ECLI:DE:BGH:2018:230818UIIIZR192.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 192/17 Verkündet am: 23. August 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisnebenabreden BGB § 307 Abs. 1 und 3 Cb, § 448 Abs. 1; HGB § 383 Zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. "print@home - Option ") in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin eines Internetportals, über das Tickets für Veranstaltungen erworben werden können. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Ziv ilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt ein Internetportal, über das Eintritts karten für Ve r- anstaltungen erworben werden können. Der in die Liste qualifizierter Einric h- tungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt sie wegen der Verw endung von Regelungen zum sogenannten Premiumversand und zur Bereitstellung von Tickets, die der Ku nde selbst ausdrucken kann, auf Unterlassung in Anspruch. In den auf ihrer Internetseite www.e. . de hinterlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist einleitend ausgeführt: 1 2 - 3 - " Die C . AG & Co. KGaA ist nicht selbst Veranstalter der a n- gebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Vera n- stalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den E r- werb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch aus schließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise ge l- ten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsb e- dingungen des Veranstalters. Die C . AG & Co. KGaA ve r- treibt di e Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets b e- auftragt der Kunde die C . AG & Co. KGaA mit der Abwic k- " Weiter heißt es unter III. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift " Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten " : " 2. Bei der Internet - Bestellung werden Service - und Versandkosten erh o- ben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren we r- den Ihnen bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt, darüber hinaus " Im Zuge des Bestellvorgangs über die Internetplattform der Beklagten wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter " Normalpreis " angegeben mit dem Hinweis: " Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, - & Versandkost en " . Nachdem 3 4 - 4 - der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Au s- wahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart " Prem i- umversand " " inkl. Bearbeitungsgebühr " . Wählt der Kunde die Option " ticketdirect - das Ticket zum Selbstausdrucken " (sogenannte print@home - Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als .pdf - Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine " Servicegebühr " vo Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelungen zum " Premiumversand " und zur " ticketdirect " - Option gegen § 307 BGB verstoßen. Er verlangt von der Beklagten, diese nicht mehr zu verwenden , und begehrt für zwei vorprozessu a- le Abmahnungen eine p Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach erfol g- los durchgeführter Berufung verfolgt die Beklagte mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision weiter die Abweisung der Klag e. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat die streitigen Klauseln wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam gehalten und dies im Wesentlichen wie folgt begrü n- det: 5 6 7 8 - 5 - Die Bestimm ungen zum " Premiumversand " und zur " ticketdirect " - Option seien Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die als Preisnebenabreden nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterlägen. Denn sie seien keine - mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit kontrollfreien - leistungsb e- stimmenden Abreden, die unmittelbar den Preis der von der Beklagten vertra g- lich geschuldeten Hauptleistung oder ein Entgelt für eine von ihr zusätzlich a n- geboten e, gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung festlegten. Vielmehr ha n- d e le es sich um leistungsausgestaltende Klauseln, durch die die Beklagte Au f- wendungen zur Wahrnehmung einer in ihrem eigenen Interesse liegenden T ä- tigkeit, nämlich der notwendigen Übermit tlung des Tickets an den Kunden, auf diesen abwälze. Dies folge aus dem Inhalt der vertraglichen Pflichten der B e- klagten, deren Hauptleistung auch gegenüber den Erwerbern nicht bloß der Versand, sondern die Vermittlung von Veranstaltungstickets und damit d ie Z u- sammenführung von Veranstaltern und Kunden sei. Die Tätigkeit der Beklagten könne auch nicht in eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter und eine Versendungsleistung gegenüber dem Kunden aufgespalten werden. Denn aus Sicht sowohl des Kunde n als auch des Veranstalters seien die Vermittlung, der Kauf und die Übermittlung der für den Besuch der Veranstaltung erforderl i- chen Eintrittskarte ein einheitlicher Vorgang. Zu einer erfolgreichen Vermittlung gehöre nämlich, dass die Beklagte dem Kunden - auf welche Weise auch i m- mer - ermögliche, durch Vorzeigen des Tickets beim Veranstalter Zutritt zur Veranstaltung zu erhalten. Das Zugänglichmachen der Eintrittskarte sei mithin nur eine aus ihrer Vermittlungstätigkeit folgende und der Erfüllung ihrer ve rtra g- lichen Hauptpflicht dienende unselbständige Nebenpflicht der Beklagten, die die durch dispositives Gesetzesrecht (§ 269 BGB) ersetzbaren Klauseln ausgesta l- teten. 9 - 6 - Durch die Regelungen zum " Premiumversand " und zur " ticketdirect " - Option werde der Ku nde im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Denn die Beklagte beanspruche mit den berechneten, eine b e- tragsmäßig nicht bestimmte " Bearbeitungsgebühr " der " Servicegebühr " sie in ihrem eigenen Interesse erbringe und der bereits mit dem " Normalpreis " für das Ticket vergütet sei. Auch orientierten sich beide Bestimmungen n icht (erkennbar) an der Höhe der der Beklagten entstandenen Aufwendungen und wichen damit von der gesetzlichen Regelung der §§ 675, 670 BGB ab. Die Klausel zum " Premiumversand " sei im Übrigen auch dann unwir k- sam, wenn man sie als kontrollfreie Preisha uptabrede ansähe. Denn sie verle t- ze jedenfalls das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie nicht ausweise, was - abgesehen von erstattungsfähigen Portokosten - mit der " B e- arbeitungsgebühr " konkret abgegolten werde. II. Diese Beurteilun g hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat die streitigen Regelungen entgegen der Au f- fassung der Revision zu Recht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterzogen. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die Klägerin entsprechend i h- ren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin tätig wird. Ob die Klauseln auch in den Fällen, in denen die Beklag te Tickets für eigene Vera n- sta l tungen vertreibt oder als Vermittlerin des Veranstalters und damit als Ha n- del svertreterin im Sinne des § 84 HGB agiert, als kontrollfähige Preisnebena b- 10 11 12 13 - 7 - reden anzuse hen sind, bedarf keiner gesonderten Prüfung mehr. Sie sind j e- den falls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten als Kommissionärin kontrollfähig und genügen den inh altlichen Vorgaben des § 307 Abs. 1 BGB nicht (siehe dazu unter Nummer 2). Da sie unterschiedslos für alle von der B e- klagten ausgeübten Geschäftsarten gelten sollen, sind sie insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam. Denn eine geltungserhaltende Reduktion dieser Bestimmungen auf einen im Rahmen dieser Sachverhaltskonstellationen (möglicherweise) noch zulässigen Inhalt findet nicht statt ( vgl. st. Rspr., z . B . BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854, 8 56 Rn. 18; vom 27. Juni 2007 - X II ZR 54/05, NJW 2007, 3421, 3422 f Rn. 21; vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, 1576 und vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BG HZ 153, 311, 324). a) Die Inh altskontrolle ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergä n- zende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen keine bloß deklarator i- schen Klauseln oder solche, die unmittelbar den P reis der vertraglichen Haup t- leistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebot e- ne Sonderleistung bestimmen (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 15; vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW - RR 2016, 1387, 1388 Rn. 12; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, NJW 2015, 328, 331 Rn. 37; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 f Rn. 15 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298, 301 Rn. 13). Denn der im Bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Privataut o- nomie stellt es den Vertragsparteien im Allgemeinen frei, Leistung und Gege n- leistung zu bestimmen, weshalb es insoweit regelmäßig auch an gese tzlichen 14 - 8 - Vorgaben und damit an einem Kontrollmaßstab fehlt (z.B. Senat, Urteile vom 5. Ok tober 2017 ; vom 9. Oktober 2014; vom 13. Ja nuar 2011 und vom 18. April 2002, jeweils aaO; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789, 2790 Rn. 19). Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogenen (Preis - )Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Au s- wirkungen auf Preis und Leistun g haben, an deren Stelle aber im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetz es r echt treten kann (z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014, aaO und vom 8. Oktober 1999 - III ZR 278/97, NJW - RR 1999, 125, 126; BGH, Urteil vom 24. März 2010, aaO S. 2790 Rn. 2 0). Preisnebena b- reden treten als lediglich ergänzende Regelungen, die die Art und Weise der Erbringung der Vergütung und/oder etwaige Modifikationen des Preises zum Inhalt haben, " neben " eine bereits bestehende Preis(haupt - )abrede (vgl. BGH, Urteile vom 24 . März 2010, aaO und vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338) und gestalten auf diese Weise zwar indirekt die vertragl i- che Vergütung. Sie bestimmen aber nicht unmittelbar das Ob und den Umfang von Entgelten für Leistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grun d- lage erbracht werden. Vielmehr wälzt der Verwender durch sie nur allgemeine Betriebskosten oder Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder n e- benvertraglicher Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2011, aaO S. 1727 Rn. 18; BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO S. 301 f Rn. 13). Ob darin eine unangemessene Benach teiligung des Kunden liegt, muss im Rahmen der Inhaltskontrolle übe rprüft werden. 15 - 9 - b) Der Senat kann selbst feststellen, ob die Bestimmungen zum " Pre - miumversand " und zur print@home - Option " ticketdirect " jeweils kontrollfähige Preisnebenabreden sind oder im Rahmen privatautonomer, kontrollfreier Ve r- tragsgestaltung die Hauptleistung der Beklagten und den hierfür vom Kunden zu zahlenden Preis oder eine gesetzlich nicht vorgesehene, zusätzlich von ihr angebotene Sonderleistung und deren Entgelt unmittelbar regeln. Denn Allg e- meine Geschäftsbedingungen unterliegen der unein geschränkten revision s- rechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbs t ausgelegt werden (z.B. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017, aaO S. 535 Rn. 16; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 67 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 3 30/07, NJW 2008, 2495 Rn. 10 f). Dabei sind die zu prüfenden Klauseln ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- keh rskreise verstanden werden (z.B. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017, aaO und vom 29. Mai 2008, aaO S. 2496 Rn. 19). Verbleiben nach Ausschöpfung alle r in Betracht kommenden anerkannten Auslegungsmethoden Zweifel und erscheinen m indestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, nach der im Verbandsprozess zu Lasten des Verwender s die kundenfeindlichste Ausl e- gu ng zu Grunde zu legen ist (z.B. Senat, Urteile vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 20; vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, 363 Rn. 28 und vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238). c) Die nach di esen Maßstäben vorgenommene Auslegung der jeweils an Nummer III. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anknüpfenden Besti m- mungen zum " Premiumversand " und zur " ticketdirect " - Option ergibt, dass diese 16 17 - 10 - nicht als Entgeltvereinbarungen für die dem Kunden gesc huldete vertragliche Hauptleistung oder eine ihm zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bekla g- ten anzusehen sind. Vielmehr handelt es sich um kontrollfähige Preisnebena b- reden, da die Versendung der Karten sowie der .pdf - Dateien mit dem Karte n- abbild, jede nfalls soweit die Beklagte als Kommissionärin tätig wird, reine N e- benleistungen zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung sind und die streitigen Preisklauseln demzufolge lediglich Modifikationen des vereinbarten Hauptpreises darstellen . En tgegen der Auffassung der Revision zwingt der Wortlaut der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zu der Annahme, dass diese nur gegenüber dem Veranstalter Vermittlungsleistungen erbringt, während sie im Vertragsverhältnis zum Kunden als Haupt - oder Zusatzleistung allein für die Erfüllung des zwischen diesem und dem Veranstalter geschloss e- nen Kaufvertrags durch Entgegennahme der Zahlung und Übermittlung der Tickets zu sorgen hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den dort igen Bestimmungen, dass die Beklagte - soweit sie nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalterin ausgewiesen ist - die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin vertreibt und vom Ku n- den mit der Abw icklung des Kartenkaufs einschließlich Versand beauftragt wird. aa) (1) Soweit die Beklagte als Kommissionärin im Sinne des § 383 HGB Eintrittskarten für Veranstaltungen Dritter vertreibt , schließt sie vielmehr im e i- genen Namen mit dem Kunden einen Ka ufvertrag über die Eintrittskarte und wird aus diesem selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. So versteht es auch der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde. Denn die juristischen Begriffe " Kommissionsgeschäft " oder " Kommission " finden ebe nfalls im allg e- meinen Sprachgebrauch Verwendung und beschreiben regelmäßig auch dort, 18 19 - 11 - dass der Verkäufer im eigenen Namen fremde Waren für fremde Rechnung verkauft. In dieser nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichen Fallkonstellation ist damit d ie Beklagte selbst nach § 433 Abs. 1 BGB verpflic h- tet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an der Eintrittskarte zu verscha f- fen, die sein Recht auf Zutritt zu der Veranstaltung als sogenanntes kleines I n- haberpapier im Sinne des § 807 BGB (vgl. BGH, Urte il vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, NJW 2009, 1504, 1508 Rn. 49) gemäß § 793 Abs. 1, § 797 Satz 1 BGB verbrieft. Allein dies ist ihre vertrag liche Haupt leistungs pflicht. Die vertraglich en Regelungen zur Übersendung der Karten an den Kunden betre f- fen hi ngegen lediglich die Art und Weise, wie die Beklagte diese Pflicht erfüllt. Sie begründen dementsprechend nur Nebenpflichten zur Erfüllung der Haup t- leistungs pflicht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 447 Rn. 6) . (2 ) Die beanstandeten Klauseln weichen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von den gesetzlichen Bestimmungen ab. An welchem Ort d ie Haup tleistungs pflicht der Beklagten zu erbringen ist, regelt die dispositive Vo r- schr ift des § 269 Abs. 2 BGB, aus der folgt, dass der Erfüllungsort der G e- schäftssitz der Beklagten ist. Werden bewegliche Sachen im überregionalen Onlinehandel verkauft, ist in der Regel ausdrücklich oder zumindest konkludent eine Schickschuld und damit ein Versendungskauf im Sinne der §§ 447 Abs. 1 und 475 Abs. 2 BGB vereinba rt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. No vember 2013 - VIII ZR 353/12, MDR 2014, 137, 138 Rn. 11 f f und Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341, 3342). Für den Verkauf von - ebenfalls nach den §§ 929 ff BGB übertragbaren - Inhaberpapieren in Gestalt von nicht personalisierten Eintrittskarten über eine Internetplattform gilt nichts anderes. Dementsprechend bietet auch die Beklagte keine Abholung des erworbenen Tickets an ihrem Geschäftssitz an, sondern dessen Versendung per Post an den typis cherweise mehr oder weniger weit entfernten Wohnsitz des Käufers. 20 - 12 - Ersatzweise ermöglicht sie ihm den Zugriff auf eine elektronische Datei, mittels derer er die Eintrittskarte selbst zu Hause ausdrucken kann, wodurch diese z u- gleich ihre gegenständliche Verk örperung im Sinne des § 90 BGB erlangt. Auch bei einem Versendungskauf bleibt der Leistungsort der Geschäftssitz des Ve r- käufers. Dieser hat lediglich im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht für die Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüll ungsort zu sorgen (vgl. Palandt/Weidenk aff aaO ), wobei nach § 448 Abs. 1 BGB dem Käufer nur die Transportkosten zur Last fallen. Demgegenüber sollen die von der Bekla g- ten mit den Klauseln beanspruchten " Bearbeitungs - " beziehungsweise " Se r- vicegebühren " nich t nur solche Ko sten, sondern auch internen Geschäftsau f- wand ausgleichen und möglicherweise einen zusätzlichen Gewinn generieren . bb ) Tritt die Beklagte gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin selbst in kaufvertragliche Beziehun gen zum Kunden, au f- grund derer ihr der Versand der Ticket s als Nebenpflicht obliegt, ist kein Raum mehr für die Annahme, dass daneben noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihr und dem Kunden besteht, der als Hauptleistung die Versendung beziehungswe ise Übermittlung der erworbenen Eintrittskarte gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Kunde mit der Bestellung von Tickets die Beklagte mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Ve r- sand " beauftragt " . Entweder will die Beklagte bei ihren Transaktionen selbst in kaufvertragliche Beziehungen zum Kunden treten und dementsprechend mit ihrer Versandleistung eine eigene kaufvertragliche Nebenpflicht erfüllen o der damit einer Dienstleistungs(haupt - )pflicht aus einem Geschäftsbesorgungsve r- trag mit dem Kunden nachkommen. Beides zugleich ist denkgesetzlich unmö g- lich und widersprüchlich und kann so durch die Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Beklagten nicht wirks am festgelegt werden. Sind - wie hier - einze l- 21 - 13 - ne Bestimmungen innerhalb eines Klauselwerks miteinander unvereinbar und lässt sich dieser Widerspruch nicht durch den Vorrang der spezielleren Klausel auflösen, weil zwischen den betroffenen Regelungen keine s olche Abstufung erkennbar ist, ist nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders diejenige Regelung unbeachtlich, die sich für den Gegner typischerweise u ngünstiger auswirken kann ( BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226, 230; Ulmer/ Schäfer in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl. , § 305c BGB Rn. 88; Staudinger/ Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 3 05c Rn. 124). Nach diesen Grund sätzen bleibt die Klausel zur " Beauftragung " der Beklagten mit der Abwicklung des Kartenkaufs eins chließlich Versand, sowei t sie im Zusammenhang mit Nummer III. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Entgeltregelungen zum " Premiumversand " und zur " ticketdirect " - Option als Vereinbarung einer diesbezüglichen entgeltlichen Geschäftsbesorgung au s- zule gen ist, als die dem Kunden Nachteiligere außer Betracht. Sie vermag d a- her nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Beklagte mit dem Versand b e- ziehungsweise der Übermittlung der Eintrittskarten nur eine eigene unselbstä n- dige Nebenpflicht aus einem von ihr selbst abgeschlossenen Kaufvertrag erfüllt. 2. Die damit vom Berufungsgericht - jedenfalls bei Kommissionsgeschäften der Beklagten - zu Recht als Preisnebenabreden angesehenen Bestimmungen zum " Premiumversand " und zur " ticketdirect " - Option halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Denn sie sind mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- chen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligen den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemes sener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 22 - 14 - a) Soweit die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den postalischen " Premiumversand " des erworbenen Tickets zusätzlich " inkl. Bearbeitungsgebühr " und für das Ticket zum Selbstausdrucken eine " Servicegebühr " n- den von dem auch in der dispositiven Regelung des § 448 Abs. 1 BGB zum A usdruck kommenden wesentlichen Grundgedanken ab, dass ein Rechtsu n- terworfener für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Verse n- dungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eig e- nen Interesse erbringt, grundsätzlich k ein gesondert es Entgelt verlangen kann (z.B. BGH, Urteile vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, BeckRS 2018, 14434 R n. 27 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 121208 Rn. 39 und XI ZR 233/16, BeckRS 2017, 121112 Rn. 47 jeweils mwN ). Nach § 44 8 Abs. 1 BGB hat der Kunde nur die Kosten der Versendung der gekauften Eintrittskarte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu tragen. Versendungskosten im Sinne dieser Norm sind in erster Linie die unmi t- telbar transportbedingten Sachaufwendungen fü r Porto, Verpackung und geg e- benenfalls Versicherung des Kaufgegenstandes. Dagegen gewährt die Vo r- schrift grundsätzlich keine Kom pensation für die Zeit und den sonstigen Au f- wand des Verkäufer s , den Kaufgegenstand transportgerecht zu verpacken und zum Vers an d aufzugeben (vgl. Staudinger/ Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 448 Rn. 15). Setzt der Verkäufer hierfür Personal und Maschinen ein, gilt nichts anderes. Denn (anteilige) Personal - und Sachkosten, die nicht unmi t- telbar der Verpackung und dem Versand de r Ware zugeordnet werden können, sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das G e- bot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufve r- traglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen I nteresse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Insoweit gewährt § 448 Abs. 1 23 24 - 15 - BGB nicht mehr als der Aufwendungsersatzanspruch bei unentgeltlicher G e- schäftsbesorgung aus § 670 BGB (vgl. dazu Staudinger/ Martinek/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2017, § 670 R n. 10). b) Die in der Berechnung einer " Bearbeitungs - " oder " Servicegebühr " liegende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der n e- benvertraglich geschuldeten Versendung beziehungsweise Übermittlung der erworbenen Eintrittskarte ind iziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners , die zwar auf der Grun d lage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BeckRS 2018, 1442 0 Rn. 46; vom 17. April 2018, aaO und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 56 2/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 233/16, aaO Rn. 48). Die insoweit darlegungs - und bewei s- pflichtige Beklagte hat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht dargetan. aa) So überste igt der für den " Premiumversand " zusätzlich verlangte B e- Porto - und Verpackungskosten für die mittels eines Briefs zu bewerkstelligende Versendung einer oder mehrerer Eintrittska rten bei Weitem , selbst wenn es sich um eine besondere Versendungsart (z.B. Eilbrief, versicherte Sendung , siehe hierzu unten 3 . ) handeln sollte . Die Betragsh öhe wird damit ganz überwiegend von der ausdrücklich inkludierten " Bearbeitungsgebühr " bestimmt, m it der die Beklagte in nicht unerheblichem Umfang allgemeine Geschäftsunkosten auf den Kunden abwälzt beziehungsweise ein gesetzlich nicht vorgesehenes g e- sondertes Entgelt für ihre (kauf - )vertraglich geschuldete Tätigkeit bei Verse n- dung der Tickets verlang t. Hierin liegt jedenfalls angesichts der beträchtlichen Höhe der " Bearbeitungsgebühr " eine unangemessene Benachteiligung des 25 26 - 16 - Kunden. Zwar mag es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich an fallenden Geschäft s- aufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen , sondern in Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweil s verschiedene Versandentgelt e vorzusehen . Jedoch hat die Beklagte zum Geschäftsaufwand beim sogenan n- ten Premiumver sand vorinstanzlich nichts vorgetragen, sondern insoweit noch i m Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten , ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, welcher konkrete Aufwand der Beklagten beim Premiumversand durch die " Bearbeitungsgebühr " überhaupt abgegolten werden soll. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten ist es nicht geboten, ihr Gelegenheit zu geben, diesbezüglichen Sachvor trag in einer neu eröffneten Berufung s instanz nachzuholen . Zwar hat sie ihre Ansicht, nicht zu ihrer Kalkulation vortragen zu müssen, nur im Zusa m- menhang mit ihrer Rechtsauffassung erklärt, die Klausel beinhalte eine nicht kontrollfähige Preis( - haupt - )abrede. Angesichts des Prozessergebnisses vor dem Landgericht , das die Beklagte mit ihrer Auffassung , die streitigen Klauseln seien keiner Inhaltskontrolle zugänglich , nicht zu überzeugen ver mochte, mus s- te sie jedoch damit rechnen , dass auch das Berufungsgericht die Regelungen einer Inhaltskontro lle unterziehen würde, und insoweit substantiiert er Vortrag zu dem mit dem " Premiumversand " verbundenen Geschäftsauf wand erforderlich werde . Dies gilt umso mehr, als bereits das Landgericht in seinem Urteil im Rahmen de r Inhaltskontrolle auf den mit entsche idenden Gesichtspunkt abg e- stellt hat, dass mit den Gebühren für den " Premiumversand " (auch) Aufwe n- dungen ersetzt werden sollen, die zur Erbringung von Leistungen anfallen, zu denen die Beklagte bereits ohnehin vertraglich verpflichtet ist. 27 - 17 - bb) Ferner ist nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Au f- wendungen mit der " Servicegebühr " " ticketdirect " - Option ge l- tend gemacht werden, da hierbei weder Porto - noch Verpackungskosten anfa l- len. Da nach den von der Revision nicht angeg riffenen Feststellungen des B e- r u fungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte au s- druckbare .pdf - Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur U m- setzung ihres Geschäftsmodells ohnehin vorgehaltenen elektronischen Infr a- struktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, was sich die Beklagte damit übe r- haupt vergüten lässt , zumal bereits d ie Einb erechnung von Vorverkaufs - und Buchungsgebühren in den für die Eintrittskarte zu entrichtenden " Normal preis " , zeigt, dass allgemeine Betriebskosten und Gewinn erwartungen bereits ande r- weitig ein kalkuliert sind . 3. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Regelung zum " Premiumversand " - unabhängig von ihrer Einordnung als kontrollfähige Preisnebenabr ede - auch deshalb unwirksam ist, weil sie den Kunden aufgrund ihrer mangelnden Transparenz unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Unklarheit der Klausel liegt dabei darin, dass nicht angegeben wird, welche konkreten Leistungen von der Beklagten beim " Premiumversand " dem Kunden gegenüber erbracht werden. So ist beispielsweise nicht erkennbar, ob damit im Vergleich zu einem postal i- schen Ve rsand per Standardbrief eine schnellere oder sicherere Übermittlung der Eintritts karten an den Kunden verbunden ist , mit der diese Versandart die Bezeichnung " Premium " verdient. Dementsprechend ist für den Kunden auch nicht erkennbar, welche n (erhöhten) A ufwand die Be k lagte bei Durchführung 28 29 - 18 - des " Premiumversands " gegeb enenfalls betre ibt und welche Gegenleistung sie für de n erbringt . Herrmann Seiters Richterin am Bundesgerichtshof Pohl ist wegen Urlaubsabwesen - heit gehindert zu unterschreiben Herrmann Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Bremen , Entscheidung vom 31.08.2016 - 1 O 969/15 - OLG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2017 - 5 U 16/16 -
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