BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 193/05 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressen-ten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlage-vermittler die gew374nschte T344tigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umst344nde bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbst344ndiger "Repr344-sentant" einer Bank auftritt. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und D366rr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2005 aufgehoben, so-weit es nicht durch die 374bereinstimmend erkl344rte Teilerledigung wirkungslos geworden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs sowie die auf die Teilerledigung entfallenden Kosten des Rechts-streits, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin verwaltet das Verm366gen einer Stiftung, nach deren Satzung ihr Verm366gen m374ndelsicher anzulegen ist. Die Beklagte firmiert unter "h. GmbH" und war zugleich Repr344sentantin der B. Bank Luxemburg, einer Niederlassung der B. Bank AG in Dresden. 1 - 3 - Im Sommer 2001 rief der seinerzeit bei der Beklagten besch344ftigte Zeuge M. die Kl344gerin an und stellte ihr Anlagem366glichkeiten bei der B. Bank vor. In einem Telefax vom 22. Oktober 2001 mit Briefkopf der Beklagten teilte er der Kl344gerin unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift "Finanzen" mit, die B. geh366re dem "Einlagensicherungsfonds" (sc. des Bundesverbandes deutscher Banken) an. Die Kl344gerin legte daraufhin unter dem 26. Oktober 2001 345.144,49 DM (= 176.469,57 200) als Festgeld f374r 90 Tage bei der B. Bank an. Der Anlageauftrag enth344lt vor den Unterschriften die vorgedruckte Best344tigung des Kunden: "Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis ge-nommen und bin/sind mit deren Geltung einverstanden 205". Nach Fristablauf wurde die Anlage von der Kl344gerin bis zum 22. Juli 2003 mehrfach verl344ngert. Unter dem 28. Mai 2003 374bertrug die B. Bank den Geldbetrag von 175.469 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 1.955,50 200 auf ein neu eingerichtetes Abwick-lungskonto der Kl344gerin bei ihr. 2 Im Mai 2003 hatte das Bundesamt f374r Finanzdienstleistungen die B. Bank geschlossen. 334ber deren Verm366gen ist das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Dresden er366ffnet. Tats344chlich war die Bank nicht Mitglied im Einla-gensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Die Kl344gerin hat ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. 3 Mit der vorliegenden Klage hat die Kl344gerin Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Anlageberatung in H366he von 178.832,05 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forde-rung gegen die B. Bank, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Im Revisionsverfah- 4 - 4 - ren verfolgt die Kl344gerin unter Abzug eines zwischenzeitlich vom Insolvenzver-walter gezahlten Betrags von 26.852,31 200 ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 5 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts l344sst sich ein gesonderter Bera-tungs- oder Auskunftsvertrag zwischen den Parteien nicht feststellen. Wenn ein solcher Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, was zugunsten der Kl344gerin unterstellt werden k366nne, sei er zwischen dieser und der B. Bank geschlossen worden. Die Bank sei dabei durch die Beklagte und diese durch den Zeugen M. vertreten worden. Allerdings sei die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin als Anlagevermittlerin aufgetreten. Sie habe aber diese T344tigkeit in ihrer Eigen-schaft als Repr344sentantin der B. Bank im Sinne des 247 53a KWG ausge374bt. 334bernehme ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer der sp344teren Vertrags-parteien Aufgaben, die typischerweise dieser obl344gen, so werde er in deren Pflichtenkreis t344tig und sei zugleich als deren Hilfsperson zu betrachten. Um eine solche, den vielf344ltigen F344llen der Vertreterhaftung von Banken, Sparkas-sen und Versicherungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ent-sprechende Konstellation handele es sich im vorliegenden Fall. Die B. Bank habe sich vor allem der Gesch344ftsvermittlung durch Repr344sentanten wie der Beklagten bedient, die darauf in ihrem Briefkopf auch offen hingewiesen h344tten. Angesichts des hier allein in Rede stehenden Festgeldeinlagengesch344fts ge- 6 - 5 - m344337 247 1 Abs. 1 KWG sei von vornherein klar gewesen, dass dieses nur mit ei-ner Bank habe vermittelt werden k366nnen. Die B. Bank habe es den f374r sie st344ndig als selbst344ndige Vermittler t344tigen Repr344sentanten 374berlassen, Kunden f374r ihre Anlagen zu werben, die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu f374hren und die Vertragsunterlagen vorzubereiten. Dieser Ablauf und das Auftreten der Beklagten als Repr344sentantin der B. Bank sei der Kl344gerin auch bekannt gewesen. Dass die Beklagte daneben auch als "Vermittlung von Kapitalanla-gen" firmiert habe und so im Gesch344ftsverkehr aufgetreten sei, habe f374r den Streitfall keine wesentliche Bedeutung gehabt. Zwar k366nne im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlagein-teressenten und dem Anlagevermittler ein gesonderter, konkludent geschlosse-ner Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande kommen, wenn der Interes-sent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezo-gen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle und der Anlagevermittler die gew374nschte T344tigkeit beginne. Das h344nge jedoch von den Umst344nden des Einzelfalls ab, beispielsweise einem ei-genen wirtschaftlichen Interesse des Auskunftsgebers an dem Gesch344ftsab-schluss, einem pers366nlichen Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantie374bernahme, dem Versprechen eigener Nachpr374fung, der Hin-zuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempf344ngers oder einer bereits anderweitig bestehenden Vertragsbe-ziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempf344nger. Ein solcher zu-s344tzlicher, neben die T344tigkeit der Beklagten in Vertretung der B. Bank tre-tender und eine eigene Haftung begr374ndender Auskunftsvertrag sei zwischen den Parteien aber nicht geschlossen worden. Entsprechendes gelte f374r Anspr374-che der Kl344gerin aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo); auch insoweit sei nur die B. Bank, nicht aber die Beklagte pers366nlich haftbar. 7 - 6 - Beiden Anspruchsgrundlagen sei gemeinsam, dass eine Eigenhaftung nur ein-trete, wenn der Vertreter wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache t344tig werde. Davon k366nne hier keine Rede sein. Die Beklagte habe f374r ihre An-lagenvermittlung keine Provision erhalten, der f374r sie handelnde Zeuge M. nur eine ganz geringe Provision in H366he von 500 200. Das blo337 mittelbare Provi-sionsinteresse rechtfertige auch die Annahme eines eigenen Interesses des Vertreters nicht. Besonderes Vertrauen habe die Beklagte gleichfalls nicht in Anspruch genommen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte der Kl344gerin wegen Verletzung eines zwischen den Parteien beste-henden Auskunftsvertrags. Das Berufungsgericht setzt zu Unrecht den - enge-ren - Tatbestand einer Eigenhaftung des Vertreters bei Schadensersatzanspr374-chen aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) mit den Vor-aussetzungen f374r den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags bei der Vermittlung einer Kapitalanlage gleich. 8 1. Zutreffend ist, dass die Eigenhaftung des Vertreters - 374ber das ange-bahnte Rechtsverh344ltnis zwischen Vertretenem und Vertragsgegner hinaus - entweder die Inanspruchnahme besonderen pers366nlichen Vertrauens durch den Vertreter erfordert, insbesondere wenn er dem Verhandlungsgegner eine zu-s344tzliche, von ihm pers366nlich ausgehende Gew344hr f374r die Richtigkeit und Voll-st344ndigkeit seiner Erkl344rungen bietet, oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverh344ltnis- 9 - 7 - ses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGHZ 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137; Se-natsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109; 110; die-ses Urteil w344re vorliegend einschl344gig, wenn es um eine pers366nliche Haftung des Zeugen M. ginge). Hieran d374rfte es in der Tat im Verh344ltnis zwischen der Kl344gerin und der Beklagten, die bei den Vertragsverhandlungen 374ber die Festgeldanlage als Repr344sentantin die kapitalsuchende B. Bank vertreten hat und als deren Erf374llungsgehilfe wiederum nach den rechtsfehlerfreien Feststel-lungen des Berufungsgerichts der Zeuge M. anzusehen ist, fehlen. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht die au337erdem zu pr374fenden tatbestandlichen Voraussetzungen f374r den konkludenten Abschluss eines Aus-kunftsvertrags mit dem Anlagevermittler 374berm344337ig verengt. 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des jetzt zust344ndigen erkennenden Senats, ist anerkannt, dass im Rahmen der hier inte-ressierenden Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschwei-gend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Ver-bindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gew374nschte T344tigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.; Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690 und vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - NJW 2005, 1120, 1121; zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221 Rn. 9). Der Feststellung weiterer besonderer Merkmale unter den Gesamtumst344nden des Falles, wie sie 10 - 8 - das Berufungsgericht unter Hinweis auf das einen anderen Sachverhalt betref-fende Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 (BGHR BGB 247 676 Aus-kunftsvertrag 1) verlangt, etwa eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Vermittlers an dem Gesch344ftsabschluss, bedarf es in dieser Fallgestaltung nicht. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vermittler den Kapitalsuchenden innerhalb seiner Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger vertritt und inwieweit jener seinerseits unter dem Gesichtspunkt des 247 278 BGB f374r Fehler des Vermittlers einzustehen hat. Die dargestellte Senatsrechtspre-chung tr344gt zum Schutz des Anlegers bereits typisierend der Interessenlage und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung. Diese werden gepr344gt durch die regelm344337ig erhebliche wirtschaftliche Bedeu-tung f374r den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelm344337ig bestehenden Aufkl344rungsbedarf, der in der gro337en Mehr-zahl der F344lle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und auch nach eigenem Verst344ndnis bestehende Sachkunde (in diesem Sinne schon BGHZ 74, 103, 106 f.). 3. Nach diesen Ma337st344ben ist an dem Zustandekommen eines konkludent geschlossenen Auskunftsvertrags zwischen der Kl344gerin und der Beklagten, vertreten durch den Zeugen M. , auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-troffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu zweifeln. Die Kl344gerin hat mit ihrer Frage nach der Zugeh366rigkeit der B. Bank zum Einlagensicherungsfonds deutscher Banken erkennbar gerade die spezifischen Kenntnisse der Beklagten 374ber Einzelheiten der angebotenen Kapitalanlage f374r sich nutzen wollen und ihre Anlageentscheidung hiervon abh344ngig gemacht. Dass die Beklagte zu-gleich als Repr344sentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den Vorverhandlungen 374ber Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist 11 - 9 - f374r den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit der Kl344gerin mangels einer eindeutigen Beschr344nkung auf die Abgabe von Er-kl344rungen nur f374r die B. Bank ohne Belang (vgl. auch zur Anlageberatung durch den Repr344sentanten einer Bank Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 214/98 - NJW-RR 2000, 51). Die von der Revisionserwiderung in die-sem Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung wird ge-m344337 247 564 ZPO abgesehen. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die sach-lich unrichtigen und auf einer unvollst344ndigen tats344chlichen Grundlage beru-henden Angaben des Zeugen M. 374ber eine bei der B. Bank bestehende Einlagensicherung pflichtwidrig waren. Damit steht eine die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverlet-zung fest. 12 5. Zur H366he des Schadens, zum Ursachenzusammenhang sowie zu der Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht keine abschlie337enden Feststellungen getroffen. Der Senat kann deswegen 374ber die Klage nicht endg374ltig entscheiden. Aus diesem Grunde ist das ange- 13 - 10 - fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann Schlick Wurm Streck Kapsa D366rr Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 O 23/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2005 - 8 U 275/04 -
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