BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/07 Verk374ndet am: 9. September 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UNSER DANKESCH326N F334R SIE UWG 247247 3, 4 Nr. 11; AMG 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1; AMPreisV 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3; HWG 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2 a) Ein Versto337 gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann vor, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei-mittels Vorteile gew344hrt werden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374ns-tiger erscheinen lassen. b) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind neben 247 7 HWG anwendbar. c) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. d) Ein Versto337 gegen die Bestimmungen des 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV ist dann nicht geeig-net, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern sp374rbar zu beeintr344chtigen, wenn die f374r eine entsprechende Heilmittel-werbung nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG bestehenden Grenzen eingehalten sind. e) Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 5 200 keine geringwertige Kleinigkeit i.S. von 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Schweinfurt. Anfang 2006 warb er im Internet wie folgt: 1 UNSER DANKESCH326N F334R SIE. F374r jedes Rezept, das Sie im Wege des Versandes bei uns einl366sen, erhalten Sie einen 5,- Euro Einkaufsgutschein. (Ausnahme "gr374ne Rezepte" mit nicht-verschreibungspflichtigen Artikeln) Diesen Gutschein k366nnen Sie bei dem n344chsten Einkauf von Produkten, f374r die Sie keine Verschreibung ben366tigen, einl366sen. Der Gutschein ist sechs Monate g374ltig. Die Einl366sung mehrerer Gutscheine bei einem Einkauf ist nicht zul344ssig. Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten versto337e gegen die f374r verschrei- 2 - 3 - bungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung. Zwar werde bei der Bestel-lung solcher Mittel deren Preis nicht sofort, sondern erst bei Einl366sung des Gut-scheins gemindert; darin liege aber ein ebenfalls unzul344ssiger indirekter Preis-rabatt. Zudem versto337e die Auslobungspraxis des Beklagten gegen das heilmit-telwerberechtliche Zuwendungsverbot gem344337 247 7 HWG. 3 Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Kl344gerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-urteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd f374r jedes Rezept, das ein Kunde im Wege des Versandes einl366st, einen 5 200-Gutschein aus-zugeben und/oder einzul366sen und/oder f374r den Gutschein und die Einl366sung zu werben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl344gerin 189 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2006 zu zahlen. Nach Ansicht des Beklagten unterl344uft er mit dem von ihm beworbenen Gutschein die Preisbindung nicht. Es h344nge vom Kunden ab, ob er von dem Gutschein bei einem Zweitgesch344ft Gebrauch mache. Die Preisvorschriften soll-ten nur einen unmittelbaren Eingriff in das Preisgef374ge verhindern. 4 5 Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landge-richts abge344ndert und die Klage abgewiesen (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 3 U 24/07, BeckRS). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Verurtei-lung des Beklagten weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che nicht als begr374ndet er-achtet und hierzu ausgef374hrt: 8 Die Auslobung des Einkaufsgutscheins versto337e nicht gegen 247 7 HWG, da das Gutscheinsystem des Beklagten keinen konkreten Produktbezug i.S. des 247 1 HWG aufweise, sondern eine reine Imagewerbung darstelle. Auch sei der Schutzzweck des 247 7 HWG nicht ber374hrt, da keine Gefahr eines Medika-mentenfehlgebrauchs bestehe. Der Kunde solle nicht dazu verleitet werden, sich ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament verschreiben zu lassen, son-dern zum Erwerb eines bereits verschriebenen Medikaments beim Beklagten veranlasst werden. Ein Versto337 gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der 247 78 Abs. 1 AMG, 247 3 AMPreisV liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte verlange und erhalte den vollen Apothekenabgabepreis. Er gew344hre lediglich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass f374r den Fall des Abschlusses eines Zweitgesch344fts 374ber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Kunde habe auch kein Interesse daran, die Preisbindung f374r verschreibungspflichtige Mittel zu unterlaufen, da sich daraus lediglich ein Vorteil f374r die Krankenversicherung ergebe. 9 Der Kunde werde schlie337lich auch nicht i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG unange-messen unsachlich beeinflusst. Die von dem Preisnachlass f374r das Zweitge-sch344ft ausgehende Anlockwirkung ber374hre die Rationalit344t der Nachfrageent-scheidung nicht. Die Bedingungen f374r die Einl366sung der Gutscheine seien hin-reichend deutlich. 10 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Er-folg und f374hrt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass das Verhalten des Beklagten wegen Versto337es gegen die Preisbindung f374r verschreibungspflichti-ge Arzneimittel unzul344ssig ist. 11 12 1. Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu vom Beklagten Anfang 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begr374ndet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Un-terlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der f374r den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 ge344ndert worden (UWG 2008). Die-se Gesetzes344nderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtli-chen Bewertung des Streitfalls. Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sowohl eine Wettbe-werbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftli-che Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vor-schrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Un-lauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gem344337 ihrem Art. 4 allerdings die vollst344ndige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied- 13 - 6 - staaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Inte-ressen der Verbraucher beeintr344chtigen. Gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ih-rem Erw344gungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unber374hrt. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, so-weit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentransport). 2. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs.1 und 4, 247 3 AMPreisV begr374ndet. 14 a) Das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten des Beklagten verst366337t gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung. 15 aa) Nach 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist f374r die verschreibungspflich-tigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apotheken-pflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu ge-w344hrleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des 247 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel in 247 2 die Preisspannen des Gro337handels bei der Abgabe im Wie-derverkauf an Apotheken und in 247 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des 247 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga- 16 - 7 - bepreis des pharmazeutischen Unternehmers f374r alle Arzneimittel zu gew344hr-leisten ist, soweit f374r diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbin-dung mit den Handelszuschl344gen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothe-kenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gew344hrleisten, dass die im 366ffentlichen Interesse gebotene fl344chendeckende und gleichm344337ige Ver-sorgung der Bev366lkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des 247 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., 247 78 AMG Anm. 1 und M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326). bb) Ein Versto337 gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei-mittels Vorteile gew344hrt werden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, 247 7 HWG 17 - 8 - Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf 247 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf 247 78 AMG, 247 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Pr374tting, Medizin-recht, 247 7 HWG Rn. 48). Insbesondere ein 374ber einen bestimmten Geldbetrag lautender Gut-schein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinl366sung wesentliche Hindernisse entge-genstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein f374r den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gew344hrt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. 18 Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Versto337es gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Der in der Apotheke des Beklagten einzul366sende Gutschein lautet auf einen bestimmten Geldbetrag. Der Einl366sung des Gutscheins stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apo-theken frei verk344uflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG K366ln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Beklagten anders w344re, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Die vom Berufungsgericht zur Begr374n- 19 - 9 - dung seiner gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwi-schen Erst- und Zweitgesch344ft spaltet das einheitliche Gesch344ft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gew344hrung des Gut-scheins demgegen374ber k374nstlich auf (vgl. OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54). cc) Der Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Kl344gerin geltend ge-machte Rechtsversto337 scheide schon deshalb aus, weil der Kunde im Regelfall an einer Unterlaufung der Preisbindung nicht interessiert sei, beruht auf der An-nahme, die Ersparnis durch den Gutschein komme allein der Krankenversiche-rung zugute. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Mit dem Gutscheinsystem des Beklagten k366nnen von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie auch Privatversicherte tats344chlich Geld "verdienen" und Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zu-zahlung ersparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des t344glichen Bedarfs erwerben. Nur vor diesem Hintergrund verspricht die Werbung des Beklagten auch einen wirtschaftlichen Erfolg. 20 b) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind neben 247 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in 247 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht 21 - 10 - durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst wer-den sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterschei-det sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtli-chen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa). c) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbe-schluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG M374nchen, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Ham-burg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 11.138; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann, UWG, 247 4 Rn. 11.66; Fezer/G366tting, UWG, 2. Aufl., 247 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.). 22 d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen sowie die Interes-sen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen. 23 aa) Die Bestimmung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG l344sst in dem durch 247 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit 24 - 11 - insbesondere bei produktbezogener Werbung f374r Arzneimittel (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG f374r Rabatte er366ffneten Bereich einschr344nkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzul344ssig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt werden, die aufgrund des Arznei-mittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschr344nkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist f374r die ande-ren F344lle des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grund-s344tzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dement-sprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbega-ben, die den in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG f374r zul344ssige Wertre-klame vorgegebenen Rahmen nicht 374berschreiten, auch dann heilmittelwerbe-rechtlich zul344ssig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt wer-den, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den F344llen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Versto337 vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeintr344chtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das hei337t nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf s344mtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung f374r die - 12 - in 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Wer-bung, die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung f374r verschreibungspflich-tige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gem344337 247 10 Abs. 1 HWG stets unzu-l344ssig ist. bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten w344re im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zul344ssig. Insbesondere handelt es sich bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 200 f374r jedes im Wege des Versandes eingel366ste Rezept f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht um eine ge-ringwertige Kleinigkeit im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegen-st344nde von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, 374ber-schreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 200 die Wertgrenze (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 44, jeweils m.w.N.). 25 - 13 - 3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) nebst Prozesszinsen folgt aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 247 286 Abs. 1 Satz 1, 247 288 Abs. 1 BGB. Die von der Kl344gerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrig gehandelt hat. 26 27 III. Nach alledem ist auf die Revision der Kl344gerin das der Klage stattge-bende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung be-ruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 HKO 30/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 24/07 -
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