ECLI:DE:BGH:2019:180419UIIIZR191.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 18. April 2019 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats de s Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte , die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesge- biet b etreibt, bietet Nachhilfeunterricht für Schüler an. Der in die Liste qualifizier- ter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt sie wegen der Verwendung folgend e r - im Revisionsverfahren noch umstrittener - K l ausel in ihren Allgemeinen Geschäfts bedingungen auf Unterlassung in Anspruch : " Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündi- gungstermin fällig. " 1 - 3 - Die R egelung knüpft an die vor formul ierte Vereinba rung monatlicher Un- terrichtsg ebühren und die - vom Kläger nicht beanstandete - weitere Klausel an , dass die se bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig wer d en . Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen , die strei- tig e Klausel halte der Inhaltskontrolle stand, da sie die vorzeitige F älligkeit der Restvergütung von eine m Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten und da- mit von einer schweren Vertragsverletzung abhängig mache und weder die Rechte des Kunden, sich von dem V ertrag zu lösen , verschlechtere noch das Insolvenzrisiko der Beklagten in unbilliger Weise auf ihn verlagere . Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung de s Klä- ger s zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebe gehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revisi on des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete K lausel mit folgender Be- gründung für wirksam gehalten : 2 3 4 5 6 - 4 - Sie sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unwirksam. Dies folge aus den Ausführungen der Vorinstanz und dem Urteil des Brandenburgi- schen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 (NJW - RR 2004, 273). Danach sei in Fitness - und Sportstudioverträgen eine Klausel wirksam, die bei e inem schuldhaften Zahlungsverzug mit zwei Beiträgen sämtliche bis zum Ende einer dreimonatigen Vertragslaufzeit anfallenden Beiträge fällig stelle. Ob dies auch bei Vertragslaufzeiten von nicht unerheblicher Länge gelte, sei in der Entschei- dung zwar offen gelassen worden . Sie sei jedoch auf den vorliegenden Sach- verhalt übertragbar, in dem das Anmeldeformular der Beklagten für den Nach- hilfeunterricht die handschriftlich e Eintragung und damit eine individuelle Ver- einbarung der Mindestvertragsdauer vorsehe , na ch deren Ablauf sich der Ver- trag ohne Kündigung um nur jeweils drei Monate verlängere, und die vorzeitige F ällig keit der Vergütung an einen Zahlungs verzug von mehr als drei Monaten geknüpft sei. Danach ergebe sich im vorliegenden Fall eine unangemessene Be nachteiligung des Kunden überhaupt nur bei Vereinbarung einer ungebühr- lich langen Mindestvertragslaufzeit. Es lägen indes keine Anhaltspunkte dafür vor , dass die Beklagte regelmäßig auf einer längeren Mindestvertragsdauer als sechs Monate bestehe , wie sie in dem vom Kläger beispielhaft vorgelegten Formular vertrag eingetragen sei. Der Geltung der Klausel stehe § 305b BGB nicht entgegen. Sie sei auch nicht nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam , da sie das Zurückbehaltungsrecht des Kun den allenfalls dann einschrä nke , wenn dieser sich selbst grob vertragswid- rig verhalte und deshalb nicht schutz würdig sei. 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand . 1. Dem Vorbringen des Klägers, die umstrittene Klausel sei wegen des Vor- rangs einer abwei chenden Individualabrede unwirksam, ist das Berufungsge- richt zu Recht nicht gefolgt. Auf eine Verletzung von § 305b BGB kann eine Verbandsklage nach § 1 UKlaG nicht ge stützt werden . Davon abgesehen ent- hält der vom Kläger beispielhaft vorgelegte Formularv er trag , in de m lediglich die Höhe des monatlichen Unterrichtsentgelts handschriftlich einge tragen ist, keine individuell ausgehandelte , die Vergütung betreffende Vereinbarung , die zu de r streitgegenständlichen Klausel in Widerspruch st ehen würde . 2. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nicht gemäß § 309 Nr. 2 Buchst. a oder b BGB unwirksam ist. Sie beeinträchtigt kein Leistungsverweigerungs - oder Zurückbehaltungsrecht, son- dern begründet unter bestimmten Vorauss etzungen eine Vorleistungspflicht des Kunden. Eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht an § 309 Nr. 2 BGB, sondern an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Rec hts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT - Drs. 7/3919 S. 28; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 248/83, NJW 1985, 852; vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 161 [jeweils für die betreffenden Vorschriften des AGBG] und vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14, BGHZ 209, 20, 23 Rn. 11 f ; Palandt / Grüneber g, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 13; siehe zu dieser Inhaltskon- trolle unten Nummer 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 9 10 11 - 6 - 3. E ntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsger icht auch nicht rechtsfehlerhaft verkannt, dass das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB eingreift . Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall des Zahlungsverzugs die Zahlung einer Vertragsstra fe verspro chen wird. a) O b § 309 Nr. 6 BGB (früher: § 11 Nr. 6 AGBG) auf Vorleistungs - be- ziehungsweise Vorfälligkeitsklauseln in einem Dienstvertr a g Anwendung findet , d e ssen Gegenstand die Erteilung von Unterricht ist , hat die höchstrichterliche Recht sprechung bislang offen ge lassen (Senat, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 372 und BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - IX Z R 129/84, NJW 1985, 1705, 1706; eben so BGH, Urteil e vom 24. April 1985 - VIII ZR 65/84, BGHZ 94, 180, 192 für Leasingvertrag und vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329 , 2330 für Fitness studio vertrag). Allerdings hat der Senat eine Vorfälligkeits bestimmung in einem Darlehens vertrag, nach der bei Verzug des Kreditnehmers der gesamte B etrag zur sofor tigen Rückzah- lung fällig wird, ausdrücklich nicht als verbotene Vertragsstrafen klausel , son- dern als eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Vertragsbeen- digungsregelung angesehen ( Senat, Urteil vom 19. September 1985, aaO). Da- ran anschließend ha ben das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 25. Juni 2003 und weitere Instanzge- richte einer derartigen Klausel in einem Fitness studio vertrag den Charakter ei- ne r V ertragsstrafe abgesprochen (vgl. OLG Bra ndenburg, NJW - RR 2004, 273 sowie OLG Celle, NJW - RR 1995, 370, 371; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14, juris Rn. 19 ; AG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2005 - 42 C 287/04, juris Rn. 26; AG Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2014 - 112 C 131/13, juris Rn. 20) . 12 13 - 7 - b) Auch die von der Beklagten in ihren Unterrichtsverträgen verwendete Vorfälligkeitsk lausel stellt keine an § 30 9 Nr. 6 BGB zu messsende Regelung dar. So legt sie keine auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtete Vertragsstra- fe i m Sinne des § 339 BGB fest , bei der der Schuldner eine zu seiner Hauptleis- tung hinzutretende, in Geld bestehende Leistung erbringen muss (vgl. Pa- landt / Grün e berg, aaO § 339 Rn. 4). Denn sie bürdet dem Dienstberechtigten , der im Verzugsfall weiterhin nur zur - alle rdings zeitlich vor gezogenen - Zahlung der vertraglich vereinbarten Unterrichtsvergütung aus § 61 1 Abs. 1 BGB ver- pflichtet bleibt, keine zusätzlichen Zahlungspflichten auf. Sie ist auch keine ei- ner Vertragsstrafe ähnliche und deshalb gegebenenfalls wie ein e solche zu be- handelnde Verfall - oder Verwirkungsklausel, durch die der Schuldner bei nicht gehörige r Erfüllung seiner V erbindlichkeit eigene Rechte verliert (vgl. BGH, Ur- teile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW - RR 1991, 1013, 10 1 5 und vom 14. Oktobe r 2009 - VIII ZR 272/08, NJW 2010, 859, 860 Rn. 11; Staudin- ger/ Coester - Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Nr. 6 Rn. 8) . Anders als die Revision meint, bestimmt sie nämlich auch bei der gebotene n kundenfeindlichs- te n Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 15. No vember 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, 363 Rn. 28 und BGH, Urteil vom 19. Juni 1985, aaO ) nicht, dass die Beklagte d ie im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden vorzeitig vereinnahmte n Monatsentgelte bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin behalten darf , wenn sie den Dienstvertrag gemäß § 626 Abs. 1 BGB wegen des Verzugs unter Einhaltung der zweiwöchigen Erklärungsfrist ( vgl. § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) und gegebenenfalls nach vorheriger erfolgloser Abmahnung ( vgl. § 314 Abs. 2 BGB) fristlos kündigt u nd deshalb die bereits vergütete Unterrichts leis- tung nicht mehr erbringen muss . Denn zu den Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund verhält sich die streitgegenständliche Klausel ebenso we- nig wie die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be klagten. Diese 14 - 8 - ergeben sich vielmehr aus den gesetzlichen Regelungen des § 628 BGB , des- sen Anwendbarkeit die Klausel weder ausdrücklich noch konkludent aus schließt oder einschränkt . Nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB muss der Dienstverpflichtete, der das Dienstv erhältnis gemäß § 626 BGB außerordentlich kündigt , eine für eine spätere Zeit im Voraus entrichtete Vergütung nach § 346 BGB oder - wenn die Kündigung wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands erfolgt ist - nach den ihm günstigeren Vorschriften üb er die Herausgabe einer ungerecht- fertigten Bereicherung zurückerstatten. Dies e Verpflichtung besteht unbescha- det eines mögliche n Schadensersatzanspruchs des Kündigenden aus § 628 Abs. 2 BGB, der sich auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs bezieht (vgl. MüKo / Henssler , BGB, 7. Aufl., § 628 Rn. 93 und 101) und den er dem Rückerstattungsverlangen des Dienstberechtigten durch Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbe- haltungsrechts entgegenhalten kann. Tatsächlich beschränkt sich die angegrif- fene Klausel darauf, für den bestehenden Vertrag das nach § 614 BGB vorge- sehene Regime der Reihenfolge der dienstvertraglichen Hauptl eistungspflichten für den Verzugsfall abzuändern und eine Vorleistungspflicht des Vertragspart- ners zu begründen. Mit diesem Inhalt stellt sie lediglich ein e (e chte ) Vorauszah- lungs - oder Vorfälligkeits klausel dar, deren Wirksamkeit allein am Maß stab de s § 307 BGB zu überprüfen ist (vgl. BeckOGK - BGB /Zschieschak, Stand 1. März 2019, § 307 Vorauszahlungsklausel Rn. 1 ff und 14 sowie § 307 Vorfälligkeits- klausel Rn. 1 ff und 7 f) . 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestim mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen u nwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen- 15 16 - 9 - ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili- gen. Eine unangemessene Benachteiligung ist g emäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, we nn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Ver- trags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung de s Vertragszwecks ge- fährdet ist (Nr. 2) . Sie kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. b) Entgegen der Ansicht der Revision ver letzt die Klausel nicht das Transpa renzgebot, da sie den Zeitpunkt des Eintritts der Vorfälligkeit und die Höhe der vor zeitig fällig gestellten Restvergütung eindeutig erkennen lässt. Der Ausdruck " zum nächstmöglichen Kündigungstermin " bezeichnet sowohl nach gewöhnlichem als auch juristischem Sprachgebrauch den nächstmöglichen Be- endigungszeitpunkt eines Vertrags (vgl. BAG, Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 465/95, juris Rn. 29; LAG Hessen, Urteil vom 19. April 1999 - 9 Sa 2591/98, juris Rn. 39). Dagegen ist die von der Revision vorgebrachte Interpretation s- möglic hkeit , dass damit nur der nächst zulässige Zeitpunkt für den Ausspruch der Kündigung gemeint sei , fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu zie- hen, weshalb sie außer Betracht bleiben kann (vgl. BGH, Urteil e vom 19. Janu- ar 2016 - XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290, 297 Rn. 21 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 121208 Rn. 25 ) . Zudem bezieht sich das keinen Auslegungsspielraum zulassende Wort " sofort " aufgrund seiner Stellung in dem streitigen Satz unzweifelhaft auf den Eintritt des vorerwähnten Za hlungsver- zugs. Der Wortlaut der Klausel lässt daher aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten , aber verständigen und redlichen Durchschnitts- kunden (vgl. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 16 und v om 1. Februar 2018 - III ZR 196/17 , NJW - RR 2018, 486, 488 17 - 10 - Rn. 23 ; BGH, Urteil e vom 19. Januar 2016 aaO und 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575, 1576 Rn. 31 ) keinen Zweifel daran, dass er, sobald er mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug g eraten ist, sofort (auch) die ge- samte , bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin des Vertrags anfallende Restvergütung zahlen muss . Bei de r vom Kläger beispielhaft vorgelegten For- mular v er einbarung wären dies - da de r im Laufe des Oktober geschlossene und i nsoweit anteilig zu vergütende V ertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Beklagten mit dem nächsten vollen Kalend er monat beg onnen hatte und erstmals zum Ablauf der sechsmonatigen Mindestlaufzeit gekündigt werden k onnte - höchstens drei Monats be iträge . In diesem Fall hätte sich der Kunde von Anfang an durchgängig in Verzug befunden und gar keine Zahlungen ge- leistet. c) Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus der General- klausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB oder der Regelvermut ung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach ihre Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedan- ken der dispositiven gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, eine unan- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners indi ziert. aa) Unangemessen im Sinne dies er Vorschriften ist eine Benachteili- gung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichti gen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (st. Rspr., z.B. Senat, 18 19 - 11 - Urteile vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15, BeckR S 2016, 13946 Rn. 9 und vom 15. März 2018 - III ZR 126/17, BeckRS 2018, 4246 Rn. 20; BGH, Ur teil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 ; jew. mwN ). bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Senat eine der streitgegen- ständlichen Bestimmung vergleichbare Vorfälligkeitsklausel in einem Darle- hensvertrag für wirksam g ehalten, wenn d eren tatbestandliche Voraussetzun- gen zumindest nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an eine Kün- digungsregelung gestellt werden müss t en. D i e vorzeitige Fälligstellung des noch ausstehenden Darlehensbetrags hat nämlich , ohne dass es einer Kündi- gungserklärung des Gläubigers bedarf, die Beendigung des Kreditv ertrags zur Folge. Die Vertragsverletzungen, die zur Vorfälligkeit führen, müssen daher so schwerwiegend sein, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine automati- sche Vertra gsbeendigung rechtfertigen , was bei einem Zahlungs verzug des Schuldners mit zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten anzunehmen ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 372 ff) . Dem sind die Instanzgerichte gefolgt (vgl. OLG Brandenburg, NJW - RR 2004, 273; OLG Celle, NJW - RR 1995, 370, 371 f jeweils für Fitnessstudiovertrag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Febr uar 1997 - 6 U 49/96, juris Rn. 46 für Gas- lieferungsvertrag ). Auch der IX. Zivilsenat hat eine Vorfälligkeitsklausel in einem Unterrichtsvertrag nur deshalb im Rahmen der Inhaltskontrolle für u nwirksam gehalten, weil sie auch bei unverschuldeter Nichtzahlung des Kunden zur An- wendung kam und diese n da durch entgegen den Geboten von Treu und Glau- ben unangemessen benachteili gt e (vgl. BGH, Urteil vom 21. Feb ruar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, 1707, 1706). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen bewirkt die streitige Vorfällig- keitsk lausel keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der 20 21 - 12 - Beklagten. Denn sie knüpft mit einem Zahlungsverzug von mehr als drei Mo- natsbeiträgen an eine besonders schwerwiegende schuldhafte Vertragsverlet- zung des Kunden an, die die Beklagte berechtigen würde, sich - durch Rücktritt oder fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB - vom Unterrichtsv ertrag zu lösen. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten und im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Gesamtabwägung zu beachtenden Einwände greifen nicht durch . (1) Die in Bezug auf eine mögliche Unangemessenheit der Klausel bei einer längere n Mindestvertragslaufzeit getroffene Feststellung des Berufungs- gerichts, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte regelmäßig auf einer längeren Mindestvertragsdauer als sechs Monate bestehe, ist zwar mit der Revision als bedeutungslos anzu sehen. Denn die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere im Verbandsprozess bezieht sich allein auf die in Rede stehende Klausel, während die besonderen Verhält- nisse des - hier ohnehin nur beispielhaft vorgestellten - Einzelfalls und die Handhabung der Klausel durch den Verwender außer Betracht bl eiben ( BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/ 95, NJW 1997, 193, 195 mwN ). Dies hat jedoch nicht die Unangemessenheit der Vorfälligkeitsb estimmung zur Folge . Zwar kann die belastende Wirkung einer für sich gesehen hinnehmbaren Klau- sel durch eine andere Vertragsbes timmung derart verstärkt werden , da s s der Vertragspartner im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird , was grundsätz- lich zur Unwirksamkeit beide r , sich gegenseitig in ihrer n achteiligen Wirkung ergänzende r beziehungsweise summierende r Klauseln führt ( Fuchs in Ul- mer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 155 mwN). Dies könnte etwa bei einer der gesetzgeberischen Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB widersprechend en Mindestvertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren anzunehmen sein. Jedoch wird die Mindestvertragsdauer in den Unter- 22 - 13 - richtsverträgen der Beklagten - offenbar im Hinblick auf den unterschiedlichen Nachhilfebedarf der Schüler und die daraus resultierende vo raussichtliche Dau- er des Unterrichts bis zur Erreichung des Unterrichtsziels - jeweils individuell vereinbart . (Mögliche ) Individualvereinbarung en können a ber , wie ausgeführt, jedenfalls in einem Verbandsprozess, der ohnehin auf kein bestimmtes Ver- tragsver hältnis bezogen ist, nicht berücksichtigt werden. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Denn der Kunde der Beklagten kann die Mindestvertragsdauer selbst aushandeln und so auf die Reichweite der Wirkung der Vorfälligkeits- klausel Einfluss neh men. (2) Di e Unangemessenheit der Vorfälligkeitsk lausel ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte wegen des darin beschriebenen erheblichen Zah- lungsverzugs den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen könnte. Der Senat schließt sich insoweit der von den Inst anzgerichten vertretenen Auffassung an, dass kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran besteht, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen (vgl. OLG Brandenburg, NJW - RR 2004, 273, 274; LG Bonn, Urteil vo m 5. August 2014 - 8 S 103/14, juris Rn. 21 und AG Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2014 - 112 C 131/13, juris Rn. 22), zumal er , wenn die Kündigung unterbleibt, seinen Dienstleistungsanspruch behält und i nsgesamt nicht mehr zahlen muss, als wenn er den V ertrag von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt hätte. Im Übrigen erscheint es aus Sicht des Kunden nicht interessengerechter, den Dienstver- pflichteten auf eine Kündigung des Vertrags zu verweisen. Denn der Kunde ver- liert dadurch seinen Leistungsanspruch und ka nn , wie bereits dargelegt, gleichwohl auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Ansp ruch genommen werden ( May, SpuRt 2018, 250, 252) , der dem Dienstverpflichteten bis zum vereinbarten oder durch ordentliche Kündigung herbeigeführten Vertragsende 23 - 14 - en tsteht ( vgl. BGH, Urteil vom 3. März 199 3 - VIII ZR 101/92, BGHZ 122, 9, 12 ff). (3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen führt auch die mit der Klausel verbundene Überbürdung des Insolvenzrisikos der Beklagten zu k einer unvertretbaren Belastung des Kunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die se Risikoüberwälzung auf einem erheblichen Vertrags bruch des Kunden beruht, sein tatsächliche s Ausfallrisiko , das - mit der Mindestvertragslaufzeit und dem Verzugszeitpunkt - von Bedingungen abhängt, die er sel bst beeinflussen kann , überschaubar ist und ihm für den Fall der Verschlechterung der Vermögensver- hältnisse der Beklagten nach Eintritt der Vorfälligkeit gegebenenfalls die Rechte aus § 321 BGB zustehen. (4 ) Schließlich folgt die Unwirksamkeit der Kla usel entgegen der Meinung der Revision nicht aus ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der dispositiven gesetzlichen Re gelung, von der sie abweicht. (aa) Wesentliche Grundgedanken des dispositiven Rechts sind solche, denen eine Leitbild funktion zukommt. Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die zugrunde liegende Regelung nicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt ( z.B. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206 , 211 mwN; vom 23. April 1991 - XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238 , 240 und vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 40 ). Einige Instanzgerichte nehmen ohne nä he- re Begründung an, d ass die in § 614 BGB nor mierte Vorleistungspflicht des Dienstv erpflichteten danach Leitbildcharakter für den Dienstvertrag besitzt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19 . August 2014 - 14 U 603/14, juris Rn. 7 ff und LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2008 - 4 O 86/08, juris Rn. 51) . Dass die Vor leis- 24 25 26 - 15 - tungspflicht tatsächlich in erster Linie ein auf den Schutz des Dienstberechtigten gerichtetes G erechtigkeitsgebot zum Ausdruck bringt und deshalb nur aus- nahmsweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen oder ein- geschränkt werden darf , i st indes unzutreffend. § 614 BGB wird häufig - insbe- sondere im Arbeitsrecht zugunsten des dienstverpflichteten Arbeitneh mers, aber auch in anderen Rechtsgebieten - gesetzlich oder (tarif - ) vertraglich modifi- ziert (vgl. die Übersicht bei BeckOGK/Maties, aaO § 614 Rn. 7 ff) . Auch hat der Gesetzg eber - er kennbar aus Zweckmäßigkeitsgründen - für Fernunterrichts- v erträge dem gegenüber einem " normalen " Schüler eigentlich schutzbedürftige- re n dienstberechtigten Fernschüler in § 2 Abs. 2 Satz 2 Fernunterrichtsschutz- gesetz (FernUSG) eine auf höchstens dre i Monatsvergütungen beschränkte Vorleistungspflicht auferlegt. ( bb ) D e ssen ungeachtet wäre die Regelv ermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegend jedenfalls widerlegt . Die Vermutung ist widerlegt , wenn die in Rede stehende Klausel bei umfassende r In teressenabwägung den Kun- den gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Davon ist insbesonde re (aber nicht nur dann) auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sicherg estellt ist (z.B. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, BeckRS 2013, 4396 Rn. 26; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45; vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, NJW 2017, 1018, 1020 Rn. 32 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 12108 Rn. 41 ). Ein sachli- cher Grund für die Abweichung von der beim Dienstvertrag grundsätzlich vor- gesehenen Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten ist vorliegend gegeben. Der bereits mit mehr als drei Monatsbeiträgen, also der Vergütung für vi er Un- terrichtsm onate in Verzug geratene Kunde hat sich in beträchtlich em Maße als unzuverlässig erwiesen, weshalb die Beklagte damit rechnen muss , er werde 27 - 16 - auch die künftig von ihr geleisteten Unterrichtstunden nicht vergüten. Bei dieser Sachlage ist der s elbst zur Vertragserfüllung bereiten Beklagten - will man ihr nicht die Kündigung des Vertragsver hältnisses aufzwingen - nicht zuzumuten, die bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit geschuldeten weiteren , der Vor- bereitung und Organisation bedürfenden mo natlichen Unterrichtsleistungen zu erbringen, ohne dass diese zuvor vergütet worden sind. Einer Sicherstellung des Schutzzwecks des § 614 BGB auf andere Weise bedarf es dabei entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall nicht, weshalb das Beru- fungsgericht hierzu auch keine Feststellungen treffen musste. Die Norm be- zweckt, den Dienstberechtigten davor zu schützen, dass er das Entgelt leistet, ohne die Dienstleistung erhalten zu haben. Insoweit ist aber der Kunde, der be- reits in erheblichem Umfan g erbrachte Dienstleistungen in Anspruch genom- men hat, ohne sie zu bezahlen, nach § 242 BGB nicht mehr schutzwürdig. Dementsprechend bezieht sich die vorerwähnte höchstrichterliche Rechtspre- chung nur auf solche Abweichungen von Normen mit Leitbildcharakter , die - anders als hier - an keine schuldhafte Vertragsverletzung des Kunden geknüpft sind , was de r Kläger verkennt . Herrmann Seiters Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 188/16 - OLG Zweibrücken , Entscheidung vom 02.08.2018 - 6 U 11/17 -
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