BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 192/07 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Versto337es gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Rund-schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 unter Ber374cksich-tigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrecht-sprechung unter Abw344gung der konkreten Umst344nde des Einzel-falls als unzul344ssige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. Die Entscheidung enth344lt keine Auslegungsfehler, die auf ei-ne grunds344tzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbe-reichs, hindeuten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.512,70 200 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2006 - 12 O 3/06 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 139/06 -
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