BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 192/06 Verk374ndet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 21. September 2006 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt Kfz-Reparaturwerkst344tten. Sie lie337 im "S. Boten" am 27. September 2005 folgende Werbeanzeige ver366ffentlichen: 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin, ein Wettbewerbsverband, h344lt die Werbung mit dem ange-k374ndigten Preisnachlass f374r wettbewerbswidrig. Es handele sich um eine unan-gemessene unsachliche Beeinflussung, da der angesprochene Verkehr davon abgehalten werde, sich mit den Angeboten der Mitbewerber zu befassen. Die Aktion diene vor allem dazu, eine etwaige Selbstbeteiligung im Rahmen einer Kaskoversicherung zu umgehen und dem Kunden auf Kosten des Versicherers einen Vorteil zu verschaffen. Die Kl344gerin hat beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken der F366rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienst-leistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens anzuk374ndi-gen, "Mit dieser Anzeige erhalten Sie bei Hagelschadenreparatur 150,- EUR in BAR* *Kasko-Abwicklung ab 1.000,- EUR Schaden" und/oder solcherma337en beworbene Aktionen durchzuf374hren. Die Beklagte ist demgegen374ber der Auffassung, der Versicherer werde bei entsprechenden Reparaturen nicht 374ber die H366he des vom Versicherungs-nehmer aufzubringenden Betrags get344uscht. Bei Hagelsch344den werde der Re-paraturaufwand anders als bei Sch344den an der Windschutzscheibe durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverst344ndigen begutachtet. Der Versicherer kenne daher die erforderlichen Kosten, die die Beklagte damit nicht 374berschrei-ten k366nne. Au337erdem erlie337en einzelne Versicherer von sich aus die Selbstbe-teiligung, wenn ihre Kunden den Hagelschaden bei einer von ihnen vorgeschla-genen Werkstatt beseitigen lie337en. Der Wettbewerb werde daher nicht beein- 4 - 4 - tr344chtigt, wenn andere Werkst344tten den Versicherten eine Barverg374tung in H366-he des Selbstbehalts aus ihrem Gewinn bezahlten. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 6 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urt. v. 21.9.2006 - 4 U 86/06, juris). Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch f374r begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 8 Die Beklagte beteilige sich durch die Werbung und die anschlie337ende Durchf374hrung der Aktion an einem Betrug i.S. des 247 263 StGB zu Lasten der Kaskoversicherer. Gem344337 247 13 Abs. 5 AKB ersetze der Versicherer die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Erforderlich sei der Reparaturaufwand in einer Fachwerkstatt. Wegen des dem Versicherten gew344hrten Rabatts sei dieser Aufwand aber um 150 200 niedriger als nach der Mitteilung gegen374ber dem Versicherer. Wenn die Mitteilung korrekt erfolgte, w344re die Leistung des Versi-cherers entsprechend geringer. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Versicherer vor der Reparatur eines Hagelschadens einen Schadensgutachter einschalte. Das Gutachten lege den Reparaturaufwand 9 - 5 - nicht fest. Wenn die Kosten tats344chlich niedriger als vom Gutachter angenom-men seien, schulde der Versicherer nur den geringeren Betrag. 10 Die Vorschrift des 247 263 StGB stelle eine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. Der Versicherer sei hier gesch374tzter Marktteilnehmer, weil er bei der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die Rolle eines Kunden r374cke. Unerheblich sei, dass einzelne Versicherer dadurch in den Wettbewerb eingriffen, dass sie den Erlass einer Selbstbeteiligung anb366ten, wenn die Reparatur in einer bestimmten Werkst344tte durchgef374hrt werde. Selbst wenn ein solches Verhalten unzul344ssig w344re, rechtfertigte dies nicht ein betr374-gerisches Verhalten. Das versprochene Verhalten selbst sei ebenfalls wettbewerbswidrig. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitgegenst344ndliche Werbung im Ergebnis zu Recht als wettbewerbswidrig angesehen. 12 1. Die streitgegenst344ndliche Werbung verst366337t entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 263 StGB. Sie stellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als sol-che nicht strafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegen374ber die Erf374l-lung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden ge-setzlichen Vorschrift voraus (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wett-bewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.50; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 81). 13 2. Die streitgegenst344ndliche Werbung verst366337t aber gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Ver- 14 - 6 - kehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.39a). 15 a) Das Werben mit Preisnachl344ssen ist nach der Aufhebung des Rabatt-gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grunds344tzlich zul344ssig. Entsprechen-de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Verg374nstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalit344t der Nachfrageent-scheidung auch bei einem verst344ndigen Verbraucher vollst344ndig in den Hinter-grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf). Da die Anlockwir-kung, die von einer besonders g374nstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-brille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Un-lauterkeit nicht begr374nden. b) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen 247 4 Nr. 1 UWG versto-337en, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und "Quer-subventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, 16 - 7 - GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhal-ten vergleichbar (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 1 Rdn. 71; M374nch-Komm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.). 17 aa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellun-gen die Halter von Kraftfahrzeugen an, f374r die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt f374r den Abschluss eines Vertrags, f374r dessen Kosten sie selbst nur in H366he des Selbstbehalts und im 334brigen die Versicherer auf-kommen m374ssen. Nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schlie337t neben der Ver-pflichtung, die Kosten f374r die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., 247 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 247 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegen374ber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Barver-g374tung eines Teils des Selbstbehalts beeintr344chtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer g374nstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vor-teile. Demgegen374ber profitiert er von dem von der Beklagten versprochenen Rabatt unmittelbar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschwei-gen. bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder g374nstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-halb zu beauftragen, weil er den von der Beklagten versprochenen Vorteil er-langen m366chte. Von der zugesagten Einsparung in H366he von 150 200 geht, da es 18 - 8 - sich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichen-des Ma337 an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versiche-rungsvertrag beachten und daher den ihm von der Beklagten in Aussicht ge-stellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung be-steht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bev366lkerung die Bereit-schaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hin-reichend zu wahren. cc) Eine andere Beurteilung w344re allerdings dann geboten, wenn die Be-klagte nur an Kunden von Versicherern herantr344te, die 374ber die Art der Abrech-nung informiert und mit ihr einverstanden w344ren. In solchen F344llen wird der Kunde nicht unangemessen unsachlich beeinflusst, da er aufgrund des Einver-st344ndnisses des Versicherers nicht dessen Interessen zuwiderhandelt (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, unter II 2 b der Entscheidungsgr374n-de). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ge-troffen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine R374gen. 19 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Ank374ndigung der Aktion in dem vom Berufungsgericht zuge-sprochenen Umfang gegeben. Das Verbot erfasst allein die F344lle, in denen der Rabatt beliebigen Kunden versprochen wird, die bei unterschiedlichen Versi-cherern versichert sind. 20 - 9 - III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 21 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 O 10/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2006 - 4 U 86/06 -
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