BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 192/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-le vom 6. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Ge-setz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Der Senat h344lt zwar an seiner Rechtsprechung zu 247 48 ZPO (BGHZ 120, 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht fest. Dennoch be-steht entgegen der Auffassung des Kl344gers kein Anlass, die Revi-sion zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach 247 48 ZPO zu erstatten, bestand f374r den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kl344ger ange-f374hrten Umst344nde k366nnen bei einer n374chtern und sachbezogen denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der Richter werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, keines-falls ausl366sen. - 3 - Entsprechendes gilt f374r die den Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. betreffende R374ge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag versp344tet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auch in der Sache zutreffend abgelehnt. Die Annahme des Berufungsgerichts schlie337lich, der Beklagte zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur of-fensichtlich zutreffend. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 489.161,55 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -
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