BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2014 wird zurüc kg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs ha ben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen Handelsvertreterin A . - K . Sch . zeichneten die Kläger am 13. Dezember 2001 eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten an der F . Beteiligungsgesellschaft 75 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. - Fonds 75), eine m geschlossenen Immobilie n- n- lage finanzierten die Kläger über ein Darlehen bei der D . Bank AG. 1 2 - 3 - Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen und sie seien von der Handelsvertret e- rin der Beklagten nicht anleger - und objektgerecht beraten worden. Sie hätten eine sichere Anlage mit hoher Rendite und Steuersparmöglichkeiten g e- wünscht. Über den unternehmerischen C harakter der Beteiligung, das Totalve r- lustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität, die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertriebsprovisionen von insgesamt 19 % seien sie nicht au f- geklärt worden. Vielmehr habe man ihnen die Anlage als lediglich v orteilhaft und absolut risikolos dargestellt. Der Emissionsprospekt sei ihnen nicht überg e- ben worden, sondern nur ein " Werbeflyer " . Der Prospekt sei überdies mänge l- behaftet. Die Eigenkapitalquote und das Agio seien dort fehlerhaft dargestellt und es werde eine sichere Anlage vorgespiegelt. Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattg e- funden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Am 31. Dezember 2011 reichten die Kläger bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F . X. R . in F . im Br . einen Güteantrag ein. Der Antrag der Kläger, der von ihren vorinstan z- lichen Prozessbevollmä chtigten im Internet als " Mustergüteantrag " für Kunden der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin (Allgemeiner Wir t- schaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH) bereitgestellt worden war, enthält folgende " Musterbeg ründung " : " Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Imm o- bilienfonds F . Beteiligungsgesellschaft 75 GmbH & Co. KG (F . - Fonds Nr. 75). Ich/wir erwarb/en Anteile an diesem g e- 3 4 5 - 4 - schlossenen Immobilienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermit t- ler und - berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mita rbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen. Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewin n- bringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachte i- le einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Ve r- wendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu e i- ner umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Pro s- pekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionsprospekt zur Fondsbeteilig ung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Pro s- pektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflic h- tungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Ber atungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlag e- beratungsvertrag. Darüber hinaus wurde/n ich/wir von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Ber ater Provisionen erhalten hat. Der AWD - Konzern hat für die Vermittlung von F . - Gesellschaftsbeteiligungen Provisionen von über 15% von der F. - Gruppe erhalten. Im Beratungsgespräch ist das Thema Provision nicht angesprochen worden. Auch im Pro s- pekt fin det sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn er Provisionen in dieser Höhe für die Vermittlung dieser B e- teiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns g e- schlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückverg ü- - 5 - tungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interesse n- konflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit mir/uns geschl ossenen Beratervertrages dar. Ich/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfert i- gung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren b eizutreten." Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: " Muste r- güteantrag bereitgestellt von Kanzlei H . & Hä. - H . , E . " . Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die Be klagte mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht be i- tr e te, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 31. August 2012 den Klägern g e- genüber das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang vom 22. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 22. März 201 3, haben die Kläger bei dem Landg e- richt Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch ebenso wie das Landg e- richt als verjährt anges ehen und hierzu ausgeführt: Die kenntnisunabhängige (mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende) Ve r- jährungsfrist sei durch den Güteantrag der Kläger nur insoweit gehemmt wo r- den, als Pflichtverletzungen darin konkret benannt seien. Nicht nur für den B e- ginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eige n- ständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beu r- teilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. Hinsich t- lich der an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag der Kläger allein die Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) gena nnt; die ins o- weit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde indes nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf der Kläger, dass ihnen die Beteili gung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei, könne als separate Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche der Kläger jedoch kenntnisabhängig - spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 - verjährt. 9 10 11 - 7 - II. Diese Beur teilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgebl i- chen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückz u- weisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Grü n- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 1. Rec htsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die darin eigens erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte. a) Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und h inreichend deu t lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageber a- tungsfällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser B eratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletz ung getrennt zu prüfen sind (s. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V Z R 25/07, NJW 2008, 506, 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009 , 372, 373 Rn. 14; S e- natsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 1 69/08, BKR 2010, 118, 119 f Rn. 15; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623, 1624 Rn. 13; vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842, 843 Rn. 11; vom 7. Juli 2011 - III Z R 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2088 Rn. 15; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111, 112 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 302 f Rn. 24 und XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 26 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 Rn. 142). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverle t- 12 13 14 - 8 - zungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzu n- gen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgren zbare) Fehler gestützt wird (s. Senatsurteile vom 7. Juli 2011 aaO S. 208 8 f Rn. 15 und vom 22. September 2011 aaO S. 113 Rn. 9). b) Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsma ß- nahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch ebenso wie die mat e- rielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht nach dem e inzelnen materiell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden pr o- zessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unte r- breiteten Lebens sachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverle t- zungen vorgetragen worden sind oder vorgetrag en hätten werden können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 aaO S. 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12 aaO Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 59 ff Rn. 142 ff; s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW - RR 1 996, 1409 f [zu § 209 Abs. 1 BGB aF] und Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde li e- genden Beratungsfehler gehemmt, wenn i n unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stu ttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 15 - 9 - Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I - 6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bam berg, BKR 2014, 334 , 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duc h- stein, NJW 2014, 342, 345). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisu n- abh ängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausre i- chender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat. a) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessu a- len Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach A b- lauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 17, 19 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 [jeweils für Mahnbescheid]). b) Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubi ger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch g e- nommen zu werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 343 mwN [zu § 209 BGB aF]). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete 16 17 18 - 10 - Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt (MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 36; s. auch OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 34 U 30/14, BeckRS 2015, 03463 Rn. 53). Der Anspruch s- gegner muss erkennen können, "worum es geht". c) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten A n- spruchs im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist maßge b- lich, dass der Anspruch durch seine Kennzeich nung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setz en will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allg e- mein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der e r- forderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehe n- den Rechtsverhältnis und der Art des Ans pruchs ab (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN; vom 21. Oktober 2008 aaO Rn 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW - RR 2009, 544 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 6 13 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14). d) Diese den Mahnantrag (Mahnbescheid) betreffenden Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; s. OLG Hamm, WM 2015, 611, 613; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 - 17 U 172/13, BeckRS 2014, 15969 Rn. 25 f und WM 2014, 2361, 2362; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475; KG, Urteil vom 8. Januar 2015 - 8 U 141/13, BeckRS 2015, 03316 Rn. 46 f; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f). 19 20 - 11 - aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfü l- len, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Ve r- fahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteil e vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 9a U 12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47). bb) Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen la s- sen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob e ine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfa h- ren eintreten möchte (s. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 5 U 1320/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 12; OLG F rankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsru he, WM 2015 aaO und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 55; KG aaO Rn. 47, 50; Duchstein, NJW 2014, 342, 343, 344). Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurc h- setzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53; MüKoBGB/Grothe aaO). Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/0 8, BGHZ 182, 284, 287 Rn. 13; OLG Mü n- chen, Urteil vom 6. November 2013 - 20 U 2064/13, BeckRS 2013, 19644 unter II 5; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und 21 22 23 - 12 - WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO; KG aaO Rn. 47; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB [2014], § 204 Rn. 61). Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Ma h n- verfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine stri kte Antragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren (s. d a- zu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f; Duchstein aaO S. 344). Andererseits ist zu berücksicht i- gen, dass der Güteantrag an die Gütestelle al s neutralen Schlichter und Ve r- mit t ler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. OLG Karl s- ruhe, WM 2015, 474, 476; Duchstein aaO S. 343). e) Zufolge dieser Grunds ätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfä l- len regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnung s- summe sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den He r- gang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das ang e- s trebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Ford e- rung möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 55 f und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 15 f; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 29 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; KG aaO Rn. 50 f; Duchstein aaO S. 344; abweichend wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 aaO Rn. 27). Eine genaue Beziff e- run g der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgege n- 24 25 - 13 - über grundsätzlich nicht enthalten (so auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 58; OLG St uttgart aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. März 2015 - 4 U 46/14, juris Rn. 39; Duchstein aaO S. 344; a.A. wohl OLG München aaO; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53 mwN; offen: KG aaO Rn. 51). f) Hiernach genügt der Güteantrag der Kläger nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgesetzes Baden - Württemberg und in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts F . X. R . , wonach der Güteantrag "eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gege n- stand des Streits und des Begehrens" enthalten muss; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein gel tenden Grundsätzen (vgl. auch OLG Hamm, WM 2015 aaO; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO aaO Rn. 28 f). aa) Bei dem Güteantrag der Kläger handelt es sich nach den Festste l- lungen der Vorinstanzen um einen von den vorinstanzlichen Prozess bevol l- mächtigten der Kläger im Internet zur Verfügung gestellten "Musterantrag", der senatsbekannt in sehr großer Zahl verwendet wurde (unter anderem auch in den vom Senat zeitgleich verhandelten Parallelverfahren III ZR 189/14, III ZR 19 8 /14 und III ZR 22 7/14) und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antra g- ste l ler) sowie die Bezeich nung des Anlagefonds (hier: F. - Fonds 75) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum 26 27 - 14 - noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Damit war es der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unte r Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich festzustellen, um welche Anlag e- beratung es im vorliegenden Fall geht. Um den Jahreswechsel 2011/2012 sah sich die Beklagte angesi chts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattg e- funden en Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährung s- frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) zudem einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratung s- fälle in den allermeisten Fällen bereits abgelaufen waren (s. auch OLG Hamm, WM 2015, 611, 613). Vor diesem Hintergrund genügten die Angaben des Güt e- antrags nicht für die nötige Individualisierung des dem Anspruchsbegehren z u- grundeliegenden Sachverhalts. bb) Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anl a- geberatung" so wie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als hätte/n ich /wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z.B. nach zwische n- zeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer gün s- tigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Sch uldn e- rin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschre i- ben der Kläger, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch f ür die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines 28 - 15 - Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (so auch für ähnlich gelagerte Fälle: OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361, 2362; KG aaO Rn. 53). 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungs einrede der Beklagten als g e- rechtfertigt und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Ve r- jährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 B GB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Jan u- ar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen. Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.10.2013 - 11 O 38/13 - OLG Ce lle, Entscheidung vom 19.05.2014 - 11 U 259/13 - 29
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