BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Freie Wähler BGB § 12; PartG § 4 Abs . 1 und 2 a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschre i- bende Verwendung nicht fe stzustellen ist. b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirch hoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivil kammer des Landgerichts Kiel vom 5. März 2010 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Namen FREIE WÄHLER Nordverband für von ihm oder von anderen Personen gegründete Vereinigungen zu führen oder von anderen Personen führen zu las sen. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber der DENIC e.G. auf die Registrierung des Domainnamens freie - waehler - zu verzichten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der a m 21. Februar 1965 gegründete und in das Verein s- register eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Seit 2003 führt er gemäß § 1 seiner Satzung den 1 - 3 - Namen Freie Wähler Deutschland . Nach § 2 Abs. 1 seine r Satzung ist er der Zusammenschluss der Landesverbände der Freien Wähler, der die gegenseit i- ge Information, Unterstützung und gemeinsame politische Willensbildung der Landesverbände im Bund und in den Ländern zum Ziel hat, und vertritt die Int e- ressen sein er Mitglieder auf Bundesebene. Im Jahre 2009 schloss der Kläger die Landesverbände Bremen und Brandenburg aus. Zum Ende des Jahres 2009 traten die Landesverbände Baden - Württemberg und Schleswig - Holstein aus dem Kläger aus. Der Beklagte ist Vorsitzender d es im Juni 2009 gegründeten Vereins F REIE W ÄHLER G EMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz G ruppe für Schleswig - Holstein, Hamburg, Mecklenburg - Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz F REIE W ÄHLER Nord v erband . D i e F REIE N W ÄHLER Nord v erband äußer n sich auf der vom Beklagten unter der Interneta dresse freie - waehler - betriebenen Website zu politischen Fragen. Als V erantwortlicher für die Äußerungen ist auf der Website der Vorstand de r F REIE N W ÄHLER Nord v erband benannt. Der Kläger ha t den Beklagten , gestützt auf sein Namensrecht aus § 12 BGB , auf Unterlassung des Führens oder Führenlassens des Namens F REIE W ÄHLER Nordv erband für Vereinigungen in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Verurteilung des Beklagten begehrt, auf de n Domai n namen freie - waehler - zu verzichten und diese n Domain namen freizugeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kiel, Urteil vom 5. März 2010 - 5 O 174/09, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig, GR UR - RR 2011, 226). Mit d er vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision , deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kl ä- ger seine Klageansprüche weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Anspruch des Kl ä- ge rs verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt : Die als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende Vorschrift des § 12 BGB setze bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung wie dem Kläger voraus, dass der Name oder Namensbestandteil, aus de m sie A n- sprüche ableite, entweder von sich aus unterscheidungskräftig sei oder aber eine auf den Inhaber bezogene Verkehrsgeltung beanspruchen könne. Die er s- tere Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil aus der Kombination Freie Wähler lediglich ab ge leite t werde n könn e, dass es sich um eine Vereinigung parteipol i- tisch nicht gebundene r Personen handeln dürfte, die sich gleichwohl durch Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts am politischen Leben beteil i- gen wollten, und weil die Bezeichnung Freie Wähler auch keine einprägsame Neubildung darstelle. Die Bezeichnung Freie Wähler habe auch keine Ve r- kehrsgeltung erlangt in dem Sinne, dass sie innerhalb der beteiligten Kreise so bekannt geworden sei, dass diese sie dem Kläger zuordneten. Zwar möge der Begrif f Freie Wähler bei der wahlfähigen Bevölkerung spätestens seit wiede r- kehrenden Erfolgen bei Kommunalwahlen und bei den letzten Wahlen zum Bayerischen Landtag eine große Bekanntheit erworben haben. Die für eine Verkehrsgeltung weiterhin erforderliche Vora ussetzung, dass diese Bekanntheit auch gerade dem Kläger zugeordnet sei, sei jedoch schon nach dessen eig e- nem Vortrag nicht erfüllt; denn danach seien nicht alle Organisationen mit der Bezeichnung Freie Wähler in ihm zusammengefasst. Zudem nehme die B e- vö lkerung die vor Ort tätigen Freien Wähler weit eher als politische Kraft wa h r als die Landesorganisationen oder den Kläger als Organisation der Freien Wä h- ler auf Bundesebene. Vor d ies em Hintergrund erscheine dessen Behauptung, 5 6 - 5 - über 50 % der wahlberechtigten Bevölkerung v erbänden den Namen Freie Wähler mit ihm, schon nicht als plausibel. Ein möglicher Anspruch aus § 12 BGB scheitere zudem jedenfalls an mangelnde r Verwechslungsgefahr bzw. mangelnder Zuordnungsverwir rung. Der Beklagte bringe dadurch, dass e r die Bezeichnung FREIE WÄHLER Nor d- verband sowohl in de m von ihm gewähl ten Domain namen als auch auf sein er Website verwend e, zum Ausdruck, dass er eben nicht als Freie Wähler Deutschland auftrete. Einer fälschlichen Ein ordnung de r F REIE N W ÄHLER Nord v e rband in d i e Verbandso rganisation des Klägers stehe entgegen, dass diese r nach seinem eigenen Vortrag nicht umfassend die Organisation aller freien Wählergemein schaften und Vereinigungen auf Bundesebene darstelle. II. Die gegen diese Beurteilung gericht ete Revision des Klägers ist b e- gründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG, das den uneing e- schränkten Vorra ng der Namensrechte einer älteren polit ischen Partei una b- hängig davon normiert, ob ihr Name von Natur aus eine individualisierende E i- genart aufweist oder als Bezeichnung für diese Partei Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 I Vb ZR 581/80, BGHZ 79, 265, 270), für den Kläger als Wählervereinigung nicht gilt. Die Regelung des § 4 PartG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse daran, dass den Wählern durch die deutliche Unterscheidbarkeit der Parteinamen die politische Orientier ung erleichtert wird, sondern auch dem Interesse der Parteien am Schutz ihres N a- mens (BGHZ 79, 265, 269 f.). Einen entsprechenden gesteigerten Namen s- schutz, der der S onders tellung Rechnung trägt, die de n Parteien nach Art. 21 GG im demokratischen Rechtssta at zukommt , sieht das Gesetz für die Wähle r- vereinigungen nicht vor. Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg d a- 7 8 9 - 6 - rauf berufen, dass die auf Bundesebene als Partei registrierte Bundesverein i- gung Freie Wähler ihr Namensrecht aus einer mit dem Kläger getroffenen G e- stattungsvereinbarung ableitet und mit dem Kläger überdies personell eng ve r- flochten ist. 2. Dagegen kann das Vorliegen einer originären Unterscheidungskraft des im Namen des Klägers enthaltenen Bestandteils Freie Wähler nicht ve r- neint w erden. a) Das Berufungsgericht is t zutreffend davon ausgegangen , dass bei Verbandsnamen hinsichtlich der (originären) Kennzeichnungskraft weniger strenge Anforderungen gelten als bei anderen Namen. Es hat allerdings im A n- schluss a n eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (WRP 1980, 574) zumindest einen Hinweis auf die vom Verband wahrgenommenen Interessen verlangt und gemeint , im Streitfall fehle es an einem solchen Hi n- weis . Die Bezeichnung Freie Wähler lasse keine Rückschlüsse auf d ie g e- meinsamen Interessen der im Kläger organisierten Mitglieder zu, sondern nur darauf schließen, dass sie parteipolitisch nicht gebunden seien. b) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Bei Verbandsn a- men ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 33 = WRP 2008, 1537 Haus & Grund III; Urteil vom 31. März 2010 I ZR 36/08, GRUR 2010, 1020 Rn . 17 = WRP 2010, 1397 Verbraucherzentrale). Dementsprechend steht ein bloß b e- schreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft e i- nes Verbandsnamens nicht entgegen ; vielmehr reicht e s für die Untersche i- dungskraft aus, dass eine bestim mte beschreibende Verwendung nicht festz u- stellen ist (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 Haus & Grund III; GRUR 2010, 1020 Rn. 17 Verbraucherzentrale). D a s ist insbesondere dann der Fall, wenn 10 11 12 - 7 - aus der Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern wie hier Freie und Wähler zu einem einheitlichen Begriff ein einprägsamer Gesam t- begriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung schlagwortartig u m- reißt, ohne es konkret zu beschreiben (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 34 Haus & Grund III, mwN). Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, hat auch das Berufungsgericht angenommen; denn es hat festgestellt, die Bezeichnung Freie Wähler lasse keine Rückschlüsse auf die gemeinsamen Interessen der im Kläger organisierten Mitglieder zu, sonder n nur darauf schließen , dass diese parteipolitisch nicht gebunden seien. 3. Die Klageansprüche scheitern entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts auch nicht dar an , dass k eine G efahr ein er Zuordnungsverwirrung besteht . Der Umstand, dass der Name des Kl ägers wegen seiner beschreibenden A n- klänge nur in geringem Umfang gegenüber abweichenden Bezeichnungen Schutz genießt, steht dem nicht entgegen. Der Verkehr ist bei politischen Pa r- teien aufgrund der den Vorgaben in § 4 Abs. 2 PatG folgenden Bezeic h- nung sgewohnheiten darauf eingestellt, dass nachgestellte geographische A n- gaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen. Er wird deshalb davon ausgehen, dass es sich bei mit den Parteien auf kommunaler Ebene und inzwischen teilweise auch bei Landtagswahlen konkurrierenden Wählervereinigungen nicht anders verhält. Der Beklagte geriert sich damit, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwendet, so, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergli ederung des Klägers handelte. Der Kläger braucht d a s auch deshalb nicht zu dulden, weil es für den Beklagten ohne weiteres möglich ist, für seinen Verein eine a n- dere Kurzbezeichnung zu wählen , die eine solche Gefahr d er Zuordnungsve r- wirrung nicht begründet . 13 - 8 - 4. Der Beklagte ist danach zum einen verpflichtet, das das Namensrecht des Klägers verletzende Führen oder Führenlassen des Namens F REIE W Ä H- LER Nordverband zu unterlassen (§ 12 Satz 2 BGB) . Zum anderen hat er unter dem Gesichtspunkt der Störungsbe seitigung gegenüber der DENIC e.G. auf die Registrierung des Domainnamens freie - waehler - n zu verzichten (§ 12 Satz 1 BGB) . III. Die Kost enentscheidung beruh t auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vor instanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.03.2010 - 5 O 174/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2010 - 17 U 14/10 - 14 15
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