ECLI:DE:BGH:2016:101116UIIIZR193.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 193/16 Verkündet am: 10. November 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 627 Abs. 1 Zur Kündigung eines Vertrags über eine Therapie zur Gewichtsabnahme nach § 627 Abs. 1 BGB. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 193/16 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2016 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt ein Therapie - und Projektzentrum, in dem er als Franchisene hmer die Durchführung einer " O . Therap ie " zur G e- wichtsabnahme anbo t. Er verlangt von der Beklagten die Ve rgütung aus ei nem Vertrag , mit dem die Durchführung einer derartigen Therapie mit einer Ther a- piedauer von 28 Tagen für 1.290 Euro ve reinbart wurde. Die Therapie sah neben einer Ernähr ungsumstellung mit Hilfe einer B e- ratung vor, dass von montags bis freitags täglich eine Spritze mit homöopat h i- schen M itteln subkutan verabreicht wurde . Das Präparat war apothekenpflichtig und wurde nac h speziellen ärztlichen Vorgaben hergestellt. In einer Einführungsbroschüre, die den Teilnehmern ausgehändigt wu r- de, hieß es, die Therapie entspreche in ihrer " ernährungs - medizinischen Ko n- 1 2 3 - 3 - zeption nachweisbar und grundsätzlich dem ärztlich geforderten S tandard " . Vor der gesundheitso rientierten Gewichtsabnahme werde sichergestellt, dass kein krankheitsbed ingtes Übergewicht vorhanden sei . Es werde keine Heilbehan d- lung durchgeführt. Ferner warb der Kläge r mit der Aussage eines Arztes, er stehe den Teilnehme rn der Therapie bei deren Durchführung zur Seite , evalui e- re etwaige Ge sundheitsprobleme, protokol l iere die Gewichtsabnahme und st e- he den Teilnehmern als Ansprechpartner für alle medizinischen Fragen rund ums Abnehmen zur Verfügung. Die Teilnehmer der T herapie - so auch die Beklagte - hatt en einen Fr a- gebogen auszufüllen, in dem nach Vorerkrankung en und eingenommenen M e- dikamenten gefragt wurde . Ein weiterer Fragebogen befasst e sich mit den pe r- sönlichen Daten und Essgewohnheiten sowie Zielen der Therapie. Zudem wu r- de zu Beginn der Therapie - auch bei der Beklagten - ein Messprotokoll ang e- fertigt, das unter anderem Angaben zu dem Gewicht, der Fett - , Muskel - und Knochenmasse sowie dem " Level Viszerales Fett " enthie lt. Am 16. April 2014 schlossen die Parte ien nach einem Informationsg e- spräch über die T herapie einen Vertrag über die Durchführung der " O . Therapie " bei der Beklagten . Im Anschluss be kam diese die erste I n- jektion des homöopathischen Mittel s . Am 17. April 2014 begab sich di e Beklagte in das Therapiezentrum und klagte über Beschwerden. D er Kläger hat behauptet , die Beklagte habe in di e- sem Zusammenhang auch erklärt, sie wolle die Therapie abbrechen und die von ihr nicht in Anspruch genommenen Therapietage mögen ihrer Tochter g u t- geschrieben wer den. Am 28. April 2014 reichte die Beklagte bei dem Kläger ein Attest ihres Hau sarztes ein , nach dem der Beklagten a us medizinischen Grün den eine w e- 4 5 6 7 - 4 - sentliche Gewichtsreduktion durch ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu emp feh len sei. Die Beklagte legte dem Kläger mit dem Attest die von ihr unte r- zeichnete Vereinbarung vom 16. April 2014 mit folgendem handschriftlichen Vermerk vor : " Bitte um Aufhebung. Attest anbei. " Der Kläger ist der Auffassung, eine Kündigung des Vert rags sei weder ausgesproche n worden noch sei diese nach § 627 Abs. 1 BGB möglich gew e- sen . Er hat deshalb seinen Vergütungsanspruch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht . Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 598,91 Eur o nebst Zinsen so wie vorgerichtlicher K osten verurteilt und die Klage im Übrigen abg e- wiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten z ur Zahlung weiterer 631,09 Euro nebst Zinsen s o- wie weiterer vorgerichtliche r Kosten . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat in der Erklärung vom 28. April 2014 eine Kü n- digungserklär ung der Beklagten gesehen. Nachdem diese schon zuvo r um eine Aufhebung des Vertrag s gebeten habe, habe die Übergabe des Attests am 8 9 10 11 12 13 - 5 - 28. April 2014 nur als Ausdruck des Willens, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden, verstanden werden können. Aus Sicht de r Beklagten sei eine Fortse t- zung der Therapie aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen. Dies mitzuteilen, sei Sinn de r Übergabe des Attests gewesen. Die Beklagte sei zur Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt g e- wesen, weil der Kläger Dienste höherer Art zu leisten habe, die aufgrund b e- sonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Dass eine besonders qu a- lifizierte Tätigkeit erbracht werde und nicht nur eine einfache ernährungswi s- senschaftliche Beratung , ergebe sich zunächst aus dem Umstan d, dass nach der Vereinbarung und dem Vortrag des Klägers eine " Therapie " erfolge. Dies stehe nach seinem Wortsinn für eine Tätigkeit im Bereich Dienst, Pflege oder Heilung. Zu Recht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, dass dem Teilne h- mer eine besonder s engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden so l- le. Dass eine qualifizierte therapeutische Maßnahme angeboten werde, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zwei Fragebögen ausgefüllt habe, von denen sich einer detailliert mit bestehen den Vorerkrankungen ause i- nandersetze. Der Teilnehmer habe eine Liste der von ihm eingenommenen Medikamente zu fertigen. Die " stoffwechsel - optimierte " Ernährung solle indiv i- duell auf den jeweiligen Teilnehmer zugeschnitten sein. Es werde zu Beginn ein Messp rotokoll angefertigt. Bei gesundheitlichen Problemen werde Blut abg e- nommen und ein Zuckertest gemacht. Zentrales Element der Therapie sei die Verabreichung einer homöopathischen Spritze. Der Umstand, dass dieses Mi t- tel auch oral eingenommen werden könnte, aber gerade subkutan verabreicht werde, stelle ein weiteres Element dar, das auf eine qualifizierte Tätigkeit schließen lasse, die ein besonderes Maß an Fachkenntnissen und Fertigkeiten erf ordere. Es möge sein, dass jede einzelne der genannten Tätigkeiten keine Dienstleistung höherer Art darstelle . Ihre Zusammenstellung in Form einer Th e- 14 - 6 - rapie solle jedoch gerade den Eindruck erwecken, dass hier eine besonders hochwertige qualifizierte und individuelle Betreuung erfolge. Hinzu komme, dass ein wesentlich es Element der Therapie, jedenfalls nach dem in der Werbung vermittelten Eindruck, eine ärztliche Begleitung sei. In der Einführungsbroschüre werde ein Arzt großformatig abgebildet. Die We r- bung des Klägers in Tageszeitungen weise eine Art Gütesiegel mit de m Inhalt " Gesund abnehmen mit ärztlicher Begleitung " auf sowi e ein Interview mit dem " - Arzt " . Die Ausführungen des Klägers, wonach der Arzt nicht kurativ die Therapieteilnehmer betreue und Aufgabe des Arztes in erster Linie sei, das The rapiezen trum zu beraten, entsprä che n daher jedenfalls nicht dem durch die Werbung vermittelten Eindruck, an dem sich der Kläger festhalten lassen mü s- se. Die qualifizierte Tätigkeit des Klägers betreffe auch den persönlichen Lebensbereich . Durch die Verabreich ung von Spritzen und das detaillierte Ei n- gehen auf Gesundheits - und Gewichtsprobleme berühre das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat - und Intimsphäre des Kunden. Es lägen auch Dienste vor, die im Allgemeinen auf Grund besonderen Vertrauen s übertragen zu werden pflegten. Unerheblich dabei sei, dass der Kunde von verschiedenen Beratern, die er bei Vertragsschluss möglicherweise noch nic ht einmal kenne, betreut werde. Ausgehend von einem jederzeitigen Kündigungsrecht der Beklagte n sei di e vo m Amtsgericht vorgenommene Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung pro rata temporis nicht von der Berufung angegriffen. 15 16 17 18 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vo rliegen einer Künd i- gungserklärung sowie die Voraussetzu ngen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB bejaht. 1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bekla g- te am 28. April 2014 den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt hat, is t rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Erklärung der Bekla g- ten vom 28. April 2014 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revision s rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob Ve r- stöße gegen gesetzli che Auslegungs regeln, anerkannte Denkgesetze oder E r- fahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfa s- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr, z.B. Senat, U rteil vom 13. Januar 2011 - III Z R 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14; Beschluss vom 26. Ja nuar 2012 - III ZR 111/11, BeckRS 2012, 03917 Rn. 4 ). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf . Vielmehr setzt der Kläger letztlich nur seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Revisionsrechtlic h nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht aus ge führt hat , aus Sicht der Beklagten sei die Fortsetzung der Therapie gesundheitlich unmöglich gewesen, und Sinn der Übergabe des Attests sei gewesen, dies dem Kläger mitzuteilen. Es kom mt entgeg en der Auffassung der Revision nicht d a- rauf an, dass das von der Beklagten vorgelegte Attest nicht bescheinigt, dass die Therapie aus medizinischen Gründen unmög lich war , sondern nur aussagt, dass " ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu emp fehlen " ist. Das Ber u- fungsger icht hat nicht für maßgeblich gehalten , dass die Fortführung der Ther a- pie objektiv aus medizinischen Grün den unmöglich war. Vielmehr hat es zutre f- 19 20 21 - 8 - fend auf den objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten abg e- stellt , (a us den aus ihrer Sicht bestehenden Gründen) die Therapie nicht fortz u- setzen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht auch die b e- reits am 17. April 201 4 geäußerte Bitte um Aufhebung des Vertrags als Arg u- ment für die Auslegung der Erk lärung vom 2 8. April 2014 als Kündigung hera n- gezogen hat . Das Berufungsgericht hat dabei den streitigen Vortrag des Kl ä- gers, wonach die Beklagte am 17. April 2014 um eine Übertragung auf ihre Tochter g ebeten habe, berücksichtigt und ausgeführt , dass eine d erartige Übe r- tragung am 28. April 2014 auch nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr th e- matisiert wurde und zudem auch nicht mehr in Betracht kam . Revisionsrecht lich beachtliche Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. 2. Rechtsfehlerfrei ist das B erufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB vorlagen. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeit s- verhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 6 26 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Ve r- pflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertra u- ens übertragen zu werden pflege n. a) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (Senat, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 1 80 Rn. 12 [selbständige Betriebsärztin]; vgl. auch 22 23 24 25 - 9 - Senat, Urteil e vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 [Wirtschaftsprüfer]; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17 f [ambulanter Pflegedienst] ; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19 und vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 277 sowie BG H, Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341 , 346 und vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/8 6, NJW 1987, 2808 [Ehe - bzw. Partnerschaft s- anbahnungsdi enstverträge] . aa ) Entge gen der Auffassung der Revision sind für die vertraglich g e- schuldete Tätigkeit des Klägers besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenn t- nisse erforderlich. Die von dem Kläger angebotene Thera pie unterscheidet sich von einer rei nen Ernährungsberatung oder einem allein auf die Ernährungsu m- stellung aufbauenden Konzept. Die Vertragspflichten des Klägers umfassen vielmehr auch die Durchführung eines ärztlich begleiteten ernährungs - medizini - schen Konzepts, das dem ärztlichen Standard entspricht und neben der Ernä h- rungsberatu ng auch die Verabreichung eines eigens zusammengestellten, die Gewichtsabnahme fördernden homöopathischen Mittels zum Gegenstand hat . Dies ist entscheidend. N ach dem unstreitigen Vortrag des Klägers ist das Mit tel apotheke n- pf lichtig , wird durch einen Arzt individuell für den Kunden bei einer Apotheke bestellt und kann somit auch nicht a nderweitig verwendet werden . Das verwe n- dete Präparat soll die Fettverbrennung ankurbeln, die Nahrungsverwertung o p- timieren, den Grundumsatz anheben und die Straffung der Haut unterstützen. Es soll mithin unmittelbare Wirkungen a uf den Körper der Therapieteilnehmer haben. Die Zusammenstellung und Dosierung eines derartigen homöopath i- schen Mittels bedarf besonderer qualifizierter Ken ntnisse und Fähigkeiten. Es kommt dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass es , 26 27 - 10 - um die Spritze subkutan zu setzen, keine r besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähig keiten bedarf. Maßgebend ist, dass diese für die Zusammensetzung und Herstellung des v erabreichten Mittels erforderlich sind. Deshalb ist auch u nerheblich, dass das Mittel ebenso in Tablettenform eingenommen werden könnte. Besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten sind zur Erbringung der geschuldeten Dienstlei stung auch deshalb erforderlich, weil den Therapi e- teilnehmern eine " ernährungs - medizinische Konzeption, die dem ärztlich gefo r- derten Standard entspricht " zugesagt wird. Geschuldet ist demnach eine med i- zinische Überprüfung und Überwachung des Therapiekonzep ts. Dementspr e- chend wird das Therapiezentrum auch von einem Arzt betreut und die The rapie " ärztlich beglei tet " . Bereits diese ärztliche Begleitung bedarf besonderer qualif i- zierter Kenntnisse und Fähigk eiten. Darauf, dass der Arzt die einzelnen Ther a- p ieteil nehmer nicht selbst betreu t und für sie keine Heilbehandlung durchführt, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Die Würdigung, dass Gegenstand der vom Kläger zu erbringenden Lei s- tungen Diens te höhe rer Art sind, wird durch weit ere Umstän de gestützt , auch wenn diese für sich genommen nicht notwendig ausreichen würden, um Dienste höherer Art anzunehmen, so die D urchführung von Blutzuckertests und die B e- fragung nach Erkrankungen sowie eingenommenen Medikamenten. Zutreffend weist di e Revision zwar zu den Blutzuckertests da rauf hin, dass deren prakt i- sche Ausfüh rung einfach ist und von D iabetes - Patienten selbst durchgeführt wird . Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Interpretation der Ergebnisse diese s Tests und ihrer Relevanz für die zugesagte Therapie besondere Kenntnisse erfordert, über die die Mitarbeiter des Klägers verfügen müssen. Gleiches gilt für die Auswertung des Fragebogens zu den 28 29 - 11 - Vorerkrankungen und eingenommenen Medikamenten und die hiera uf ber u- hende Entscheidung, ob die Durchführung der The rapie für den Therapietei l- nehmer in Fra ge kommt . Auf die weiteren vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Fr a- ge, ob Dienste höherer Art vorliegen, erörterten Gesichtspunkte ( Verwendung des Wor tes " Therapie " und individuell auf den jeweiligen Teilnehmer zug e- schnittene stoffwechsel - optimierte Ernährung ) kommt es nicht mehr an. bb ) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angeb o- tene Thera pie nicht nur besonders qualifizierte K enntnisse und Fähigkeiten e r- fordert, sondern ebenso den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich des Therapieteilnehmers betrifft und auch deshalb als Dienst höherer Art zu qualif i- zieren ist . Auch insoweit ist entscheidend, dass der Kläger nicht nur eine E rnä h- rungsberatung mit dem Ziel einer Ernährungsumstellung anbietet, sondern eine individuell auf den Kunden abgestimmte ernährungs - medizinische Konzeption einschließlich der Gabe eines eigens hergestellten homöopathischen Präpar a- tes. Die Verabreichung eine s speziel len Mittels , das Auswirkungen auf den Körper des Therapieteilnehmers haben soll, betrifft den persönlichen Lebensb e- reich. Die Therapie stellt zwar keine ärztliche Behand lung dar, steht aber aus diesen Gründen unter dem Blickwinkel des § 627 Abs. 1 BGB einer solchen gleich . Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass es für die Ausübung des Berufs des Ernährungsberaters anders als für Pflegefachkräfte keine staa t- lich geregelte Ausbildung gibt und diese auch keiner strafr echtlich sanktioni e r- ten Schw eigepflicht unterliegen. Es ist nicht Voraussetzung der Qualifizierung einer geschuldeten Dienstleistung als Dienst höherer Art , dass der Dienstve r- 30 31 32 - 12 - pflichtete oder die von ihm zur Ausführung herangezogenen Personen eine staatlich geregelte Ausbild ung absolviert haben oder der Schweigepflicht unte r- liegen. Entscheidend ist vielmehr die Art der angebotenen Dienste. Etwas and e- res ergibt sich nicht aus dem von der Revision zitierten Urteil des Senats vom 9. Juni 2011 (III ZR 203/10 , BGHZ 190, 80 ). Der S enat hat in dieser Entsche i- dung das Vorliegen einer staatlich geregelten Ausbildung sowie das Bestehen einer Schweigepflicht als indizielle Bestätigung der besonderen Vertrauensste l- lung des Dienstverpflichteten, nicht aber als Voraussetzung für die Qualifi zi e- rung als Dienst höherer Art oder für das zusätzliche erforderliche besondere Vertrauensverhältnis angesehen. b ) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger angebotenen qualifizierten Di enste aufgrund besonderen Ve rtra u- ens übertragen zu werden pflegen . aa ) Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass sich das Vertrauen über die fachliche Kompetenz hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstreckt und der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Beziehu ng (Bi n- dung) zwischen den Vertragspartnern zu Gru nde liegt (Senatsurteil vom 13. No - vember 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 13 mwN; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373). Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach nur kraft besonderen persönlichen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen zu werden pfl e- gen (Senatsurteile vom 13. November 2014, aaO und vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9, jeweils mwN ; BGH , Urteil vom 18. Okt o- ber 1984 aaO ). Bei gesundheitsbezogenen Diensten ist diese Voraussetz ung 33 34 - 13 - regelmäßig erfüllt (Senatsu rteile vom 13. November 2014, aaO Rn. 14 und vom 9. Juni 2 011 - III ZR 203/10 , BGHZ 190, 80 Rn. 17 f). Zutreffend und im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Ber u- fungsgericht angenommen, dass die von dem Kläger angebotene Dienstlei s- tung typischerweise nur auf Grund besonderen persö nlichen Vertrauens üb e r- tragen zu werden pflegt. Auch insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger nicht nur eine Ernährungsberatung anbietet, sondern eine mediz i- nisch begleitete Therapie unter Einsatz eines eigens für diese hergestellten homöopathischen Mittels , so dass die Leistung einem gesundheitsbezogenen Dienst nahesteht und den persönlichen Lebensbereich im besonderen Maße betrifft . Typischerweise setzt die Bereitschaft, sich auf die Ver abreichung eines derartigen homö opathischen Mittels einzulassen, ein bes onderes Vertrauen nicht nur i n die Fachkenntnis, sondern ebenso in die Person des Dienstleiste n- den voraus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ve r- trauen hier zugleich in das Therapiekonzept selbst gesetzt wird, das bunde s- einheitlic h von allen Franchisenehmern umgesetzt wird. Neben dem Vertrauen in das Konzept als solches setzt die Durchführung der Therapie in dem konkr e- ten Therapiezentrum auch ein besonderes persönliches Vertraue n in die das Konzept für den jeweiligen Kunden umsetze nden Perso nen voraus , da d ie ind i- viduelle Betreu ung im persönlichen Kontakt durch die Mitarbeiter des örtlichen Therapiezentrums Kern der Therapie ist . bb ) Da das Vorliegen des besonderen Vertrauensverhältnisses objektiv danach zu beurteilen ist, ob d ie angebotenen Dienste typischerweise nur auf Grund besonderen persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (siehe oben aa), ist ebenso wie bei Verträgen mit juristischen Personen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 35 36 - 14 - Rn. 9 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19) - une r- heblich , dass der Kläger die Leistungen nicht persönlich , sondern durch seine Mitarbeiter erbringt. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht da rauf an, ob der Therapieteilnehmer immer von demselben Berater betreut wird. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 05.11.2015 - 10 C 150/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.03.2016 - 9 S 262/15 -
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