BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/05 Verk374ndet am: 9. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ InsO 247 93 247 93 InsO ist keine eigenst344ndige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insol-venzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des 247 93 InsO die pers366nliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuh344nderi-scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel-nen Gesellschaftsgl344ubiger t344tig. BGB 247 705; HGB 247 110 Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachtr344glich der Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesell-schaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkei-ten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Ge-sellschafter f374r Neuverbindlichkeiten uneingeschr344nkt, aber nur f374r solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die f374r ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82). BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen - 2 - LG Bremen - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Malereibetriebes H. GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesell-schafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 1 - 4 - mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festge-stellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM. 2 Mit der Teilklage nimmt der Kl344ger, gest374tzt auf 247 93 InsO, den Beklag-ten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in H366he von 50.000,00 200 in An-spruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gl344ubigerforderungen n344-her darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in H366he der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzul344ssig abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. 3 I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kl344ger gem344337 247 93 InsO berechtigt, Anspr374che der Gesellschaftsgl344ubiger gegen den Beklagten als Ge-sellschafter geltend zu machen. Forderungen in H366he von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gem344337 247 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskr344ftig festge-stellt. Einer n344heren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bed374rfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden 334berschuss gem344337 247 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs- 4 - 5 - zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gr374nden nicht geboten, weil der Gesellschafter f374r s344mtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzu-stehen habe. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 6 Mit Recht r374gt die Revision, dass die von dem Kl344ger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt. 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbst344ndige Anspr374che geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr374che verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr374che bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich un374berwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenh344ngend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verj344hrung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzul344ssig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 253 Rdn. 15). 7 2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kl344ger vers344umt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusam-mensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen l344sst, welche der Einzel-forderungen den Gegenstand der Teilklage bilden. 8 a) Verfehlt ist die W374rdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzver-walter verfolge auf der Grundlage des 247 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- 9 - 6 - rungen der Gesellschaftsgl344ubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgl344ubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 93 Rdn. 16), bildet 247 93 InsO keine eigenst344ndige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach 247 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuh344nderi-scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gl344ubiger t344tig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zah-lung an den Insolvenzverwalter konkrete Gl344ubigerforderungen zum Erl366schen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 93 Rdn. 1; K374bler/Pr374tting/L374ke aaO 247 93 Rdn. 16; Weis aaO 247 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht 247 93 Rdn. 4; M374nchKommInsO/Brandes 247 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend 247 171 Abs. 2 HGB). Infol-ge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbst344ndigkeit sind die mit Hilfe des 247 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutref-fend angenommen hat - substantiiert darzulegen. b) Eine n344here Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erw344gungen unabweisbar. Der in eine Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht be-kannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) f374r die vor seinem Eintritt begr374ndeten Verbindlichkeiten grunds344tzlich auch per-s366nlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gr374nden des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge- 10 - 7 - sellschafter g344nzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf k374nftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsf344lle Anwendung finden. Wie der Senat zwi-schenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels inso-fern bestehender Schutzbed374rftigkeit f374r solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Auf-merksamkeit h344tte erkennen k366nnen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit l344ngerem be-stehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begr374ndete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte f374r solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des f374r die jeweilige Einzelforderung ma337geblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden. III. Die wiederer366ffnete m374ndliche Verhandlung gibt dem Kl344ger Gele-genheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsge-richt in die Pr374fung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich un-problematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, f374r die der Be-klagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie f374r ihn ohne weiteres er-kennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (247247 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grunds344tzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm pers366nlich zustehenden Einwendungen (247 129 Abs. 1, 3 HGB) be-schr344nkt, falls er, was mangels n344herer Feststellungen im gegenw344rtigen Ver-fahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren be-teiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung f374r seine pers366nli- 11 - 8 - che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.). Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -
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