BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werde konnten, durch den Vorsi t- zende n Richter Prof. Dr. Bergmann und d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird z ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. Dezember 2001 als atypisch stiller Gesells von 15.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 900 DM. Mit der Behauptung, der Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe ihn nicht richtig aufgeklärt, ferner weise der für se ine Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand 2001/2002 zahlreiche, von ihm im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte sei 1 2 - 3 - ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung seiner geleisteten Einl age nebst Agio abzüglich erhaltener Au s- Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, da ss der Beklagten ihm gegenüber aus der Beteiligung keinerlei Ansprüche mehr z u- stehen. Einen Hilfsantrag auf Erteilung von Auskunft über das Auseinanderse t- zungsguthaben als erste Stufe einer auf Auszahlung dieses Guthabens geric h- teten Stufenklage hat die Be klagte anerkannt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen und ihr hinsichtlich des hilfsweise gestellten Auskunftsantrags durch Teilane r- kenntnisurteil stattgegeben. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Haupt anträge ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung de r angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen und Prospektfehlern könne dahinstehen, da dem vom Kläger begehrten Schadensersatz die rege l- mäßig auch auf eine stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätze über die fe h- lerhafte Gesellschaft entgegenstünden. Nach diesen Grundsätzen, die auf den 3 4 5 6 - 4 - vorliegenden Fall einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anwendbar seien, sei eine Inanspruchnahme der Anlagegesellschaft selbst ausgeschlo s- sen. II. Die Revision des Klägers ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über di e fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffende n Parallelverfahren im Einzelnen begründ et hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesell schaft aber einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusa m- menhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornh e- rein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhäl t- nis unter Beruf ung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirks a- me Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfi n- dungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz ein es darüber hinausg e- henden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung e t- 7 8 - 5 - waiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 1 99, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründun g des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage hinsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Dass das Berufungsgericht lediglich das auf Schadensersatz geri cht e- te Hauptbegehren abgewiesen hat, weil die Beklagte in erster Instanz den Hilfsantrag des Klägers auf Berechnung und Auszahlung des Auseinanderse t- zungsguthabens in erster Stufe anerkannt hat, führt nicht etwa dazu, dass die Entscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben steht. Dem Kläger hätte vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Vortrag an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtl i- chen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne we iteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Der Kläger kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass seinen Hilfsa n- trägen auf erster Stu fe stattgegeben wurde. Mit diesen hat er nämlich lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung des Auseina n- dersetzungsguthabens begehrt. Einen daneben eventuell bestehenden Sch a- densersatzanspruch hat er mit den Hilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Möglic h- keit muss ihm im Rahmen einer Umstellung seines Hauptantrags eingeräumt werden. 9 10 - 6 - b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass eine m über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersat z- begehren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinande r- setzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüc he der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gege n- über dara uf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens e ines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern di e sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüc he und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. 11 - 7 - III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Sat z 1 ZPO), damit der Kläger Gelegenheit hat, seine Hauptanträge umzuste l- len und das Berufungsgericht die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.10.20 12 - 32 O 29097/11 - OLG München, Entscheidung vom 17.04.2013 - 15 U 4644/12 - 12
Full & Egal Universal Law Academy