BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/07 Verk374ndet am: 29. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 247 91a Abs. 1 a) Die Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon 247 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtig-ter ist neben dem urspr374nglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnach-folger auch der gesetzliche oder gewillk374rte Prozessstandschafter. b) Die einseitige Erledigungserkl344rung des Kl344gers beendet nicht die Rechts-h344ngigkeit des f374r erledigt erkl344rten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr ver-fahrensrechtlich die Hauptsache. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien ans344ssigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Kraftverkehr N. S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Kl344- gerin (im Weiteren: N. ), beauftragte den Beklagten am 11. November 2005 mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reichenbach/Deutschland nach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer des Beklagten 374bernahm das auf 34 Paletten gepackte Gut mit einem Nettogewicht von 14.074 kg am 14. No-vember 2005 in Reichenbach, wo die Kl344gerin f374r die A. R. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt, zur Bef366rderung nach Italien. Er erreichte am 15. November 2005 gegen 17.00 Uhr die n366rdlich von Neapel gelegene Autobahnrastst344tte "Teano Ovest", auf der er den beladenen Lkw abstellte, um eine Ruhepause einzulegen. In der Nacht zum 16. November 2005 wurde der Fahrer von drei M344nnern auf der Rastst344tte 374berfallen, die das Gut raubten. Die Versenderin stellte der Kl344gerin f374r die abhandengekommene Ware am 5. April 2006 60.767,52 200 in Rechnung. 2 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte f374r den Verlust des Gutes gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen f374r ei-nen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorl344gen. Dar374ber hin-aus schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die au337ergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erf374llung ihrer be-rechtigten Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe. 3 Die Kl344gerin hat den Beklagten wegen des streitgegenst344ndlichen Ver-lusts zun344chst aus abgetretenem Recht der N. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten hat sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch an die N. zur374ckabgetreten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung der Klage gegen Anspr374che aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen sie zustanden. Die Kl344gerin hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der 4 - 4 - Rechtsstreit mit Ausnahme der verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungs-kosten in der Hauptsache erledigt sei. Im Berufungsverfahren ist die Kl344gerin zu ihrem urspr374nglichen Zahlungsantrag zur374ckgekehrt, weil die N. - so der Vortrag der Kl344gerin - mit Vereinbarung vom 23. August 2007 erneut s344mtli-che Schadensersatzanspr374che aus dem Transport vom 14. November 2005 gegen den Beklagten an sie abgetreten habe und die von der N. er- kl344rte Aufrechnung mangels Zustimmung des Beklagten nicht wirksam gewor-den sei. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 200 nebst Zinsen sowie vorge-richtliche Kosten in H366he von 1.479,90 200 zu zahlen, hilfsweise f374r den Fall, dass a) der Beklagte der Aufrechnung vom 31. Oktober 2006 zustimmt sowie b) das Berufungsgericht die Umstellung auf den urspr374nglichen Klagantrag als unzul344ssig ansehen sollte, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 200 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 200 zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in H366he des Betrages von 60.767,52 200 durch Aufrechnung der Firma N. S.A.R.L. vom 31. Oktober 2006 in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass seine Haftung gem344337 Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei. Der Platz, auf dem der Lkw gestanden habe, sei beleuchtet gewesen und mit einer Kamera 374berwacht wor-den. Der Fahrer, der sich beim 334berfall im Fahrzeug befunden habe, habe sich gegen drei T344ter nicht erfolgreich zur Wehr setzen k366nnen. Dar374ber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verj344hrung erhoben. 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht f374r unbegr374ndet erachte-ten Klage nach Abzug von 2.000 200 f374r Transportkosten in H366he von 60.247,42 200 nebst Zinsen stattgegeben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den ab-gewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, das Rechts-mittel der Kl344gerin zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin unter Abweisung der weiterge-henden Klage aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR eine Schadensersatzforderung in H366he von 58.767,52 200 sowie einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtli-chen Rechtsverfolgungskosten in H366he von 1.479,90 200 zuerkannt und hierzu ausgef374hrt: 9 Der 334bergang von der Feststellungsklage zur urspr374nglichen Leistungs-klage sei gem344337 247 264 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Einer Zustimmung des Beklagten habe es nicht bedurft. 10 Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert, weil N. die geltend gemachte Schadensersatzforderung am 23. August 2007 wirksam an sie abgetreten ha-be. Die von N. zuvor am 31. Oktober 2006 erkl344rte Aufrechnung habe 11 - 6 - nicht das Erl366schen des Schadensersatzanspruchs aus dem Transport vom 14. November 2005 bewirkt. Der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der N. gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR ein Schadensersatzanspruch in H366he von 60.767,52 200 zu, weil das Transportgut w344hrend der Obhutszeit des Beklagten abhanden gekommen sei. Der Umfang des durch den Verlust ent-standenen Schadens ergebe sich aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen und den von der Versenderin an die Empf344ngerin und die Kl344gerin gerichteten Rechnungen. Von der geltend gemachten Schadensersatzforderung seien al-lerdings Frachtkosten in H366he von 2.000 200 abzuziehen, weil eine Lieferung "frei Haus" vereinbart gewesen sei. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in H366he von 1.479,90 200 habe der Beklagte wegen Verzuges mit der Erf374llung des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin zu tragen. 12 Der Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Dies gelte auch dann, wenn unterstellt wer-de, dass der Parkplatz, auf dem der beladene Lkw gestanden habe, gut be-leuchtet und kamera374berwacht gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin sei auch nicht gem344337 Art. 32 Abs. 1 CMR verj344hrt, da die am 16. De-zember 2006 (richtig: 2005) begonnene Verj344hrung durch Erhebung der Klage am 31. Oktober 2006 gehemmt worden sei. 13 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision und der Anschlussrevision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 14 - 7 - I. Zur Revision des Beklagten 15 1. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = VersR 2009, 1141 m.w.N.), folgt jedenfalls aus 247 39 Satz 1 ZPO, weil der Be-klagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zust344n-digkeit der deutschen Gerichte zu r374gen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.). 16 2. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten f374r den Verlust des Trans-portgutes ergibt sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Grunde nach aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Nach dieser Vorschrift hat der Frachtf374hrer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Gutes entsteht, wenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der 334bernahme des Gu-tes und dem seiner Ablieferung eintritt. Der Fahrer des Beklagten hat das ab-handengekommene Gut unstreitig in der Niederlassung der Kl344gerin in Reichenbach/Deutschland 374bernommen. Eine Ablieferung bei der bestim-mungsgem344337en Empf344ngerin in San Nicola La Strada/Italien ist nicht erfolgt, so dass von einem Verlust w344hrend des Obhutszeitraums des Beklagten auszu-gehen ist. 17 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Beklagte sei nicht gem344337 Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner Haftung f374r den streitgegenst344ndlichen Schaden befreit, da der Raub374berfall - und damit der Verlust des Transportgutes - f374r ihn nicht unabwendbar im Sin-ne der genannten Vorschrift gewesen sei. 18 - 8 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Un-vermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der Frachtf374hrer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der 344u337ersten dem Frachtf374hrer m366glichen und zumutbaren Sorg-falt nicht h344tte vermieden werden k366nnen (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469). Diesen Nachweis hat der Beklagte, der nach Art. 3 CMR f374r das Verhalten seines Fahrers einzuste-hen hat, nicht erbracht. 19 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Ver-lust des Gutes mit zumindest leichter Fahrl344ssigkeit verursacht. Bei Italien han-dele es sich um ein diebstahls- und raubgef344hrdetes Land f374r Lkw-Transporte, so dass Veranlassung zu erh366hter Sorgfalt bestanden habe. Dem habe der Be-klagte bzw. sein Fahrer nicht gen374gt. Es k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass der 334berfall vermieden worden w344re, wenn der Beklagte und sein Fahrer weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen h344tten. Im Streitfall komme noch hin-zu, dass der Beklagte gem344337 Ziffer 3.3 der zwischen ihm und N. ge- schlossenen Rahmenvereinbarung verpflichtet gewesen sei, beladene Trans-portbeh344ltnisse verschlossen auf einem gesicherten Grundst374ck, bewachten Parkplatz oder sonst beaufsichtigt abzustellen. Der dem Beklagten obliegenden erh366hten Sorgfaltspflicht sei mit einem in der Fahrerkabine schlafenden Fahrer nicht entsprochen worden. Als zus344tzliche Sicherungsma337nahmen w344ren der Einsatz eines zweiten Fahrers oder die Wahl einer Fahrroute, auf der es be-wachte Parkpl344tze gegeben h344tte, in Betracht gekommen. 20 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht an die vom Frachtf374hrer darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Entlas- 21 - 9 - tung gem344337 Art. 17 Abs. 2 CMR keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die Revision ber374cksichtigt nicht gen374gend, dass es sich bei der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabh344ngige Haftung mit der M366g-lichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt (BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437). Dem Frachtf374hrer obliegt es, mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns f374r eine sichere Ankunft der zu transportierenden G374ter beim bestimmungsgem344337en Empf344nger zu sorgen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR im Streitfall daran scheitert, dass der Beklagte m366gliche Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes oder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat. aa) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei Italien f374r Lkw-Transporte um ein diebstahls- und raubgef344hrdetes Land handelt mit der Folge, dass der Frachtf374hrer Veranlassung zu erh366hten Sicherungs-ma337nahmen hat. 22 bb) Unter diesen Umst344nden ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht eine Routenplanung verlangt hat, die ein Ab-stellen des mit wertvollem Gut beladenen Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz erm366glicht h344tte. Dies war vor allem auch deshalb geboten, weil das Transportfahrzeug nicht 374ber zus344tzliche besondere Sicherungseinrichtungen wie Alarmanlage oder Wegfahrsperre verf374gte. Der insoweit darlegungspflichti-ge Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass ihm eine sicherere Routenpla-nung schlechthin unzumutbar war. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass es zwischen Rom und Neapel keine st344rker bewachten Parkpl344tze als den aufge-suchten gebe. Das reicht f374r die Annahme einer Unvermeidbarkeit des Trans-portgutverlustes i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nicht aus. 23 - 10 - cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Verlust des Gutes h344tte m366glicherweise durch den Einsatz eines zweiten Fahrers ver-mieden werden k366nnen. Der Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gr374nden ihm diese Ma337nahme nicht zumutbar war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit seiner Auftraggeberin 374ber den Einsatz eines zweiten Fahrers verhandelt und diese es abgelehnt hat, daf374r ein erh366h-tes Bef366rderungsentgelt zu zahlen. Unter diesen Umst344nden kann nicht ange-nommen werden, dass der Beklagte alle ihm zumutbaren Sorgfaltsma337nahmen zur Vermeidung eines Diebstahls oder Raubes des ihm anvertrauten Trans-portgutes ergriffen hat. 24 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der N. vom 23. August 2007 Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzforderung geworden ist. 25 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aus dem Be-f366rderungsvertrag vom 11. November 2005 resultierende Schadensersatzforde-rung der N. gegen den Beklagten zum Zeitpunkt der Abtretung nicht aufgrund der von N. am 31. Oktober 2006 erkl344rten Aufrechnung erlo- schen war, weil die Aufrechnung mangels Feststehens der Schadensersatzfor-derung nach Grund und H366he nicht wirksam war. Diese Beurteilung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 26 b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Abtre-tung der streitgegenst344ndlichen Schadensersatzforderung an die Kl344gerin wirk-sam war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Wirk- 27 - 11 - samkeit der Forderungs374bertragung gem344337 Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach italie-nischem Recht beurteilt, weil die 374bertragene Forderung gem344337 Art. 28 Abs. 4 EGBGB dem italienischen Recht unterliegt. Das Berufungsgericht hat unange-griffen festgestellt, dass der Beklagte am 4. September 2007 von der (erneuten) Abtretung an die Kl344gerin Kenntnis erhalten hat. Damit erlangte die nach italie-nischem Recht grunds344tzlich zul344ssige (vgl. Art. 1260 Abs. 1 Codice Civile) Ab-tretung gem344337 Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile Wirksamkeit (vgl. Kindler, Einf374h-rung in das italienische Recht, 2. Aufl., 247 15 Rdn. 42). Die Revision erhebt in-soweit auch keine R374gen. 5. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die R374gen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umfang der in Verlust geratenen La-dung ergebe sich nach den Grunds344tzen des Anscheinsbeweises aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen sowie den Rechnungen der Versenderin an die Empf344ngerin und die Kl344gerin. 28 a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Kl344gerin die ur-spr374nglich vom Beklagten geforderte Ersatzleistung in H366he von 65.877,76 200 noch vorprozessual mit Schreiben vom 26. April 2006 um 5.110,24 200 auf die Klageforderung reduziert hat, keine ma337gebliche Bedeutung beigemessen, weil die Versenderin ihren durch den Verlust entstandenen Schaden erst mit Rech-nung vom 5. April 2006 gegen374ber der Kl344gerin beziffert habe. Die mit der Rechnung der Versenderin in zeitlichem Zusammenhang stehende Anpassung der Schadensersatzforderung sei - so das Berufungsgericht - nachvollziehbar und habe nichts mit der Menge des tats344chlich zur Bef366rderung 374bergegebenen Transportgutes zu tun. Sonstige Anhaltspunkte f374r eine Abweichung des Inhalts der Sendung von den Transportpapieren wie insbesondere ein deliktisches Ver- 29 - 12 - halten der Versenderin oder der Kl344gerin gegen374ber der Empf344ngerin seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. b) Die Revision macht demgegen374ber vergeblich geltend, die Feststel-lungen zum Schaden k366nnten nicht auf die von der Versenderin an die Kl344gerin gerichtete Rechnung vom 5. April 2006 gest374tzt werden. Da die Rechnung von der urspr374nglichen Forderung erheblich abweiche, k366nne die Kl344gerin den Rechnungsbetrag nicht ohne weitere Erl344uterung auf den Lieferschein st374tzen. Die tats344chliche Vermutung, die aus einem Lieferschein grunds344tzlich folgen k366nne, sei vielmehr entkr344ftet, wenn die Kl344gerin selbst auf eben dieser Grund-lage zu einem deutlich abweichenden Ergebnis gelange. 30 Der Beweis f374r den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 24 m.w.N.). Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Um-fangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korres-pondieren Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lie-ferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt werden (BGH TranspR 2009, 262 Tz. 24). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht seine 334berzeugung vom Umfang der verlorengegangenen Ladung nicht allein auf die Rechnung der Versenderin vom 5. April 2006 gest374tzt hat. Es hat seine 334berzeugung vielmehr anhand wei-terer korrespondierender Unterlagen gebildet, insbesondere aufgrund von zwei an die Empf344ngerin gerichtete Rechnungen der Versenderin vom 15. Novem-ber 2005, die genau die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Betr344ge auf-weisen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 31 - 13 - 6. Dagegen haben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg, der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadenser-satzanspruch sei nicht gem344337 Art. 32 Abs. 1 CMR verj344hrt. 32 a) Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verj344hren Anspr374che aus einer dem 334bereinkommen unterliegenden Bef366rderung in einem Jahr. Die Verj344hrungs-frist beginnt - wie hier - bei g344nzlichem Verlust gem344337 Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR mit dem drei337igsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Die Anlieferung des Gutes bei der in Italien ans344ssigen Empf344ngerin sollte am 16. November 2005 erfolgen. Somit begann der Lauf der Verj344hrungsfrist am 17. Dezember 2005. 33 Gem344337 Art. 32 Abs. 3 CMR gilt f374r die Hemmung der Verj344hrung das Recht des angerufenen Gerichts. Dementsprechend kommen im Streitfall die 247247 203 ff. BGB zur Anwendung. Nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj344h-rung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. 34 b) Das Berufungsgericht hat die Verj344hrungseinrede des Beklagten f374r nicht begr374ndet erachtet, weil der Lauf der Verj344hrungsfrist durch die Klageer-hebung vom 31. Oktober 2006 gem344337 Art. 32 Abs. 3 CMR i.V. mit 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden sei. Es hat angenommen, f374r den Eintritt der Hemmung reiche die Erhebung einer den Erfordernissen des 247 253 ZPO gen374-genden Klage aus. Zudem m374sse die Klageschrift von einem Rechtsanwalt un-terschrieben sein und das Klagebegehren individualisieren. Diese Erfordernisse seien in Bezug auf die streitgegenst344ndliche Klageschrift erf374llt. Die einseitige Erledigungserkl344rung der Kl344gerin habe nicht zum Wegfall der Hemmungswir-kung gef374hrt, da die Hauptsache in einem solchen Fall rechtsh344ngig bleibe. 35 - 14 - c) Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht stand. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Hemmung der Verj344hrung durch Klageerhebung am 31. Oktober 2006 angenommen hat. 36 aa) Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin auf die Abtretungsvereinbarung mit N. vom 23. August 2007 gest374tzt. Es hat offengelassen, ob die erste Forderungsabtretung der N. vom 29. M344rz 2006 wirksam war. Feststellungen dazu, ob die Kl344gerin bei Einreichung der Klage am 1. August 2006 oder deren Zustellung am 31. Oktober 2006 aufgrund einer Erm344chtigung der N. oder einer gewillk374rten Prozessstandschaft befugt war, den streitgegenst344ndlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen f374r eine wirksame gewillk374rte Prozessstandschaft ver-neint. 37 bb) Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Voraussetzungen des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hinreichend ber374cksichtigt hat. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon 247 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. M374nchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 204 Rdn. 17; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., 247 204 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 204 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB [2004], 247 204 Rdn. 7; zu 247 209 Abs. 1 a.F.: BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707). Dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten nicht den Lauf der Verj344hrung. Obwohl 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als 247 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdr374cklich auf den "Be-rechtigten" abstellt, hat sich sachlich am Erfordernis der materiellen Berechti- 38 - 15 - gung des Kl344gers nichts ge344ndert. Nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die in 247 209 Abs. 1 BGB a.F. vor-gesehene Unterbrechung der Verj344hrung als "unsystematisch" empfunden, weil in 247 211 Abs. 1, 247 212a Satz 1, 247 213 Satz 1, 247 214 Abs. 1 und 247 215 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt war, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren "fortdauerte". Hierin wurde der Sache nach eine Hemmung gesehen. Aus diesem Grunde sollte die durch Klageerhebung eintre-tende Unterbrechung der Verj344hrung in eine Hemmung umgewandelt werden. Inhaltlich sollte 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Vorschrift des 247 209 Abs. 1 BGB a.F. indessen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 113; Rabe, NJW 2006, 3089 f.; Staudinger/Peters aaO 247 204 Rdn. 6; a.A. K344hler, NJW 2006, 1769, 1773). Berechtigter i.S. von 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem urspr374ngli-chen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche oder gewillk374rte Prozessstandschafter (BGH NJW 1999, 3707 f.; Staudinger/Peters aaO 247 204 Rdn. 9 f.; M374nchKomm.BGB/Grothe aaO 247 204 Rdn. 17). Das Berufungsgericht hat ausdr374cklich offengelassen, ob die erste Ab-tretung der N. an die Kl344gerin wirksam war. Damit fehlt es an der Feststellung einer wesentlichen Voraussetzung f374r die Anwendung des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Den Gr374nden des angefochtenen Urteils kann auch nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Kl344gerin aufgrund einer gewillk374rten Prozessstandschaft - deren Wirksam-keit das Landgericht gerade verneint hatte - zur Geltendmachung der streitge-genst344ndlichen Schadensersatzforderung bei Einreichung oder Zustellung der Klage berechtigt war. 39 - 16 - II. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin 40 1. Das Berufungsgericht hat von dem Schadensersatzanspruch der Kl344-gerin einen Frachtkostenbetrag von 2.000 200 in Abzug gebracht, weil die Liefe-rung ausweislich der Lieferscheine "frei Haus" habe erfolgen sollen und die Frachtkosten insoweit bereits im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Der Vor-trag der Kl344gerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2007, wonach die N. an den Beklagten f374r den streitgegenst344ndlichen Transport am 15. Dezember 2005 eine Frachtverg374tung in H366he von 1.217,28 200 bezahlt habe, sei versp344tet, weil die Kl344gerin diesen Vortrag bereits im Anschluss an die Klageerwiderung vom 21. Dezember 2006 in erster Instanz h344tte vorbringen k366nnen und m374s-sen. 41 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision der Kl344-gerin mit Erfolg. 42 a) Nach Art. 23 Abs. 4 CMR hat der Frachtf374hrer bei g344nzlichem Verlust des Gutes die Fracht in voller H366he zur374ckzuerstatten. Von dieser Bestimmung kann nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Denn gem344337 Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen des 334bereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechts-wirkung. 43 b) Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass die N. an den Beklagten eine Frachtverg374tung in H366he von 1.217,28 200 gezahlt habe. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag der Kl344gerin beachtlich und zuzulassen. Dem angefochtenen Urteil l344sst sich entnehmen, dass das Beru- 44 - 17 - fungsgericht die Zur374ckweisung des Vortrags der Kl344gerin auf 247 531 Abs. 2 ZPO gest374tzt hat. c) Die Anschlussrevision macht mit Recht geltend, dass eine Zur374ckwei-sung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der Vortrag der Kl344gerin erfolgte im Rahmen der vom Berufungsgericht einger344umten Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur m374ndli-chen Verhandlung vom 19. September 2007. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichti-ge, von der Handelsrechnung die Fracht f374r den streitgegenst344ndlichen Trans-port abzuziehen, weil der Lieferschein die Frankatur "frei Haus" ausweise. Dar-aufhin hat die Kl344gerin ihren Vortrag zu den gezahlten Transportkosten gehal-ten. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass die Zah-lung als unstreitig zu behandeln ist. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Be-rufungsverfahren vorgetragen werden, sind jedoch stets zu ber374cksichtigen. Die Vorschrift des 247 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 161, 138, 141). 45 III. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 46 Das Berufungsgericht wird zu kl344ren haben, ob die Kl344gerin bei Einrei-chung der Klage - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach 247 167 ZPO an, wenn durch die Zustellung der Klage die Verj344hrung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden soll - i.S. von 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, die 47 - 18 - streitgegenst344ndlichen Anspr374che geltend zu machen. War dies der Fall, w344re die Berechtigung nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserkl344rung der Kl344gerin entfallen, da diese Erkl344rung nicht die Rechtsh344ngigkeit des f374r erle-digt erkl344rten Anspruchs beendet; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrens-rechtlich die Hauptsache (BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91a Rdn. 29 a.E.; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 91a Rdn. 34; Pr374tting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 247 91a Rdn. 46). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2007 - 36 O 106/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 92/07 -
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