ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 19/17 vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin D r. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte g e- mäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re vision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1 . Dezem - ber 2016 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Beio rdnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht er füllt. Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt be i- geordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos e r- scheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2 ) . Scheitert die 1 2 - 3 - Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalts an der unterbliebenen Z ahlung des Vorschusses durch den Manda n- ten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, B e- schluss vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsb e- reitschaft 1; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, juris Rn. 2 ). Die Vorschrift des § 78b ZPO hat nicht den Sinn, eine r Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZR 216/12, juris Rn. 2). Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsa n- walt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4). D ie Beklagte h atte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. M . und Dr. R . mit der Erhebung der Nichtzulassungs be - schwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Di e Beklagte hat mitgeteilt, dass Grund für die Mandatsniederlegung die nicht rechtzeitige vollständige Gebührenzahlung war . Unter diesen Umständen fehlt es an einer die Bestellung eines Notanwalts rechtfertigenden Notlage. Vielmehr hat die Beklagte die Mand atsbeendigung zu vertreten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten de r Beklagten als u n- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. 3 4 - 4 - Die durch die Beklagte am 11. Mai 2017 selbst erklärte R ücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist unwirksam. Die R ücknahme der Nichtzula s- sungsbeschwerde unterliegt als Prozesshan dlung dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 IX ZR 215/ 15, juris Rn. 2; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 481/11, juris Rn. 2) . Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 16.06.2015 - 25 O 133/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2016 - I - 4 U 92/15 - 5
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