BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 191/13 vom 27. Januar 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 27. Januar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechts mittels der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des gegen die B e- klagte zu 1 gerichteten Leistungsantrags zurückgewiesen wo r- de n ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwe r- deverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 370.0 e- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist neben H . H . , dem früheren Beklagten zu 2, Kommanditist der HH KG. Er hegt aufgrund im Einzelnen vorg e- 1 - 3 - tragener Anhaltspunkte den Verdacht, der Grundbesitz der HH KG sei zu einem Preis weit unterhalb des Verkehrswertes - vermutlich an eine von H . H . kontrollierte Gese llschaft - veräußert worden. Mit der vorliegenden St u- fenklage nimmt er die Beklagte zu 1, die Komplementärin der HH KG, im Wege der actio pro socio auf Auskunftserteilung unter Vorlage etwaiger notarieller Kaufverträge und auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies hinsich t- lich des Schadensersatzanspruchs damit begründet, dass der Kläger den G e- sellschafterbeschluss vom 11. August 2008 nicht angegriffen habe, auf dessen Grundlage der Grundstücksverkauf erfol gt sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde begehrt er die Zulassung der Revision mit dem Ziel, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Verurteilung der B e- kla g ten zu 1 gemäß den bisherigen Klageanträgen zu erreichen. II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Auskunftsa n spruch - u.a. wegen der Möglichkeit, Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen zu ne h- men - verneint hat. Insoweit hat der Recht sstreit der Parteien weder grundsät z- liche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsg e richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t sprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgr e i fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. III. Erfolg hat die Beschwerde aber, soweit sie den Leistungsantrag b e- trifft. Sie führt insoweit unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen B e- schlu sses zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das B e- 2 3 4 - 4 - r u fungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Kl ä- gers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge gegen die Beklagte zu 1 weite r- verfolgt hat, ohne Einschränkung zurückgewiesen. Damit erfasst die Entsche i- dung des Berufungsgerichts auch den Leistungsantrag und hätte, würde sie in Rechtskraft erwachse n, zur Folge, dass der Kläger den - seiner Ansicht nach bestehenden - Schadensersatzanspruch der HH KG wegen einer unterwertigen Veräußerung ihres Grundbesitzes auch nach einer Bezifferung dieses A n- spruchs nicht mehr geltend machen könnte (vgl. zu den Rech tskraftwirkungen eines die Stufenklage insgesamt abweisenden Urteils BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89, NJW - RR 1990, 390; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 13). 2. In der Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht z ur Abweisung des Leistungsantrags - abgesehen von einer allgemeinen Bezu g- nahme auf das als zutreffend bezeichnete Urteil des Landgerichts - nichts au s- geführt. Das Berufungsgericht ist insbesondere nicht auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegrün dung eingegangen, mit dem er geltend gemacht hat, der ohne seine Mitwirkung gefasste Gesellschafterbeschluss vom 11. August 2008 sei wegen eines gravierenden Einladungsmangels nichtig und außerdem ergebe sich aus diesem Gesellschafterbeschluss nicht, dass der Grundbesitz der HH KG tatsächlich zu den dort genannten Konditionen verä u- ßert worden sei. a) Die fehlende Behandlung des Leistungsantrags in den Entsche i- dungsgründen führt nicht nur dazu, dass die Berufungsentscheidung insoweit 5 6 7 - 5 - nicht mit den erforder lichen Gründen versehen ist (§ 522 Abs. 2 Satz 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Aus dem Begründungsmangel ergibt sich zudem, dass das Ber u- fungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ve r- letzt hat. Der Berufungsentscheidung kann nicht entnomme n werden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, in dem er sich mit der Begrü n- dung des Landgerichts für die Abweisung des Leistungsantrags befasst hat, inhaltlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbete i- ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgeko m- men ist. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbri ngen in den Entsche i- dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Feststellbar ist ein Gehörsverstoß aber dann, wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (BVerfGE 86, 133, 145). Diese Vorau s- setzungen liegen hier vor. Die Entscheidung über den Leistungsantrag hat au s- schlaggebende Bedeutung für das vom Kläger verfolgte Klageziel. Das Landg e- richt hat die Abweisung des Leistungsantra gs allein auf die Wirkungen des G e- sellschafterbeschlusses vom 11. August 2008 gestützt und auf die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe des Klägers ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. b) Allerdings deutet der Inhalt der Berufungsentscheidu ng darauf hin, ohne dies zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass das Berufungsgericht - trotz Übernahme des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts - angenommen haben könnte, der Leistungsantrag sei schon nicht Gegenstand des Berufungsverfa h- rens geworden. Eine solche Annahme könnte durch die etwas unglückliche 8 9 - 6 - Fassung der Berufungsanträge veranlasst worden sein. Der Kläger hat nämlich den prozessualen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils den Sachanträgen nicht übergreifend vorangestellt, sondern in den Auskunftsantrag einbezogen. Gleichwohl war sein Rechtsmittel nicht als eine auf den Auskunftsantrag beschränkte Berufung zu verstehen. Denn wenn der Kläger die Abweisung des Leistungsantrags durch das Landgericht hätte hinnehmen wollen, hätte er keine Veranlassung gehabt, diesen Sachantrag in die Berufungsanträge aufzune h- men. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist zudem im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßst ä- ben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenl a- ge der erklärenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW - RR 1995, 1183, 1184; Beschlus s vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 10 - Photodynamische Th e- rapie; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 10). Im Streitfall entsprach es offens ichtlich nicht der Interessenlage des Klägers, die Abweisung des Leistungsantrags rechtskräftig werden zu lassen und mit der Berufung lediglich den Auskunftsantrag weiterzuverfolgen, dessen Zweck im Rahmen einer Stufenklage gerade darin besteht, die Beziff erung des Leistungsantrags zu ermöglichen. 3. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht au s- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es den übergangenen Vortrag des Klägers berücks ichtigt und sich mit der Frage befasst hätte, ob der Gesellschafterbeschluss vom 10 11 - 7 - 11. August 2008, wie vom Landgericht angenommen, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegensteht. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Kl ä- ger nach der rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsantrags zunächst Gel e- genheit zu geben ist, den Leistungsantrag zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 unten). In der Sache wird sich das Berufungsger icht auch mit den Argumenten zu befassen haben, die die Beschwerdebegründung gegen die vom Landgericht angenommene a n- spruchsausschließende Wirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2008 vorbringt. Gegebenenfalls werden Feststellungen zu der Frag e zu treffen sein, ob für die HH KG das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlus s- mängelrecht übernommen ist. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass das Kaufangebot, dessen Annahme die Gesellschafterversammlung am 11. August 2008 beschlossen hat, nur einen Teil des Grundvermögens der HH KG erfas s- te. 12 - 8 - V. Der für das Beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert des Leistungsantrags (§ 44 GKG), den der Senat nach den Angaben des Klägers zur Höhe eines möglichen Schadens auf 370.0 00 schätzt (§ 3 ZPO). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2012 - 12 O 4144/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.05.2013 - 6 U 242/12 - 13
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