BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 192/00 Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998) a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsä t - zen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Ve r - sorgungsanwartschaft durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirks a - me Abfi n dungsvereinbarung. b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zei t - punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im A n - schluß an BAGE 53, 131, 137). BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Rhricht und die Richter Prof. Dr . Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richt e - rin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 29. Dezember 1938 geborene Klger war seit dem 1. Januar 1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgeschftsfhrer des Beklagten. Als im Jahre 1987 fr den Klger eine Gehaltserhhung anstand, erhielt er anstelle eines Geldbetrages vom Beklagten mit Datum vom 1. August 1987 zwei Pensionsz u - sagen: Die erste Zusage umfaûte neben einer Berufsunfhigkeits- und einer Witwenrente eine Altersrente in Hhe von monatlich 2.300,00 DM ab Volle n - - 3 - dung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer Berufsunfhigkeitsrente eine - weitere - Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Hhe von 2.825,00 DM monatli ch. Gemû Nr. 3 beider Pensionszusagen galt als vereinbart, daû der Klger bei Ausscheiden aus dem beklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem Grunde als wegen Eintritts der Berufsunfhigkeit die bei der S. Rente n - anstalt bestehende Rckdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung berlassen bekomme. Der Beklagte schloû bei der S. Rentena n - stalt fr den Klger nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit ist nunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des Klge rs - nur auf die erste Pensionszusage oder - so der Beklagtenvortrag - auf beide Zusagen bezieht. Aufgrund einer vom Beklagten gegenber dem Klger am 30. Juni 1994 ausgesprochenen fristlosen Kndigung kam es u.a. zu drei vom Klger eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem Landgericht B. (18 O 375 -377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich bee n - det wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt: "1. Die Parteien sind sich darber einig, daû das Arbeitsverhl t - nis zwischen dem Klger und dem Beklagten mit dem 30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben worden ist. ... 3. Zum Ausgleich fr den Verlust der sozialen Besitzstnde verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Klger 500.000,00 DM brutt o zu zahlen. ... 7. Der Beklagte bertrgt den Lebensversicherungsvertrag mit der S. Rentenanstalt in M., Versicherungs- - 4 - Nummer: , auf den Klger zur Fortfhrung als Versicherung s nehmer. 8. Die Parteien sind sich darber einig, daû mit diesem Ve r - gleich alle Ansprche der Parteien aus dem Arbeitsverhltnis des Klgers mit dem Beklagten erledigt sind. ... 11. Der Beklagte behlt sich Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.02.1996 vor." Noch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs erklrten die damaligen Prozeûbevollmchtigten des Klgers mit Schreiben vom 8. Februar 1996 auf das entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen Beklagtenvertr e - ter, daû fr den Fall der Erfllung des Vergleichs der Klger keinerlei Anspr - che gegenber dem Beklagten mehr geltend machen und auûerdem klargestellt werde, "daû die Übertragung der bei der S. Rentenanstalt best e - henden Lebensversicherung in Erfllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollie r - ten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 e r - folgt". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der S. Rente n anstalt vom 17. Juni 1995 betraf die Rckdeckungsversicherung die erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pen sionszusage und enthielt i n - soweit eine Abfindungslcke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertr a - gungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Klger eine - zustzliche - Alter s - rente aus der zweiten Pensionszusage in Hhe von monatlich 2.219,63 DM - ursprnglic h ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klgers z u - rckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Klag e begehren weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1 a.F. ZPO). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Klger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionsz u - sage des Beklagten vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996 auf smtliche Pensionsansprche gegen Abfi n - dung verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 3, 7 und 8 des Vergleichs in Verbindung mit der in der Widerrufsfrist gefhrten Korrespondenz der Parteien ergebe sich, daû durch die bertragung des Lebensversich e - rungsvertrages und die "zum Ausgleich fr den Verlust der sozialen Besitzst n - de" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle Ansprche des Klgers aus dem Arbeitsverhltnis unter Einschluû der gemû §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsa n - wartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. Dieser grundstzlich zulssige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen Verstoûes gegen ein gesetzliches Verbot gemû § 134 BGB im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zur Bemessung der Hhe der Abfindung der Versorgungszusage unwirksam, weil der insoweit darlegungs- und b e - weispflichtige Klger dafr nicht gengend vorgetragen habe. Der Klger habe nmlich nicht substantiiert behauptet, daû die Abfindungssumme von 500.000,00 DM keine Versorgungsansprche betreffe; ebensowenig habe er zahlenmûig konkret dargetan, daû dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3 Abs. 2 BetrAVG vorgeschriebene Hhe der Abfindung erreichen wrde. Abg e - sehen davon liege bei berschlgiger Berechnung die kapitalisierte Abfindung - 6 - der Versorgungsansprche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter 400.000,00 DM, so daû der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausre i - chend bemessen sei. Diese Beurteilung hlt in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachpr fung nicht stand. II. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon au s - gegangen, daû der Klger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem bekla g - ten Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betrie b - liche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Gru ndlage (auch) der zweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der Klger gehrte als Bundesgeschftsfhrer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten gemû § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbei t - nehmerhnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Grnden den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallba r - keitsvoraussetzungen fr die Versorgungsansprche des Klgers lagen vor (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG), da dieser bei seinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwlf Jahre fr den Beklagten ttig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu di e - sem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nmlich sechs Jahre - bestand. 2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klgers weniger als 10 Jahre bestanden ha t - ten, zwar grundstzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten Abfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG a b - - 7 - findbar waren. Der Klger kann jedoch die Versorgungsanwartschaft aus der zweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996 eine gemû § 3 a.F. BetrAVG wirksame Abfi n - dungsregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vertrag zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, dafr eine Entschdigung zu zahlen, deren Hhe sich nach § 3 Abs. 2 BetrAVG b e - stimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die Gesetzesvorschrift verlangt in jedem Falle, daû die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG beme s - senen knftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeit s - verhltnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfi n - dungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeûvergleich getroffen wird - gemû § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelve r - tragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 8 2 zu § 17 BetrAVG m.w.N.). 3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Festste l - lung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. BetrAVG im Einklang, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast und zudem auf einer unzulssigen Behandlung des Klgervortrags zum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert. a) Nachdem der Kl ger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus der zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 und zugleich die Voraussetzungen fr die Flligkeit der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusage schlssig dargetan hatte, oblag dem Beklagten nach allgemeinen Grundstzen - 8 - die Darlegungs- und Beweislast fr das Erlschen dieser Rechte aus der Pe n - sionszusage, mithin fr eine gemû § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame A b - findungsvereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996. Mit dem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs lût sich - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - eine Verkrzung der Darlegungslast des B e - klagten oder gar deren Verlagerung auf den Klger schon wegen der besond e - ren Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener Pensionszusagen vom selben Tage bei nur einer - der Hhe nach unzureichenden - Rc k - deckungsversicherung nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang der einzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalb der Widerrufsfrist abgegebenen Zusatzerklrungen der Parteien lassen zwar erkennen, daû eine abschlieûende Gesamtbereinigung des Dienstverhltnisses des Klgers beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) inde s - sen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde, bleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zunchst die bertragung der Rckdeckungsversicherung auf den Klger in Nr. 7 des Ve r - gleichs, also getrennt von der weitergehenden Abfindungsregelung durch Za h - lung von 500.000,00 DM in Nr. 3 des Vergleichs, ohne nheren Bezug zu einer der beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom Beklagten gewnschte und vorformulierte "Klarstellung" des Klgers dahingehend, daû die bertragung der Rckdeckungsversicherung in Erfllung von Ziff. 3 des Vergleichs "zur Abge l - tung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt", betrifft dem Wortlaut nach nur eine Versorgungszusage (von zweien) und lût allein aufgrund der Inbezugnahme von Nr. 3 des Vergleichs nicht erkennen, daû etwa ein - zudem nicht nher bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zustzlich zum Au s - gleich fr den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) b e - stimmt war. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Vergleichs hinsichtlich des "Ausgleichs fr den Verlust der sozialen Besitzstnde" hat - entgegen der A n - - 9 - sicht des Oberlandesgerichts - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden Ve r - sorgungsanwartschaften des Klgers, sondern stellt eine Standardformulierung dar, wie sie blicherweise gerade fr die Entschdigung des Verlustes des A r - beitsplatzes verwendet wird. Soweit das Oberlandesgericht - insoweit dem B e - klagtenvorbringen folgend - meint, daû die Formulierung der Zusatzerklrungen der Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs (wahrschei n - lich) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegung zwar mglich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl ist dadurch der Beklagte nicht der weitergehenden Darlegungslast dafr enthoben, daû der Klger fr den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartscha f - ten aus beiden Zusagen, mithin auch fr die zweite Zusage, wertgleich im Sinne von § 3 Abs. 2 BetrAVG entschdigt worden ist. Unabhngig von der grun d - stzlich eingeschrnkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel ber die Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprche auch in einem gerichtl i - chen Vergleich (vgl. dazu BAG AP Nr. 8³ zu § 17 BetrAVG m.w.N.) hat der B e - klagte - insoweit vom Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet - Tatsachen vorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung fhren knnen: Er hat nmlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem Klger in Nr. 7 des Vergleichs bertragene Rckdeckungsversicherung sei - ohne Rcksicht auf ihren Wert - zur Abdeckung beider Pens ionszusagen bestimmt gewesen, so daû weitergehende Versorgungsansprche ausgeschlossen seien; diesen Vo r - trag hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrcklich aufrechterha l - ten. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung der S. Rentenanstalt vom 17. Januar 1995 die Rckdeckungsvers i - cherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, der bertragungswert fr den maûgeblichen Abfindungszeitpunkt aber bereits eine nicht unerhebliche Deckungslcke bezglich jener ersten Pensionszusage au f - weist, wre auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens die zweite Pens i - - 10 - onsanwartschaft vollstndig ungedeckt und daher die Abfindungsregelung im Vergleich wegen Verstoûes gegen § 3 a.F. BetrAVG unwirksam. Soweit der Beklagte lediglich im Rahmen der rechtlichen Wrdigung der Berufungserwid e - rung erstmals vortrgt, die in Nr. 3 des Vergleichs versprochene Abfindung von 500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich "der Pensionszusage" bestimmt gew e - sen, man msse nicht nachrechnen, ob die Rckdeckungsversicherung ausre i - chend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durch den Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, gengt dieses pauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden vorherigen Vortrags - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wer t - gleichheit von Rechtsverlust und Entschdigung gemû § 3 Abs. 2 BetrAVG. § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daû die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessene n knftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhltnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); fr dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuû gemû § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 105 m.w.N.). Daher htte der Beklagte zumindest darlegen mssen, we l - cher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach dem Willen beider Parteien zustzlich zu der bertragung der Rckdeckungsvers i - cherung als Abfindung der Versorgungsanwartschaft(en) bestimmt war und daû zudem jedenfalls eine Gnstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des Klgers gegenber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG au s - schloû. b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast htte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klgers zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, in s - - 11 - besondere zur Tragweite der Abfindungsklausel in Nr. 3 im Hinblick auf die zweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abtun drfen. Nach stnd i - ger hchstrichterlicher Rechtsprechung gengt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortrgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; gengt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantii e - rung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ve r - nehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm fr die Beurteilung der Zuverlssigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 11. September 20 00 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.). Diesen Ma û - stab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt. Nachdem der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung pauschal vorg e - tragen hatte, der Klger sei zustzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsich t - lich der Versorgungsanwartschaften mit abgefunden worden, hat der Klger detailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in Nr. 3 des Vergleichs vorg e - sehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der Ve r - gleichsbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgung des Klgers nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschlieûlich zur Abgeltung sowohl des dem Klger infolge vorzeitiger Auflsung des Dienstve r - hltnisses verlorengehenden Einkommens als auch der bereits aufgelaufenen Mehrarbeitsvergtung bestimmt gewesen. Insoweit habe der Klger bereits mit Schreiben vom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung von 750.000,00 DM verlangt, diese um die Mehrarbeitsvergtung von 104.000,00 DM auf insgesam t 851.500,00 DM erhht und zudem - erstmals - allgemein die bertragung der Rckdeckungsversicherung gefordert. Dem Schreiben der Prozeûbevollmchtigten des Beklagten vom 12. August 1994 lasse sich entnehmen, daû dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar - 12 - auf 1,309 Mio. DM geschtzt habe und daû auch noch ein Betrag zur Abgeltung von Urlaubsansprchen des Klgers zu bercksichtigen gewesen sei; der B e - klagte sei jedoch nur bereit gewesen, hierfr eine Abfindung von 225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen fina nziellen Eckpunkten aus sei auch im gerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise Ann - herung auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum Einigungsbetrag von 500.000,00 DM erfolgt, ohne daû dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielt htte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, dem Beweis zugnglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der Klger noch z u - stzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens des Vergleichs in bezug auf den Abgeltungsbetrag von 500.000,00 DM htte vortr a - gen mssen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufung s - gericht "zahlenmûige Belege" fr die Behauptung des Klgers vermiût hat; etwas anderes oder mehr als die Behauptung, daû nach den Vorstellungen be i - der Parteien die 500.000,00 DM ausschlieûlich zur Abgeltung fr den Einko m - mensverlust und die Mehrarbeitsvergtung des Klgers bestimmt waren, konnte und muûte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus der Vorkorrespondenz entnehmen zu knnen, daû ein "Ausgleich fr Einkommen s - verluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein drfte", handelt es sich um bloûe Spekula tion, die schon allein durch die Streitwertfes t - setzung anlûlich des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des Kndigung s - schutzstreits: 491.400,00 DM, Mehrwert des Vergleichs insoweit 258.600,00 DM) indiziell widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch eine solche wie auch andere Mutmaûungen nicht die Notwendigkeit der Erhebung der vom Klger angebotenen Beweise. III. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es - gegebenenfalls - 13 - nach ergnzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Bekla g - ten) - Gelegenheit erhl t, die fr eine sachgemûe Entscheidung noch erforde r - lichen Feststellungen zu treffen. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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