BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/11 Verkündet am: 8. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 104 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Ve r sicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen. B GH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbes tand Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall. Der am 6. Ju l i 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A . - E . . Schulträger ist die Beklagte. A m 26. März 20 09 nahm d er Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen - Spielen kam er zu Fall und verlet z- te sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg g ehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandes gericht zug e- lassene Revision des Klägers. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Sch a- densersatzansprüch e zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall geha n- delt habe . Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII) . Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe . Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile . Der zumindest b e- dingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzung s- handlung, sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklag te den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man z u- gunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfal l- verhütungsvorschriften bewusst gewesen sei , lasse sich dar aus kein Rüc k- schluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen . Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle da u- erhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden , sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Ve r- schuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A . angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Bekla g- 3 4 - 4 - te entsprechende Verletzungserfolge in K auf genommen habe . Viel näher liege die Annahme, dass d ie Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Ris i- ken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. N icht vom Haftungsausschluss erfasste Sac h- schäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht ab ge wi e sen worden sei. II. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand. 1. Entgegen der Auffassung der Beklag ten ist die Revision allerdings u nb e- schränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revis i- onszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschrä n- kung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2 003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen a b- leiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begrü n- dung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erk ennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall en t- nimmt der Sena t aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des B erufungsgericht s zur beschränkten Zulassung. 5 6 - 5 - 2 . Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die B e- klagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchs t. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage , die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriff s des Pe rsonenschadens rügt . a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hier unter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mitte lbare materielle Vermögenssch a den als Folge der Körperverle t- zung ( vgl. nur BGH, Versäumnis urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW - RR 2007, 1395 Rn. 8 ; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11 ; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2 004, 33 60, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2 6 . Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsk y , G e- setzliche Unfallversicherung - SGB VII , Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 10 4, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozia l- gesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK - SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das O berlandesgericht Dresden (6. Z ivilsenat , NJW - RR 1999, 902, 904 ) in einer vereinzelt gebliebenen Ent scheidung (an ders OLG Dresden 3. Z ivil - senat , NJW - RR 2001, 747, 748 ) materielle Schäden wie beispielhaft Verdiens t- ausfall schä den - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach - und nicht als Pers o- nenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt. 7 8 - 6 - b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden e r- fasst sind, für die dem G eschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen en t- standene Fahrtkosten als Folg e einer körperlichen Verletzung e rfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend. aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadens ausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem g leichgestellten Schulunfä l- len - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivi l- rechtliche Haft ung des Unternehmers - b eziehungsweise bei Schulen des Sach - kosten - /Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalt en bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich - rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallvers i- cherung abge löst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine en t- sprechende Haf tungsfreiste llung aller Betriebs - und Schulangehörigen bei B e- triebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschu l- den unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schu ldner . Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Pr o- zessrisiko behaftete Auseinande rsetzungen mit dem Schädiger von Amts w e- gen festgestellt. Zum anderen dien en die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaft ung der B e- 9 10 - 7 - triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikte n einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs - oder Schulgemei n- schaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. W er heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon de r- jenige sein, dem die Enthaftung für Fahr lässigkeiten zu g ute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugun s- ten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei s y s- temimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivi l- rechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherung s- recht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu eine r Benachteiligung des Geschädigten führt, verfa s- sungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes : BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, j e- weils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Ki n- dergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Persone n- schäden BAG , NJW 2004, 3360, 3361 ; VersR 2005, 1439, 1440 ). bb) So weit das B undesverfassungsgericht ( BVerfG E 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4 ) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung n e- ben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ( " im Übrigen " ) auch darauf abg e- s tellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der 11 - 8 - Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzl i- chen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der E r- werbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom B u n- desverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur z um Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur tei lweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das B undesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswi d- rigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe z u aa) die gesetzliche Regelung. cc) Vo r diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darste l- lung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzliche n Unfallversicherung nicht übernommen worden sind , keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung ( Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des O berlandesgerichts Dresden ( NJW - RR 2001, 747 , 748: " Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetz - liche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt. " ) und des B undes - arbeitsgerichts ( NJW 2004, 3360 , 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassu ng nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht , wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt , gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden , dass für Personen - im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und 12 - 9 - damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder H insicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitier t e Urteil des B undesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen , bezüglich derer das B undesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um er stattungsfähige " Sac h- schäden " , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361). 3 . Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen , dass d ie Beklagte den Versicherungsfall zumindest b edingt vorsätzlich herbeigeführt habe. a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich g e- wesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall se lbst ebenso gewollt und gebilligt w erden . Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfa s- sen ( vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f ; NJW 2004, 3360, 3364 ; VersR 2005, 1439, 1441 ; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Novemb er 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331 ; BAG, VersR 1976, 574, 575 f ; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 4 16/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838 , jew eils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO) . Dementsprechend genügt hierfür au ch die gegebenenfalls vorsätzliche Mis s- achtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme b edingten Vorsatz es (vgl. nur BAG , Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 200 3, 1890 , 1891 ; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken , r + s 1999, 374, 375 ; Geigel/Wellner, aaO Rn. 8 6 ; Krasney, aaO Rn. 22 ). Der 13 14 - 10 - bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grun d die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN). b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vo r- liegt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff d es bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen , sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserhe b- licher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327 , vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. Sep - tember 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25 , jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989 , aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit 15 - 11 - einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gew e- sen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46 /11 -
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