellen Fas-sung auszulesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Produkt B. vorzunehmen und auf der Grundlage des Datenabgleichs jeweils ein aktuelles Produkt B. herzu- stellen und/oder so hergestellte CD-ROMs anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Daneben hat die Kl344gerin die Beklagten auf Auskunftserteilung und Her-ausgabe in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz begehrt. 5 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat Anspr374che der Kl344gerin hinsichtlich des Produkts 204Tarife223 im Grundsatz bejaht, die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht aber auf den Zeitraum ab dem 23. Ja-nuar 2001 beschr344nkt. Hinsichtlich des EZT hat es die Klageabweisung durch das Landgericht best344tigt (OLG K366ln GRUR-RR 2006, 78 = ZUM 2006, 234). 6 Der Senat hat die Revisionen beider Parteien zugelassen. Die Kl344gerin verfolgt ihre Klageantr344ge, soweit diese auch im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben sind, in vollem Umfang weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Re-vision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 8 Vor der m374ndlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ist 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 A. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten das Daten-bankrecht der Kl344gerin hinsichtlich der CD-ROM 204Tarife223 verletzt. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: Bei der CD-ROM 204Tarife223 handele es sich um eine Datenbank, deren Herstellerin die Kl344gerin sei. Die Kl344gerin habe wesentliche Investitionen zur Beschaffung, 334berpr374fung und Darstellung der Datenbank erbracht. Zu ber374ck-sichtigen seien insbesondere die Lizenzkosten f374r Beschaffung und Nutzung des EZT. Die Beklagten h344tten die Datenbank 204Tarife223 auf der Festplatte ihres Computers gespeichert und einen elektronischen Datenabgleich mit ihrer eige-nen Datenbank B. vorgenommen, um diese Datenbank zu aktualisieren. Durch die Speicherung der Datenbank 204Tarife223 auf der Festplatte sei diese ins-gesamt vervielf344ltigt worden. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, welche und wie viele Datens344tze letztlich in den B. kopiert worden sei- en, komme es daher nicht an. Dem Anspruch der Kl344gerin stehe 247 5 UrhG nicht entgegen. Diese Bestimmung sei mit der Richtlinie 96/9/EG 374ber den rechtli-chen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) unvereinbar und daher nicht anwendbar. Die Datenbank 204Tarife223 sei auch kein amtliches Werk, weil die in ihr gesammelten Daten keinen regelnden Charakter h344tten. Die CD-ROM 204Tarife223 sei von der Kl344gerin als privatrechtlicher Gesellschaft aufgrund des Ver-trags mit der Bundesfinanzverwaltung erstellt worden, der keine allgemeine Zu-g344nglichkeit des EZT gew344hrleistet habe. 10 Keinen Erfolg habe der Klageantrag, soweit er sich auf den EZT beziehe. Der Vortrag der Kl344gerin ergebe schon nicht, dass die Beklagten die Daten aus dem EZT 374bernommen h344tten. 11 - 6 - 12 Den Antr344gen auf Auskunftserteilung, Herausgabe und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sei nur hinsichtlich der Verwendung der CD-ROM 204Tarife223 und zeitlich nur insoweit stattzugeben, als sie sich auf Verletzun-gen bez366gen, die nach der ersten festgestellten Verletzungshandlung erfolgt seien. B. Das Verfahren ist unterbrochen, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Das vorliegende Teilurteil betrifft daher nur die Revision des Be-klagten zu 2 sowie die Revision der Kl344gerin, soweit mit ihr die Klageantr344ge gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt werden. 13 C. Die Revision des Beklagten zu 2 ist unbegr374ndet. Die Revision der Kl344gerin hat lediglich im Hinblick auf die Entscheidung 374ber die Kosten des Be-rufungsverfahrens sowie auf die zeitliche Beschr344nkung der Nebenanspr374che Erfolg; im 334brigen ist sie ebenfalls unbegr374ndet. Die auf eine Verletzung des Datenbankrechts gest374tzten Anspr374che stehen der Kl344gerin nur hinsichtlich der Datenbank 204Tarife223, nicht jedoch hinsichtlich des EZT zu. 14 I. Der Klageantrag ist in der Auslegung, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hinreichend bestimmt. 15 Der Antrag der Kl344gerin bezieht sich an sich auf zwei verschiedene Ver-letzungshandlungen, die sie wahlweise untersagt wissen m366chte: Den Beklag-ten soll das Auslesen von Daten und der Datenabgleich verboten werden, gleichg374ltig ob dabei die Datenbank EZT oder die Datenbank 204Tarife223 als Vorla-ge verwendet wird. Ein solches Verbot, das alternativ zwei verschiedene Verlet-zungshandlungen untersagt, w344re nicht hinreichend bestimmt und kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Fra- 16 - 7 - ge ist, ob ein klar definiertes Verhalten mit der Begr374ndung untersagt werden kann, dass dadurch entweder das eine oder das andere Recht verletzt werde. Einen solchen Antrag, der eine entsprechende Verletzungshandlung in den Mit-telpunkt stellen m374sste, hat die Kl344gerin nicht gestellt. 17 Das Berufungsgericht hat den an sich auf wahlweise Verletzungshand-lungen gerichteten Klageantrag mit Recht 204geltungserhaltend223 so ausgelegt, dass die Kl344gerin beide Verletzungshandlungen untersagen lassen m366chte. Auch wenn das Berufungsgericht sich zun344chst 374berzeugt zeigt, dass die Be-klagten entweder die Datenbank EZT oder die Datenbank 204Tarife223 verwendet haben, wird aus seinen weiteren Ausf374hrungen deutlich, dass es von einem Antrag ausgeht, nach dem beide Varianten untersagt werden sollen. Entspre-chend hat das Berufungsgericht die Beklagten nach der einen Antragsvariante verurteilt und die Klage hinsichtlich der anderen Variante abgewiesen. II. Zur Revision des Beklagten zu 2: 18 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es sich bei der CD-ROM 204Tarife223 um eine Datenbank i.S. des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt, deren Herstellerin die Kl344gerin ist. 19 a) Die CD-ROM 204Tarife223 enth344lt nach den unangegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts eine Sammlung von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zug344nglich sind. 20 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe eine wesentli-che Investition i.S. des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG f374r die Datensammlung 204Tari-fe223 vorgenommen, ist im Ergebnis zutreffend. 21 - 8 - 22 aa) Die Revision des Beklagten zu 2 r374gt mit Recht, dass das Beru-fungsgericht die an das Bundesministerium der Finanzen f374r die 334berlassung des EZT gezahlten Lizenzgeb374hren als Beschaffungskosten i.S. des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG f374r die CD-ROM 204Tarife223 angesehen hat. (1) Bei der Auslegung des Begriffs einer f374r die Beschaffung, 334berpr374-fung oder Darstellung der Elemente der Datenbank 204nach Art oder Umfang we-sentlichen Investition223 i.S. von 247 87a Abs. 1 UrhG kann auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zur374ckgegriffen werden, deren Umsetzung 247 87a UrhG dient. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes be-steht darin, einen Anreiz f374r die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Be-schaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investitionen schlie337t mithin solche Mittel ein, die f374r die Ermittlung von vorhandenen Ele-menten und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden. Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne II; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ). 23 (2) Zwar k366nnen auch Investitionen in vorbestehende Produkte wie der Erwerb sonderrechtlich nicht gesch374tzter Daten oder notwendiger Nutzungs-rechte an den in die Datenbank aufgenommenen Werken Beschaffungskosten sein (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 87a Rdn. 13; Schricker/Vogel, Urheber-recht, 3. Aufl., 247 87a UrhG Rdn. 28). Vorliegend geht es jedoch um eine Lizenz 24 - 9 - an einer anderen Datenbank. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht die Datenbank 204Tarife223 auf den Daten des EZT, der selbst eine Daten-bank ist. Der EZT wird nicht von der Kl344gerin, sondern von der OFD Karlsruhe auf der Grundlage von Daten der Kommission erstellt. Da 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur die dem Aufbau einer Datenbank gewidmeten Investitionen erfasst, z344hlt der blo337e Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer sol-chen Datenbank nicht zu den schutzbegr374ndenden Investitionen (vgl. Schricker/Vogel aaO 247 87a UrhG Rdn. 19; Dreier/Schulze aaO 247 87a Rdn. 13; M366hring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 87a Rdn. 14; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 480; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 26; Westkamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 119). bb) Auch der Festbetrag und die Lizenzzahlungen, die die Kl344gerin auf-grund des Vertrags vom 27. August 1996 f374r das Programmpaket 204Tarife223 an das Unternehmen E. gezahlt hat, konnten f374r sie kein Datenbankherstel- lerrecht begr374nden. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genomme-nen Aussage des Zeugen W. hat die Kl344gerin mit diesem Vertrag lediglich Lizenzrechte erworben, w344hrend die weitere Entwicklung und Pflege des Pro-dukts weiterhin durch E. erfolgte. 25 cc) Auch wenn die Lizenzzahlungen der Kl344gerin unber374cksichtigt blei-ben, hat sie indes f374r die Datenbank 204Tarife223 nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts wesentliche Investitionen aufgewendet. 26 (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kl344gerin zum 1. Janu-ar 2000 f374r einen Kaufpreis von 3,5 Mio. 200 alle Rechte an dem Produkt 204Tarife223 von E. erworben hat. Sofern E. Inhaber eines Datenbankherstel- lerrechts f374r die Datenbank 204Tarife223 war, wurde damit dieses Recht auf die Kl344- 27 - 10 - gerin 374bertragen. Mangels pers366nlichkeitsrechtlicher Elemente ist das Daten-bankherstellerrecht frei 374bertragbar (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor 247247 87a ff. UrhG Rdn. 27; Schricker/Vogel aaO Vor 247247 87a ff. UrhG Rdn. 24; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 87a UrhG Rdn. 41). Auch wenn es naheliegt, dass E. wesentliche Investitionen f374r die Herstellung und Pflege der Datenbank 204Tarife223 erbracht und ein Datenbank-herstellerrecht erworben hat, hat das Berufungsgericht dazu allerdings keine Feststellungen getroffen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Kl344gerin f374r die Programmwartung, st344ndige 334berpr374fung und Einbringung der EZT-Daten so-wie die Verbesserung der Darstellung des Produkts 204Tarife223 im Zeitraum 2000 bis 2003 Personalkosten in H366he von insgesamt rund 900.000 200 aufgewendet hat. Dieser Aufwand diente dazu, die EZT-Daten f374r kommerzielle Kunden be-nutzerfreundlich zug344nglich und damit in sinnvoller Weise nutzbar zu machen. Es handelt sich dabei um wesentliche Investitionen in die Darstellung des In-halts der Datenbank, die schon f374r sich allein ein Datenbankherstellerrecht der Kl344gerin begr374nden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Daten-bank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zug344nglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 252 Tz. 27 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne I; GRUR 2005, 254 Tz. 43 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne II). Die Revision des Beklagten zu 2 macht geltend, dass die st344ndigen Ak-tualisierungen der Datenbank EZT durch die OFD Karlsruhe auf Basis der TARIC-Datenbank erfolgt seien. Das schlie337t jedoch wesentliche Investitionen der Kl344gerin in die Darstellung ihrer Datenbank 204Tarife223 nicht aus und steht des-halb der Feststellung wesentlicher Investitionen durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Dem Charakter des Datenbankrechts als Schutzrecht sui gene-ris entsprechend kommt es nicht darauf an, ob sich die Investitionen in die Dar- 28 - 11 - stellung auf vom Hersteller der Datenbank selbst gewonnene oder von ihm an-derweitig erworbene Daten beziehen. 29 (2) Die erheblichen Aufwendungen f374r die Darstellung der Datenbank be-legen auch, dass sich die Datenbank 204Tarife223 nicht in einer blo337en 334bernahme der Datenbank EZT ersch366pft. 204Tarife223 beruht nach den Feststellungen zwar auf den Daten des EZT, unterscheidet sich aber in der Darstellung. Das Produkt 204Tarife223 ist schon aus diesem Grund gegen374ber dem EZT eine eigenst344ndige Datenbank. Unerheblich ist, dass alle in 204Tarife223 abrufbaren Daten aus dem EZT stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 254 Tz. 25 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne II). 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Da-tenbank 204Tarife223 kein gem344337 247 5 UrhG gemeinfreies amtliches Werk ist. Daher bedarf die Frage, ob die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Datenbanken i.S. des 247 87a UrhG mit der Datenbankrichtlinie vereinbar ist, kei-ner Kl344rung. 30 a) Amtliche Werke sind Werke, f374r deren Inhalt erkennbar ein Amt ver-antwortlich ist oder die einem Amt zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; BGHZ 116, 136, 145 - Leits344tze). Ein Werk kann auch dann amtlichen Charakter haben, wenn es von einer Privatperson erstellt worden ist (vgl. BGHZ 168, 266 Tz. 15 - Vergabe-richtlinien, m.w.N.). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Pri-vatperson aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einem Amt eine Aufgabe - etwa die Ver366ffentlichung bestimmter Informationen - erf374llt, die andernfalls das Amt unmittelbar erf374llen m374sste (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZR 261/03, GRUR 2007, 500 Tz. 20 f. = WRP 2007, 663 - S344chsischer Aus-schreibungsdienst). 31 - 12 - 32 b) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der EZT amtlichen Charakter hat und ob eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Ver366ffentlichung dieser Datenbank besteht (vgl. dazu unten unter II 3). Die Datenbank 204Tarife223 hat nicht schon deshalb amtlichen Charakter, weil sie auf der Datenbank EZT aufbaut. Bei Datenbanken ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ma337geblich, ob die einzelnen Inhalte der Datenbank amtlichen Charakter haben. Vielmehr ist entscheidend, ob dies f374r die Datenbank als solche, d.h. als Zusammenstellung der einzelnen Daten, der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2007, 500 Tz. 13 - S344ch-sischer Ausschreibungsdienst). Die Datenbank 204Tarife223 ist nicht mit der Daten-bank EZT identisch. Eine Verpflichtung der Finanzverwaltung, gerade die Da-tenbank 204Tarife223 als solche bekanntzumachen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kl344gerin im Auftrag der Finanzverwaltung auch den EZT vertreibt. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Verletzung des Daten-bankherstellerrechts der Kl344gerin angenommen. 33 a) Eine Verletzungshandlung ist allerdings nicht ohne weiteres bereits darin zu sehen, dass die Beklagten die Datenbank 204Tarife223 insgesamt auf der Festplatte eines Computers abgespeichert haben. Darin liegt bei der CD-ROM 204Tarife223 grunds344tzlich noch keine rechtswidrige Vervielf344ltigung i.S. der 247 97 Abs. 1 Satz 1, 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG. 34 Der Begriff der Vervielf344ltigung entspricht inhaltlich demjenigen der Ent-nahme nach Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie (Schricker/Vogel aaO 247 87b UrhG Rdn. 15; vgl. Dreier/Schulze aaO 247 87b Rdn. 2, 3) und bezeichnet die 204st344ndige oder vor374bergehende 334bertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datentr344ger, 35 - 13 - ungeachtet der daf374r verwendeten Mittel und der Form der Entnahme223. Er ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zu-stimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueig-nen und ihm damit die Eink374nfte zu entziehen, die es ihm erm366glichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 31 ff. - Directmedia Publishing). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die 334ber-tragung der Datenbank der Kl344gerin von der CD-ROM auf die Festplatte eines Computers und damit auf einen anderen Datentr344ger eine genehmigungspflich-tige Vervielf344ltigung i.S. des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG bzw. eine Entnahme i.S. des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie darstellt (vgl. Erw344gungsgrund 44 der Richtlinie; EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 47 - Directmedia Publishing; Schricker/Vogel aaO 247 87b UrhG Rdn. 16; Dreier/Schulze aaO 247 87b Rdn. 4, 247 16 Rdn. 7; M366hring/Nicolini/Decker aaO 247 87b Rdn. 3). Diese Vervielf344ltigung geh366rt jedoch grunds344tzlich zur normalen Nutzung der Datenbank 204Tarife223 und ist daher als solche nicht rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Datenbank der Kl344gerin nur gelesen und mit ihr nur gearbeitet werden kann, wenn sie zuvor auf der Festplatte eines Computers installiert worden ist. Daher wird diese Vervielf344ltigung vom bestimmungsgem344337en Gebrauch der Datenbank umfasst, in den die Kl344gerin beim Verkauf der CD-ROM in ihren All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen oder zumindest konkludent eingewilligt hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 54 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Tz. 51 - Directmedia Publishing; M366hring/Nicolini/Decker aaO 247 87b Rdn. 3). 36 b) Die Beklagten haben aber das Schutzrecht der Kl344gerin als Daten-bankhersteller verletzt, indem sie die auf die Festplatte ihres Computers kopier- 37 - 14 - ten Daten der CD-ROM 204Tarife223 f374r einen Datenabgleich verwendet haben, um ihr Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren. 38 aa) Das Berufungsgericht hat zwar zun344chst ausgef374hrt, die Beklagten h344tten bestimmte Datens344tze entweder aus dem EZT oder aber der CD-ROM 204Tarife223 kopiert und alsdann in ihre eigene Datenbank eingestellt. Es hat aber sodann die Verwendung der CD-ROM 204Tarife223 f374r einen Datenabgleich festge-stellt. Anders als die Kl344gerin meint, liegt darin keine Widerspr374chlichkeit der Entscheidungsgr374nde. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Beginn seiner Ausf374hrungen die Erw344gungen aus seinem Urteil vom 30. Oktober 2002 in dem Verf374gungsverfahren 6 U 123/02 zwischen den Parteien wiedergegeben. Es hat sich jedoch nicht darauf beschr344nkt, sondern nachfolgend begr374ndet, dass die Beklagten die CD-ROM 204Tarife223 benutzt haben. Das Berufungsgericht hat sich darauf gest374tzt, dass die Kl344gerin zu Kon-trollzwecken zwei in Wirklichkeit nicht existierende Codenummern in die Daten-bank 204Tarife223 eingestellt und dar374ber hinaus eine Codenummer willk374rlich ab-ge344ndert hat. Diese falschen Codenummern, die an keiner Stelle nachzulesen waren, fanden sich kurze Zeit sp344ter ebenso wie mehrere 204Pflegefehler223 in der Datenbank der Beklagten wieder. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlos-sen, dass die Beklagten diese Daten aus der Datenbank der Kl344gerin kopiert haben. Dazu sei es erforderlich gewesen, die CD-ROM 204Tarife223 insgesamt auf die Festplatte eines Computers der Beklagten zu kopieren, da nur so mit ihren Daten gearbeitet werden k366nne. Die Beklagten h344tten dann einen elektroni-schen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten der CD-ROM 204Tarife223 und den Daten ihres eigenen Produkts vorgenommen. Unter Ber374cksichtigung der schriftlichen und m374ndlichen Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen stehe fest, dass ein solcher elektronischer Datenabgleich erfolgt sei. 39 - 15 - Diese Ausf374hrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision des Beklagten zu 2 auch nicht angegriffen. Bei dem vom Be-rufungsgericht festgestellten Sachverhalt h344tte es den Beklagten oblegen, kon-kret darzulegen, dass die von der Kl344gerin manipulierten Daten und die in ihrem Produkt enthaltenen Pflegefehler in anderer Weise als durch einen Datenab-gleich mit der CD-ROM 204Tarife223 in das Produkt der Beklagten gelangt sind (vgl. Schricker/Vogel aaO 247 87b UrhG Rdn. 40). Auf den vom Berufungsgericht fer-ner angef374hrten Umstand, dass beim Beklagten zu 2 anl344sslich einer Haus-durchsuchung eine CD-ROM 204Tarife223 gefunden worden ist, sowie auf die Frage, ob das Berufungsgericht diesen Umstand zutreffend gew374rdigt hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. 40 bb) Die von den Beklagten vorgenommene Entnahme greift auch in das Recht der Kl344gerin als Datenbankherstellerin gem344337 247 87b UrhG ein. 41 (1) F374r den Umfang dieses Rechts ist zwar nach dem Gebot richtlinien-konformer Auslegung Art. 8 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu ber374cksichtigen. Danach kann der Hersteller einer der 326ffentlichkeit - in welcher Form auch im-mer - zur Verf374gung gestellten Datenbank deren rechtm344337igem Benutzer nicht untersagen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiter-zuverwenden. Die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssigen Nutzungshand-lungen bed374rfen keiner Einwilligung des Rechteinhabers. Andernfalls k366nnte der Datenbankhersteller sein Schutzrecht ohne weiteres auf Nutzungen erstre-cken, die nach der Richtlinie erlaubt sein sollen. 42 (2) Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die von den Beklagten zur Aktualisierung ihres Produkts verwendeten Entnahmen aus der CD-ROM 204Tarife223 einen quantitativ wesentlichen Teil dieser Datenbank darstel- 43 - 16 - len. Angaben zu dem Verh344ltnis des entnommenen Datenvolumens zum Ge-samtvolumen der Datenbank lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten). 44 (3) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch eine qualitativ wesentliche Entnahme. Unerheblich ist daf374r, dass das Berufungsgericht nur einzelne 334bernah-men von Daten aus der CD-ROM der Kl344gerin in die Datenbank der Beklagten festgestellt hat. Die Aufnahme dieser 304nderungen in das Produkt der Beklagten setzte notwendig voraus, dass sie entweder in einer Liste s344mtlicher Abwei-chungen vom Produkt der Beklagten enthalten waren, die als Ergebnis des - festgestellten - umfassenden elektronischen Datenabgleichs generiert worden war, oder dass - soweit dies technisch m366glich sein sollte - unmittelbar jede in dem Datenabgleich aufgefundene Abweichung in das Produkt der Beklagten 374bernommen wurde. In beiden F344llen, der Erstellung einer Abweichungsliste wie der unmittelbaren 334bernahme aller ge344nderten Daten, liegt eine qualitativ wesentliche Entnahme vor. Dass die fraglichen Daten dagegen im Wege einer gezielten Einzelabfrage ermittelt worden sind, ist weder von den Beklagten vor-getragen noch sonst ersichtlich. Es widerspr344che auch der Lebenserfahrung. Die Beklagten hatten keine Veranlassung, gezielt gerade bei den von Manipula-tionen der Kl344gerin oder von Pflegefehlern betroffenen Waren nach 304nderun-gen zu suchen. 45 (4) Schon die einmalige Entnahme aller ge344nderten Daten aus einer be-stimmten Version der CD-ROM - durch Erstellung einer 304nderungsliste oder unmittelbare 334bernahme - gen374gt jedenfalls im vorliegenden Fall f374r das Tatbe-standsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit. 46 - 17 - F374r die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank 204Tarife223 sind, kommt es darauf an, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankher-stellers f374r Beschaffung, 334berpr374fung und Darstellung dieser Daten eine we-sentliche Investition darstellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 76 - BHB - Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-545/07 Tz. 73 - Apis/Lakorda). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf374llt. Die Entnahmen der Beklagten beziehen sich ausschlie337lich auf ge344nderte und daher aktualisierte Daten der Datenbank 204Tarife223. Die Kl344gerin wendet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts j344hrlich allein Personalkosten in H366he von etwa 200.000 200 auf, die zumindest zu einem erheblichen Teil dazu dienen, ihren Kunden stets eine voll funktionsf344hi-ge, aktuelle Version der CD-ROM 204Tarife223 bereitzustellen. Das ist als wesentli-che Investition anzusehen. Es kommt hinzu, dass das Produkt der Kl344gerin - wie auch das der Beklagten - von den Nutzern nur dann sinnvoll verwendet werden kann, wenn es st344ndig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Ak-tualisierungen verk366rpern also den eigentlichen wirtschaftlichen Wert der CD-ROM 204Tarife223. 47 Bereits eine Entnahme aller 304nderungen in Form der Erstellung einer 304nderungsliste oder einer unmittelbaren 334bernahme durch die Beklagten setzt voraus, dass die Kl344gerin ihren Aktualisierungsdienst betreibt. Es w344re deshalb verfehlt, die daf374r aufgewendeten Kosten ins Verh344ltnis zu der Gesamtzahl ak-tualisierter Versionen zu setzen und daraus einen entsprechend geringeren Aufwand pro 304nderungsversion zu ermitteln. Ein solches Verst344ndnis w374rde auf eine quantitative Betrachtung hinauslaufen, um die es bei der Frage der qualita-tiven Wesentlichkeit gerade nicht geht. 48 Ohne Bedeutung ist, ob eine aufgrund des Datenabgleichs erstellte 304n-derungsliste am Bildschirm oder durch Ausdruck sichtbar gemacht oder nur vo- 49 - 18 - r374bergehend auf einem Computer zwischengespeichert wurde. In jedem Fall handelt es sich um eine Entnahme aller seit der letzten Version in die CD-ROM 204Tarife223 eingearbeiteter 304nderungen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 65 - BHB-Pferdewetten). Da sich die unzul344ssige Datenentnahme der Beklagten schon aus der Erstellung der 304nderungsliste oder der automatischen 334bernahme aller 304nderungsdaten ergibt, kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Frage an, ob die 334bernahme von Daten in eine andere Datenbank aufgrund individu-eller Pr374fung eine Entnahme i.S. der Datenbankrichtlinie ist (vgl. BGH GRUR 2007, 688 Tz. 17 - Gedichttitelliste II; EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 31 ff. - Di-rectmedia Publishing). (5) Die Beklagten k366nnen sich auch nicht darauf berufen, dass die Kl344ge-rin der Vervielf344ltigung der CD-ROM 204Tarife223 durch Speicherung auf der Fest-platte (konkludent) zugestimmt hat. Denn diese Zustimmung erstreckt sich nicht auf die erfolgte Speicherung zum Datenabgleich und die damit eingeleitete Ent-nahme eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank. 50 III. Zur Revision der Kl344gerin: 51 Die Revision der Kl344gerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 52 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterlassungsklage der Kl344ge-rin hinsichtlich der Datenbank EZT abgewiesen. Die Kl344gerin kann insoweit we-der Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr einer rechtswidrigen Entnahme geltend machen. Deshalb kann dahinstehen, ob und in welchen Umfang die Kl344gerin als Vertriebsberechtigte f374r die Datenbank EZT berechtigt ist, Anspr374-che wegen Verletzung des Schutzrechts des Datenbankherstellers gegen die Beklagte geltend zu machen, ob die Datenbank EZT als amtliche Bekanntma-chung (247 5 Abs. 1 UrhG) oder jedenfalls als amtliches Werk, das im amtlichen 53 - 19 - Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlicht worden ist (247 5 Abs. 2 UrhG), gemeinfrei ist und ob die entsprechende Anwendung des 247 5 UrhG auf das Schutzrecht des Datenbankherstellers gem344337 247 87a UrhG mit der Daten-bankrichtlinie vereinbar ist. 54 a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten unmit-telbar die Datenbank EZT f374r einen Datenabgleich verwendet haben. Die Kl344ge-rin macht das auch nicht geltend. Sie behauptet lediglich, die Beklagten h344tten entweder die CD-ROM 204Tarife223 oder den EZT benutzt. Damit ist eine Verlet-zungshandlung hinsichtlich des EZT nicht dargetan. b) Eine Verletzung des Vervielf344ltigungsrechts an der Datenbank EZT liegt auch nicht darin, dass die Beklagten beim Datenabgleich mit der CD-ROM 204Tarife223 mittelbar auf die Daten des EZT zur374ckgegriffen haben. 55 aa) Zwar kann der Begriff der 204Entnahme223 in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Da-tenbankrichtlinie und dementsprechend auch der Begriff der 204Vervielf344ltigung223 in 247 87b Abs. 1 UrhG nicht auf F344lle beschr344nkt werden, in denen die Entnahme oder Vervielf344ltigung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt. Der Begriff der Entnahme bzw. der Vervielf344ltigung setzt keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52, 53 - BHB-Pferdewetten; Dreier/Schulze aaO 247 87b Rdn. 2). Der Datenbankhersteller ist vielmehr auch gegen unzul344ssige Kopierhandlungen gesch374tzt, die auf der Grundlage einer Kopie seiner Datenbank erfolgen. Eine solche indirekte Ent-nahme ist ebenso wie eine unmittelbare Entnahme geeignet, die Investition des Datenbankherstellers zu beeintr344chtigen. 56 bb) Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze aber keine Entnahmehandlung der Beklagten hinsichtlich der Da- 57 - 20 - tenbank EZT. Wie bereits unter C I dargelegt, ist der Klageantrag so auszule-gen, dass die Kl344gerin zwei verschiedene Verletzungshandlungen untersagen lassen m366chte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten die Datenbank 204Tarife223 ausgelesen und f374r den Datenabgleich mit ihrer eigenen Datenbank B. benutzt haben. Nicht festgestellt ist dagegen, dass die Beklagten in entsprechender Weise auch die Datenbank EZT verwendet haben. Die Revision der Kl344gerin erhebt hiergegen auch keine durchgreifenden R374gen. Unter diesen Umst344nden muss es bei der Teilabweisung der Klage bleiben. c) Die Revision der Kl344gerin kann sich auch nicht darauf st374tzen, dass eine Erstbegehungsgefahr f374r einen Eingriff der Beklagten in die Datenbank EZT besteht. Dem steht bereits entgegen, dass die Kl344gerin ihr Unterlassungs-begehren bisher nur mit Wiederholungsgefahr begr374ndet hat. Anspr374che, die auf Erstbegehungsgefahr gest374tzt sind, betreffen einen anderen Streitgegen-stand (BGHZ 166, 253 Tz. 25 - Markenparf374mverk344ufe; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 10 Rdn. 12). Im Revisionsverfahren kann kein neuer Streitgegenstand eingef374hrt werden. 58 2. Zeitlich hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch und den diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch unter Heranziehung der fr374heren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby) auf Verletzungshandlungen beschr344nkt, die nach der ersten festgestellten Verletzung begangen wurden. Der Senat hat diese Rechtspre-chung nach Verk374ndung des Berufungsurteils aufgegeben (BGHZ 173, 269 Tz. 23 ff., 56 - 204Windsor Estate223). Auf die Revision der Kl344gerin ist daher die zeitliche Beschr344nkung im Berufungsurteil aufzuheben und den Nebenanspr374-chen in erweitertem Umfang stattzugeben. 59 - 21 - 3. Die gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts f374r das Be-rufungsverfahren gerichteten R374gen der Kl344gerin haben Erfolg. 60 61 a) Ein Begr374ndungsmangel im Sinne des 247 547 Nr. 6 ZPO liegt allerdings nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung f374r die Beru-fungsinstanz unter Hinweis auf 247 97 Abs. 2 ZPO begr374ndet. Das reicht aus (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 540 Rdn. 7; Hk-ZPO/W366stmann, 2. Aufl., 247 540 Rdn. 4). Zudem ergibt sich aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsur-teils die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage erst aufgrund des in zweiter Instanz ge344nderten Unterlassungsantrags hinsichtlich der Datenbank 204Tarife223 begr374ndet geworden sei. b) In der Sache war es indessen verfehlt, der Kl344gerin die Kosten des Berufungsverfahrens nach 247 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Zwar hat die Kl344ge-rin ihren Antrag in der Berufungsinstanz konkretisiert und damit m366glicherweise auch auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags reagiert. Dem Klagevorbringen lie337 sich indessen das Klagebegehren von Anfang an entneh-men, so dass f374r eine Entscheidung, die die Kosten des Berufungsverfahrens vollst344ndig der Kl344gerin auferlegte, keine Grundlage bestand. 62 - 22 - Da das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 unterbrochen ist, ist die Ent-scheidung 374ber die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls dem Schlussur-teil vorzubehalten. 63 Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 26.11.2003 - 28 O 416/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.10.2005 - 6 U 172/03 -
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