BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 192/05 Verk374ndet am: 23. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 730 Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts kein zu liquidie-rendes Gesellschaftsverm366gen mehr vorhanden, k366nnen Ausgleichsanspr374-che unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend ge-macht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte 374ber die Richtigkeit der Aus-einandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05 - OLG M374nchen - Zivilsenate in Augsburg - LG Memmingen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen - Zivilsenate in Augsburg - vom 8. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht mit der Klage - nunmehr unstreitige - Werklohnforde-rungen aus verschiedenen Bauvorhaben in H366he von 34.769,50 200 geltend, die Beklagte rechnet mit einer Saldoforderung aus der Abrechnung einer Arbeits-gemeinschaft auf. 1 Die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin) und die Beklagte gr374ndeten mit Vertrag vom 11. September 1995 eine bauwirtschaftli-che Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE), um gemeinsam einen Auftrag der zust344ndigen Autobahndirektion zur Erneuerung und Verst344rkung der Fahr- 2 - 3 - bahndecke auf einem Teilabschnitt der BAB A 6 Heilbronn - N374rnberg durchzu-f374hren. Die Arbeiten wurden 1995 abgenommen, im Jahr 2001 wurde die Schlusszahlung an die ARGE geleistet. Die Kl344gerin, in deren - vertraglich fest-gelegte - Zust344ndigkeit als kaufm344nnische Gesch344ftsf374hrerin die Aufstellung der Schlussbilanz fiel, kam dieser Verpflichtung zun344chst nicht nach. Schlie337lich erstellten beide Parteien unterschiedliche Abrechnungen und legten im Verlauf des Rechtsstreits inhaltlich abweichende Schlussbilanzen vor. Nach der Rech-nung der Kl344gerin ergab sich zu Gunsten der Beklagten ein Saldo in einer dem noch vorhandenen Bankguthaben der ARGE nahezu entsprechenden H366he; die Beklagte errechnete f374r sich ein - die Klageforderung erheblich 374bersteigen-des - Auseinandersetzungsguthaben. Mit diesem hat sie gegen die Klageforde-rung aufgerechnet und mit der Widerklage von der Kl344gerin Zustimmung zur Auszahlung des Bankguthabens verlangt. Das Landgericht hat der Klage (34.769,15 200) stattgegeben und die Wi-derklage abgewiesen. W344hrend des Berufungsverfahrens hat die Kl344gerin zum Ausgleich des - nach ihrer Schlussbilanz - der Beklagten noch zustehenden Betrages das vorhandene Bankguthaben der ARGE an die Beklagte 374berwie-sen. Die sich - nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung der Widerklage-forderung - gegen ihre Verurteilung richtende Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom erkennenden Se-nat zugelassenen - Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Die Beklagte d374rfe gegen die Klageforderung nicht aufrechnen, weil die von ihr geltend gemachte Forderung aus der Auseinandersetzung der ARGE nicht f344llig sei. Der Anspruch eines Gesellschafters auf das Auseinanderset-zungsguthaben werde erst f344llig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesell-schaftern festgestellt und 374ber ihren Inhalt Einigkeit erzielt sei. Dies sei ange-sichts der offensichtlichen Uneinigkeit der Parteien 374ber die in die Bilanz einzu-stellenden Positionen nicht der Fall. Im 334brigen st374nden der F344lligkeit eines Auseinandersetzungsanspruchs der Beklagten auch die vertraglichen Vereinba-rungen der Parteien entgegen. 6 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-dings davon aus, dass nach Aufl366sung der ARGE - einer Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts - ein Zahlungsanspruch grunds344tzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschlie337enden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann (st.Rspr. z.B. Sen.Urt. v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846; v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919 f.). Das Berufungsgericht hat Feststellungen zu den Einwendungen der Beklagten gegen die - von der Kl344-gerin aufgestellte - Schlussbilanz nicht getroffen. F374r das Revisionsverfahren ist 8 - 5 - deshalb zu unterstellen, dass sich das von der Beklagten ermittelte, die Klage-forderung 374bersteigende Auseinandersetzungsguthaben zu ihren Gunsten er-gibt. 9 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Beklagten auf Auszahlung dieses Auseinandersetzungsguthabens f344llig. 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens einer - von den Gesellschaftern festge-stellten - Auseinandersetzungsbilanz nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesell-schaftsverm366gen mehr vorhanden ist (Sen.Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Tz. 10 f.). Aus den von beiden Parteien vorgelegten Schlussbilanzen geht her-vor, dass die ARGE - nach Auszahlung des zu ihren Gunsten noch vorhande-nen Bankguthabens an die Beklagte - nicht 374ber weiteres Gesellschaftsverm366-gen verf374gt. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der f374r sich ein Guthaben beansprucht, dieses ausnahmsweise unmittelbar gegen den ausgleichspflichti-gen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte 374ber die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (Sen.Urt. v. 5. Juli 1993 aaO; v. 21. November 2005 aaO). b) Von diesen Grunds344tzen Abweichendes ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - in 247 8.6 Satz 5 bis 7 des - nach der Vereinbarung der Par-teien ma337geblichen - (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags der Deutschen Bauindustrie, Fassung 1987, nicht geregelt. Diese Klausel behandelt allein die Fragen, wie nach Abwicklung aller Gesch344ftsvorf344lle der ARGE zu verfahren, dass eine Schlussbilanz zu erstellen ist und in welcher Form und Frist Einwen-dungen gegen diese erhoben werden k366nnen, trifft aber 374ber die F344lligkeit des 11 - 6 - Auseinandersetzungsanspruchs keine eigenst344ndige Aussage (vgl. auch Mielicki/Burchardt in Burchardt/Pf374lb, ARGE-Kommentar 4. Aufl. 247 8 Rdn. 102). 12 3. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begr374ndung auf-rechterhalten werden (247 561 ZPO). 13 Die Beklagte ist mit ihren Einwendungen gegen die Schlussbilanz der Kl344gerin nicht nach 247 8.6 Satz 7 des (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags ausgeschlossen, weil sie es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ver-s344umt habe, diese innerhalb der in 247 8.6 Satz 6 des Mustervertrags vorgesehe-nen Frist von drei Monaten vorzubringen. Aus den tatrichterlich einwandfrei ge-troffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich das Gegenteil. 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die H366he eines etwaigen - von der Beklagten auf der Grundlage der Schlussbi-lanz der Kl344gerin noch n344her darzulegenden - Zahlungsanspruchs kl344ren kann. Dabei ist es an seine - unter dem Blickpunkt der 374bereinstimmenden Erledi-gungserkl344rung - nach 247 91 a ZPO getroffene Teilkostenentscheidung gebun-den (Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 55/03, ZIP 2005, 1368 m.w.Nachw.). 14 - 7 - Der - von der Kl344gerin angeregte, auch ohne Antrag m366gliche - Erlass eines Vorbehaltsurteils (247 302 ZPO) zu Gunsten der Kl344gerin kommt jedenfalls auf Grund der hier gegebenen Umst344nde in dritter Instanz nicht in Betracht. 15 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 HO 969/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 27 U 68/05 -
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