BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/11 Verkündet am: 1 7 . Januar 201 3 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. K ir ch hoff für Recht erkannt : Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit dort die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 11. Kammer für Handelssachen , vom 18. Januar 2010 hinsichtlich der Ziffer I 2 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Mü n- chen I, 11. Kammer für Handelssachen, vom 18. Januar 2010 a b- geändert. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet des Vertrieb s von Pflanzenschutzmi t- teln tätiges Unternehmen. Sie ist Inhaberin einer Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt) für das Pflanzenschutzmittel Atlantis WG . 1 - 3 - Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschut z- mittel und bringt sie in Deutschland in Verkehr. Im März 2009 lieferte sie das Herbizid Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron in 2,5 - kg - Kanistern an e i- nen Kunden in Deutschland. Auf den Etikett en der Kanister befand sich unte r- halb des für das Mittel verwendeten Namens die Aufschrift Referenzmittel A t- lantis WG . Zudem befand sich auf den Kanistern ein Aufkleber mit der Au f- schrift Re - Import . Für da s Mittel Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron bestand k eine Zulassung durch das Bundesamt . Die Beklagte verfügte auch nicht über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamts für die ses Mittel . Die Klägerin hält die Einfuhr und das Inverkehrbri ngen von Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron für rechts - und wettbewerbswidrig . Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebrach t , bei dem Mittel Realch e- mie Mesosulfuron & Iodosulfuron handele es sich um das Pflanzenschutzmittel Atlantis WG , das sie lediglich in eigene Behälter umgefüllt, umbenannt und neu etikettiert habe. Sie führe ein zugelassenes Mittel stoffidentisch wiede r ein, so dass es sich um einen erlaubten Reimport handele. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs 1. d as von ihr derzeit unter der Bezeichnung Realchemie Mesosulfuron & I o- dos ulfuron angebotene Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Methyle s- ter und Methylester - Na in einer Konzentration von 30g/kg (Methylester) bzw. 6g/kg (Methylester - Na) in den Geltungsbereich des deutschen Pflanze n- schutzgesetzes einzuführen oder im Geltungs bereich des deutschen Pfla n- zenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Mittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an andere abzugeben, soweit nicht das Mittel 2 3 4 5 - 4 - a) in der Bundesrepublik Deutschland zugel assen ist oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Ve r- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zug e- lassen ist und mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel stof f- lich übereinstimmt sowie über ei ne vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung g e- mäß § 16c PflSchG verfügt und/oder 2. bei Handlung en gemäß 1 unter Nennung des für die Klägerin als Zula s- sung s inhaberin beim Bundesamt für Verbrauc herschutz und Lebensmittels i- cherheit registrierten Originalpflanzenschutzmittels Atlantis WG als Ref e- renzmittel darauf zu verweisen, dass es sich bei der von ihr, der Beklagten, eingeführten Ware um einen Re - Import handelt, sofern nicht das Original - Pf lanzenschutzmittel Atlantis WG bei der Wiedereinfuhr in die Bundesr e- publik Deutschland in seiner ursprünglichen Primär - und Sekundärverp a- ckung eingeführt wird, insbesondere wenn dieser Verweis geschieht wie in den dem Urteil auf Seiten 4 und 5 beigefügte n Abbildungen dargestellt. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt . Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das Inverkehrbringen von Realchemie Mesosulf u- ron & Iodosulfuron als unzulässig ang esehen , weil die Beklagte weder über eine en t- sprechende Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfüge noch das Mittel unter dieser Bezeichnung zugelassen sei. Es könne dahinstehen, ob das beanstandete Mittel mit dem Originalprodukt identisch sei. Ein zulässiger Reimport setzte voraus, dass das Mittel hinsichtlich seiner Verpackung und seiner Etikettierung in unveränderter Form vertrieben w e rde. Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel sei grundsätzlich nur unter der Bezeichnung verkehrsfähig, unter der es zugelasse n sei. Eine abweichende B e- zeichnung sei nur ausnahmsweise bei einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber 6 7 8 - 5 - im Wege der Vertriebserweiterung gestattet. Diese Zulassungsbeschränkungen seien europarechtskonform. Sie würden unterlaufen, wenn die Einfuhr eines Pflanze n- schutzmittels allein aufgrund der Behauptung als zulässig gelten würde, es sei mit e i- nem inländischen Produkt identisch. Eine hinreichende Bezeichnungsidentität ergebe sich hier auch nicht aus den Angaben Referenzmittel Atlantis WG und Re - Import . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassu ngsantrag zu 2 führt. 1. D er Unterlassungs antrag zu 1 b ist nicht deshalb als unzulässig abz u- weisen, weil e r voraussetzt , dass das betreffende Mittel mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel A tlantis WG nicht stofflich übereinstimmt . a) Die Klägerin hat m it d ies er Formulierung allerdings di e i n § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG 2006 bestimmte Voraussetzung für den zulässigen Para l- lelimport in ihr Klagebegehren übernommen . Der Senat hat zudem mittlerweile entschieden , dass die Formulierung chemisch (nicht) identisch für sich allein bei Pflanzenschutzmitteln nicht hinreichend bestimmt ist im Si nne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 15 ff. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl ). Nichts Abweichendes kann auch für die Formulierung stofflich übereinstimmt gelten . b) D er Umstand, dass ein K läger in einem Unterlassungsantrag den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, führt jedoch dann nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn er dabei zugleich deutlich macht, dass er k ein Verbot im U m- fang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich sein Unterla ssungsb e- gehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl , mwN ). Diese Voraussetzung ist im Strei t- fall erfüllt. Der Unterlassungsa ntrag zu 1 nimmt mit der Formulierung d as von 9 10 11 12 - 6 - ihr derzeit unter der Bezeichnung Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron angebotene Pflanzenschutzmittel auf das Inverkehrbringen des konkret bea n- standeten Pflanzenschutzmittels Bezug . Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es der Klägerin um das Verbot dieser konkreten Ver hal tensweise geht. Insoweit unterscheidet sich der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt von dem , der der Senatse ntscheidung Tribenuro n methyl zugrunde lag . 2 . Mit d em Unterlassungsa ntrag zu 2 begehrt die Klägerin das Verbot, bei Handlungen gemäß d em Unterlassungs antrag zu 1 unter Nennung des Mi t- tels Atlantis WG als Referenzmittel darauf zu verweisen, dass es sich bei der von der Beklagten eingeführten Ware um einen Reimport handelt, sofern nicht das Originalmittel in seiner Originalverpackung e ingeführt wird. Dieser Klagea n- trag erweist sich als unzulässig. Wenn der Beklagten das Inverkehrbringen des Mittels Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron verboten ist , ist es ihr damit zugleich auch untersagt, bei eine m Inverkehrbringen dieses Mittels d arauf hi n- zuweisen, dass es sich um einen Reimport handelt. Für das mit dem Unterla s- sungsantrag zu 2 verfolgte , aber schon vom Unterlassungsa ntrag zu 1 im vollen Umfang erfasste Begehren fehlt es daher am erforderlichen Rechtsschutzb e- dürfnis (vgl. BGH, Urte il vom 13. Ja nuar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 53 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II). Die Klage ist daher ins o- weit als unzulässig a b zuweisen. 3. Das Berufungsgericht hat die Klage im Übrigen mit Recht als auf der Grundlage der §§ 8, 9, 3 Abs. 1 , 4 Nr. 11 UWG 200 8 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (in der Fassung, in der diese Bestimmung in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 13. Februar 2012 gegolten hat; im Weiteren: § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002), Art. 3 Abs. 1 der Rich tlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 242 BGB begründet a n- gesehen. 13 14 - 7 - a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002 durften Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen war, nur in V erkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Ve r- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen waren. Die Vorschrift diente der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG. Nach dieser Bestimmung, die bis zum 13. Juni 2011 g alt , waren die Mitgliedstaaten ve r- pflichtet, dafür Sorge zu tragen , dass in ihrem Gebiet zu anderen als Fo r- schungs oder Entwicklungszwecken nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden durften, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen hatten. Die Zulassung galt dabei nur für Mittel mit gemeinsamem Ursprung; die Mittel mussten daher vom Zulassungsinhaber oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel und unter Verwendung desselben Wi rkstoffs hergestellt sein und auch die gle i- chen Wirkungen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C - 100/96, Slg. 1999, I1499 = EuZW 1999, 341 Rn. 40 - British Agrochemicals Association; Urteil vom 21. Februar 2008 - C2 01/06, Slg. 2008, I735 Rn. 39 - Kommiss i- on/Frankreich). Einem von einem konkurrierenden Unternehmen parallel herg e- stellten Mittel fehlte daher der erforderliche gemeinsame Ursprung, weshalb die für das Referenzmittel bestehende Zulassung von vornherein nicht auch für dieses Mittel galt (EuGH, Slg. 2008, I735 Rn. 43 - Kommission/Frankreich). b) Der Beklagten oblag danach der Nachweis , dass es sich bei dem von ihr in Verkehr gebrachten Mittel um das Mittel der Klägerin handelte, für das eine Zulassung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 32 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, jeweils mwN). 15 16 - 8 - Sie konnte diesen Beweis im Streitfall allerdings deshalb nicht mehr fü h- ren, weil das von ihr vertriebene Mittel dadurch, dass es aus seiner (primären) Verpackung herausgenommen worden war, seine - jedenfalls nach dem Vo r- trag der Beklagten - zuvor gegebene Verkehrsfähigkeit verloren hatte. Der i n- soweit im Streit fall gegebene Sachverhalt lässt sich schon von vornherein nicht mit den Fällen vergleichen, in denen bei Arzneimitteln das Umpacken oder U m- etikettieren als für deren Verkehrsfähigkeit unschädlich angesehen wird (vgl. auch EuGH, Slg. 2008, I735 Rn. 44 Ko mmission/Frankreich); denn in jenen Fällen ist regelmäßig die Primärverpackung erhalten geblieben , so dass auch die Identität der Mittel in der Regel nicht bestritten ist . Demgegenüber be steht beim Umetikettieren und insbesondere beim Umfüllen eines Pflanz enschutzmi t- tels die Gefahr seiner Verunreinigung oder sonstigen Verfälschung. Zudem können weder die Überwachungsbehörden noch die Mitbewerber und Verbä n- de, die bei Rechtsverstößen gemäß § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt sind, noch erst recht die Anwender die Übe reinstimmung des gelieferten mit dem zugela s- senen Mittel überprüfen (vgl. Koof, AUR 2008, 100; Kaus, StoffR 2010, 176, 177; Ouart, StoffR 2012, 57, 74 bis 76; vgl. weiter zu Parallelimporten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, § 16c PflSchG 2006, Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Garçon in Fluck/Fischer/ von Hahn, REACH + Stoffrecht, Deutsches, Europäisches und Internationales Chemi kalien, Pflanzenschutz, Biozid und sonstiges Stoffrecht, Ordn.Nr. 1001, 13. Lfg. Januar 2012, VO 1107/2009, Überblick Rn. 90 f.; Ka m- mann, StoffR 2008, 172, 176; ders., StoffR 2011, 52, 56 bis 58; Kaus, StoffR 2009, 184, 191; ders., StoffR 2010, 176, 177 ff.; Stallberg, StoffR 2009, 216, 221; Ouart, StoffR 2012, 57, 68 bis 70). Soweit dieser Sichtweise entgegeng e- halten wird, sie verletze die unionsrechtlich vorgesehene strikte Trennung zw i- schen Vor - und Nachmarktkontrolle (vgl. Winkelmüller/Schink, AUR 20 11, 381, 384 f.; vgl. weiter zum Umpacken bei Parallelimporten gemäß Art. 52 der Ve r- 17 - 9 - ordnung (EG) Nr. 1109/2009 Geesmann, StoffR 2011, 134, 135 ff.; Schink/ Winkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.), bleibt unberücksichtigt, dass der Un i- onsgesetzgeber ger ade auch bei parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln Veränderungen an der Verpackung in Art. 52 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Kontrolle im Genehmigungsverfahren unterstellt hat (vgl. ferner Ouart, StoffR 2012, 57, 75). c) Es ist weder ersichtlich noch im Übrigen auch konkret vorgetragen, dass die vorstehende Sichtweise zu einer Beschränkung der Warenverkehr s- freiheit gemäß Art. 3 4 AEUV führt. Zumindest aber wäre eine solche Beschrä n- kung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt (vgl. Ouart, StoffR 2012, 57, 76; vgl. weiter Garçon in Fluck/Fischer/von Hahn aaO Rn. 92 f.). d) Die nach den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der beanstandeten Verhaltensweise der Bekla gten gegolten haben, des Weiteren erforderlichen Voraussetzungen der Klageansprüche sind ebenfalls erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 29 und 31 - Tribenuronmethyl, mwN). Das Verhalten der Bekla g- ten war auch - anders als ihr Verhalten in dem der Senatsen tscheidung Delan zugrundeliegenden Fall (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 37 = WRP 2012, 456) - als fahrlässig und daher schul d- haft im Sinne des § 9 UWG anzusehen; denn die Beklagte hat sich dabei e r- kennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt , in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen musste. Dies reicht für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 = WRP 2009, 803 - , mwN). 18 19 - 10 - 4. Soweit das Berufungsurteil auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann es nur Bestand haben, wenn das beanstandete V erhalten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch zu untersagen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auch auf der Grundlage des heute geltenden Rechts ( §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 i .V.m. Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ) stellt sich die Klage als b e- gründet dar. a) Nach der heute geltenden Rechtslage bedarf die Beklagte - wie schon im alten Recht - für das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts im Inland grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 (§ 28 Abs. 1 PflSchG 2012), über die sie unstreitig nicht verfügt. Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte sich auf eine für den Parallelhandel erteilte Genehm i- gung nach Art. 52 der Verord nung stützen könnte (dazu aa) oder wenn es sich um einen Reimport handelte, für den es keiner gesonderten Zulassung bedürfte (dazu bb). aa) Über eine Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung verfügt die Beklagte nicht. Die Voraussetzungen, die die Veror dnung für die Erteilung einer solchen Genehmigung vorsieht, wären im Streitfall auch nicht erfüllt gewesen. Die für den Parallelhandel vorgesehene Erteilung der Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung setzt voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU - Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, in dem für ein identisches Mittel (Referenzmittel) bereits eine Zulassung besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht lediglic h noch die Identität des in Verkehr zu bringenden Mittels mit dem Referenzmittel festgestellt zu werden (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung). Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das von ihr aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Pflanzenschutz mittel dort aufgrund einer Zulassung 20 21 22 - 11 - nach Art. 28 der Verordnung verkehrsfähig gewesen wäre. Sie hat vielmehr deutlich gemacht, dass ihr das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 52 der Verordnung deswegen nicht offenstand, weil sie sich nicht auf e ine Zulassung und damit auf die Verkehrsfähigkeit im Ursprungsmitgliedstaat, also in dem Mitgliedstaat stützen konnte, aus dem das fragliche Pflanzenschutzmi t- tel nach Deutschland (wieder - ) eingeführt worden ist. bb) Auch ein Reimport, für den es keiner gesonderten Zulassung bedarf, liegt im Streitfall nicht vor. Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Pflanzenschutzmittel, dessen Inverkehrbringen von d er Klägerin beanstandet wird, in Deutschland erworben und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sei, bevor sie es umg e- packt, mit einem eigenen Etikett versehen und wieder nach Deutschland eing e- führt habe. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vo r, die das Gesetz an e i- nen Reimport stellt, für den keine gesonderte Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist. Zwar ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 PflSchG, dass ein R e- import keiner Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung - und damit erst recht keine r (erneuten) Zulassung nach Art. 28 der Verordnung - bedarf. Ein Rei m- port liegt indessen nach § 2 Nr. 17 PflSchG 2012 nur dann vor, wenn ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkeh r- bringen in Deutschland bestimmten Origi nalverpackung und Originaletiketti e- rung aus einem anderen Staat wieder eingeführt wird. b) Die deutsche Regelung, nach der die Verkehrsfähigkeit von reimpo r- tierten Pflanzenschutzmitteln davon abhängt, dass sie nicht umgepackt und nicht umetikettiert wor den sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies wird aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 deutlich, die das vereinfachte Gene h- migungsverfahren des Art. 52 an ganz bestimmte, im Streitfall nicht gegebene 23 24 25 - 12 - Voraussetzungen knüpft (dazu oben Rn. 22 ). Hinterg rund dieser Regelung ist, dass es mit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV nicht in Einklang stü n- de, wenn die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines im EU - Ausland verkehr s- fähigen Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Inland zugelassenen Mittel (urs prungs - ) identisch ist, einer (erneuten) vollen Zulassung bedürfte. Der Un i- onsgesetzgeber hat daher für diese Konstellation das vereinfachte Genehm i- gungsverfahren vorgesehen, in dem lediglich die Identität des einzuführenden mit dem Referenzmittel geprüft wird. Der Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass das in Rede stehende Pr o- dukt nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten aus Deutschland in einen anderen EU - Mitgliedstaat verbracht und von dort wieder nach Deutschland ei ngeführt worden ist, ohne dass es in diesem and e- ren Mitgliedstaat verkehrsfähig gewesen wäre. Es ist unionsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern sogar geboten, dass der nationale Gesetzgeber für eine solche Konstellation, in der das in der Verordnung ( EG) Nr. 1107/2009 vorg e- sehene, auf eine Identitätsprüfung beschränkte Genehmigungsverfahren nicht zur Verfügung steht, eine Berufung auf die im Inland bestehende Zulassung auf die Fälle beschränkt, in denen das zu reimportierende Produkt sich noch in der O riginalverpackung befindet und noch mit dem Originaletikett versehen ist. Denn andernfalls fände keinerlei Überprüfung der (Ursprun gs - ) Identität statt. Allein die Versicherung des (Re - )Importeurs, es handele sich um ein im Inland zugelassenes Pflanzenschutzmittel, kann für eine Verkehrsfähigkeit nicht au s- reichen. c ) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Geesmann, StoffR 2011, 134, 135 f.; Schink/Winkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.) kann aus dem Umstand, dass nach Art. 31 Abs. 4 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Größe und das Material der Verpackung des Pflanze n- 26 27 - 13 - schutzmittels in der für dieses Mittel erteilten Zulassung festgelegt werden kann, nicht aber festgelegt werden muss, auch nicht geschlossen werden, dass Erwerber des Mittels, die es - wie die Beklagte - weitervertreiben wollen, dabei grundsätzlich auch in ei ner neuen primären Verpackung anbieten können. Die Gegenmeinung berücksichtigt nicht hinreichend , dass auch beim in Art. 52 der Verordnung geregelten Parallelhandel das einzuführende Pflanzenschutzmittel nur dann im Einfuhrmitgliedstaat verkehrsfähig ist, wenn die dort für die Erte i- lung der Genehmigung zuständige Behörde festgestellt hat, dass es mit dem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Referenzmittel identisch ist ; die unversehrte Verpackung stellt dabei einen wichtigen Hinweis auf die Identität dar. 5. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass, die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftse r- teilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zeitlich zu beschränken. 6. Eine Vorlage an d en Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Ur teil vom 11. September 2008 - C - 428 bis 434/06, Slg. 2008, I - 6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT - Rioja u.a., mwN). Der Senat hält es nach den angestellten Er wägungen für ausgeschlossen, dass das Unionsrecht es in einer dem Streitfall entspreche n- den Konstellation gebietet, auch ohne Prüfung der (Ursprungs - )Identität von einer Verkehrsfähigkeit im Inland auszugehen. 2 8 29 - 14 - III. Nach dem Vorstehenden hat die Revision der Beklagten allein ins o- weit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 führt. Die Kosten entscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.01.2010 - 11 HKO 12891/09 - OLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - 6 U 1972/10 - 30
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