ECLI:DE:BGH:2018:081118UIIIZR191.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/17 Verkündet am: 8. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111b Abs. 2, 5 (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung); RVG - VV Nr. 4142 (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung) a) Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF ist der Gege n- standswert für eine zusätz liche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroff e- nen an de r Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. b) Das für di e Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Intere s- se des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Ve r- mögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung z u- gegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - III ZR 191/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Nov ember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin nen Pohl und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Ma in vom 11. Mai 2017 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land nach dem Gesetz über die En t- schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) auf E rstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit dem Vollzug e i- nes dinglichen Arrests entstanden sind. Er war Beschuldigter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsve r- fahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur S teuerhinterzi ehung. Mit B e- schluss vom 8. April 2010 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der dem Ve r- letzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche sowie zur Sicherung staatl i- cher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest in Höhe von 1 2 - 3 - 10.835.79 §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3, § 73a StGB jeweils in der bis zum 30 . J un i 2017 gel tenden Fassung; im Folgenden: aF). Der Arrest wurde vom 28. April 2010 an vollzogen, un d zwar bis zum 11. August 2010 durch Kontenpfändung in Höhe von 5.374,68 August 2010 Unter dem 29. April 2010 legte der Verteidiger des Klägers Beschwerde gegen den Arrestbeschlus s ein, die er unter anderem damit begründete, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei, weil die Pfändungsfreigrenzen nicht b e- achtet worden seien und der Kläger vermögenslos sei. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hob das Amtsgericht den A r- restbes chluss am 16. August 2010 auf . Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde unter dem 11. März 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 stellte das Amtsgericht fest, dass der Kläger für den vollzogenen dinglichen Arrest vom 8. April 2010 in der Zeit vom 28. April 2010 bis zum 26. August 2010 zu entschädigen ist. Auf den Antrag des Klägers, ihm auf der Grundlage eines Gegenstand s- t- schädigungsverfa hren jeweils eine 1,0 - Verfahrensgebühr nach Nr . 4142 VV RVG (in der bis zum 30 . Ju n i 2017 geltenden Fassung ; im Folgenden: aF ) zu Bescheid vom 16. Februar 2015 eine Strafverfol 3 4 5 - 4 - Mit seiner auf Ers atz gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Bemessung des G e- gen standswerts für das Arrestverfahren sei von dem zu sichernden Haupta n- spruch in Höhe von 10. zwei Dritteln vorzunehmen sei , so dass sich ein Wert von 3.6 2 Gemäß Nr. 4142 VV RVG aF betrage der Gebührenan spruch g- , auf den der Bekla g- einem Gegenstandswert für das Entschädigung s- belaufe sich eine 1,3 - Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf - . Hierauf habe der Beklagte 147,56 . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revisi on zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es bei der Frage der Festsetzung des Gegenstandswerts für e ine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF von der Rech t- sprechung der Ob erlandesgerichte Hamm, München und Stuttgart abweiche. Mit der Revision ve rfolgt der Kläger sein Begehren unter korrigierter B e- rücksichtigu ng der erhaltenen Zahlungen weiter. 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s steht d em Kläger aus § 7 Abs. 1 auf Ersatz von Anwaltskosten zu. Die nach § 9 StrEG getroffene Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2014 stelle eine hinreichende Grundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Arrests dar. Die Entscheidung nehme Bezug auf den vollzogenen dinglichen Arrest und b e- schränke den Ersatz für erlittene Strafverf olgungsmaßnahmen nicht auf die Kosten, die dem Kläger al lein aus dem Vollzug des Arrest s entstanden seien. Die im Entschädigungsverfahren nach § 10 StrEG anfallenden Rechtsanwalt s- gebühren seien gleichfalls Teil des erstattungsfähigen Vermögensschadens. Ein e 1,0 - Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF sei angefallen. Dem st e- he nicht entgegen, dass der Arrest nicht nur gemäß § 111b Abs. 2 StPO aF zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes, sondern auch gemäß § 111b Abs. 5 StPO aF zur Si cherung von Rückgewinnu n gsansprüchen des Verletzten angeordnet worden sei. Die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers sei jedoch durch die bereits gezahlte Vergütung aus einem Gegenstandswert, der sich nach den gepfänd e- ten Werten bemesse, abgegolten. Die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF en t- 9 10 11 12 - 6 - stehe für eine Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf Einziehung oder verwan d- te Maßnahmen (§ 442 Abs. 1 StPO aF: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarm a- chung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands) beziehe. Es hand ele sich hierbei um Maßn ahmen, die dem Betroffenen den Vermögensge genstand endgültig entzögen. Dementsprechend bestimme sich der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren nach ganz überwiegender Meinung nach dem obje k- tiven Wert der betroffenen Gegenstä nde. Dies gelte auch für den Gege n- standswert eines Arrests. Auch insoweit werde der Verteidiger ausschließlich zur Sicherung von Vermögensgegenständen seines Mandanten tätig. Der o b- jektive Gegenstandswert für diese Tätigkeit ergebe sich nicht aus der Annah me , dass Wertgegenstände in einer bestimmten Höhe der Einziehung oder dem Verfall unterliegen könnten, sondern aus dem Wert der Gegenstände, zu deren Sicherung der Verteidiger tätig werde. Die in Rechtsprechung und Literatur tei l- weise vertretene Gegenauffa ssung, wonach für die Vergütung aus Nr. 4142 VV RVG aF der Gegenstandswert des Arrests mit einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs anzusetzen sei, treffe nicht zu. Im vorliegenden Fall ergebe sich d er Gegenstandswert der Tätigkeit des Verteidigers f ür die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF daher allein aus dem Wert der im Rahmen des Arres t s gepfändeten Konten und Gegenstände. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Rahmen des b e- schränkten Umfangs der Revisionszulassung stand. 13 - 7 - 1. a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Entschädigungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil e vom 12 . Dezember 2013 - III ZR 404/12, NJW - RR 2014, 559 Rn. 7 und vom 20. April 2017 - III ZR 4 70/16, NVwZ - RR 2017, 608 Rn. 19; BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, NZG 2011, 1352 Rn. 18; jeweils mwN) , klar und eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision ausdrücklich und allein auf die von ihm mit Fundstellen belegte Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hinsichtlich der Fests etzung des Gegenstandswerts für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF ge stützt. Abgesehen von hier nicht einschläg igen Bagatellfällen (siehe Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG) ist der Gegenstandswert au s- schließlich für die Höhe des Vergütungsanspruchs m aßgeblich (vgl. § 2 Abs. 1 RVG) . Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöh e ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Partei selbst ihre Revision hätte begrenz en können (z.B. Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; B e- schluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 m. zahlr. wN; BGH, Urteile vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 6 6/98, NJW 1999, 500 und vom 27. September 2011 aaO; jeweils mwN). Da sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufung s- gericht die Revision zugelassen hat, auf einen ab trennbaren Teil des Strei t- stoffs, nämlich die Anspruchshöhe , bezieht, ist die Zulassun gsentscheidung dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich b e- 1 4 15 - 8 - schränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 und vom 27. September 2011 jeweils aaO). b) Der Gegenstand des Rechtsmittels ist auch nicht von vornherein allein auf die Prüfung der Anspruchshöhe beschränkt, weil das Amtsgericht die En t- schädigungspflicht des Beklagte n mit Beschluss vom 10. Juni 2014 bereits im Verfahren nach §§ 8, 9 StrEG festgestellt hat . D enn die Bindungswir kung der Entscheidung bezieht sich nicht darauf, o b dem Betroffenen überhaupt ein Scha den entstanden ist . Diese Frage und gegeben en falls die Schadenshöhe werden im nachfolgenden Betragsverfahren gemäß §§ 10, 13 StrEG geprüft ( Senat, Urteile vom 31. Oktober 1974 - III ZR 87/73, BGHZ 63, 209 , 211 und vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86, BGHZ 103, 113 , 11 5; siehe auch OLG Düsse ldorf, NStZ - RR 1996, 287; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 8 StrEG Rn. 1 ) . 2 . Wegen der nur beschränkt zugelass enen Revision ist dem Senat eine Überprüfung der Gründe verwehrt , aus denen das Berufungsgericht die En t- scheidung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2014 als hinreichende Grundlage für eine Entschädigungspflicht des Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 StrEG bejaht hat . Ferner steht bindend fest, dass für die Tätigkeit des Verteid i- gers des Klägers , die sich auf die Aufhebung des nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF angeordneten dinglichen Arrest s bezogen hat , eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF an gefallen ist. 3 . Im Umfang der Zulassung ist die Revision des Klägers unbegründet. Das s das Berufungsgericht der Berechnung der Gebü hr aus Nr. 4142 VV RVG aF keinen Gegenstands wert zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden . 16 17 18 - 9 - a) Gemäß Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG aF en tsteht die als Wertgebühr (§ 2 RVG) ausgestaltete besondere Verfahrensgebühr für eine anwaltlich e Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 Abs. 1 StPO aF: Verfall, Vernichtung, U n- brauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), die Abfü h- rung des Mehrerlöses oder auf eine dies en Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG aF ist, das s es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust ko mmen lassen will. Durch die Gebühr wer den Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die dar auf gerichtet sind , dem Beschuldigten erhaltenswerte Ver - mögensgegenstände zu sichern (Burhoff in Gerold/Schmid t, RVG, 23. Aufl., Nr. 4142 VV R n. 6, 19 ; siehe auch KG, NStZ - RR 2005, 358, 359 ) . Dies ist auch bei einer Tätigkeit zur Abwehr (Aufhebung) eine s dinglich en Arrests der Fall. Der nach § 111 b Abs. 2 StPO aF angeordnete Arrest zielt darauf ab, den (en d- gültigen) Verfall von Wertersatz zu sichern (§ 73a StGB aF). Fü r den zum Zw e- cke der Rück gewinnungshilfe angeordneten Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO aF) gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn durch das Gesetz zur Stärkung der Rückg e- winnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 23 50) wurde in § 111i Abs. 5 bis 7 StPO mit W irkung vom 1. Januar 2007 ein staatlicher Auffangrechtserwe rb normiert. Nach der bis zum 30 . Ju n i 2017 geltenden Fassung des § 111i StPO (durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrec htlichen Vermögensabschö p- fung vom 13 . April 2017 [BGBl. I S. 872] wurden die §§ 111b ff StPO unter Au f- gabe des bisherigen Opferentschädigungsk onzepts der Rückgewinnungshilfe völlig neu gefasst) kam es daher für die Frage, ob ein auf der Grundlage eines din glichen Arrests gepfändeter Vermögensgegenstand dem betroffenen Ve r- 19 - 10 - mögensinhaber letztlich entzogen werden wird, nicht mehr darauf an, ob der Verletzte in die aufgrund des dinglichen Arrests sichergestellten Vermögen s- werte vollstreckt oder hiervon wegen de s damit verbundenen Aufwands absieht. Seither unter schied sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der S icht des Betroffenen nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensg e- genstandes auf der Grundlage eines " nur " nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO aF in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF angeordneten dingli chen Arrests beziehungsweise von der Bes chlagnahme eines " nur " dem Verfall unterliege n- den Gegenstandes (OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 17953 Rn. 13; LG Essen, BeckRS 20 16, 12443; BeckOK RVG/Knaudt, 41. Edition, Nr. 4142 VV Rn. 6 [Stand: 1. September 2018]). b) Da die zusätzliche Verfahrensgebü hr erst dadurch gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Sicherung von dem Beschuldigten zustehenden Vermögenswerten gerichtet ist, ist es konsequent, den für die G e- bührenhöhe nach § 2 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gegenstandswert nach de m objektiven Wert der betroffenen Gegenstände zu bemessen. Bei einem Einzi e- hungsgegenstand ist grundsätzlich von seinem Verkaufswert bezie hungsweise objektiven Verkehrswert auszugehen (h.M.; vgl. nur KG, NStZ - RR 2005, 358, 359; OLG Frankfurt am Main, NJOZ 2007, 1372 , 1373; OLG Hamm, BeckRS 2008, 05574 und 77014; OLG München, BeckRS 2010, 21631; OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 17953 ; BeckOK RVG/Knaudt aaO Rn. 12.2; Burhoff in Gerold/ Schmidt aaO Rn. 19; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 16; M ay er/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 41 42 - 4147 VV Rn. 18 f) . Entspreche n- des gilt für den dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF . Bei diesem ist der Gegenstandswert ausgehend von dem zu sichernd en Anspruch gemäß 20 - 11 - § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindun g mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG , § 3 ZPO zu schätzen (OLG Hamm aaO) . Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffen en an der Abwehr der Ar rest forderung, wobei die ko n- krete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. B eträge, deren Du rch - setzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Ch a- rakter haben, bleiben unberücksichtigt. Nur s oweit der zu sichernde Anspruch werthaltig ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lässt, ist er im Rahmen der G ebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF der Bemessung des G e- genstandswerts zugrunde zu legen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2007, 16796; BeckOK RVG/Knaudt aaO; siehe auch BGH , Beschlüsse 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341 und vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06, BeckRS, 10085 zur Berücksichtigung der Durchsetzbarkeit/Werthaltigkeit einer Verfallsanordnung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ; diese Frage offenlassend BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13, BeckRS 2014 , 11495 Rn. 3; vom 7. Oktober 20 14 - 1 StR 166/07, BeckRS 2014, 19390 und vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, BeckRS 2015, 05460 Rn. 7) . Dies bedeutet, dass das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebl i- che Interesse des Betro ffenen an der Abwehr des Arrest s nicht weiter geht, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zug e- griffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Verteid i- ger - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird (BeckOK RVG/Knaudt aaO Rn. 1 2 , 12.2) . Dabei können die in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändu n- gen Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit eine durchsetzbare Verfallsanor d- nung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 aaO). - 12 - c) Nach diesen Maßgaben kann im v orliegenden Fall keine den bereits von der Generalstaa tsanwaltschaft berücksichtigten Gegenstandswert von gende Wertbemessung zugrunde gelegt werden . Lediglich in diesem Umfang Ar rest vollzogen werden. In dem Beschwerdeschriftsatz vom 29. April 2010 hat der Verteidiger des Klägers unter anderem auf die " Ärmlichkeit der Verhältni s- se " seines Mandanten hingewiesen und dessen Vermögenslosigkeit geltend gemacht. Dementsprechend war das wirtschaftliche Interesse des Klägers au s- schließlich darauf gerichtet, die Aufhebung der erfolgten Pfändungen zu erre i- chen. Würde man dagegen die Verfahrensgebühr - wie es die Rev i sion geltend macht - auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.611.930, e- rechnen, ergä be sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Vertei di gers, der mehr als das Doppelte des gepfändeten Vermögen s des Mandanten au s- machte. Da die Generalstaatsanwalt und das Berufungsgericht die Verfahrensg e- bühr gemäß Nr. 4142 VV R VG aF auf der Grundlage eines Gegenstandswerts berechnet haben, kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den vo r- läufigen Charakter der Arrestanordnung ein Abschlag zum Beispiel von zwei Dritteln gerechtfer tigt wäre (siehe dazu OLG Hamm, BeckRS 2 008, 05574 und 77014; OLG Mün chen, BeckRS 2010, 21631 und OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 17953 Rn. 14 ). Der Kläger ist durch einen unterbliebenen Abschlag nicht b e- schwert. 21 22 - 13 - 4. Gegen die rechnerische Erm i ttlung der Anwaltsvergütung für das Arres t- (G e genstandswert: 7.024 für das erhebt die Revision keine Einwendungen. Herrmann Remmert Reiter Pohl Böttcher Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.10.2015 - 2 - 4 O 131/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2017 - 1 U 203/15 - 23
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