BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 193/11 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in de m bis zum 14. Juni 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivi l senats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehob en, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahl ung eines Betrags in Höhe von nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertra gung der Rechte a us der Bete i- ligung an der V . GmbH & Co. P . KG zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi sion s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21. August 2006 über die T . mbH St euerber a- tungsgesellschaft H . (im Folgenden: frühere Beklagte, Schuldnerin) als 1 - 3 - Treuhänderin an der V . GmbH & Co. P . KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit e iner Einlage in Höhe von 50.000 nebst 5 % Ag io. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und deren G e- schäftsbesorgerin ist die J . AG, Komplementärin die J . Verwa l- tungs GmbH, eine 100 % - ige Tochtergesellschaft der J . AG. Deren Vo r- stand und zugleich Geschäftsführer der J . Verwaltungs GmbH war M . H . Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die frühere Beklag te we i- tergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung nach der Festste l- lung des Berufungsgerichts jeweils von der früheren Beklagten und der Fond s- gesel l schaft. Gegen H . wurde am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkun dsdelikten erhoben. Er ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszen tralregister 23 - mal vorbestraft . Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie über diese Vorstrafen, aber auch über negative Presseberichte und den Umstand, dass eine Bankgarantie noch nic ht vorlag, von der früheren Beklagten hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, hat sie mit ihrer Klage - nach einer teilweisen Kl a- gerücknahme Au s- schüttung - Za h lung in Höhe von Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen, i- che Anwaltskosten, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus de r Bete i- ligung , und die Feststellung begehrt , dass die frühere Bekla gte im Annahm e- verzug ist. 2 3 4 - 4 - Das Landgerich t hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erke n- nenden Senat zugelassene Revision der Klägerin . Während des dem Revisionsverfahren v orangegangenen Beschwerd e- verfahrens ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfa h- ren e r öffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen, nachdem sie ihre Forderung in Höhe des u r- sprüngl zur Insolven z- tabelle angemeldet und der Beklagte ihr widersprochen ha t te. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts au f zuheben, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klagef orderung in Höhe von 37.500 8.320,83 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle fes t zustellen . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl ä- ge rin zu Unrecht zurück gewiesen , soweit die Klägerin Zahlung in Höhe von 37.000 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der B e- teiligung an der Fondsgesellschaft verlangt hat. Die übrigen Anträge (außerg e- richtliche Anwaltskosten und Feststellung des Annah meverzugs) hat die Kläg e- r in im Revis i onsverfahren nicht weiterverfolgt. Die Sache ist hinsichtlich der nunmehr begehrten Feststellung der Ford e- rung in Höhe von 37.500 zur Insolvenztabelle jedoch noch nicht zur End entscheidung rei f und daher an das Berufungsgericht z u- rückzuverwe i sen. 5 6 7 8 9 - 5 - I. Die Änderung des von der Klägerin bisher gestellte n Zahlungsa n trags nach § 179 Abs. 1 InsO auf die Feststellung de r Klageforderung in H ö he von zur Insolvenzt abelle ist auch in der Revisionsinstanz z u- lässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193) . II. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin verneint. 1. Das Berufungsgericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche aus § 13 Wertpapier - Verkaufsprospektgesetz oder aus Pro s- pekthaftung im engeren Sinne schieden aus, weil die Schuldnerin nicht für den Prospektinhalt verantwortlich sei und die Kläger in auch nicht durch den Pro s- pekt zu i h rer Anlageentscheidung veranlasst worden sei. Die Schuldnerin habe auch keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie sei als Treuhandkommanditistin insbesondere nicht verpflichtet gew e sen, die Klägerin auf die Vorstrafen des M . H . hinzuweisen. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Schuldnerin von diesem Umstand Kenntnis gehabt habe. Auch müsse sich die Schuldnerin nicht ein etwaiges Verschulden des Vermittlers B . oder der Fondsgesel l- schaft zurechnen lassen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin den Vermittler oder die Fondsgesellschaft mit der Vertragsanba h- nung beau f tragt habe. Über die vereinzelt gebliebene negative Berichterstattung ha be die Schuldnerin ebenfalls nicht aufklären müssen. Die von der Klägerin bemängelte Bankgarantie sei rechtzeitig vorgelegt worden. 10 11 12 13 14 15 - 6 - 2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Insolvenzmasse haftet d ie Klägerin auf Sch adensersatz wegen Ve r- letzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt. a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung de r Klägerin über die Vorstrafen des M . H . verpflichtet. aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschu lden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23 . April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). D a nach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz - und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Ve rletzung er auf Schadensersatz ha f- tet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - w ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezial - g e setzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaft sprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februa r 2013 - III ZR 139/12, ZI P 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, U r- teil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23). Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in A n- spruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft gru ndsätzlich die schon beigetretenen 16 17 18 19 - 7 - Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern g e- schlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 134 2 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge g e- schehen ist. Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei de r Fondsge sellschaft - ist ein e Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausg e- schlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Ve r- tragsgestaltung und die Beitrittsve rhandlungen und - abschlüsse erkennbar ke i- nerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Ur teil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Be i- tritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wo r- den wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sac h- lage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier en tgegen der Ansicht der Revision s- erwiderung nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten de r Fondsgesellschaft gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an de r Fondsgesel l schaft beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der T reugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandg e- sellschafterin, so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellscha f ter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unte r- 20 21 - 8 - liegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - l schafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zug u- te. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageint e ressen. Sie erhält für i hre Dienste nach § 11 de s Treuhandvertr ages ein einm a liges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitali s tisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Ve r- tragsgestaltung und die Einwe rbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlo s- sen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des G e- sellschafts - und des Treuhandvertrag e s Einfluss genommen hat, war das au f- grund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls au s der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht d a von ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Täti g- keit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen wo r den war, die sich a us dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schul d nerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf A b- schluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande ko mmen konnten. Dass d ie Klägerin nicht - unmittelbar - als Kommanditist in , sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage st ellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II Z R 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11) - , ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellsc haft ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgesta l- tung de s Treuhandverhältnisse s in § 6 de s Gesellschaftsvertr ages und § 8 de s Treuhandvertr ages sollte d ie Klägerin im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre sie - unmittelbare - Gesellschafter in (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 20 12, 1231 Rn. 10; Urteil vom 22 - 9 - 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1 631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ih r die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vo r- vertra g lichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften. Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglic h- keit hatten, auch als - unmittelbare - Gesel lschafter de r Fondsgesellschaft be i- zutreten, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Gro ß- teil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertrag s- partnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, Z IP 2010, 1801 Rn. 9). bb) Auf die Vorstrafen des M . H . hätte d ie Klägerin in dem Emi s- sionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentsche idung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermi t- telt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollstä n- dig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufkl ärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln könn en (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen M . H . zu i n formieren. Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die a b- geurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat d as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um ve r- einzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war M . H . unter and e- 23 24 25 26 - 10 - rem wegen Eigentumsdelikten, m ehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Be i tragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich H . trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten la s- sen, stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade ihm anzuvertrauen. Dass die Str a- fen noch nicht ausreichten, um ihn von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesell schaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von B e- deutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auc h nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanl a- gen - Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in einem Verkaufspro s- pekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Ab s. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Au f zählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich ange ordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Pro s pekthaftung im weiteren Sinne, als o die Haftung wegen Verschuldens bei Ve r tragsschluss. b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss de s Beteiligungsve r- tr ages durch d ie Klägerin ursächlich geworden ist und dass d ie Klägerin dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt . c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärung s- pflichtverletzung trifft, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschu l- den der J . Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers M . H . nach § 278 BGB zuz u rechnen. 27 28 - 11 - Für eine Zurechnung des Verschuldens ei nes Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich des im Innenve rhältnis einer Beteiligung als Gesel l- schafter gleichstehenden Treuhandvertr ages - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten e r- füllt, sondern sich dazu der Hilfe eines ander en bedient (BGH, Ur teil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW - RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss en t- gegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvoll macht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; E r- man/Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als d essen Hilfspe r- son tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier er füllt. Die Schuldnerin hat sich bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der der Komplementärin J . Verwaltungs GmbH als Verhandlungs - und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese w ied e rum hat die J . AG als Gründungskommanditistin und Geschäftsbesorgerin mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte kann sich daher nicht auf f ehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin ber u fen. Ob der Vorstandsvorsitzende der J . AG und zugleich Geschäft s- führer der Komple mentärin der Fondsgesellschaft , nämlich M . H . , um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kan n offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entspr e- 29 30 31 - 12 - chender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzur echnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Ro l le, ob es sic h bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des M . H . handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wi s sen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissen s träger selbst geha ndelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck - Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offen bleibe n. Denn diese Einschrä n kung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesel l- schaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Ve r- triebsvorgang zu beachte n ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des M . H . ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und d a mit steht und fällt de r Erfolg der Fondsgesellschaft . d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittse r- kl ärung ausgeschlossen. Dort heißt es: Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben. Diese Klausel unterliegt der AGB - rechtlichen Kontrolle, da e s sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die B e- reichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel i n einem Emissionsprospekt ausgesprochen (B GH, Urteil vom 23. April 201 2 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum A b schluss eines Treuhandvertrages ebenso. 32 33 34 - 13 - Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formula r- mäßige Fre izeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Au f- klärungspflicht für d en Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW - RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Deze mber 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzl iches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt a n- wendbar wäre. Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 des Tre u- handvertrages. Auch diese Klausel ist unwirksam. e) Die in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin ebe n falls nicht entgegen. Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsve r- kürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 I I ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begr e n- zung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an ( BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2 008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW - RR 2009, 1416 R n. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfri st befasst sich 35 3 6 37 38 - 14 - zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Au s nahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einfü h- rung einer Au s schlussfrist also dazu, dass sich die Schuldnerin nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen kann und so ihre Ha f tung für jedwede Art des Verschuldens e ntfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbeden k lichen Inhalt zurückzuführen f) Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie hinsichtlich des geänderten Antrags auf Feststellung zur Insolvenztabelle noch nicht zur End entscheidung reif ist. Da die Klägerin die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatza n- spruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit dem vollen Zahlung s betrag ohne die ursprünglich beantragte Zug um Zug - Einschränkung angeme l det hat, hängt die Entscheidung über den Widerspruch des Beklagten von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Ei n- schränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übe r- tragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den An spruch unmittelbar betreffenden Vo r teilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 87 0 Rn.14). Die nunmehr zur Feststellung zur Insolvenztabelle begehrte Forderung in Höhe von in dieser Höhe nach dem bisherigen Vo r- bringen der Klägerin folglich nur dann begründet, wenn die Zug um Zug zu übertragende Beteiligung die Höhe der Forderung nicht berührt. Ansonsten 39 40 41 42 - 15 - kommt in Betracht, den Wert der Zug um Zug - Ein schränkung in en t sprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen. Da nach dem gem äß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parte i- en nicht o hne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weit e ren Aufklärung durch den Tatrichter . Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2010 - 13 O 317/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2011 - 9 U 130/10 -
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