BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 192/08 Verk374ndet am: 24. November 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 660 Abs. 3 Im Rahmen der Seefracht reicht es f374r die Annahme eines qualifizierten Ver-schuldens des Verfrachters wegen Verlustes des Transportguts nicht aus, dass das sperrige Transportgut (hier: ein Mobilkran mit einem Gewicht von 48.000 kg) auf seine Veranlassung vor der Schiffsverladung auf einem frei zu-g344nglichen Gel344nde eines mitteleurop344ischen Seehafens (hier: Antwerpen) ver-schlossen abgestellt worden ist. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 192/08 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Okto-ber 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-fungsgericht das Grundurteil des Landgerichts 374ber die gesetzli-che H366chstbetragshaftung gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hin-aus best344tigt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, Transportversicherer der W. AG, nimmt das be- klagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Diebstahls zweier Mobilkr344ne auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin erwarb von der G.-GmbH in L. im M344rz 2003 zwei Mobilkr344ne zum Gesamtpreis von 580.000 200. Die Kr344ne wur- 2 - 3 - den zun344chst im Auftrag der Verk344uferin auf dem Landweg von L. nach Antwerpen bef366rdert. Von dort sollten sie auf dem Seeweg nach Guyana transportiert werden. Mit der Besorgung des Seetransports beauftragte die Ver-sicherungsnehmerin die Beklagte zu festen Kosten, die ihrerseits das Kaium-schlagsunternehmen A. mit der Verladung des Gutes an Bord und die Ree- derei E. mit der Durchf374hrung des Seetransports betraute. Die am 22. und 26. Mai 2003 in Antwerpen angelieferten Kr344ne, die je-weils ein Gewicht von 48.000 kg hatten, wurden zun344chst auf Weisung der A. auf deren Terminal im frei zug344nglichen Hafengel344nde in Antwerpen ab- gestellt. Dies war auch die von der Beklagten der Versicherungsnehmerin be-nannte Anlieferungsadresse. Dort wurden die Kr344ne in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2003 entwendet. Die Kl344gerin hat den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden durch Zahlung von 634.389 200 reguliert. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten ersetzt. 3 Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte f374r den Verlust der beiden Kr344ne, weil die Entwendung w344hrend ihres Obhutszeitraums erfolgt sei. Auf vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschr344nkungen k366nne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil sie s344mtliche mit dem Verlust des Gutes im Zusammenhang stehenden Umst344nde v366llig im Dunkeln gelassen habe und daher von einem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen sei. 4 Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, dass sich ihre Haftung nach dem Seefrachtrecht beurteile, da sie nur mit dem See-transport der beiden Kr344ne beauftragt worden sei. Danach sei ihre Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte f374r jedes fehlende Kilogramm des Gutes be- 5 - 4 - schr344nkt. Der Vorwurf einer leichtfertigen Schadensverursachung k366nne ihr nicht gemacht werden, weil die Fahrer die zum Starten der Kr344ne erforderliche Vorrichtung ausgebaut h344tten. 6 Das Landgericht hat durch Zwischenurteil 374ber den Haftungsgrund ent-schieden und angenommen, dass die Beklagte der Kl344gerin f374r den der Versi-cherungsnehmerin entstandenen Schaden unbeschr344nkt hafte. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts 374ber die gesetzliche H366chstbetragshaftung nach 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus best344tigt hat. Mit der Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag in diesem Umfang weiter. Die Kl344gerin be-antragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht ei-ne unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den streitgegenst344ndlichen Scha-den aus 247 606 Satz 2, 247 660 Abs. 3 HGB angenommen. Dazu hat es ausge-f374hrt: 8 Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ge-schlossenen G374terbef366rderungsvertrag sei gem344337 Art. 28 Abs. 4 EGBGB aF deutsches Recht anzuwenden. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte h344tten einen reinen Seetransport per Schiff vereinbart mit der Folge, dass die-ses Vertragsverh344ltnis dem Seefrachtrecht unterliege. 9 - 5 - Die Beklagte habe die Kr344ne vor der Verladung auf das Seeschiff im Sin-ne von 247 606 Satz 2 HGB angenommen. Sie hafte daher f374r den Verlust des Gutes, weil dieser w344hrend ihres Obhutszeitraums eingetreten sei. Die Beklagte k366nne sich nicht auf die Haftungsbeschr344nkung gem344337 247 660 Abs. 1 HGB beru-fen. Sie habe f374r die Sicherung der beiden Kr344ne nur insoweit gesorgt, als sie diese - mit abgezogenen Z374ndschl374sseln - habe stehen lassen. Es sei nicht ein-mal bekannt, wer die Schl374ssel bis zur Verschiffung wo und wie habe verwah-ren sollen und ob etwa A. die Kr344ne gegen unbefugten Zugriff gesichert ha be. Auf einem frei zug344nglichen Hafengel344nde sei alles, was mobil und unbe-wacht sei, in hohem Ma337e diebstahlgef344hrdet. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht der Vorinstan-zen kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kein qualifi-ziertes Verschulden der Beklagten angenommen werden. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossene G374ter-bef366rderungsvertrag jedenfalls gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF dem deutschen Recht unterliegt. Denn sowohl die Versicherungsnehmerin als Auf-traggeberin als auch die Beklagte als Verfrachter haben ihren Sitz in Deutsch-land. Dar374ber hinaus ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, da die Parteien durchweg auf der Grundlage deut-scher Rechtsvorschriften vorgetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Rn. 19 = VersR 2009, 1141). 12 - 6 - 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten f374r den Verlust der beiden Kr344ne nach den Bestimmun-gen 374ber die Haftung eines Verfrachters beurteilt (247247 556 ff. HGB). 13 14 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Be-sorgung der Versendung der beiden Kr344ne von Antwerpen nach Guyana auf dem Seeweg zu festen Kosten 374bernommen, so dass sie hinsichtlich der Bef366r-derung die Pflichten eines Verfrachters hatte (247 459 Satz 1 HGB). Die als sol-che einheitliche Speditionsleistung hatte die Bef366rderung mit nur einem Trans-portmittel (Schiff) zum Gegenstand. Daraus ergibt sich die unmittelbare Anwen-dung des Seefrachtrechts. 3. Gem344337 247 606 Satz 2 HGB haftet der Verfrachter f374r den Schaden, der durch Verlust oder Besch344digung der G374ter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, der Verlust oder die Besch344digung beruht auf Umst344nden, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abge-wendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute hat der Verfrachter nach 247 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 15 Im vorliegenden Fall ist der Schaden w344hrend der Obhutszeit der Be-klagten eingetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Kr344ne nach deren Anlieferung in Antwerpen durch das von ihr beauftragte Kai-umschlagsunternehmen A. zum Zweck der anschlie337end vorgesehenen Seebef366rderung angenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt haftete die Beklagte gem344337 247 606 Satz 2 HGB grunds344tzlich f374r den Verlust des Gutes, und zwar unabh344ngig davon, welche Weisungen das Umschlagsunternehmen hinsichtlich des Ortes der Zwischenlagerung der Kr344ne bis zum Eintreffen des Seeschiffes erteilt hatte (247 607 Abs. 1 HGB). Die Revision erhebt insoweit auch keine Bean-standungen. 16 - 7 - 4. Der Umfang des von der Beklagten gem344337 247 606 Satz 2 HGB zu leis-tenden Schadensersatzes bestimmt sich nach 247 249 BGB (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 28; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., 247 606 HGB Rn. 44). Dementsprechend ist die Beklagte grunds344tzlich zum Ersatz des der Versicherungsnehmerin aufgrund des Diebstahls der Kr344ne entstandenen Schadens verpflichtet. Der gem344337 247 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach 247 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II 5) - durch die Regelungen in 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vorschrift haftet der Ver-frachter h366chstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtst374ck oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts des abhandengekommenen Gutes, je nach dem, welcher Betrag h366her ist. Gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 ge-nannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen W344h-rungsfonds. Der danach zu leistende Ersatz ist gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 3 HGB in Euro entsprechend dem Wert am Tag des Urteils 374ber den Betrag der Haftung - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht dargetan - um-zurechnen. 17 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach 247 660 Abs. 3 HGB ver-wehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der durch den Verlust des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zur374ckzuf374hren sei. 18 a) Gem344337 247 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter sein Recht auf Haf-tungsbeschr344nkung nach Absatz 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuf374hren oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen 19 - 8 - hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Entsprechend dem Wortlaut des 247 660 Abs. 3 HGB, in dem nur vom "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in 247 435 HGB - von den in 247 428 HGB genannten Personen die Rede ist, f374hrt nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der Haftungsbeschr344nkung nach 247 660 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift des 247 607 Abs. 1 HGB findet - wie der erkennende Senat nach Erlass des Beru-fungsurteils entschieden hat - im Rahmen von 247 660 Abs. 3 HGB keine Anwen-dung (BGHZ 181, 292 Rn. 34 ff.; ebenso: Rabe aaO 247 660 HGB Rn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 315 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschr344nkungen ein qualifiziertes Ver-schulden der Organe des Anspruchsgegners, hier also des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Rn. 39). 20 b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der streitgegenst344ndliche Schaden sei auf ein Verschulden der Beklagten im Sinne von 247 660 Abs. 3 HGB zur374ckzuf374hren, darauf gest374tzt, dass die Beklagte nach der Anlieferung der beiden Kr344ne nicht in ausreichendem Ma337e f374r deren Sicherung gegen Diebstahl gesorgt habe. Es hat darauf abgestellt, dass die Kr344ne nach dem ei-genen Vortrag der Beklagten lediglich durch Abziehen der Z374ndschl374ssel gesi-chert worden seien. Dagegen sei offengeblieben, wer die Schl374ssel bis zur Ver-schiffung habe verwahren sollen und ob das Kaiumschlagsunternehmen diese - gegebenenfalls auf welche Weise - gegen unbefugten Zugriff gesichert habe. Die Kr344ne h344tten tagelang au337erhalb der Sichtweite des B374ros des Kaium- 21 - 9 - schlagsbetriebs gestanden. Auf einem frei zug344nglichen Hafengel344nde sei Gut, das mobil und unbewacht sei, in hohem Ma337e diebstahlgef344hrdet. 22 c) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht r374gt - zu Un-recht ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bejaht. Es hat nicht ber374ck-sichtigt, dass nur ein eigenes Verschulden des Verfrachters gem344337 247 660 Abs. 3 HGB zur Durchbrechung der Haftungsbeschr344nkung nach 247 660 Abs. 1 HGB f374hrt. Vielmehr ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Beklagte ein pflichtwidriges Verhalten des Kaiumschlagsunter-nehmens gem344337 247 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens kann zwar auch dann ge-rechtfertigt sein, wenn der Verfrachter die ihm insoweit obliegende sekund344re Darlegungslast nicht erf374llt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06, TranspR 2009, 331 Rn. 34). Mit Recht r374gt die Revision jedoch, dass die Be-klagte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - dargetan hat, wo die Kr344ne abgestellt waren, dass sie verschlossen und die Schl374ssel bei dem Kai-umschlagsunternehmen abgegeben worden waren. Des Weiteren hat die Be-klagte vorgetragen, dass die zur Aufbewahrung gegebenen Schl374ssel nach dem Diebstahl bei dem Kaiumschlagsunternehmen noch vorhanden waren. Unber374cksichtigt geblieben ist auch der Vortrag der Beklagten, das sperrige Gut habe auf dem Hafengel344nde in Antwerpen nur frei gelagert werden k366nnen, wobei eine solche Lagerung dort allgemein 374blich sei und die Beklagte sich an die dort geltenden Sicherheitsstandards gehalten habe. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht gew374rdigt, dass es sich bei den Mobilkr344nen mit einem Gewicht von jeweils 48.000 kg nicht um Gut handelt, das ohne weiteres leicht verwertbar ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher nicht die Annahme eines qualifizierten Ver-schuldens der Beklagten im Sinne von 247 660 Abs. 3 HGB. 23 - 10 - 6. Ohne Erfolg bleibt dagegen die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt h344tte ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin in Erw344gung ziehen m374ssen. Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unber374cksichtigt gelassen, dass die Beklagte f374r die Ver-sicherungsnehmerin in der Vergangenheit bereits entsprechende Transporte unter denselben Bedingungen vorgenommen habe. 24 Auf diesen Vortrag kann ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht gest374tzt werden. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, die Kr344ne mit einer Alarmanlage auszustatten. F374r eine Bewachung des Gutes brauchte sie schon deshalb nicht zu sorgen, weil die Kr344ne nach der Anliefe-rung in Antwerpen unter der Obhut der Beklagten standen. 25 III. Danach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuhe-ben, als das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts 374ber die ge-setzliche H366chstbetragshaftung gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus best344-tigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 26 Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Fol-gendes zu beachten haben: Grunds344tzlich hat der Anspruchsteller die Voraus-setzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers/Verfrachters beste-henden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer/Verfrachter vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Be- 27 - 11 - weislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer ange-sichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls - soweit m366glich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekund344re Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte f374r ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sach-verhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtf374hrer dann substantiiert darzule-gen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass der Vortrag der Kl344gerin oder der unstreitige Sachverhalt auf ein qualifiziertes Verschulden ge-rade des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten schlie337en lassen. Es ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Beklagte das Handeln des Kaiumschlagsbetriebs A. zurechnen lassen muss. 28 Sofern der Frachtf374hrer/Verfrachter seine Darlegungsobliegenheit erf374llt hat, muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen f374r dessen unbeschr344nkte Haftung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es gereicht dem Sch344diger daher nicht zum Nachteil, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihn insoweit keine Beweislast trifft (BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 20 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der an sich darlegungs- und beweisbe-lasteten Partei die n344here Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners geh366renden Geschehens nicht m366glich ist. Dieser Umstand f374hrt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern allenfalls zu erh366hten Anforde-rungen an die Erkl344rungslast des Prozessgegners (vgl. BGH, Urteil vom 29 - 12 - 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, NJW 2009, 2384 Rn. 17; BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 20). Die Parteien haben im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gele-genheit, ihren Vortrag mit Blick auf diese Hinweise zu erg344nzen. Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 11 O 208/07 - OLG Bremen, Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 U 32/08 -
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