ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 19/16 Verkündet am: 30. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Loud GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; EU - Grundrechtechar ta Art. 7, Art. 17 Abs. 2, Art. 47; UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 138, 383, 384 Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen U r heberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internett auschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts hier durch den Tonträgerhersteller die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gege n über die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3 0 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 14. Januar 2016 wird auf Kosten der Bek lagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum " Loud " enthaltenen elf Musikt i- tel n der Sängerin Rihanna zu. Da s am 12. November 2010 veröffentlichte A l- bum war acht Wochen lang unter den Top Ten der Char ts gelistet . Am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr wurde das Album über einen Interne t- anschluss, dessen Inhaber die beklagten Eheleute sind, mittels einer Filesh a- ring - Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten. D ie Beklagte n ha ben auf die Abmahnung der Klägerin vom 16. März 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. 1 2 3 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, d i e Beklagte n hätten die Rechtsverletzung begangen. Sie verlan gt im vorli egenden Verfahren Schadensersatz in ang e- Erstattung der Abmahnkosten nach eine m Streitwert von 5 1.379,80 . D ie Beklagte n haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu h a- ben. Sie haben gelt end gemacht , ihre im Tatzeitpunkt bei ihnen wohnen den volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN - Router Zugang zum Inte r- netanschluss gehabt. S ie wüssten, von welchem Kind die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen. Das Land gericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Übrigen abgewiesen ( Land gericht München I , ZUM - RD 2016, 308 ). D ie Ber u- fung der Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - keinen E r- folg ( Oberlandesgericht München , WRP 201 6 , 385 ). Mit der vom Berufungs g e- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ve r- folg en die Beklagten ihre n Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Be rufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche im vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet erachtet. Hie r- zu hat es ausgeführt: D ie Beklagte n hafte ten als Täter für die geltend gemachte Rechtsverle t- zung. Die Beklagten seien de r Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten allein auf den Internetanschluss Zugriff gehabt, zwar entgegengetreten. Sie hä t- 4 5 6 7 8 - 4 - ten jedoch der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hätten, mithin welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Indem sich die Beklagten weigerten, diese Angaben zu machen, beriefen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer Kinder auf den Internetanschluss. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Anna h- me einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen , weil dem z u- gunsten der Klägerin wirkenden Schutz d es Art. 14 GG im Streitfall ein übe r- wiegendes Gewicht zu komme . Die Beklagten hätten die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert, weil sich ihre von ihnen als Zeugen benannten Kinder auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht b er u- fen hätten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tattags bei ihnen zu Gast gewesen se i- en, habe es nicht bedurft. Die Behauptung, wegen des Besuchs keine Möglic h- keit gehabt zu haben, die Verletzun gshandlung zu begehen, sei nicht entsche i- dungs erheblich, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste oder durch kurzzeitige Nutzung eines derjenigen Computer , die sich a u- ßerhalb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können. Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 m- me nicht in Betracht, da es sich weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine nur unerhebliche Re chtsverletzung handele. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (dazu nachfolgend II 1) und Abmahnkostenerstattung (d a- zu nachfolge nd II 2) zu R echt zuerkannt. 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht als nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet angesehen . Nach dieser Vo r- schrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsg e- setz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. a) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angeno m- men, dass d ie Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte g e- mäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG an den Musiktiteln des Albums " Loud " ist und die Klage deshalb auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht g e- stützt ist . Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der H ersteller eines Tontr ägers das ausschließliche Recht, den Ton träger zu vervielfältigen, zu verbreiten und ö f- fentlich z ugänglich zu mach e n. b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Festst ellung des B e- rufungsgerichts, dass die auf dem genannten Alb um enthaltenen Musik titel am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr über einen den Beklagten zuzuordnenden Inte r- netanschluss mittels einer Filesharing - Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten worden sind . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da ss das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Fil e- sharing - Programms in sogenannten " Peer - to - Peer " - Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers ve r- letzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, U rteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Ur teil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7 /14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/1 5 , GRUR 2016, 1280 Rn. 19 = WRP 2017 , 79 - Everytime we touch). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 10 11 12 - 6 - c ) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, d ie Beklagte n hafte ten als Täter der geltend gemachten Urhebe r- rechtsverletzungen. a a) Die Kläge rin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruc h- stellerin die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzul e- gen und im Bestr eitensfall nachzuweisen, dass di e Beklagte n für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 1 4 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2 016, 1280 Rn. 32 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt a uch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familiena n- schluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch). Eine die tatsächliche Vermutu ng ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Interneta nschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärung s- last (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussi n- habers, dem Anspru chsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informat i- 13 14 15 - 7 - onen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darl e- gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig en Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht ko m- men. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses ha t vielmehr nachvollziehbar vo r- zutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verle t- zungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung de r Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nac h- zuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch ; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife ). Mit diesen Grundsätzen steht d as Berufungsurteil im Einklang. bb ) D ie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, d ie Beklagte n hätten der ih nen obliegenden sekundären Darl e- gungslast nicht genügt. (1 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bekl agten seien der B e- hauptung der Klägerin, allein die Beklagten hätten Zugriff auf ihren Interneta n- schluss gehabt, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, ihre Kinder hätten ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen können. Dies reiche zur Erfüllung 16 17 - 8 - der den Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht aus, weil die Beklagten sich zugleich geweigert hätten, ihr Wissen darüber, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, offenzulegen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe dieser B eurteilung nicht entgegen, weil es keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange gewähre. Im Streitfall überwögen die mit Blick auf Art. 14 GG geschützten E i- gentumsinteressen der Klägerin, weil andernfalls Urheberrecht sinhaber bei Rechtsverletzungen über von Familien genutzten Internetanschlüssen ihre A n- sprüche regelmäßig nicht durchsetzen könnten. Weil die Beklagten ihrer seku n- dären Darlegungslast nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen , dass die Beklagten als Anschlussinhaber die Recht s- verletzung als Täter begangen hätten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (2) D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darl e- gungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers de r bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbe weis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses A n- schlusse s begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreiche n- den Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglic h- keit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, 18 19 - 9 - besteht für die Annahme der Täterschaf t des Anschlussinhabers keine hinre i- chend große Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 18 ff. - Afte r- life) . Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussi n- habers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall k eine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast ( vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 20 - Afterlife). (3 ) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliege n- den sekundären Darlegungslast hat mit Bli ck darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinh a- ber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtl i- chen Sch utz des Art. 17 Abs. 2 EU - Grund rechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsv erfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesel l- schaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistig en Eigentums sind die Mitglieds taaten verpflichte t, wirksame, ve r- hältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen. Art. 47 EU - Grundrechtecharta gewäh r- leistet zudem das Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Auf Seiten des Anschlus sinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU - Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grun d- rechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlas sen, und b e- rechtigt en die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 20 21 - 10 - Rn. 19 f.; v . Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG 80, 81, 90 ). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet Ausstrahlungswirkung auf die ges amte Rechtsordnung und muss auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 61, 18, 25; Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, S. 493). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwe ndung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil - oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aus setzen, ist der Schutzber eich dieser Grundrechte berührt (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 23 - Afterlife). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union o b- liegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander wide r- streite n, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Pr o- musicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C - 484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 Sony Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung s- gerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen ve r- schie dener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevo r- zugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28 , 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21). 22 - 11 - Auch unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber spr e- chenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) steht der zugunsten des Anschlussinhabers wi rkende grundrechtl i- che Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU - Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme von Nachforschungs - und Mitteilungspflichten entgegen, die den Inhaber eines privaten Internetanschlusses dazu zwingen, zur Abwendung seiner tä terschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussi n- haber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing - Software abzuver langen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife). ( 4 ) Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass d ie Bek lagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, indem sie nur darauf verwiesen haben , ihre drei volljährigen Kin der hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der s e- kundären Darlegungslast das Kind zu benennen , welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Kläge rin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf ein en wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU - Grundrechtecharta) mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grun d- recht auf Schutz der Familie (Art. 7 EU - Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) führt zu einem Vorrang des Infor mationsinteresses der Klägerin. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf die möglichen Folgen - der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Inanspruchnahme des Kindes - eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich zi e- 23 24 25 26 - 12 - hen kann. Die Eltern unterliegen j edoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie ha ben vie lmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat , und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzich ten . Dass sie infolge eines solchen Verteid i- gungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften , weil ohne E rfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als A n- schlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidende s Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil , der jede prozessual ung e- nügend vortragende Partei trifft. Da s Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu einer Pa r- tei Angaben zu verweigern, steht ge mäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 b is 3 und § 384 Nr. 1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. D ie Pa r- tei eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheits pflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich selbst oder eine n Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. MünchKomm.ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Mu sielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsg e- mäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verz icht auf den entspr e- chenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen - etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung - in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO/Fritsche aaO § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek/ Schütze aaO § 138 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 3). So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast ; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tra gen , weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist un d d ie Geständniswirkung des § 138 27 - 13 - Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II). Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Falle der W eigerung der E l- tern , die Anschlussinhaber sind, Auskunft über den Namen des für das Filesh a- ring verantwortlichen Kindes zu erteilen, eine effektive Verfolgung d es Recht s- verstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzer s u n- geklärt bleibt . Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers g e- mäß Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksam en Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU - Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die E l- tern durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachte i- le eine jeden falls erhebliche Beeinträchtigung i hres Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU - Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG abwe n- den können. I n dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts hier des Tonträgerherste l- lers in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie. (5) Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur N utzung ihres Internetanschlusses durch einen Familiena n- gehörige n im Tatzeitpunkt ni cht erfüllt, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafteten als Anschlussinhaber täterschaftlich für die begangene Rechtsverle t- zung . cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufung s- gericht dem von den Beklagten angebotenen Zeugenbew eis zur Frage ihrer Täterschaft nicht nachgegangen ist. Die Beklagten hatten unter Beweisantritt 28 29 30 - 14 - durch Zeugenbeweis behauptet , im Tatzeitpunkt sei der im Wohnzimmer b e- fin d liche Computer ausgeschal tet, s ie seien mit der Bewirtung der Gäste b e- schäftigt und d ie Kinder seien im Hause gewe sen. Dieser Vortrag ist nicht en t- scheidungserheblich, weil er eine Rechtsverletzung durch die Beklagten nicht ausschließt. Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten bena nnten Zeugen, die am Abend des Ta t- tags zu Gast gewesen seien, habe es nicht bedurft. Auf d ie Behauptung, w ä h- rend des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, komme es nicht an , weil der rechtsverletzende Vorgang bereit s vor Eintreffen der Gäste und durch Nutzung eines der Computer, die sich auße r- halb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Selbst wenn der im Wohnzimmer befindliche Compu ter der Beklagten im Tatzeitpunkt au s- geschaltet gewesen sein sollte, bestand - wie das Landgericht und das Ber u- fungsgericht richtig ausge führt haben - die Möglichkeit, den beanstandeten File - sharing vorgang von einem der anderen im Haushalt der Beklagten vo rhand e- nen Computer aus zu starten . Zutreffend ist auch die Annahme des Berufung s- gerichts, die Durchführung der Verletzungshandlung habe keine dauernde A n- wesenheit vor dem Computer erfordert. Eine Beweisaufnahme war danach mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich. d) Gegen die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes durch das sind auch insoweit nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach § 97 Ab s. 1 UrhG aF zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1 . zuerkannt . 31 32 33 34 - 15 - a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung anzuwe nden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begre n- zung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes g e- g en unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abma hnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 56 - Tauschbörse III , mwN ). Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsve r- pflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Im Streitfall war die Abmahnung be rechtigt, weil die Beklagten zur Unte r- lassung verpflichtet waren (siehe Rn. 10 ff. [II 1] ) . Gegen die Formalitäten der Abmahnung sowie die Bemessung ihr es Gegenstandswerts auf erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 72 ff. - Tauschbörse II; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 ff., 33 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 6 1 ff. - Everytime we touch). b) Ohne Erfolg wende t sich die Revision dagegen, dass das Berufung s- gericht den Ersatz von Abmahnkosten nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF auf 35 36 37 - 16 - Nach § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Ina n- spruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung auße r- Das Angebot eines urheberrech t- lich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt allerdings regelmäßig keine nur un erhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 ff. - Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, hat die Revision nicht aufgezeigt. III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Geric htshofs der Europäischen Union g e- klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/ Doc Generici ). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union geklärt, dass es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen widerstreitenden Grundrechten der Parteien sicherzustellen (v gl. EuGH, GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; GRUR 2016, 1146 Rn. 83 Sony Music/McFadden). 38 39 - 17 - IV. Danach ist die Revision zurückzu weisen . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Kirchhoff Koch Sch wonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 - 40
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