Berichtigt durch Schreib - fehlerberichtigung vom 1. August 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/13 Verkündet am: 30. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebundener Versicherungsvermittler UWG § 4 Nr. 11; GewO §§ 11a, 34d Abs. 1, 4 und 7; VAG § 80 Abs. 2 und 3; Richtlinie 2002/92/EG Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 3 und 6 Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im I n- land zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf g e- mäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis na ch § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versich e- rungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Ve r- sicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlung s- tätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hi n- reichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsu n- ternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt. BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 19/13 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Ko ch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für den ungefähr 450 als "Vertrauensleute" bezeichnete Versicherungsvermittler tätig sind. Diese sind ausschließlich an den Beklagten vertraglich gebunden. Die Agenturverträge zwischen dem Bekl agten und den Vertrauensleuten sehen vor, dass die se in gewissem Umfang auch Versicherungen für andere, als "Kooperationspartner" bezeichnete Versicherer vermitteln können, die Ve r- sicherungen außerhalb des Leistungsspektrums des Beklagten anbieten . Zu dies en Kooperationspartnern zählen die H . Krankenversicherung AG und die B . Krankenversicherung AG. Der Beklagte hat d i e Vertrau - ensleute angewiesen , Versicherungsverträge , die sie für Kooperationspartner vermittelt haben, über die I. GmbH, einen nicht gebundenen Versicherungsvermittler (im 1 2 - 3 - Weiteren: I . GmbH) , weiterzuleiten. Die Vertrauensleute sind bei ihrer Ver - mittlertätigkeit ausschließlich über den Bekla gten versichert. Soweit sie für a n- dere Unternehmen Versicherungen vermitteln, werden sie nicht zusätzlich von diesen versichert und unterhalten auch keine eigene zusätzliche Versicherung. Die von den Vertrauensleuten des Beklagten für dessen Kooperationspa rtner vermittelten Versicherungsverträge machen rund 3% des Geschäftsvolumens des Beklagten aus. Die Klägerin , eine Versicherungs maklerin, ist der Ansicht, die Vermittlung von Versicherungen für die Kooperationspartner durch die Vertrauensleute de s Bekl agten sei mit § 34d GewO unvereinbar. Zumindest benötigten die Vertra u- ensleute für die Vermittlung solcher Versicherungen eine eigene oder von den Kooperationspartnern gestellte Haftpflichtversicherung. In jedem Fall sei die Weiterleitung der abgeschlossen en Versicherungsverträge an die Kooperat i- onspartner über die I . GmbH unzulässig. Die Klägerin hat beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve r- bieten, seine Versicherungsvertreter, die er nach § 34d Abs. 4 GewO a ls gebundene Versicherungsvertreter zum Versicherungsvermittlerregister a n- gemeldet hat, anzuweisen oder diese in sonstiger Weise zu veranlassen, a) Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen, die nicht zu de r It . Versicherungsgruppe gehören ( sog. Kooperationspartner des Beklagten), insbesondere mit der H . Krankenversicherung AG zu vermitteln, b) den Abschluss solcher Verträge mittelbar oder unmittelbar zu fördern, insbesondere mündliche oder schriftliche Angebote oder Anfragen an die I . GmbH weiterzuleiten; 2. dem Beklagten zu gebieten, seine gebundenen Versicherungsvertreter au f- zufordern, a) es zu unterlassen, Versicherungsverträge mit Versicherungsunterne h- men, die nicht zu de r It . Versicherungsgruppe gehören ( sog. Ko - op erationspartner des Beklagten), insbesondere mit der H . Krankenversicherung AG zu vermitteln und/oder den Abschluss solcher Verträge mittelbar oder unmittelbar zu fördern, insbesondere derartige Angebote oder Anfragen an die I . GmbH weiterzulei ten, 3 4 - 4 - b) Interessenten von Versicherungsprodukten mitzuteilen, dass sie au s- schließlich Versicherungsverträge mit Versicherungsprodukten der It . Versicherung anbieten. Das Landgericht ha t die Klage a b ge wiese n. Das Berufungsgericht hat die Klageantr äge - ebenso wie die damit übereinstimmenden Hauptanträge der Klägerin im vorangegangenen Verfügungsv erfahren (vgl. OLG Schleswig, VersR 2011, 115, 116 f. unter 1) - gleichfalls als nicht begründet angesehen und die Berufung der Klägerin daher zurückgewies en. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Kla geanträge seien hinreichend bestimmt gefasst. Die Wendung "mittelbar oder unmittelbar zu fördern" mache deutlich, dass das Unterlassungs - begehren jegliche Mithilfe der Vertrauensleute beim Zustandekommen der b e- anstandeten Versicherungsverträge erfassen sol le. Begriffe oder ausführlichere Wendungen gleicher inhaltlicher Reichweite mit genauerer abschließender B e- schreibung der erfassten Verhaltensformen seien nicht er sichtlich . Der Begriff "It . Versicherungsgruppe" sei bestimmt, weil die dieser angehören den Unternehmen aus der Verbraucherinformation de s Beklagten ers ichtlich seien. Die Klageanträge seien aber unbegründet, weil die Voraussetzungen, u n ter denen ein Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO bedürfe, im Str eitfall vorläg en . Es sei weder nach de m 5 6 7 8 9 - 5 - Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch nach de m Zweck dieser Be - stimmungen unzulässig , wenn die Vertrauensleute des Beklagten Krankenve r- sicherungen der H . Krankenversicherung AG oder eines anderen Kra nkenversicherers anböten oder vermittelten, ohne dass diese Unternehmen neben dem Beklagten eine zusätzliche uneingeschränkte Haftung für die Vers i- cherungsvermittler übernommen hätte n . Auch die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts stünden der Tätigk eit der Versicherungsvermittler des Bekla g- ten für die Kooperationspartner nicht entgegen. Die Einschaltung der I . GmbH sei ebenfalls nicht zu beanstanden. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Berufungsgericht hat die Klageanträge mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig angesehen. Die Verwendung d er Formulierung "mittelbar oder unmittelbar zu fördern" in den Klageanträgen zu 1b und 2a be gegnet keinen durchgreifenden Bedenken, weil der Beklagte und gegebenenfalls auch das Vollstreckungsgericht durch Ausl e- gung ermitteln kann, welche Verhaltensweisen hiervon erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 557 = WRP 1993, 399 TRIANGLE, zum Begriff des Gestattens [insoweit nicht in BGHZ 121, 242]; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 27 = WRP 2012, 453 Glücksspielverband, zur Formulierung " zu ermöglichen en"). D ie Klägerin hat zudem durch den Zusatz " insbesondere mündliche oder schriftliche Angebote oder Anfragen an die I . GmbH weiterzuleiten" verdeutlicht, worin sie das Charakteristische der von ihr gesehenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise de s Bekl agten sieht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 26 = WRP 2008, 1104 Internet - Versteigerung III; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 2 . Aufl., § 12 Rn. 2.46 mwN). 10 11 1 2 - 6 - Das vorstehend Ausgeführte gilt auch insoweit, als die Re visionserwid e- rung die im Klageantrag zu 1 verwandte Formulierung " oder diese in sonstiger Weise zu veranlassen" ebenfalls als unbestimmt rügt. Die Wendung besagt, dass dem Beklagten (auch) verboten werden soll, seine gebundenen Versich e- rungsvermittler in a nderer Weise als durch Anweisungen dazu zu bewegen, in der nachfolgend unter a und b des Klageantrags zu 1 beschriebenen Weise tätig zu werden. b) Mit dem Klageantrag zu 2 verfolgt die Klägerin Beseitigungsanspr ü- che. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klageanträge ergibt sich daraus, dass der Beklagte durch die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise das Vorliegen eines Rechtsverstoßes unterstellt einen fortdauernden St ö- rungszustand geschaffen hat, der fortbesteht, solange die Störungsstelle nicht beseitigt ist. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil der Beseitigungstitel nicht wie der Unterlassungstitel nach § 890 ZPO, sondern nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO vollstreckt wird (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.72). 2 . Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO gestützten Abwehransprüche nicht zu, weil die für den B e- klagten in seiner Vertriebsorganisation tätigen Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO von der in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmten Erlau b- nispflicht befreit sind. a) Nach der zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versich e- rungsvermittlung mit Wirkung vom 22. Mai 2007 in die Gewerbeordnung eing e- fügten Bestimmung des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter gewerbsmäßig den A b- schluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, grundsätzlich einer Erlau b- 13 14 15 16 - 7 - nis der zuständigen Industrie und Handelskammer. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2002/92/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 C555/11, juris Rn. 25 bis 27 EEAE u.a./Ypourgos Anaptyxis u.a.) die S chaffung eines hohen beruflichen Niveaus der Versich e- rungsvermittlung und die Harmonisierung des unionsweiten Vermittlermarkts durch die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie die Verbesserun g des Verbraucherschu t- zes (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versich e- rungsvermittlerrechts, BT - Drucks. 16/1935 S. 1 f. und 13; VG Bremen, Urteil vom 2. November 2011 5 K 3670/07, juris Rn. 26; Ennuschat in Tetti n- ger/Wank/Ennuschat , Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 34d Rn. 3 mwN). Die B e- stimmung des § 34d GewO ist daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG , die eine unionsrechtskonforme Reglementierung der B e- rufsausübung darstellt (BGH, Urteil vom 18. September 2013 I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 und 11 = WRP 2013, 1585 Krankenzusatzver - sicherungen ; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto - Policen , jeweils mwN). b) Nach § 34d Abs. 4 GewO bedarf e in Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er seine Tätigkeit ausschlie ß- lich im Auftrag eines oder, soweit die Versicherungsprodukte nicht in Konku r- renz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicher ung s- unternehmen ausübt und das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernehmen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber von der für vertraglich gebundene Versich e- rungsvermittler im Sinne vo n Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2002/92/EG in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 d ies er Rich t linie vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht mit Sachkundeprüfung Gebrauch gemacht (vgl. Begründung des Regierung s- entwurfs, BT Drucks. 16/1935 S. 19 und 20; Dörner in Prölss/Martin, Versich e- rung svertragsgesetz, 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 17; Schönleiter in Landmann/ 17 - 8 - Rohmer, Gewerbeordnung, 5 5 . Lief. August 2009, § 34d Rn. 108; Schulze - Werner in Friauf, Ge werbeordnung, 254. Lief. September 2011, § 34d Rn. 83) . Die Eintragung der erforderlichen Angaben in das gemäß § 11a GewO von der örtlich zuständigen Industrie - und Handelskammer geführte Vermittlerregister erfolgt in diesem Fall nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VA G auf Veranlassung des Ve r- mittlers durch das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die der Vermittler ausschließlich tätig wird . D as oder die Versicherungsunternehmen haben nach § 80 Abs. 2 und 3 Satz 2 VAG sicherzustellen, dass der Vermittler üb er eine angemessene Qualifikation verfügt und die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO vorliegen . Die Industrie - und Handelskammer nimmt, da sie in solchen Fällen keine Erlaubnis erteilt, insoweit auch keine Prüfung vor (Schönleiter in Landmann/ Rohmer aa O § 34d Rn. 109 ; Schulze - Werner in Friauf aaO 262. Lief. August 2012, § 34d Rn. 84 ). c) Die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO liegen im Streitfall auch vor. aa) Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob und inwieweit die in § 34d Abs. 4 Nr. 1 GewO geregelte Voraussetzung , dass der Versicherungsvermittler seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmers ausübt, auch dann erfüllt ist, wenn der gebundene Versicherungsvermittler mit Zustimmung des Versicherungsunte r- nehmens in dessen ausschließlichem Auftrag er seine Tätigkeit ausübt, nicht in Konkurrenz stehende Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermit telt. Weit überwiegend wird hierzu die Ansicht vertreten, da ss ein e solche Versich e- rungsvermittlung zwar an sich dem Bild des gebundenen Versicherungsvertr e- ters grundsätzlich widerspricht, gleichwohl aber dann zulässig ist, wenn sie nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Vertreters ausmacht (vgl. Schulze - Werner in Friauf aaO 2 62. Lief. August 2012, § 34d Rn. 88; Schönleiter in Landmann/ Rohmer aaO 58. Lief. Mai 2011, § 34d Rn. 115; Ramos in Pielow, Beck'scher Online - Kommentar Gewerberecht, Stand 1.1.2013, § 34d Rn. 121; Ennuschat 18 19 - 9 - in Tettinger/Wank/Ennuschat aaO § 34d Rn. 96 ; aA Michaelis in Schwintowski/ Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., § 34d GewO Rn. 41 f. ) und die Vereinbarung zwischen dem Versicherungsu n- ternehmen und dem gebundenen Vermittler hinreichend bestimmt gefasst ist (Schönleiter in Landmann/Rohmer aaO 58. Lief. Mai 2011, § 34d Rn. 118). Für d iese Ansicht spricht neben dem Wortlaut des § 34d Abs. 4 Nr. 1 GewO auch der Umstand, dass der Gesetzgeber beim Erlass des § 34d GewO im Jahr 2007 nicht hat erkennen lassen, dass er die Mögli chkeit gebundener Vermittler, die Produkte dritter Versicherungsunternehmen anzubieten, mit der gesetzl i- chen Neuregelung des Rechts der Versicherungsvermittlung hat unterbinden wolle n (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat aaO; Hansen, VersR 2011, 118 ). Aus dem U nionsrecht ergeben sich in dieser Hinsicht ebenfalls keine B e- denken . D ie Richtlinie 2002/92/EG legt nach ihrem Art. 4 Abs. 6 lediglich ein Mindestmaß an beruflichen Anforderungen für die innerhalb des Hoheitsgebiets der einzelnen Mitglieds taaten eingetragenen Versicherungsvermittler fest . A uch die Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtl i- nie stellen keine Anforderungen, die einer Konzeption entgegenstehen, wie sie im Streitfall zu beurteilen ist . Art. 3 A bs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 sieht vor, dass vertraglich gebundene Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunte r- nehmen oder einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden können. Nach A rt. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 können die Mitgliedstaaten für die in Art . 3 Abs . 1 U n- terabs . 2 genannten Fälle vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderu n- gen nach Unterabs . 1 de s vorliegenden Absatzes entsprechen, und ihnen g e- gebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den Anforderungen im Zusa m- menhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entspricht. 20 - 10 - bb) Ebenfalls nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob das für die E r- laubnisfreiheit der Tätigkeit eines gebundenen Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO bestehende Erfordernis der Haftungsübernahme nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn wie im Streitfall a llein das Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler in erster Linie tätig ist, die uneingeschränkte Haftung auch für dessen übrige Vermittlungstätigkeiten übernimmt (so Schulze - Werner in Friauf aaO 262. Lief. August 2012, § 34d Rn. 8 8 aE; Schönleite r in Landmann/Rohmer aaO 58. Lief. Mai 2011, § 34d Rn. 121; Dörner in Prölss/Martin aaO § 34d Rn. 24; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Lief. Januar 2012, § 34d GewO Rn. 10; im Ergebnis ebenso Ennuschat in Tettinger/ Wank/ Ennuschat aaO § 34d Rn. 96 und Ramos in Pielow aaO § 34d Rn. 123 ; aA A d- jemian/ Dening/ Klopp/ Kürn/ Moraht/ Neuh ä user, GewArch 2009, 186, 187) . D e m mit § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO verfolgten Verbraucherschutzzweck wird bereits dadurch hinreichend Rechnu ng getragen , dass in solchen Fällen das Versich e- rungsunternehmen, das den Vermittler gemäß § 34d Abs. 7 GewO in Verbi n- dung mit § 80 Abs. 3 VAG anmeldet, damit nach § 34d Abs. 7 Satz 3 GewO kraft Gesetzes die uneingeschränkte Haftung für dessen gesamte Verm ittlert ä- tigkeit übernimmt (Schulze - Werner in Friauf aaO 262. Lief. August 2012, Rn. 89; Schönleiter in Landmann/ Rohmer aaO 58. Lief. Mai 2011, § 34d Rn. 121; Dörner in Prölss/ Martin aaO; Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO; Hansen, VersR 2011, 118 f.; im Ergebnis ebenso Ennuschat in Tettinger/ Wank/ Ennuschat aaO; abweichend Ramos in Pielow aaO Rn. 123 aE; aA Schwi n- towski i n Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl., § 59 Rn. 48). Diese Sichtweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers , der die Haftung s- übernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens als entscheidend für die in § 34d Abs. 4 GewO geregelte Befreiu ng von dem in § 34d Abs. 1 GewO bestimmten grundsätzlichen Erlaubniszwang ansieht (vgl. Begründung des R e- gierungsentwurfs, BT Drucks. 16/ 1935 S. 19), und steht im Übrigen auch mit dem Unionsrecht in Einklang. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG ist 21 - 11 - das d ort geregelte Erfordernis, das s für die Tätigkeit des Versicherungsvermit t- lers eine hinreichende Berufshaftpflichtversicherung od er eine andere gleic h- wertige Garantie besteht, nicht nur dann erfüllt, wenn eine solche Versicherung oder Garantie von dem Unternehmen, in dessen Namen der Vermittler handelt, gestellt worden ist oder dieses Unternehmen die unbeschränkte Haftung für das Ha ndeln des Vermittlers übernommen hat, sondern auch dann, wenn ein and e- res Unternehmen, für das der Vermittler zu handeln befugt ist, eine solche Ve r- sicherung oder Garantie ge stellt oder die unbeschränkte Haftung für das Ha n- deln des Vermittlers übernommen h at. c c) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht ang e- nommen, dass die Vertrauensleute de s Beklagten auch insoweit gemäß § 34d Abs. 4 GewO von der in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmten grundsätzl i- chen Erlaubnispflicht befreit sind, als sie nach den Agenturverträgen mit dem Beklagten in gewissem Umfang Versicherungen für sogenannte Kooperation s- partner vermitteln können, die Versicherungen außerhalb des Leistungsspek t- rums des Beklagten anbieten. (1) Ohne Erfolg macht die Revision gelte nd, das Vertriebsmodell des B e- klagten führe dazu, dass seine Vertrauensleute Versicherungen anderer Vers i- cherer vermittelten, ohne den nach § 34d Abs. 1 und 2 Nr. 4 GewO erforderl i- chen Nachweis i hrer Sachkunde geführt zu haben. D ie Eintragung in das Ve r- mit tlerregister nach § 11a GewO erfolgt beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VAG auf Veranlassung des Vermittlers durch das oder die Versicherungsunternehmen, für die der Vermittler ausschließlich tätig ist. In diesem Zusammenhang ist e s nach § 80 Abs. 2 VAG Sache des jeweil i- gen Versicherungsunternehmens sicherzustellen, dass nicht nur die Vorausse t- zungen des § 34d Abs. 4 GewO vorliegen, sondern der Vermittler auch über eine angemessene Qualifikation verfügt. Die insoweit in § 80 Abs. 2 und 3 VAG enthaltenen einschlägigen Bestimmungen haben ihre unionsrechtliche Entspr e- 22 23 - 12 - chung und Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 U n- terabs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG (vgl. dazu oben Rn. 20 ). Bei diesen Gegebenheiten ist e s entgegen der Ansicht der Revision auch unerheblich, dass die von den Kooperationspartnern stammenden Versicheru n- gen, d i e die Vertrauensleute vermittel n, zum Teil etwa bei Krankenversich e- rungen nicht lediglich das Angebot des Beklagten als Sachversich erer ergä n- zen. Nach den vorstehend in Randnummer 23 angeführten Bestimmungen ist es allein Sache des Versicherungsunternehmens, das die Eintragung des Ve r- sicherungsvermittlers in das Register veranlasst , sicherzustellen, dass der Vermittler über eine angem essene Qualifikation ver fügt. (2 ) Der Revision verhilft auch nicht die Rüge zum Erfolg, es lasse sich nicht ausschließen, dass die Versicherungsvermittler des Beklagten konkurri e- rende Produkte der Kooperationspartner vertrieben. Von einem derartigen Ve r- trieb kann worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist nicht (mehr) ausgegangen werden. I n dem de m vorliegenden Hauptsacheverfahren vora n- gegangenen V erfügungsv erfahren hat das Berufungsgericht dem Beklagten auf den Hilfsantrag zu 2 a aufgegeben, seine gebundenen Versicherungsvermittler aufzufordern, es in Bezug auf nicht zur Versicherungsgruppe gehörende Vers i- cherungsunternehmen (Kooperationspartner) zu unter lassen, einzelnen Int e- ressenten gleichzeitig solche Versicherungsprodukte anzubieten, die aus dem Angebot verschiedener Kooperationspartner stammen und untereinander in Konkurrenz stehen (OLG Schleswig, VersR 2011, 115, 118 unter II 2 d der Gründe). Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, dass er dem ih m insoweit auferlegten Gebot nachgekommen ist, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht g e- troffene Feststellung, Kooperationspartner de s Beklagten fü r Krankenversich e- rungen seien die H . Krankenversicherung AG und die B . 24 25 - 13 - Krankenversicherung AG, n icht dahin verst anden werd en, dass die Vertrauen s- leute des Beklagten in Konkurrenz stehende Produkte der Kooperationspartner gleichzeitig a nbieten. dd ) Die Tätigkeit der Vermittler des Beklagten für dessen Kooperation s- partner ist schließlich auch nicht wegen der Einbeziehung der I . GmbH unzu - lässig. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die bea n- standete Vermittlungs tätigkeit der Vertrauensleute nur dann wegen der Ei n- schaltung der I . GmbH erlaubnispflichtig wäre, wenn diese Einschaltung zur Folge hätte , dass die im Blick auf § 34d Abs. 4 Nr. 1 GewO erforderliche unmi t- telbare Anbindung des Vertreters an das Versicher ungsunternehmen fehlte (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer aaO 58. Lief. Mai 2011, § 34d Rn. 119). Das Berufungsgericht hat dieses für den Streitfall verneint und dazu ausgeführt, dass der Vermittler den Versicherungsantrag zwar bei der I . GmbH einreicht , Vertragspartner aber das Versicherungsunternehmen wird, um dessen Produkt es geht , und die Einschaltung der I . GmbH die Anbindung der Vermittler an den Beklagten nicht berührt . Dass diese Erwägungen rechtsfehlerhaft sind, ist nicht zu erkenn en und wir d auch von der Revision nicht geltend gemacht. 26 - 14 - III. Nach allem ist die Revision de r Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.08.2011 - 5 O 10/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2013 - 6 U 37/11 - 27 Bundesgerichtshof Karlsruhe Geschäftsstelle I ZR 19/13 Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 19/13 - wird dahin berichtigt, dass es im ersten Satz der Ra ndnummer 14 statt: Störungsstelle richtig heißen muss: Störungsquelle. Karlsruhe, den 1.8.2014 Bürk, Amtsinspektorin
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