ECLI:DE:BGH:2018:260418BIZR191.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 191/17 vom 26. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richter in Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 26.728,92 Gründe: I. Der Kläger macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Z u- lassung der Revision sei geboten, weil das Berufungsgericht seiner Entsche i- dung einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs abweichenden Obersatz zugrunde gelegt habe. Danach gelte der Grundsatz, dass der G e- schädigte im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung seines Maklers auch b e- rechtigt ist, seinen Schadensersatzanspruch in der Weise gelten d zu machen, dass er an d em ve rmittelten Vertrag festhält und als Ersatz des negativen Inter - esses den Betrag verlangt, um den er den Kaufgegenstand vom Verkäufer zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 21 f.). Das Berufungsgericht habe ang enommen, dieser Grundsatz betreffe nur Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gegen den Verkäufer gerichtet ist und nicht wie hier gegen einen nicht am vermittelten Vertrag beteiligten Dritten. Diese Annahme widerspreche der 1 - 3 - R echtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach gelte dieser Grundsatz auch in Fällen, in denen sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses g e- gen einen nicht am vermittelten Vertrag beteiligten Dritten nämlich den vermi t- telnden Makler richte (BG H, Urteil vom 28. September 2000 III ZR 43/99, NJW 2000, 3642 Rn. 13). II. Damit hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Der Kläger hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Erstattung der gezahlten Ma k- lerprovision in Anspruch genommen . Das Landgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zugesprochen, sein Urteil ist insoweit rechtskräftig. Der dem Kläger rechtskräftig zuerkannte Anspruch setzt voraus, dass er den Vertrag bei pflich t- gemäßem Verhalten der Beklagten nicht geschlossen hätte. Di e Revisionserw i- derung macht zutreffend geltend, das s es dem Kläger, der sein Wahlrec ht zw i- schen den beiden einander ausschließenden Arten der Schadensberechnung ausgeübt hat, verwehrt ist, einen weiteren Schaden auf der Grundlage eines Festhaltens am vermi ttelten Vertrag zu berechnen. Die von der Nichtzula s- sungsbeschwerde gerügte Divergenz ist danach nicht entscheidungserheblich. 2 - 4 - II I . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.02.2017 - 21 O 565/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2017 - 24 U 53/17 - 3 4
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