BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Taxibestellung UWG § 4 Nr. 11 ; PBefG § 47 Abs. 2 Satz 1 a) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverha l- tensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahra ufträge, die unter der Tel e- fonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrückl i- chen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren B e- triebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 191 /11 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg an der Lahn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Oktober 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Unterlas sungs - antrag und mit dem Za hlungsantrag in Höhe von 859,80 Zinsen abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. Februar 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übr i- gen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 859,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 16. September 2009 übersteigenden Betrages ve r- u r teilt worden ist. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Taxiunternehmer in Limburg an der Lahn und verfügt dort über zwei von 17 Taxikonzessionen. Die Beklagte hält an ihrer Niederlassung in Limburg fünf und an ihrem Hauptsitz in Hadamar sieben T axikonzessionen. Im August und November 2009 be f ö rderte die Beklagte in drei Fällen Fahrgäste aus dem Bereich Limburg, die zuvor in der Limburger Niederlassung der Beklagten unter der Rufnummer dieser Niederlassung ein Taxi bestellt ha t- ten, mit eine m f ür Hadamar konzessionierten Taxi an ihr jeweiliges Fahrziel. Jeweils zur gleichen Zeit hielt die Beklagte in Limburg konzessionierte Taxen an dem Taxenstand vor dem Limburger Bahnhof zur Beförderung dort erscheine n- de r Kunden vor. Der Kläger hat beantra gt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs einen Kunden, der telefonisch über die Telefonnummer ein Taxi bestellt, nicht mit ei - nem Taxi aus Limburg , sondern mit einem Taxi aus Hadamar zu bedienen und zu befördern. Außerdem hat er die Erstattung von Abmahnkosten begehrt. Das Berufungsgericht hat d ie in erster Instanz erfolgreiche Klage abg e- wiesen (OLG Fran kfurt, Urteil vom 19. Mai 2011 6 U 55/1 0, juris) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hie r- zu ausgeführt: Das beanstandete Verhalten der Klägerin sei nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Der Kunde, der die Telefonnummer der Li m- burger Niederlassung der Beklagten wähle, werde tatsächlich von e inem (auch) in Limburg ansässigen Taxiunternehmen bedient. Indem die Beklagte für von d er Zweigniederlassung in Limburg angenommene Beförderungsaufträge nicht nur auf ihre fünf für Limburg, sondern auch auf die sieben in Hadamar zugela s- senen Taxen zurückgr eife, könne sie im Zweifel eingehende Beförderungsau f- träge rasch er abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen das jeweils am schnellst en verfügbare Taxi aussuchen könne. Es liege auch fern, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreis e die Beklagte in ihrer Li m- burger Zweigniederlassung anrufe , weil er erwarte, von einem für Limburg ko n- zessionierten Taxi gefahren zu werden. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 PBef G . Es könne dahinste hen , ob das b e- anstandete Verhalten bereits von § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG gedeckt sei, weil es sich um Fahrten auf vorherige Bestellung handele. Jedenfalls verstoße die B e- klagte nicht gegen das Verbot in Satz 1 dieser Bestimmung, weil sie in Had a- mar konzessionierte Taxen nicht physisch in Limburg vorhalte, um von dort aus Fahrgastaufträge entgegenzunehmen. 7 8 9 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt bis a uf einen Teil der Abmahnkosten zur Wiederherstell ung der vom Landg e- richt ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten . 1. Die Revision des Klägers ist entgegen der Ansicht der Revisionserw i- derung uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung zugelassen. Auch aus der vom Ber u- fungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Z u- lassung der Revision ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit keine B e- schränkung der Zulassung der Revision. 2. Zu Recht hat das Berufungsger icht in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten allerdings keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG gesehen . Indem die Beklagte für Bestellu n- gen , die unter ihrer Limburger Telefonnummer eingehen, auch in Hadamar ko n- zessionierte Taxen einsetzt, macht sie keine unwahren Angaben über Eige n- schaften oder Rechte ihres Unternehmens. Der durch die Limburger Telefo n- nummer angesprochene Verkehr wird zwar die Vorstellung haben, dass er dar - unter ein zumindest auch in Lim burg ansässiges Taxiunternehmen erreichen kann. Diese Vorstellung trifft jedoch zu, weil die Beklagte über eine Zweigni e- derlassung in Limburg verfügt. Der Angabe der Telefonnummer ist dagegen für sich allein nicht die Aussage zu entnehmen, alle dar unter be stellten Taxen se i- en für Limburg konzessioniert . A uch soweit ein Kunde davon ausgeht , ein bei der Beklagten in Limburg bestelltes Taxi werde innerhalb einer üblichen Zeitspanne bei ihm eintreffen, fehlt es an einer Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 UWG. Das Berufungsgericht hat angenommen , die Beklagte könne für ihre Zweigni e- derlassung in Limburg erteilte Beförderungsaufträge nicht allein ihre fünf in 10 11 12 13 - 6 - Limburg, sondern auch die sieben in Hadamar zugelassenen Taxen einsetzen und so im Zweifel eingehende Beförderungsaufträge rasch er abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen d a s aufgrund seines jeweiligen Standortes am schnellsten v erfüg bare Taxi aussuchen könne . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aber aus § § 8 , 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 PBefG. a) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Mark t- verhaltensregelung en im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (ebenso für Satz 2 OLG Schleswig, OLG - R ep Schleswig 2002, 279, 280) . Sie regeln das Mark t verhalten der Taxiunternehmer, indem sie festleg en , wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie sind dazu bestimm t, auch im Interesse der Mark t teilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbe werber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten. aa) Zweck des § 47 Abs. 2 PBefG ist es , eine Umgehung des Genehm i- gungserfordernisses gemäß § 13 Abs. 1, 4 PBefG zu verhindern (vgl. auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 47 Rn. 5) . Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn ihre Erteilung die Funktionsfähigkeit d e s örtliche n Taxengewerbe s bedroh en w ü rd e . Diese Zulassungs schranke würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem besti mmten Konzessionsgebiet auch durch in anderen Gebieten ko n- zessionierte Taxen ausgeführt werden dürften. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG b e- stimmt deshalb als Grundsatz , dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betr iebssitz hat. N ur auf vorher i- ge Bestellung können Fahrten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch von anderen Gemeinde n aus durchgeführt werden . Ebenso wie das Genehmigungserforde r- 14 15 16 - 7 - nis des § 13 PBefG ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 11.83 ; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 137; Ebert - Weidenf e ller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11, 61) enthält danach auch § 47 Abs. 2 PBefG, der eine Umgehung des § 13 PBefG verhindern soll, eine Marktverha l- tensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG . bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich Abwe i- chendes auch nicht aus dem Beschluss des Bundes verfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (1 BvL 53/55, BVerfGE 11, 168). Das Bundesverfassungsgericht hat dort als verfassungswidrig beanstande t, dass § 9 Abs. 2 PBefG in der se i- nerzeit gültigen Fassung die Zulassung neuer Taxiu nternehmen schon dann ausschl o ss , wenn der Verkehr mit den bereits zugelassenen Taxen befried i- gend bedient werden konnte. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, Konkurr enzschutz für die bereits im Beruf Tätigen dürfe niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein und müsse auch als Nebenwirkung vermieden we r- den, wo er nicht wirklich unvermeidlich sei (BVerfGE 11, 1 68 , 188 f.) . Das Bu n- desverfassungsgericht hat in dieser Ents cheidung aber die Regelung des § 9 Abs. 1 PBefG aF bei verfassungskonformer Auslegung in Bezug auf den T a- xenverkehr ausdrücklich für zulässig gehalten . Da nach war die Konzession zu versagen, wenn sie den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlief ( BVe r- fGE 11, 168, 190) . Der Gesetzgeber hat daraufhin das Genehmigungserforde r- nis entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (nunmehr § 13 Abs. 4 PBefG) . Die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen ist nur noch dann zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch b e- einträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Die Regelung schützt damit zugleich das entsprechende Interesse der Ver braucher. Soweit sich als Nebenfolge daraus auch ein Schutz der Unternehmen, die in der jewe i- ligen Gemeinde über eine Genehmigung verfügen, gegenüber dort ohne G e- 17 - 8 - nehmigung tätigen Konkurrenten ergibt, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass elbe gilt dann aber auch für die Vorschrift des § 47 Abs. 2 PBefG, d i e Umgehungen der Genehmigungspflicht verhindern soll . b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die vom Kläger beanstandete Geschäftspraktik der Beklagten gegen § 47 Abs . 2 Satz 1 PBefG . aa) N ach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG darf ein Taxi nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. "Berei t- halten" bedeutet das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des U n- ternehmers, d urch Aufstellen an behördlich zugelassenen Stelle n oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi - Zeichen und darüber hinaus jedes andere Ve r- halten des Taxifahrers oder - unternehmers, das die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes zum Ausdruck bringt ( vgl. Bauer, P ersonenbeförderungsg e- setz , 2010, § 47 Rn. 8; Heinze aaO § 47 Rn. 5). bb) D er Kläger behauptet zwar nicht , die Beklagte halte für Hadamar konzessionierte Taxen außerhalb dieses Gebiets, insbesondere in Limburg, physisch vor, um von dort Fahrga staufträge entgegenzunehmen. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend erkannt hat, unterscheidet sich der Streitfall insofern von den vom OLG Koblenz (Urteil vom 19. De zember 2000 4 U 1000/00 , juris ) und vom OLG Schleswig (OLG - R ep Schleswig 2002, 279) entschi edenen Fällen. Dort hatten jeweils Veranstalter Taxen aus anderen Gemeinde n für den Vera n- staltungsort angefordert, damit die ein Taxi benötigenden Fahrgäste zu ihren jeweiligen Zielen ge fahren werden konnten . Da die Taxen ihre konkreten Fah r- aufträge erst v on den Veranstaltungsgästen erhielten, wurden sie am Veransta l- tungsort bereitgehalten und führten keine Fahrten auf vorherige Bestellung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG aus. 18 19 20 - 9 - cc) § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG enthält aber auch das Verbot, am B e- triebssi tz eines Unternehmers eingehende Bestellungen mit Taxen auszufü h- ren, die in einer anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der anderen Gemeinde über einen weiteren Betrieb s- sitz verfügt. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 8 PBefG wird die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen für ein konkretes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Betriebssitz des Unternehmens erteilt. In § 47 Abs. 1 PBefG ist ge regelt, wo der Unterne h- mer Fahraufträge entgegennehmen kann. Dies kann an behördli ch zugelass e- nen Stellen, während der Fahrt oder am Betriebssitz sein. Bei Bestellung einer Taxe unter einer Festnetznummer, auf die der Klageantrag beschränkt ist, kommt allein die Annahme des Auftrags am Betriebssitz in Betracht. Für die Ausführung eines solchen Auftrags dürfen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG nur die Taxen eingesetzt werden, die in zulässiger Weise in der Gemeinde dieses Betriebssitzes bereitgehalten werden. Ein Unternehmer darf außerhalb der Gemeinde seines Betriebssitzes - von der hier nic ht interessierenden Ausna h- me des § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG abgesehen keine Taxen bereithalten. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, für an seinem Betriebssitz eingehende Beste l- lungen auf in anderen Gemeinden bereitgehaltene Taxen zurückzugreifen. N ic hts anderes gilt , wenn wie im vorliegenden Fall ein Taxiunterne h- mer mehrere Betriebssitze in benachbarten Gemeinden hat. A us § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG folgt, dass ein konkretes Taxi nur einem bestimmten Betriebssitz zugeordnet sein kann . Eine am Betriebs sitz der Beklagten in Limburg eing e- gangene Bestellung kann deshalb nicht so behandelt werden, als wäre sie (auch) a m Betriebssitz in Hadamar für die dort konzessionierten Taxen eing e- gangen. Andernfalls würde entgegen dem ausdrücklichen Umgehungs verbot 21 22 23 - 10 - des § 6 PBefG die Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG durch gesel l- schaftsrechtliche Gestaltungen bei einem Taxiunternehmen umgangen. dd) Abweichendes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG. D a- nach dürfen Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Dafür kommen alle Taxen in Betracht, die zuläss i- gerweise in der anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Das können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG nur Taxen sein, deren Betriebssitz in jener anderen Gemeinde liegt . Daraus folgt, da ss die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG nur zur Anwendung kommt , wenn das für die Durchführung der Fahrt verwendete auswärtige Taxi in der Gemeinde d es Betriebssitzes bestellt worden ist. Die unternehmensinterne Weiterg abe eines Fahrauftrags für ein Taxi, das zu einem Betriebssitz in einer anderen Gemeinde gehört, kann wegen der territorialen Beschränkung der Taxikonzessionen nicht anders behandelt we r- den als die Weitergabe des Auftrags an einen selbständigen auswärtigen T a- xiunternehmer. Eine solche Weiterga be unter Unternehmen wird von § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG nicht gestattet, der allein vorherige Bestellungen durch Kunden auch in anderen Gemeinden ermöglichen soll. Diese schon nach Wortlaut und Systematik der Regel ung ermittelte Au s- legung ist auch nach ihrem Sinn und Zweck geboten . Wäre es dem Taxiunte r- nehmer überlassen, für ihm in einer bestimmten Gemeinde telefonisch erteilte Fahraufträge auch in anderen Gemeinden konzessionierte Taxen einzusetzen, könnte die Zahl der im Gemeindegebiet verfügbaren Taxen ohne entspreche n- de Genehmigung deutlich erhöht werden. D er Unternehmer könnte die für das Gemeindegebiet konzessionierten Taxen weiter dort an Taxistandplätzen b e- reithalten, während auswärtige Tax en die bestellte n F ahrt en im Gemeindeg e- 24 25 26 - 11 - biet ausführ en . Dadurch würde das mit der Konzessionspflicht des § 13 Abs. 4 PBefG verfolgte Ziel vereitelt oder jedenfalls gefährdet , eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch Erhöhung der Taxe n- dichte zu v erhindern . Dies wäre mit Sinn und Zweck von § 47 Abs. 2 PBefG unvereinbar , der darauf abzielt, Umgehungen der Genehmigungspflicht zu ve r- hindern. Ein Fahrgast in Limburg kann somit ein Taxiunternehmen in Hadamar anrufen, um sich von einem dort konzessi onierten Taxi fahren zu lassen. B e- stellt der Fahrgast dagegen ein Taxi am Betriebssitz der Beklagten i n Limburg, darf d i e Fahr t nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden unternehmensi n- tern an ein Taxi weitergegeben werden, das am Betriebssitz der Beklag ten in Hadamar konzessioniert ist . ee) D i e Beklagte hat somit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG verstoßen, indem sie am Betriebssitz in Hadamar berei t- gehaltene Taxen zur Ausführung von Fahraufträgen eingesetzt hat, die unt er der Telefonnummer ihres Betriebssitzes in Limburg eingegangen sind. Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen , weil die Marktposition der Beklagten in Limburg durch Bereitste llung von sieben in Hadamar zugelassenen Taxen g e- genüber ihren Wettbewerbern in unzulässiger Weise erheblich verstärkt wird. 4. Abmahnkosten stehen dem Kläger nur auf der Grundlage des von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerts von 20.000 zu. De r Abmahnung des Klägers lagen keine weiteren Wettbewerbsverstöße der Beklagten zugrunde, die zu einem höheren Wert der Abmahnung führen könnten. Der Kläger kann daher eine 1,3fache Ge schäftsgebühr nach einem Gegenstand swert von 20.000 von 839,80 2300 VV RVG) zuzüglich einer Auslage n- 27 28 29 - 12 - pauschale von 20 (Nr. 7002 VV RVG), insgesamt also 859,80 beanspr u- chen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchh off Koch Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 5 O 53/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.05.2011 - 6 U 55/10 - 30
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