ECLI:DE:BGH:2017:1307 17UIZR193.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 193/16 Verkündet am: 13. Juli 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Benutzerkennung EU - Grundrechtecharta Art. 7, 17 Abs. 2; Richtlinie 2004/48/EG Art. 8; GG Art. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 3 und 9 Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen I P - Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 193/16 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 1 3. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, di e Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. August 2016 aufg e- hoben, sowei t hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 zum Nac h- teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: D ie Kläger in macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwertungsrechte an dem Computerspiel " D . I . " zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Inte rnet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der 1&1 Internet AG bereitgestellten Festnetzanschluss. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 gestattete das Landgericht Köln der Deutschen Telekom, der Klägerin die Namen und An schriften der Nutzer mitz u- teilen, die den in einer von der Klägerin vorgelegten Liste genannten IP - Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zuzuordnen waren. Nach Erlass des Beschlusses erte ilte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Auskunft über die Benutze rkennung und den Umstand, dass es sich um eine der 1&1 Internet AG zugewiesene Kennung handelte. Die 1&1 Internet AG erteilte der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten. D ie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahn kos ten und Schadensersatz. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8 von fünf Prozentpunkten über dem jew eiligen Basiszinssatz seit dem 2 7. Dezember 201 1 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 500 von fünf Prozentpunkten üb er dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20 . Dezember 201 1 zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. D ie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Ber ufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Anträge mit Ausnahme des auf Zahlung von Ermit t- lungskosten gerichteten Klageantrags zu 2, den die Klägerin in der mün dlichen Revisionsverhandlung zurückgenommen hat, weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Ansprüche als unbegründet angesehen . Hierzu hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die der Zuordnung zu m Anschl uss de r Bekla g- ten zugrunde liegende IP - Adresse zutreffend ermittelt und ob über den A n- schluss der Beklagten eine vollständige und lauffähige Version des Compute r- spiel s zum Herunterladen angeboten worden sei . Ebenfalls dahinstehen könne, ob die Klägerin zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aktivlegit i- miert sei. Jedenfalls bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil die von der 1&1 Internet AG erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsgebot unterlägen , so dass nicht festgestellt werden k önne, ob das behauptete Ang e- bot zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei. II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 VIII übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Ab s. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ka nn d er mit der Klage geltend gemacht e Anspr u ch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG nicht verneint werden. a) In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellu n- gen des Berufungsgericht s davon auszugehen, dass das Computerprogr amm " D . I . " nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheber - 7 8 9 10 11 12 - 5 - rechtlich geschützt und die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwertungsrechte an diesem Programm ist. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, eine Haftung der Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG b e- stehe nicht. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Nachweis des Anbi e- tens zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten könne nicht geführt werden, weil die Verwertung der von der 1&1 Internet AG erlangten Auskünfte nicht in Betracht komme . Seien Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht ident isch, müsse am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertrag s- partner des Anschlussinhabers in Erscheinun g tretende Endkundenanbie ter beteiligt werden . Im Streitfall sei jedoch an dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG allein der Netzbetreiber Deutsche Telekom AG und nicht auch der En d- kundenanbieter 1&1 Internet AG beteiligt worden, so dass d eren Auskünfte rech tswidrig erlangt und nicht verwertbar seien. Ein überwiegendes schutzwü r- diges Interesse der Klägerin bestehe mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Anschlussinhabers aus Art. 10 GG nicht, weil eine rechtmäßige Auskun ft im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters ohne weiteres hätte erlangt werden können. Diese Beurteilung hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. bb) Nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist für die Erteilung einer Auskunft über den Vertriebsweg rechtsverlet zender Vervielfältigungsstücke nach § 101 Abs. 1 und 3 UrhG, die nur unter Verwen dung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden kann, eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulä s- sigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Nach § 3 Nr. 30 TKG sind Verkehrsdaten solche Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder 13 14 15 - 6 - genutzt werden. Demgegenüber sind Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 3 TKG so l- che Daten eines Tei lnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgesta l- tung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Teleko m- munikationsdienste erhoben werden. Mit der Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getrag en, dass Verkehrsdaten in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG fallen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines G e- setzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eige n- tums, BT - Dr ucks. 16/5048, S. 39) . D ie Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Inhalt der Kommunikation, sondern auch die Vertraulic h- keit der näheren Umstän de des Kommunikationsvorgangs. Dazu gehört insb e- sonde re , ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommun i- k ationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder ve r- sucht worden ist (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 112 mwN). Bei dem Namen und der Anschrift des Nutzers, de m zu bestimmten Zei t- punkten eine bestimmte IP - Adresse zugewiesen war, handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikation s- dienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IP - Adresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung zugeteilt. Eine Verknüpfung der dyn amischen IP - Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des D a- tums und der Uhrzeit der Verbindung mögli ch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 39 - Alles kann besser werden; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12, GRUR 2013, 536 Rn. 37 = 16 - 7 - WRP 2013, 628 - Die Heiligtümer des Todes). § 101 Abs. 9 Satz 1 in Verbi n- dung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG enthä lt die fachrechtliche Eingriffse r- mächtigung für die Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von d y- namischen IP - Adressen (vgl. BGHZ 195, 257 Rn. 41 ff., 48 - Alles kann besser werden). cc) Danach unterlag im Strei tfall zwar die von der Deutsche Telekom AG als Netzbetreiber, nicht aber die vom Endkundenanbieter 1&1 Internet AG e r- tei l te Auskunft dem Vorbehalt richterlicher Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. Die von der Kläger in erlangten Auskünfte können daher zum Nachweis der Haftung der Be klagten verwertet werden. (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Anschluss der Bekla g- ten aufgrund eines Vertrags mit der 1&1 Internet AG als Endkundenanbieter ( " Reseller " ) für das von der Deutsche Telekom AG betriebene Telekommunik a- tionsnetz bereitgestellt wurde. In einer solchen Konstellation erbringt der En d- kundenanbieter gegenüber seinen Abnehmern Kommunikationsdienstleistu n- gen mittels eines vom Netzbetreiber bereitgestellten Kontingents an IP - Adressen , die jeweils für eine de m Endkundenan bieter zugeordnete Benutze r- kennung vergeben werden. Der Netzbetreiber kann somit lediglich erkennen, dass eine r dynamische n IP - Adresse in einem bestimmten Zeitpunkt eine B e- nutzerkennung und diese wiederum einem bestimmten E ndkundenanbieter z u- gewiesen ist . Die Zuordnung der Benutzerkennung zu Namen und Adresse des Anschlussinhabers vermag lediglich der Endkunden anbieter vorzunehmen, weil der Netzbetreiber über diese Daten nicht verfügt (vgl. Zimmermann, K&R 2015, 73). (2) Fallen Netzbetreiber und Endkunde nanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynam i- schen IP - Adresse zu eine r für den Endkundenanbieter vergebenen Benutze r- 17 18 19 - 8 - kennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und A n- sch rift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG . Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vertraulichkeit ko nkreter Telekommunikat i- onsvorgänge und nicht die Vertraulichkeit der mit der Bereitstellung von Tel e- kommunikationsdienstleistungen einhergehenden Umstände. Allgemeine Info r- mationen, die das Telekommunikationsverhalten oder Beziehungen zwischen Diensteanbie tern und ihren Kunden betreffen, wie die Zuordnung von Benutze r- kennungen zu einzelnen Anschlüssen, fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 113 ff . ). Im Streitfall ist danach mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 GG die vom Netzb e- treiber vorgenommene Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt g e- nut z ten IP - Adresse z u einer individuellen Benutzerkennung grundrechtsrel e- vant. Die Auskunft des Endkundenanbieter s dazu , welche m Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht unterfallende B e- kanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR - RR 2013, 137; AG Pot s- dam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg, U rteil vom 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235; Zimme r- mann, K&R 2015, 73, 74) . Zwar muss der Auskunft des Endkundenanbieters die Verwendung von Verkehrsdaten durch den Netzbetreiber vorausgehen, weil andernfalls der Anschlussinhabe r nicht individualisiert werden kann. Der En d- kundenanbieter selbst nimmt jedoch für seine Auskunft keinen Zugriff auf Ve r- kehrsdaten . D ie notwendig vorausgehende Verwendung von Verkehrsdaten durch den Netzbetreiber wird vielmehr durch die im Streitfall vorl iegende , unter Bet eiligung des Netzbetreibers ergehende Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG legalisiert. 20 21 - 9 - (3) Die Legalisierungswirkung der im Streitfall an den Netzbetreiber Deutsche Telekom AG gerichteten Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG e ntfällt auch nicht deshalb, weil die Deutsche Telekom - wie in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG vorgesehen - zur Auskunft über " Namen und Anschrift " der Nutzer, denen dynamische IP - Adressen zugewiesen waren, ermächtigt worden ist, sie jedoch lediglich eine Benutzerkennung und den Namen des Endku n- denanbieters 1&1 Internet AG angegeben hat. Zur Angabe von Name n und A d- resse des Anschlussinhabers ist der Netzbetreiber in der vorliegenden Konste l- lation nicht in der Lage, da er lediglich die Benutzerkennung sowie den U m- stand ihre r Zuordnung zu einem Endkundenanbieter kennt und keine Zuor d- nung zu einem Anschlussinhaber vornehmen kann . Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eig entums und ist daher richtlinienkonform auszulegen. D ie Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG erstreckt sich nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie , soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertre iber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Nach ihrem Erwägungsgrund 3 dient die Richtlinie 2004/48/EG der wirksamen Durchsetzung der Rechte des ge istigen Eigentums. Bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten darauf achten, die im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung von Urheberrecht s- verstößen betrof fenen Grundrechte - das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 EU - Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 1 7 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta, Art. 14 Abs. 1 GG) - miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. J anuar 2008 C - 275/06, Slg . 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 ff. - Promusicae/ 22 23 24 - 10 - Telefonica; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C - 557/07, Slg. 2009, I - 1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG/Tele2). Eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erfo r- dert jedenfalls in der Konstellation des Streitfalles eine Auslegung der Tatb e- standsmerkmale Namen und A 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG , die die Benutzerkennung eines Telekommunikationsanschlusse s einschließt . Andernfalls könnte der Inhaber eines nach dem Urheberrechtsg e- setz geschützten Rechts im Falle der Urheberrechtsverletzung über Internet - Tauschbörsen bei Auseinanderfallen des Netzbetreibers und des Endku n- denanbieters den Anschluss , über den die Verletzungshandlung begangen worden ist, nicht ermitteln . Der Rechtsinhaber ist darauf angewiesen, zur Durchsetzung seiner Rechte vom Netzbetreiber die einer dynamischen IP - Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnete Benutzerkennung zu e r- fahren, um durch ihre Angabe vom Endkundenanbieter Auskunft über Name n und Adresse des Anschlussinhabers zu erhalten. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts des Anschlussi n- habers auf Achtung des Privatlebens weniger schwer. Er hat nach § 101 Abs. 2 UrhG die Weitergabe seines Namens und seiner Adresse hin zu nehmen. D ie Angabe der Benutzerkennung, die dem Endkundenanbieter die Identifizierung des Anschlussinhabers ermöglicht, stellt sich in der Konstellation des Streitfalls lediglich als ein minus gegen über der Angabe von Namen und Anschrift dar. 3. Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des A n- spruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 keinen Bestand. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der E uropäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuG H, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 125 7 - C.I.L.F.I.T.; Urteil 25 26 27 28 - 11 - vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN ). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausl e- gung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. IV. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben , soweit hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und die Sache , da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entsche idung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 23.11.2015 - 3b C 323/15 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 23.08.2016 - 6 S 149/15 - 29
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