ECLI:DE:BGH:2019:130219BIZR192.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 192/17 vom 13. Februar 2 019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchho ff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Novem - ber 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausfüh rungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörung s- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es da zu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der R evision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, da s Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I Z R 47/06, GRUR 2008 , 932 Rn. 6 = W RP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht 1 2 - 3 - eine schlichte Behauptu ng einer Gehörsverletzung nicht aus, son dern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben mus s (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februa r 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. a) Soweit mit der Anhörungsrüge d er Vortrag aus der Nichtzulassung s- beschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit di e Anhörungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erh o- benen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zula s- sung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zulassung der Rev i- sion unterblieben sei, lasse daher darau f schließen, dass der Senat das Vo r- bringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung g e- zogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befa sst (v gl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 Medi - cus.log). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich u nbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleic h- terung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Ei nzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8 ). 3 4 5 - 4 - II. Im Übrigen w äre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8 . November 2018 die Angriffe d er Nichtzula s- sungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 28.02.2017 - 2 HKO 3504/16 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.09.2017 - 29 U 1058/17 - 6 7
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