BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 192/02Verkündet am: 31. März 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 129, 130Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderenRechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmtmit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt XY, nach Diktatverreist".BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 -KammergerichtLG Berlin - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graffür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 29. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Sollsalden in Höhevon 371.118,69 DM aus der Geschäftsverbindung der Parteien - die Beklagteführte mit einem von der Klägerin gemieteten Binnenschiff Frachtaufträge aus -in Anspruch.Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichenVerfahren stattgegeben. Den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten hat esdurch Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beklagte habetrotz zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich erhobenerRüge eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagtebeanstandet, daß das Landgericht ihr nicht nach § 89 ZPO eine Frist zur Bei- - 3 -bringung der Vollmacht gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzli-che Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mitihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufungder Beklagten "zurückzuweisen", weiter. Die Klägerin hält die Berufung für un-zulässig, weil die Berufungsbegründung nicht von dem Prozeßbevollmächtigtender Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern vondem zwar inzwischen, seinerzeit aber noch nicht mit Rechtsanwalt E.in einer Sozietät verbundenen, ebenfalls am Kammergericht zugelassenenRechtsanwalt H.-D. H., und zwar mit dem in Klammern gefaßten Zusatz "fürRechtsanwalt E., nach Diktat verreist".Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatdie Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht für zulässig erachtet.I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klammerzusatz für sichallein genommen die Annahme einer wirksamen Unterschrift nicht rechtfertige.Mit ihm würde zum Ausdruck gebracht, Rechtsanwalt E. habe den vonihm zu verantwortenden Schriftsatz nicht mehr unterschreiben können, demUnterschriftserfordernis werde nur aus formalen Gründen genügt. Im vorliegen-den Falle bestehe aber die Besonderheit, daß Rechtsanwalt E. demebenfalls am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H. mit Schreibenvom 17. Mai 2001 ausdrücklich für diesen Einzelfall eine Untervollmacht erteiltgehabt habe. Damit habe dieser die Begründungsschrift nicht lediglich aus Ge-fälligkeit für Rechtsanwalt E., sondern gerade in Wahrnehmung derUntervollmacht und folglich in unmittelbarer Ausführung des Mandats der Be- - 4 -klagten unterzeichnet. Ein solches Handeln bedeute, daß der Unterzeichnerdamit auch die Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen habe.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.II. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vorihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v.8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegrün-dung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlichZeichnenden tragen. Die Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis.Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung er-möglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schrift-satz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozeß be-deutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigtenund bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-faßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschriebensein muß. Eine nur "formelle Unterschrift", die erkennen läßt, daß eine eigen-verantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder daß der Unterschrei-bende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt daher nicht(vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 130 Rdn. 8, 16 m.w.N.).2. Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift RechtsanwaltH.s erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits dererste Teil des Zusatzes "für Rechtsanwalt E." macht deutlich, daßRechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung desMandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsan-walt, der "für" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gibt zuerkennen, daß er als Unterbevollmächtigter tätig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22. Mai - 5 -1990 - 3 AZR 55/90, NJW 1990, 2706). Die Aussage des ersten Teils des Zu-satzes wird durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert, wie das Be-rufungsgericht offenbar annimmt. "Nach Diktat verreist" ist lediglich die Erklä-rung dafür, daß Rechtsanwalt E. die - im übrigen unstreitig von denD. Korrespondenzanwälten der Beklagten verfaßte - Begründungsschrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte; eine Ein-schränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich "für" RechtsanwaltE. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwor-tung für den Inhalt des Schriftsatzes liegt darin nicht. Die Annahme, Rechtsan-walt H. habe sich von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanzierenwollen, scheidet aus. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel vonselbst, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines be-stimmenden Schriftsatzes übernimmt. Die Sachlage ist entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts derjenigen, daß ein Schriftsatz mit dem Zusatz"i.A." unterzeichnet wird, der die Stellung des Unterschreibenden als die einesbloßen Erklärungsboten kennzeichnet (BGH, Beschl. v. 5. November 1987- V ZR 139/87, NJW 1988, 210), nicht vergleichbar.Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung desder Unterschrift Rechtsanwalt H.s beigefügten Zusatzes nicht auf Umständeaußerhalb des Schriftsatzes hätte abstellen dürfen, greift daher nicht durch. - 6 -III. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennenund erweist sich damit im Ergebnis als richtig.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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