BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse I UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; B GB § 670; ZPO § 286 Abs. 1, § 287, § 559 Abs. 1 a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerher stellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen. b) Der Beweis, dass unter einer IP - A dresse während eines bestimmten Zei t- raums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermit t- lungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unte r- nehmens vorg elegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte U n- ternehmen ermittelte IP - Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Inte rne t- anschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urh e- berrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuor d- nung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln - 2 - LG Köln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nen sind deutsche Tonträgerhersteller . Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen . Die Kläg e- rin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 ve r- schmolzen worden. Der Beklagte , ein selbständiger IT - Berater für Energieve r- sorgungsunternehmen, ist Inhaber eines Internetzugangs. Im Haushalt des Beklagten befand sich ei n stationärer Computer, der se i- ner bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über ein Kabel mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau des Beklagten verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von 1 2 - 4 - Programmen. Der ebenfalls im Haushalt des Beklagten lebende - damals 17 jährige - Sohn hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären Computer. Der vom Bekl agten beruflich genutzte Laptop, von de m über den stationären Computer mit eine m USB - Stick eine WLAN - Verbindung zum Internet hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichen Zeitpunkt au s- geschaltet; der US B - Stick war nicht angeschlossen. Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte Unternehmen p . GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. August 2007 um 11.12 Uhr über die IP - Adresse mittels des Tausch - börsenprogramms " BearShare " 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfü g- bar gehalten worden seien . In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwalt schaf t- lichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP - Adresse zum genannten Zeitpu nkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gew e- sen sei. Die angebotene n Dateien enthielten Musikaufnahmen , für die die Kl ä- gerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließl i- chen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller so wie aufgrund abge leiteten E rwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepu b- lik Deutschland besäßen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlass ungs erklärung abgeben. Die Klägerinnen hab en den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten . Den Betrag haben die Kläg e- rinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000 r- dem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen d es öffentl i- chen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und 3 4 - 5 - Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktive n Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurt eilen, an die Klägerin zu 2 800 , an die Klägerin zu 3 1.200 und an die Klägerin zu 4 1.000 sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teile n einen Betrag in Höhe von 3.454,60 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit d em 22. Dezember 2010 zu zahlen. Der Beklagte hat bestritten, dass zum maß geblichen Zeitpunkt er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben ( LG Köln, ZUM - RD 2013, 74). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf d ie Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeände rt. Es hat den Bekla g- ten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen (OLG Köln, ZUM - R D 2014, 495) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, den Kl ägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Ersta t- tung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe vo . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen . Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank " ww w. .de " der Ph . GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthie lten. Der Beklagte habe die Indizwi r- kung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 M u- sikauf nahmen sei en über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Das L andgericht habe es auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und de r erläuternden Beku n- dungen von als Zeugen vernommenen Mitarbeitern des von den Klägerinnen beauftragte n Unternehmens p . GmbH zutreffend als erwiesen angese - hen, dass die streit gegenständlichen Audiodateien am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP - Adresse im Internet bereitgestellt wor - den seien. Da s Landgericht habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln vo n der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft zutreffend angenommen, dass die fragliche IP - Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei . Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP - Adres se dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Erge b- 8 9 - 7 - nis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme dur ch die Ve r- nehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen übe r den Anschluss des zur Ta t- zeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Computers des Beklagten zum Download angeboten worden seien. Der B e- kla g te habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberr echtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einz u- stehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzung s- han d lung aus. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprü ch e auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletz ungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht mit 400.000 mehr als 100.00 0 - Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 878,65 den Klägeri n- nen zu gleichen Tei len zu . B . Die hier gegen gerichtete Revision des Beklagten ist un begründet . Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz g e- mäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erst attung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenomm enen Höhe zu. 10 11 - 8 - I . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Kl ä- gerinn en zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzanspr ü- che in Höhe von 200 der 15 zum Download bereitgehaltene n Datei en mit Musikaufnahmen zustehen . 1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007) ma ß- geblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein andere s nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wider rechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als He r- steller von Tonträge rn zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht g estützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen , zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das A nbieten von Tonaufnahmen mittels eines File s haring - Programms in sogenannten " Peer - to - Peer " - Netzwerken im Internet das Recht auf öffentlich e Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. Vogel in Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/ Nordemann, Urh e- berrecht, 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/ Bullinger, Urhebe r- recht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 2. Das Ber ufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläg e- rinnen in Bezug auf die dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. 12 13 14 15 - 9 - a) Das Berufungsgericht hat a ngenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank " www. .de " der Ph . GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit de m Tausch börsenpro gramm " BearShare " am 19. August 2007 öffentlich zugänglich gemacht en insgesamt 15 Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben. b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass di ese Eintragung en in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist . - aa ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das B e- streiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im S inne von § 138 Abs. 4 ZPO durch den Beklagten nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen ta t- richterliche r Würdigun g ist es davon ausgegangen, dass den von den Klägeri n- nen vorgelegten Auszügen aus dem Ph . Medienkatalog eine maßgebli - che Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt . Gegen diese Beurteilung wendet sich die R e- vision vergeblich. bb ) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbi l- dung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf z u übe r- prüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk g e- setze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermögl i- chen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überze u- 16 17 18 19 - 10 - gungsbildung nachvollziehb ar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Diesen Anforderungen hält die Beurte i- lung des Berufungsgerichts stand. cc ) D ie in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nac h- weis es der Urheberschaft u nd der Inhaberscha ft von ausschließlichen Nu t- zungs rechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durc h- setzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 U rhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetz ung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten . Soweit die Ve r- mutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfal l - nicht greifen , ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die An nahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. P - Vermerk ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urhe berrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56 ). Als e in solches Indiz für die Inhabe r- schaft von Tonträgerherstell er rechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musik titels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph . GmbH in Betracht ( vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 R n. 63). Das Berufungsge richt ist davon ausgegangen, dass der Ph . Medienkatalog der zentrale Einkau fskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf d ie Richtigkeit der darin enthaltenen Daten gro ßen Wert leg t . Diese Fes t- ste l lungen, gegen die die Revi sion keine Rügen erho ben hat, tragen die A n- nahme einer erheblichen In dizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog . In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksi cht i- gen, die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet li e- gen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG 20 - 11 - ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschl uss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen N a- men, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Überna h- me der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwa chung der Au fnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumu t- bar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträger hersteller kann sich deshalb zur Da r- legung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Ind i- zien, namentlich der Eintragung in den P h . Medienkatalog , beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in A n- spruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen M u- sikstücken sprechen. c ) D as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, d er Beklagte habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der Einträge in d e r Ph . Datenbank entkräften. aa ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Eintragung in d e r D a- tenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber - oder Verwertungsrec h- te n voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung de r Eintragung als Lieferant in d e r Ph . Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus 21 22 - 12 - tatsächliche n , typischerweise für eine Rechteinhaberschaft sprechende n äuß e- re n Umstände n. bb ) Die Revision hat nicht vorgebracht , dass der Beklagte konkrete A n- haltspunkte dargelegt hat, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Entg egen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten ein so l- cher Vortrag unmöglich ist. Das Berufungsgericht hat auf die Feststellung des Landgerichts Bezug genommen, wonach es dem Beklagten ohne weiteres ta t- sächlich möglic h sei, eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Titel n durchzuführen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht dar auf hin, dass b e- reits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschläg i- gen öffentlich zugänglichen Downloadplattform en wie Amazon oder iTunes u n- schwer verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerinnen abweicht. Dies ergibt sich auch aus den vom Beklagten selbst als Anlage B 4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform Amazon. cc ) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die generelle Unzuve r- lässigkeit der Einträge des Ph . Medienkatalogs nicht aus dem Vortrag des Beklagten, in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte an dem Titel " Goldr apper " des Künstlers " Bushido " aufgeführt . Dies sei deshalb unzutreffend, weil Bushido durch die Veröffentlichung dieses Titels gegen U r- heberrechte de s Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendm a- chung von Urheber r echten nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Frage, o b die Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahme n ausgeht, weil schon nicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Titel s " Goldrapper " überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt w orden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, juris - Goldrapper) , kann auf 23 24 - 13 - sich beruhen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte Dritter durch einen Künstler keinen Einflus s auf die Entstehung des im Streitfall maßgeblichen Leistung s- schutzrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG hat (vgl. Schu l- ze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 19 ; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 85 UrhG Rn. 40). Das Berufungsgericht ist auß erdem mit Recht davon au s- gegangen, dass aus einer einzelnen Fehleintragung nicht gefol gert werden ka nn, dass Eintragungen in dem Katalog auch über diesen Einzelfall hinaus unsorgfältig vorgenommen seien. dd ) Soweit die Revision geltend macht, die Ph . Datenbank gehöre zu 21 , 39 % der Klägerin zu 3, hat es keine ordnungsgemäße Revision srüge erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsg e- richt habe diesen Umstand bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, fehlt es an d er gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderliche An gabe der Funds tellen und des Inhalts des Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG , NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Vo it, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22 ; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14 ). Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum eine Kapitalbeteiligung der Klägerin zu 3 an der Ph . GmbH ge nerell oder im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte. 3. D ie Revision rügt , das Berufungsgericht habe die Frage der urhebe r- rechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgebli chen Dateien gänzlich u n- geklärt gelas sen. Die Schutzfähigkeit sei zu verneinen. Der als Filesharing b e- zeichnete Tausch von Musikdateien über sogenannte Peer - to - Peer - Tauschbörsen sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich D a- 25 26 - 14 - teifragmente ( " Chu nks " ) untereinander getauscht würden, weil es allein au f- grund der Größe vieler Dateien und der Dauer der Internetverbindung vieler Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Pe r- son herunterzuladen. Damit kann die Revision ke inen Erfolg haben. a ) Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten D a- teien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren . Das Berufungsgericht hat eine Ver letzung des Tonträgerhersteller rech t s gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. Maßgeblich er Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG . Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des He r- stellers von Tonträger n i m Sin ne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderl i- che wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des To nträge r- herstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entf ällt und der daher nicht geschützt ist . Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I). b ) Soweit die Revision außerdem geltend macht, selbst das Vorhand e n- sein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des Beklagten lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Dateien auch vollständig hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts dargelegt. Für e in öffentliches Zugänglichmachen i m S inne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Au s- reichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre 27 28 - 15 - des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffne t wird (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 Vorschaubilder I , mwN ). 4 . Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP - Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden . a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der " geltenden Beweislastregeln " be i der Feststellung einer Verlet zungshandlung des Beklagten durch das Berufungsger icht. Anhaltspunkte dafür, dass das B e- rufungsgericht insoweit nicht die Klägerinnen, sondern den Beklagten für b e- weisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das B e- rufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägeri n- nen den Beweis für eine Verletzungshandlung des Beklagten geführt haben. b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. aa) Die Beweiswürdigung ist grun dsätzlich Sache des Tatrichters. An de s- sen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebu n- den. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter en t- sprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozesss toff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlic h möglich ist und nicht gegen De nk gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 I ZR 109/13, Tran sp R 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Ber u- fungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. 29 30 31 32 33 - 16 - bb) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den Klägerinnen ermittelten IP - Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikd a- teie n öffentlich zugänglich gemacht wurden. (1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das Landgericht h a- be nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen , dass die streitbefangenen 15 Musikdateien am 19. Aug ust 2007 unter der IP - Adresse 80.133.127.117 im Internet verfügbar gemacht worden s eien . Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte au f- gezeigt, die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Lan dgerichts sprä chen und daher im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit se i- ner Feststellungen begründeten. Die Zeugen F . und L . , Mitarbeiter des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p . GmbH, hätten den von den Klägerinnen vorgetragenen und durch Screenshots dokumentie r- ten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das Landgericht habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass die in der Anlage K 1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP - Adresse auch zur von den Klägerinnen behaupteten Tatzeit , dem 19. Au gust 2007 um 11.12 Uhr , bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdr u- cke des Datenaufze ichnungsprogramms gemäß Anlage K 2 eine abweichende Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F . nachvollziehbar da mit erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstäti g- keit gefertigt habe. Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden vom Zeugen F . akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufg eführten Audiodateien unter der genannten IP - Adresse zum Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeic h- nung als zutreffend herausgestellt. Daraus kön ne mit hinreichender Sicherheit 34 - 17 - der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot e r- fassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Inte r- net - Tau schbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen. (2) Gegen diese Beurteilung wende t sich die Revision ohne Erfolg mit den Rügen , die Aussage des Zeugen F . sei lückenhaft, unergiebig und wider - sprüchlich. Seine Aus sage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe. Auch die Aussage des Zeugen L . beziehe sich letztlich nur pauschal auf den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern ve r- sucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer Acht, dass Land - und Ber u- fungsgericht ihre Überzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eing e- reichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erlä u- terung der in diesen Unterlagen d okumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung dient e. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, der Aussage des Zeugen F . sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorge - nommen worden sei. Da IP - Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein sekundengenauer Abgleich aber erforderlich . D ie ermittelte IP - Adresse könne eine Sekun de zuvor noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet gew e- sen sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausg e- 35 36 - 18 - schlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Ber u- fungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten verfahrensor d- nungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, w o- nach die Durchführung einer Zeitsynchronisation im Streitfall aus den eing e- reichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L . bestätigt worden sei , kommt es deshalb nicht an. 5 . Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen , dass die vo n der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ( " dynamisch " ) vergebene IP - Adresse am 19. August 2007 um 11.12 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. a ) Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s ist die Zuordnung der IP - Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandte n , in die Daten und Zei t- punkte sowie die IP - Adresse n der von der p . GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte di e- se Tabelle per e lektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsd a- ten an die für die Auswer tung der IP - Adressen zuständige Regional stelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSA) der Deutsche Telekom AG. Dort wurde die Excel - Tabelle um Namen und Anschrift der Anschl ussinhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser ve r- vollständigten Tabelle haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eine Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD - ROM (Anlage K 18) gespeicherte digit ale Version eingereicht. In dieser Tabelle war en die IP - Adresse , das Datum (19.08. 2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name und Adresse des Beklagten angegeben. In der Angabe des Nachnamens des Beklagten war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden ( " B . " 37 38 - 19 - statt " B . " ). Diese Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsver - fahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Ohne Erfolg macht die Revision geltend , es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfa hren detailliert und nachvollziehbar offenzulegen . Die lediglich pauschal erhobene Rüge lässt nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beu r- teilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zuläss i- ge Revisions rü ge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte spr ä chen . Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zwe i- fel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganz er Datensätze erfolgt sein könn e oder s o- gar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen u n- bekannten Mitarbeit er stattgefunden haben könnte n . Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K . , Leiter der Dienstst elle ReSA der Deutsche Telekom AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen b e- fassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kunde n- daten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu verme i- den. Diese Beurteilung hält der rechtliche n Nachprüfung stand . aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nach weis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsv erfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung 39 40 - 20 - b edarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wi s- senschaftlichen Nachweises , sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8). bb) Aus diesem Grund greife n auch die weiteren Rügen der Revision nicht durch, mit denen sie geltend macht, die Date nermittlung könne nicht lückenlos nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensich t- lich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere Stationen liege eine " totale Intransparenz " vor, es habe zahlreiche risikobe ha f- tete und fehleranfällige Situationen gegeben und eine ungeschützte Excel - Tabelle sei ohnehin absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von Daten . Ins oweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet, die zwar der Annahme einer ab soluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen. Soweit die Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzge richtliche Urteile geltend macht, Fehler bei der Ermittlung von IP - Adressen kämen in der Praxis nac h- weislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durc h- dringen. Eine absolute Fehlerfrei heit ist für die Gewinnung eines im praktische n Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich. c ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IP - Adresse sei dem Beklagten unzutreffend zugeordnet wo rden. 41 42 - 21 - aa) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name, Uhrzeit, IP - Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht sein er Würdigung mehrere Urkunden, die verschiedene A b- schnitte der Ermittlungen dokumentieren , berücksichtigt und sich ergänzend auf diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. En tgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausg e- lesen worden s ind und welche Person zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft bearbei tet hat . Die Klärung dieser Detailfragen war im Streitfall für die richterl i- che Überzeugungsbildung zur Frage der Rich tigkeit der Zuordnung der IP - Ad resse zum Internetan schluss des Beklagten nicht erforderlich. bb) Ohn e Erfolg rügt die Revision, das Berufu ngsgericht habe die fehle r- hafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es hat a n- genommen , die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachn a- mens des Bekl agten in der tabel larischen Auskunft der Deutsche Telekom AG stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor - sowie eines Großteils des Na chnamens des Beklagten handele es sich um e inen offensichtlichen Schrei b- fehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfass ung u nd der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr könne die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehle r- haften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens - sei es im Zuge der E r- 43 44 - 22 - fassung der Kundendaten bei Absc hluss des Vertrages über die Einrichtung des Internetanschlusses, sei es bei einer manuellen Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermi ttelten Excel - Tabelle - erklärt werden . Gegen diese Beurteilung wende t sich die Revision vergeblich. cc) Soweit d ie Revis i on geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die in der Auskunftstabelle erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand eingepflegt worden seien , hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgeri cht ist vielme hr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel - Tabelle per Hand erfolgt sein kann . Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Z uge der Auskunftsertei lung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachn a- mens - insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung von Kundendaten - nicht geeignet sei , die Angaben insgesamt als unzuverlä s- sig und fehlerhaft zu qualifiz ieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Inte r- netanschlusses der in der Auskunft a ngeführten Anschrift verw i e sen. Anhalt s- punkte für einen Erfahrun gssatz, wonach Tippfehler beim Schre iben von Ku n- dennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der s taatsanwaltschaf t- lichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP - Adressen hindeut eten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Di e- se Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, es greife der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufung s- gericht aufzuzeig en. Es kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schrei b- weise des Namens des Beklagten an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall 45 - 23 - konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuord nung der ermittelten IP - Adresse zum Internetanschluss des Beklagten vorlie gen oder ob der Tatrichter aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad von Gewissheit erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fragli chen Tatsachen überzeugt sein ko nnte. dd) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig richtig geschriebenen Nachnamen des Beklagten die Möglichkeit einer Fehlein gabe per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an, mit denen sie si ch gegen die A n- nahme wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des Ku n- denkontos des Beklagten bei der Deutsche Telekom AG vorhanden gewesen sein kön nen. Ebenfalls auf sich beruhen kann deshalb auch de r Vortrag der Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung au s- gegangen werden. ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberüc k- sichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens " weitere Ungereimthe i- t en " aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte, dass ein " offensichtliches Chaos " im Hinblick auf UJs - Aktenzeichen bestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der Deutsche Telekom AG nachträglich verfälscht haben könnte. Soweit die Revision weiter meint, s eltsam erscheine auch, dass ein Staatsanwalt i n einer Verfügung von einer " geringen Anzahl von Dateien " ausgegangen sei, obwohl 5.080 Datei en in Rede stünden, hat sie die Entscheidungs erheblichkeit dieses Umstandes nicht dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). 46 47 - 24 - d ) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur T atzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des Beklagten berücksichtigt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass der Computer zu diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war . Es ist ferner davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines Filesharing - Programms sowie der streitbefangenen Musik dateien auf dem Computer des Beklagten sprechen . Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Ve r- nehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten . Dagegen wendet sich die Revision vergebli ch. aa ) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des Bekla g- ten durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die Eh e- frau als auch der Sohn des Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten, dass der Beklagte kein Musikliebhaber se i, selten Musik höre und zudem nicht über e i- nen MP3 - Player verfüge . Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgeri cht hat sich mit den Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten auseinandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielswe i- se für gesell ige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Int e- resse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse mit Hilfe einer Filesh a- ring - Software auf s einem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erford erlich . Diese Beurteilung ist frei von Recht s fehlern. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tr a- 48 49 - 25 - gend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an. bb ) Entgegen de r Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei se i- ner Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die R e- vision macht insoweit geltend, zugunsten des Beklagten greife der Erfahrung s- satz, dass jemand, der seine Computer bereits vor Familienmitgliedern mittels verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen Anschluss illegal Musik tauschen werde . Der Beklagte sei IT - Fachmann. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser M a- terie auskenne, Filesharing über den eigenen Anschluss betreibe. Dies insb e- sondere, da Filesharing gerade im Jahr 2007 eine große Präsenz in den Med i- en gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Beklagte hinre ichende Anknüpfungspunkte für die behau p- teten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung. cc ) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom Bekla g- ten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell, dass er keine Abma h- n ungen von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass e s bei einer einzigen A b- mahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die von der Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände nicht festgestellt und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vo r- trag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltsp unkten für die Annahme, dass Verletzungshan d- 50 51 - 26 - lung en im Filesharing - Bereich nach der Lebenserfahrung nur von solchen Pe r- sonen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen, dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt wer den. 6 . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der B e- klagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP - Adresse öffent - lich zugänglich gem acht wurden . Es hat angenommen, andere Personen schi e- den als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des B e- klagten sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der Filesharing - Software auf dem stationären Rechner n icht in der Lage gewesen. Der Sohn habe mangels Kenntnis des Zugangspassworts den Computer nicht allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom Beklagten eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabe llosen lokalen Net z- werks (WLAN) du rch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb erforderliche USB - Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des B e- klagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. Z u- dem habe sich die Leistungsfähigkeit des USB - Sticks nach dem Vortrag des Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszi m- mers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Ve r- antwortlichkeit für die in sei ner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung au ch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen R echner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, da ss die 52 - 27 - Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist, dass Dritte den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben. 7 . Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Beklagten na ch seinem eigenen Vortrag die tatsächl i- che und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt gewesen sei. 8 . Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht h at rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 15 von ihnen in die Schadensberec h- nung einbezogenen Musiktitel verlang en. a) Mit Recht ist d as Ber ufungsgericht davon ausgegangen , dass die Kl ä- gerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990 , 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Entg e- gen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/EG. Allerdings liegt die im Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29. April 2006 und d amit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1 UrhG aF soweit wie mög lich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszuric h- ten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b d er Richtlinie sieht die Möglic h- keit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, 53 54 55 - 28 - dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 19 - Einzelbild; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 58; v. Wolf in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 60; Reber in Möhring/Nicolini aaO § 97 UrhG Rn. 1). b ) Entgegen d er Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadens ersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einze l- falls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten be i- zubring enden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen ; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/ 90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II ). D ie tatrichterliche Schadensschä t- zung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsg e- richt. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer A cht gela s- sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW - RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschä t- zung stand. 56 57 - 29 - bb) Das B erufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schaden s- schätzung könnten v erkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger - Branche herangezogen werden . Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 ang e- messen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine ausgeführten Rügen erhoben. cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen dur ch unbekannte Tauschbö r- senteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist . Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. (1) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Annahme des Berufung s- gerichts, es sei 400 m al auf die Datei z ugegriffen worden, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 m al zugegriffen worden sei. Es hat - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Z u- gänglichmachens - vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszug e- hen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nac hvollziehbar b e- gründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigene n Entscheidung ( OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f. ) sowie die Ausführungen des Oberla n- desgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f. ) Bezug geno m men , in denen die Angemessenheit des Ansat zes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksicht i- gung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware " Bea r- Share " , dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindl i- chen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern un d der Attraktivität der 58 59 60 61 - 30 - streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass h inreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich seien . Im Gegenteil bestünden konkrete A n- haltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen zugegriffen hätten. Zur Tatzei t sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K 1) von weltweit 340.000 Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unw i- derlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den im Streitfall dem Schadense r- satzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgre i- cher deutscher Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden. Diese Beurteilung , die von der Revision nicht konkret angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu b eanstanden . (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen der technische n G e- gebenheiten , insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugang s DSL 1000 s o- wie der durchschnittlichen Dat eigrößen erg e be sich unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Anna h- me von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei e ine Uploadzeit von 23,19 Jahren . Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig. Mit dies em Vorbri n- gen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entspr e- chenden Vortrag des Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihm 2007 eingesetzten Interne tanschlusses und der Größe der im Streitfall maßge b- lichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergan gen hat. 62 - 31 - (3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch nicht die " Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen " verkannt. Die Revision macht insoweit geltend, nach unabhängigen Schätzungen seien 20 08 zwischen 250.000 und 500.000 Abmahnungen zu Filesharing - Vorwürfen in Deutschland verschickt worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten erhalten habe, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen dersel ben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Sch a- densersatzrechts und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereich e- rung der K lägerinnen. Diese n Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing - Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshan d- lung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absen den und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vor liegt , wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte e r- öffnet wird . Im Übrigen wären die Kläg erinnen auch bei Annahme einer einhei t- lichen Verletzungshandlung gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schr i- cker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 67). dd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerkannten Sch a- densersatzbeträge auch angemessen wären, wenn die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lä sst ke i- 63 64 65 - 32 - nen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schä t- zung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten M usikaufnahmen an. Für die Be stimm ung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt d er Entscheidung gegebene Sachla ge gekannt hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 Einzelbild ). Es erscheint ausge schlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknu t- zer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 a- rung das öffentliche Zugänglichmachen einer große n Anzahl von Musikaufna h- men wäre. Die im Streitfall geltend gemachte n Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200 abzugeltenden Nutzung, weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben. II . Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersat z von Abmahnkosten in Höhe von 878,65 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Strei t- fall ein A n spruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urhebe r- rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfü hrung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt . Auf die Abmahnung vom 18. Februar 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wi r- kung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwen d- 66 67 - 33 - bar (vgl. BGH, Urte il vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 BearShare). 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtig t war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnt en im Zeitpunkt der Abma h- nung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF e in nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Ver wertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglic h- machung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt. 3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der strei tgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden A nforderungen entspricht . a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9 , 14 ). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstwe iligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf ko s- tengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 200 7, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax - Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Tepli t z ky aaO Kap. 41 Rn. 14 68 69 70 - 34 - mwN). Die Verletzungshandl ung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abma h- nung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleite te Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Ve r letzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesicht s- punkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist aller dings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 R n. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fro mm/Nordema nn aaO § 97a UrhG Rn. 23 ) . b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 19. A ugust 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen Internetanschluss (IP - Adresse " " ) zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festg e- stellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien be i- gefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrec h- te geltend gemacht haben . Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufg e- 71 - 35 - führt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend m acht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abma h- nung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen , den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehre re n der aufgelisteten Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffen t- lich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urh e- berrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nach zu suchen . Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Kläg e- rinnen verge blich um Aufklärung gebeten hat . 4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Kl ä- gerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind. a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsver folgung ei n- schließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 Selbstauftrag ; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 20 11, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II). 72 73 - 36 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klä g e- rinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3 - Geschäft s gebühr g e- mäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten die na ch dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßge b- liche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägeri n- nen hätten mit ihren Prozessbevoll mächtigten ein unter der gesetzlichen Verg ü- tung liegen des Erfolgsh onorar vereinbart, habe er dafür weder g reifbare A n- haltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenomm en, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rech tsa n- waltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die Revision ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mit der von ihnen beau f- tragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem Recht s- anwaltsvergütungsgesetz verein ba rt haben. cc ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten au s- nahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fa ll eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Ver gütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom B e- klagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren über die Vernehmung des von den Klägerinnen sowoh l in dieser als auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächti g- 74 75 76 77 - 37 - ten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die E r- mäßigung ansonsten höhere r Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall habe die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung j e- doch über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Ve r- gleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Za hlungsangebot nicht eingegangen sei. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil , dass die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem Rechtsa n- wa ltsvergütungsgesetz vereinbaren und eine Reduzierung der Vergütung alle n- falls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt, sind vom Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststell ungen nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Die Revision ist deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des B e- rufungsgericht s sei zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächt i- gen nicht erst nachträglich, sondern von vornherein verein bart gewesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzi e- ren. Damit fehlt den Rügen der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründu n- gen gegen die A nnahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe li e- genden Erstattungsanspruchs und d ie d agegen erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an. 78 - 38 - 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Ber u- fungsgericht der Berechnung der z u erstattenden Rechtsanwaltsgebühren z u- grunde gelegten Streitwert in Höhe von 100.000 Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem E r- stattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000 100.000 e- duziert, weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel darg e- legt hätten. Es ist dab ei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entsp richt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist n icht ersichtlich , dass das Ber u- fungsgericht insoweit zu Unrecht von ei ner durchschnittlichen Z ahl von 400 Zugriffen pro gefundene Musikdatei ausge gangen sei. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl ., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönl i- chen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem vom Beklagten geha l- tenen Vortrag im Streitfall vorliegen. 79 80 81 - 39 - III. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 306/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 U 205/12 - 82
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