BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnyDVD EU-Grundrechtecharta Art. 11; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 6; UrhG 247 95a Sind in einem im Internet ver366ffentlichten, seinem 374brigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zus344tzliche Informati-onen erg344nzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Oktober 2008 aufgeho-ben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 21. Zivilkammer, vom 14. November 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen sind Inhaberinnen von Bild- und Tontr344gerrechten an Musik-CDs und -DVDs. Der beklagte Verlag bringt unter anderem die Zeitschrift c't heraus und betreibt unter der Internetadresse den Nachrich-tendienst "heise online". 1 - 3 - Am 19. Januar 2005 ver366ffentlichte der Beklagte folgenden Artikel in "heise online" (Anlage K 4): 2 AnyDVD 374berwindet Kopierschutz von "Un-DVDs" Der in Antigua ans344ssige Hersteller SlySoft hat ein Update f374r seinen Kopier-schutzknacker "AnyDVD" ver366ffentlicht, das nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitere Kopiersperren f374r "Un-DVDs" aushe-belt. Diese setzen ebenso wie Un-CDs unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das Auslesen von Video-DVDs zu verhindern. So r374hmt sich SlySoft, mit AnyDVD 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS aushebeln zu k366nnen [...]."Wir knacken den Kopierschutz schneller, als die Filmindustrie ihn unter die Leute bringen kann", freut sich SlySoft-Chef G. B. ge-radezu schelmisch 374ber die wenig effektiven Schutzverfahren. Auch der nach 344hnlichem Prinzip funktionierende koreanische DVD-Kopier-schutz Settec Alpha-DVD soll von AnyDVD bereits 374berwunden werden. Glei-ches gilt f374r den bereits seit Fr374hjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der Augsburger Puppenkiste genutzten DVD-Kopierschutz, der als "Puppenlock" oder "Puppetlock" bekannt geworden ist. "Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und f374hrt oft zu Kompatibilit344tsproblemen beim Kunden", kommentiert B. weiter. Eines erw344hnt B. jedoch nicht: AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zus344tzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt; und es ist in vielen L344ndern - so auch in Deutschland und 326ster-reich - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutz-knackender Software ist allerdings nicht strafbar. Zumindest f374r sein Projekt CloneCD meint SlySoft allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens, sein Einsatz sei auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht verboten: Bei den heutzutage ein-gesetzten Kopierschutztechniken von Audio-CDs handele es sich nicht um eine wirksame technische Ma337nahme nach 247 95a Urheberrechtsgesetz , meint man bei SlySoft. Die Musikindustrie sieht dies nat374rlich anders - und auch die Film-Branche wird sich auf solche Argumentationsschienen zu AnyDVD wohl kaum einlassen. (vza/c't) Die unterstrichenen W366rter waren dabei als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltet; der Link bei dem Wort SlySoft in der ersten Zeile des Artikels f374hr-te zum Internetauftritt des antiguanischen Unternehmens SlySoft Inc. (im Fol-genden: SlySoft) unter der Domainadresse . Von dort wurde der als deutschsprachig erkannte Besucher automatisch auf den deutschsprachigen 3 - 4 - Auftritt von SlySoft unter www./de weitergeleitet, der neben Angaben zu den weiteren SlySoft-Produkten CloneCD und CloneDVD und einem mit Download beschrifteten Feld folgende Angaben zu AnyDVD enthielt (Anla-ge K 5): AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschl374sselt. F374r das Betriebssystem und alle Programme scheint die-se DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcode-Beschr344nkungen gehabt zu haben. Mit Hilfe von AnyDVD sind somit auch DVD-Kopierprogramme wie CloneDVD, Pinnacle InstantCopy, Intervideo DVDCopy u.a. in der Lage, kopierge-sch374tzte DVD-Filme zu verarbeiten. AnyDVD entschl374sselt aber nicht nur DVDs: AnyDVD erm366glicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergesch374tzter Audio-CDs! Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 wandten sich die anwaltlichen Vertreter der Kl344gerinnen an den Beklagten und forderten ihn zur Unterlassung des Links auf die Seite von SlySoft auf, wobei sie auf die Rechtswidrigkeit des Pro-gramms AnyDVD hinwiesen (Anlage K 13). Nachdem der Justiziar des Beklag-ten jegliche 304nderung des Artikels abgelehnt hatte, forderten die Kl344gerinnen den Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2005 (Anlage K 15) unter Hinweis darauf, dass er durch die Linksetzung die rechtswidrige Verbreitung des Pro-gramms AnyDVD unterst374tze, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erkl344rung auf. Der Beklagte ver366ffentlichte noch am selben Tag in "heise online" einen Beitrag 374ber die Abmahnung. In dem Beitrag wurde erneut ein Link auf den Artikel vom 19. Januar 2005 gesetzt, der seinerseits weiterhin den Link auf den Internetauftritt von SlySoft enthielt (Anlage K 16): 4 Musikindustrie mahnt heise online wegen Bericht 374ber Kopiersoftware ab Im Auftrag diverser Gro337unternehmen der Musikindustrie ( 205 ) hat die M374nchner Anwaltskanzlei W. am heutigen Freitag dem Heise Zeitschriften Verlag eine Ab-mahnung zugestellt. Darin wird dem Verlag unter anderem vorgeworfen, durch ei-nen Artikel im Newsticker von heise online ( AnyDVD 374berwindet Kopierschutz von "UnDVDs" ) gegen 247 95a des Urheberrechtsgesetzes ( UrhG ) zu versto337en und ille-gal "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzma337nahmen" zu verbreiten. Diese Vorschrift verbietet unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung derartiger Soft- und Hardware. - 5 - Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Versto337 gegen diese Vorschrift bereits in dem Setzen eines Links auf die Eingangsseite der Online-Pr344senz eines Herstel-lers von Kopiersoftware. Weiterhin wird dem Heise Verlag vorgeworfen, in der betreffenden Meldung eine "Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzma337nah-men" geliefert zu haben. Damit nicht genug, sei der Beitrag sogar als "verbotene Werbung" f374r den Verkauf der Software zu bewerten. Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft erkl344rte zu der Abmahnung: ... Der Heise Zeitschriften Verlag weist die Abmahnung zur374ck. "Der Artikel enth344lt weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdr374cklich darauf hin-gewiesen, dass die Nutzung dieser Software in Deutschland verboten ist. Einen Link auf die Webpr344senz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstat-tung eine Selbstverst344ndlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Lese-rinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen k366nnen, ohnehin belanglos", kommentierte der Chefredakteur von heise online, C.P. "Es muss doch gerade auch im Interesse der Rechteinhaber von Software, Filmen und Musik lie-gen, rechtzeitig 374ber die Untauglichkeit von Kopierschutztechniken informiert zu werden. " Am 9. Februar 2005 ver366ffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag in "heise online" zu AnyDVD und CloneCD, die er darin als Programme zur Umgehung technischer Schutzma337nahmen bezeichnete, wobei er in den Bei-trag erneut einen Link auf den Internetauftritt von SlySoft aufnahm (Anlage K 18): 5 Kopierschutz-Knacken: Ein bisschen schwanger F374r den auf der Karibik-Insel Antigua ans344ssigen Software-Hersteller Slysoft ist es ein gelungener Publicity-Coup, der Deutschen Bibliothek ( DDB ) in Frankfurt ist die Angelegenheit indes eher peinlich: Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Ve- reinbarung mit dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft ( IFPI ) und dem B366rsenverein des deutschen Buchhandels, die es der DDB als nationaler Ar-chivbibliothek in der Bundesrepublik gestattet, mit einem Kopierschutz versehene Tontr344ger und Multimediawerke zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu knacken, hatte SlySoft der DDB unentgeltlich Lizenzen der bekannten Programme AnyDVD und CloneCD zur Umgehung der technischen Schutzma337nahmen zur Verf374gung gestellt. 205 In Deutschland sind seit dem Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle vom Septem-ber 2003 sowohl das Knacken von Kopierschutzma337nahmen als auch Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung, Bewerbung sowie der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von kopierschutzumgehender Software verboten - nicht - 6 - jedoch der private Erwerb und Besitz, wie [SlySoft-Sprecher] X. betont. SlySoft ver-tritt die Ansicht, dass CloneCD in Deutschland kein illegales Programm darstellt. Die Firma weist zudem darauf hin, dass beide - AnyDVD und CloneCD - mit einer Vielzahl von Funktionen aufwarten, die mit dem Knacken von Kopierschutz nichts zu tun haben. AnyDVD beispielsweise mache aus einem DVD-Laufwerk ein Multi-Regionslaufwerk, und das Umgehen der Regionalcode-Beschr344nkung sei auch nach dem neuen Urheberrecht nicht untersagt, weil es sich dabei nicht um einen Kopierschutz handele, ist man sich bei SlySoft sicher. Wegen eines Berichts 374ber AnyDVD hat die Musikindustrie den Heise Zeitschriften Verlag abgemahnt : Durch den Bericht werde gegen 247 95a des Urheberrechtsgeset-zes (UrhG) versto337en. Der Verlag hat diese Abmahnung als unberechtigt zur374ck-gewiesen und die Unterzeichnung der Unterlassungserkl344rung abgelehnt; eine an-gedrohte Klage wurde dem Heise Zeitschriften Verlag bislang noch nicht zugestellt. Die Kl344gerinnen haben - zun344chst mit Erfolg im Verfahren auf Erlass ei-ner einstweiligen Verf374gung (vgl. LG M374nchen I, GRUR-RR 2005, 214; OLG M374nchen, GRUR-RR 2005, 372; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064) - bean-tragt, 6 dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angebo-ten wird, zu erm366glichen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt (LG M374n-chen I, CR 2008, 186 = MMR 2008, 192). Die Berufung des Beklagten ist er-folglos geblieben (OLG M374nchen, GRUR-RR 2009, 85). Mit seiner vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerinnen be-antragen, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerinnen k366nnten vom Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung gem344337 247 823 Abs. 2, 247 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 95a Abs. 3 UrhG Unterlas- 8 - 7 - sung des mit dem Klageantrag beanstandeten Verhaltens verlangen. Zur n344he-ren Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Der Internetauftritt von SlySoft, zu dem der beanstandete Link gef374hrt habe, habe gegen 247 95a Abs. 3 UrhG versto337en. Die Regelung des 247 95a Abs. 3 UrhG stelle ein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die Verbreitung des Programms AnyDVD sei durch 247 95a Abs. 3 UrhG verboten. Der Beklagte habe den Versto337 von SlySoft durch den beanstandeten Link gef366rdert, weil er den Lesern des Artikels den Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt von SlySoft erleichtert habe, von dem AnyDVD habe herunterge-laden werden k366nnen. Angesichts der automatischen Weiterleitung zu der deutschsprachigen Seite des Auftritts mit der Adresse www./de sei es unerheblich, dass der Beklagte den Link lediglich auf die Adresse www. gesetzt habe. 10 Ohne Bedeutung sei auch, dass die Leser des Artikels den Internetauftritt von SlySoft unter Zuhilfenahme der blo337en Nennung dieses Unternehmens, die ohne Link als Berichterstattung zul344ssig sei, durch eigene Ma337nahmen selbst h344tten auffinden k366nnen. Dass eine rechtswidrige Haupttat auch ohne den Bei-hilfebeitrag erfolgen k366nnte, lasse den Unterst374tzungscharakter der tats344chlich erfolgten Gehilfenhandlung nicht entfallen. 11 Der Beklagte habe bei der Linksetzung mit Teilnehmervorsatz gehandelt. Er habe selbstverst344ndlich gewusst, dass er seinen Lesern durch den Link die Zugangsm366glichkeit zum Internetauftritt von SlySoft erleichterte. Der Beklagte habe auch gewusst, dass SlySoft das Programm AnyDVD per Download 374ber das Internet verbreitete und deren Internetauftritt dem Vertrieb diente. Die Rechtswidrigkeit des Angebots sei dem Beklagten bekannt gewesen. Die Teil-nehmerhaftung des Beklagten sei jedenfalls dadurch begr374ndet worden, dass 12 - 8 - er nach der Abmahnung mit den Beitr344gen vom 28. Januar und 9. Februar 2005 weiterhin einen Link auf den Internetauftritt von SlySoft gesetzt habe. 13 Die Unterst374tzung der rechtswidrigen Handlungen von SlySoft durch den Beklagten sei nicht als Presset344tigkeit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfer-tigt. Im Streitfall k366nne zwar im Hinblick auf die distanzierenden und kommen-tierenden Ausf374hrungen in dem Artikel des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch die Linksetzung die Aussagen von SlySoft in dem verlinkten Internetauftritt habe zu eigen machen wollen. Die Regelung des 247 95a Abs. 3 UrhG sowie die Grunds344tze der Teilnehmerhaftung stellten jedoch einschr344nkende allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Bei der danach gebotenen Abw344gung der gegenl344ufigen grundrechtlichen Belange un-ter Ber374cksichtigung aller relevanten Umst344nde des Streitfalls sei ausschlagge-bend, dass der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des SlySoft-Angebots und damit vors344tzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheber-rechtlicher Schutzgesetze gewerbsm344337ig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der Linksetzung f374r den Online-Journalismus eine vors344tzliche Unterst374tzung der Rechtsverletzung. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Handlun-gen des Beklagten seien nicht durch das Recht des Beklagten auf freie Mei-nungs344u337erung und freie Presseberichterstattung gerechtfertigt, h344lt der recht-lichen Nachpr374fung nicht stand. 14 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerinnen seien zur Geltendmachung zivilrechtlicher Anspr374che wegen Verletzung des 247 95a UrhG berechtigt, weil sie bei den von ihnen hergestellten Bild- und Tontr344gern wirk- 15 - 9 - same Kopierschutzma337nahmen im Sinne dieser Bestimmung verwendeten. Es kann dahinstehen, ob die R374gen der Revision gegen die tats344chlichen Feststel-lungen des Berufungsgerichts durchgreifen, die dieser - als solchen rechtlich unbedenklichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 17 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD) - Beurteilung zugrunde liegen. Denn den Kl344gerinnen steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung nach 247 823 Abs. 2, 247 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 95a Abs. 3 UrhG jedenfalls deshalb nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Recht auf freie Meinungs344u337erung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Berichterstattung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst werden. a) Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten damit begr374ndet, er habe vors344tzlich zu einem - jedenfalls drohenden - Versto337 von SlySoft ge-gen 247 95a Abs. 3 UrhG Beihilfe geleistet. Den (drohenden) Versto337 von SlySoft hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Inhalt der Internetseiten www./de gegen das Verbot versto337e, Erzeugnisse zur Umgehung von Kopierschutzma337nahmen zu verbreiten. Der Beklagte habe diesen Versto337 gef366rdert, indem er einen Link auf die Adresse www. gesetzt habe, von der eine automatische Weiterleitung zu der deutschsprachigen Seite mit den Adressen www./de bestanden habe. Das f374r den Teilnehmer-vorsatz erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergebe sich hinsichtlich des Presseartikels vom 19. Januar 2005 zwingend bereits daraus, dass in ihm das Angebot von AnyDVD selbst als rechtswidrig bezeichnet worden sei, indem darauf hingewiesen worden sei, AnyDVD hebele reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie (zum Kopierschutz) einsetze; dies sei unter anderem in 16 - 10 - Deutschland verboten. Hinsichtlich der Beitr344ge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 h344tten die Abmahnungen der Kl344gerinnen vom 20. und 28. Januar 2005 das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit herbeigef374hrt. 17 Eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Berufungsge-richt mit der Begr374ndung abgelehnt, bei der allein streitgegenst344ndlichen Link-setzung handele es sich nicht um eine Meinungs344u337erung im Sinne dieser Vor-schrift; vielmehr geh366re sie als technische Unterst374tzungsleistung einer g344nz-lich anderen Kategorie an und unterfalle daher allein dem Gew344hrleistungsbe-reich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der nach Art. 5 Abs. 2 GG gebotenen Abw344gung 374berwiege das Interesse der Kl344gerinnen am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. Im Rahmen der Abw344gung sei zu beachten, dass das Wesentliche eines Links nicht die Mittei-lung einer Information sei - etwa der Adresse des Internetauftritts, auf den ver-wiesen werde -, sondern der davon zu unterscheidende zus344tzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit dieser Website zu verbinden. Dies er366ffne eine neue Dimension, die 374ber die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgehe und im Offline-Bereich kein 304quivalent habe. Die mit dem Verbot des streitge-genst344ndlichen Links verbundene Einschr344nkung der Pressefreiheit betreffe nur den Aspekt, die Verbindung zur fraglichen Website zu erm366glichen. Insoweit gehe es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungs-bildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle und deren Rah-menbedingungen dem Kernbereich der Medienfreiheit zuzuordnen seien, son-dern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen 374ber die Informationsverschaffung hinaus erbringen d374rfe. Der Link diene ledig-lich der Erg344nzung der redaktionellen Berichterstattung. Ausschlaggebend sei im Streitfall, dass der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft und damit vors344tzlich gehandelt ha-be. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im 18 - 11 - Streitfall gewerbsm344337ig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die beson-dere Methode der Linksetzung f374r den Online-Journalismus eine vors344tzliche Unterst374tzung der Rechtsverletzung. 19 b) Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts unterliegen schon im Aus-gangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Beru-fungsgerichts, es sei bei der rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Beitr344-ge des Beklagten streng zwischen der - sich von dem Angebot der SlySoft dis-tanzierenden und daher grunds344tzlich als zul344ssig anzusehenden - redaktionel-len Berichterstattung als solcher und der (allein angegriffenen) Linksetzung zu unterscheiden, wird dem Gew344hrleistungsgehalt der Meinungs- und Pressefrei-heit nach Art. 6 EUV, Art. 11 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Eu-rop344ischen Union (im Folgenden: EU-Grundrechtecharta), Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht in dem gebotenen Ma337e gerecht. aa) Die Vorschrift des 247 95a UrhG beruht auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorzusehen und alle notwendigen Ma337nahmen zu treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen m374ssen wirk-sam, verh344ltnism344337ig und abschreckend sein. Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (247 95a UrhG) sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die in dieser niedergelegten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/326sterreichischer Rundfunk u.a.; BVerfK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16). Die Grundrechte 20 - 12 - auf freie Meinungs344u337erung und auf freie Berichterstattung (Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta) d374rfen nur unter Beachtung des Verh344ltnism344337ig-keitsgrundsatzes eingeschr344nkt werden (vgl. Jarass aaO Art. 11 Rn. 19, 42 mwN). 21 bb) Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu w344hlen. Inhalt und Qualit344t der vermittelten Information oder Meinung sind f374r die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang (vgl. EuGH, Urteil vom 6. M344rz 2001 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - Connolly/Kommission; Jarass aaO Art. 11 Rn. 8 mwN). Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema 374berhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 63; vgl. zu Art. 5 GG BVerfG(Kammer), NJW 2001, 1921, 1922; AfP 2010, 365 Rn. 29). Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in s344mtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungs344u337erung oder Berichterstattung (vgl. Jarass aaO Art. 11 Rn. 10 mwN; zu Art. 5 GG BVerfGE 93, 266, 289 = NJW 1995, 3303); zum Recht auf freie Presseberichterstattung geh366rt gleichfalls neben der inhalt-lichen die formale Gestaltungsfreiheit (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 63; zu Art. 5 GG vgl. BVerfGE 97, 125, 144; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024 mwN). cc) Der beanstandete Link in den Beitr344gen des Beklagten auf die Inter-netseite von SlySoft geh366rt in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechte-charta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gesch374tzten Bereich der freien Berichter-stattung. Er beschr344nkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine blo337 technische Erleichterung f374r den Aufruf der betreffenden Internet-seite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschlie337t ein Link vergleichbar einer Fu337note zus344tzliche Informationsquellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 15 - Paperboy). Indem das 22 - 13 - Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des Links auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten Inter-netseite bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei ge-sondert zu w374rdigende Aspekte betrachtet, ber374cksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom Beklagten gesetzten Links auf fremde Internetsei-ten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beitr344ge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 f374r das Recht auf freie Berichterstattung zukommt. (1) Die in dem Beitrag vom 19. Januar 2005 verwendeten Links sollen, wie f374r den Leser schon aus dem Beitrag selbst ersichtlich ist, weitere Informa-tionen 374ber das Unternehmen SlySoft, 374ber UnCDs, die in dem Beitrag genann-ten Kopierschutzprogramme ARccOS und Settec Alpha-DVD sowie 374ber die Regelung des 247 95a UrhG zug344nglich machen. Sie dienen im Zusammenhang des gesamten Beitrags damit entweder als Beleg f374r einzelne ausdr374ckliche Angaben oder sollen diese durch zus344tzliche Informationen erg344nzen. Dasselbe gilt f374r die Links in den Beitr344gen vom 28. Januar und 9. Februar 2005. So wird beispielsweise in dem Beitrag vom 9. Februar 2005 mit dem Link auf die Ver-einbarung zwischen der DDB und dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft sowie dem B366rsenverein des deutschen Buchhandels nicht nur be-legt, dass eine solche Vereinbarung tats344chlich geschlossen worden ist, son-dern es wird erg344nzend deren genauer Inhalt zug344nglich gemacht. Dieselbe Funktion haben in diesem Beitrag die Links auf den von den Kl344gerinnen bean-standeten Beitrag vom 19. Januar 2005 und auf deren dagegen gerichtete Ab-mahnung. 23 (2) Die Links in den Beitr344gen des Beklagten ersch366pfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleich-tern. Sie sind vielmehr in die Beitr344ge und in die in ihnen enthaltenen Stellung-nahmen als Belege und erg344nzende Angaben eingebettet und werden schon 24 - 14 - aus diesem Grund nicht nur vom Gew344hrleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst (vgl. dazu BVerfG(Kammer), NJW-RR 2010, 470 Rn. 58 f.). Der vom Berufungsgericht angef374hrte Umstand, dass die durch die Linksetzung zug344nglich gemachten Informationen auch im Wege der (ausdr374cklichen) Berichterstattung vermittelt werden k366nnten, also auch durch unmittelbare Wiedergabe in dem entsprechenden Beitrag, steht dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - zum einen der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auch die 344u337ere Form der Berichterstattung umfasst und es zum anderen wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen Grundrechts-tr344gers diesem 374berlassen bleiben muss, welche Form der Gestaltung er f374r seine Berichterstattung w344hlt. Auch die Entscheidung dar374ber, ob weitere An-gaben 374ber ein Unternehmen und die Produkte (hier: SlySoft), 374ber seine in einem grunds344tzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden Beitrag berichtet wird, ausdr374cklich in den Beitrag aufgenommen oder mit Hilfe eines Links auf die Internetseite dieses Unternehmens zug344nglich ge-macht werden, genie337t folglich den Grundrechtsschutz. c) Die Interessenabw344gung des Berufungsgerichts kann schon aus die-sem Grund keinen Bestand haben. Sie ist dar374ber hinaus aus Rechtsgr374nden zu beanstanden, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, ein zu gro-337es Gewicht beigemessen hat. 25 aa) Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informa-tionen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst st366ren k366nnen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. M344rz 2001 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - Connolly/Kommission; EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 62). Grunds344tzlich darf daher auch 374ber 304u337erungen, durch die in rechtswidriger Weise Pers366nlichkeitsrechte Dritter beeintr344chtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Erstein- 26 - 15 - griffs berichtet werden, wenn ein 374berwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete 304u337erung nicht zu eigen macht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; BVerfG(Kammer), NJW 2004, 590, 591). Ein solches 374ber-wiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichter-stattung eine unzweifelhaft rechtswidrige 304u337erung zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19), also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, 374ber den er berichtet. Dem wird die W374rdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht, das dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, unabh344ngig von der Schwere des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse der Kl344gerinnen auf der einen und dem Gewicht des von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses auf der an-deren Seite eine f374r die Abw344gung der widerstreitenden Interessen ausschlag-gebende Bedeutung beigemessen hat. bb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt, dass jedenfalls dann, wenn urheberrechtliche Schutzgesetze in ei-nem erheblichen Umfang gewerbsm344337ig verletzt w374rden, eine vors344tzliche Un-terst374tzung der Rechtsverletzung durch eine Berichterstattung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass gerade die Schwere des in Frage stehenden Versto337es ein besonderes Infor-mationsinteresse begr374nden kann. Dem kann zwar auf der anderen Seite auch ein aus der Schwere des Versto337es herr374hrendes besonderes Gewicht des Ein-griffs in die grundrechtlich gesch374tzten Positionen des von der Berichterstattung betroffenen Grundrechtstr344gers entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht f374r die Berichterstattung des Beklagten als solche jedoch mit Recht angenommen, dass insoweit ein gegen374ber dem damit verbundenen Eingriff in die urheberrechtlichen Interessen der Kl344gerinnen 374berwiegendes 27 - 16 - 366ffentliches Informationsinteresse bestanden hat. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der Kl344gerinnen durch die Setzung des Links auf die Internetseite von SlySoft erheblich vertieft worden ist. Denn f374r den durchschnittlichen Internetnutzer war es bereits aufgrund der An-gabe der Unternehmensbezeichnung SlySoft mit Hilfe von Suchmaschinen oh-ne weiteres m366glich, den Internetauftritt dieses Unternehmens aufzufinden. cc) Die isolierte, allein auf die technische Funktion des Links abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts l344sst ferner au337er Acht, dass in den Beitr344-gen des Beklagten deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit f374r den Beitrag vom 19. Januar 2005 rechtsfehlerfrei festgestellt, dort sei f374r den Leser unmissver-st344ndlich ausgedr374ckt, dass das Angebot von AnyDVD rechtswidrig sei. F374r die Beitr344ge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 ergibt sich dies mit derselben Deutlichkeit schon aus dem dort geschilderten Vorgehen der Kl344gerinnen ge-gen den Beklagten. Dem Leser der Beitr344ge des Beklagten, der den dort ge-setzten Link zum Internetauftritt von SlySoft nutzt, ist demnach bewusst, dass das auf den aufgerufenen Seiten der SlySoft von dieser beworbene Angebot jedenfalls vom Beklagten und den angef374hrten Unternehmen der Musikindustrie als rechtswidrig angesehen wird. Auch wegen dieser mit den Beitr344gen des Be-klagten verbundenen Warnfunktion kommt der Setzung des Links bei der Ab-w344gung der widerstreitenden Interessen entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die von den Kl344gerinnen ausgesprochenen Abmahnungen haben auf die dieser Interessenabw344gung zugrunde liegenden Faktoren keinen Einfluss. Dass sie, wie das Berufungsge-richt ausgef374hrt hat, das Bewusstsein des Beklagten von der Rechtswidrigkeit (der Haupttat) herbeigef374hrt h344tten, weil sie hinreichend plausibel die Rechts-widrigkeit des SlySoft-Auftritts dargelegt h344tten, ist ohne Bedeutung. Die Kennt-nis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft ergibt 28 - 17 - sich schon aus dem Artikel vom 19. Januar 2005, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Auch unter Ber374cksichti-gung dieser Kenntnis 374berwiegt der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten, wie dargelegt, die urheberrechtlich gesch374tzten Interessen der Kl344gerinnen. Es ist daher unerheblich, dass die Beitr344ge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 nach dem Zugang der Abmahnungen vom 20. und 28. Januar 2005 ver366ffentlicht worden sind. 2. Da die beanstandeten Beitr344ge des Beklagten einschlie337lich der dort gesetzten Links dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit unterfal-len, stehen den Kl344gerinnen die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che schon aus diesem Grund auch nicht nach den Grunds344tzen der St366rerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grunds344tze bei Verst366337en gegen 247 95a UrhG 374ber-haupt zur Anwendung gelangen, kann daher offenbleiben. 29 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der durch den Streitfall aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts bedarf es nicht. Die anzuwendenden Grunds344tze sind durch die Rechtsprechung der europ344ischen Gerichte gekl344rt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Insbesondere ist eine solche Kl344rung durch die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte zur Europ344ischen Konven-tion zum Schutz der Menschenrechte erfolgt. Die Bestimmungen der Konventi-on sind nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grunds344tze Teil des Unions-rechts, so dass die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte bei der Auslegung dieser Grundrechte des Unionsrechts zu beach-ten ist. Wegen der Anwendung der durch die Unionsrechtsprechung gekl344rten Grunds344tze auf den Einzelfall ist eine Vorlage gleichfalls nicht geboten. 30 - 18 - 31 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auf die Berufung des Beklagten unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzu-weisen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.11.2007 - 21 O 6742/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 29 U 5696/07 -
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