ECLI:DE:BGH:2018:270218UIIZR193.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/16 Verkündet am: 27. Februar 20 18 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 4 entschi e- den worde n ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- rechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich 2004 mit einem Betrag in H öhe von 100.000 an der M . GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) mi t- telbar über die Beklagte zu 1 als Treuhänderin, wobei obligatorisch ein Teil der 1 - 3 - Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 4 fi nanziert und weitere 60.000 e- rin erhielt für die Jahre 2007 bis 2009 Ausschüttungen in Höhe von 1.046,92 Die Beklagte zu 1 war Gründungskommanditistin der Fondgesellschaft und Treuhänderin. Untern ehmensgegenstand der Fondsgesellschaft war die En t- wicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung bzw. Lizenzierung von i n- ternationalen Filmprojekten sowie der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen an Gesellscha ften, die mit der En t- wicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung bzw. Lizenzierung von i n- ternationalen Filmprojekten befasst waren. Die Fondsgesellschaft sollte die Stoffrechte erwerben und produzierte in unechter Auftragsproduktion durch b e- auftragte Produktionsdienstleister Filme, räumte die Verwertungsrechte an den Filmen jedoch zeitlich befristet einer Lizenznehmerin ein und erhielt dafür von dieser jährliche Zinszahlungen sowie eine fest vereinbarte Mindestschlussza h- lung. Im Prospekt über die Anla ge waren 90,44 % der Gesamtinvestitionskosten als Produktionskosten bezeichnet. Die Anlage bei der Fondsgesellschaft wies eine sogenannte Defeasence - Struktur auf. Durch Beschluss der Gesellscha f- terversammlung vom 20. Dezember 2004 wurden die zu produzieren den Filme bestimmt. Den Lizenzvertrag mit der N . Inc. schloss die Fondsgesellschaft am 21. Dezember 2004 ab. Des Weiteren kam es zum A b- schluss eines sogenannten Assumption Agreements zwischen der Fondsg e- sellschaft, der Produkt ionsdienstleisterin, der Lizenznehmerin und der Bekla g- ten zu 4. Am 23. Dezember 2004 floss ein Großteil der von Anlegern eing e- worbenen Gelder über die Produktionsdienstleisterin an die Lizenznehmerin ab, die das Geld an die schuldbeitretende Bank, die Bek lagte zu 4, weiterleitete. k- abwicklung ihrer Fond s beteiligung begehrt. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagten z u 1 und 4 in der Hauptsache veru r- teilt, an die Klägerin 58.953,08 Ansprüchen der Beklagten zu 4 aus dem der zur Finanzierung der Beteiligu n- gen im Wert von 40.000 h- tei len freizustellen, die sie dadurch erleidet, dass sie von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist. Die Beklagten zu 1 und 4 verfolgen ihren Klageabweisungsantrag mit der vom Bundesgeri chtshof zugelassenen Revision weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 1 und 4 hat Erfolg und führt zur Aufh e- bung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren von Bedeu tung, ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin aus der Inanspruchnahme pe r- sönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte. Die Beklagte zu 1 habe als Vertragspartnerin der Klägerin diese nicht hinreichend aufgek lärt. Sie hafte als Gründungskommanditistin. Die B e- klagte zu 4 habe die verpflichtende Anteilsfinanzierung der Anleger mit einem Auszahlungsbetrag von 40 % des Kommanditanteils übernommen. Deshalb habe sie auch als für die Anleger zwingende Vertragspartner in eine vorvertra g- liche Hinweispflicht wegen Wissensvorsprungs und habe die Pflicht, ihr bekan n- te Prospektmängel den Anlegern mitzuteilen. 3 4 5 6 - 5 - Der Prospekt kläre über die Mittelverwendung nicht hinreichend auf. So sei dort ein beispielhafter Investitions - u nd Finanzierungsplan dargestellt, wo unter der Überschrift "Mittelverwendung 90,44 %" der Gesamtinvestitionskosten als Produktionskosten bezeichnet seien. Dies erwecke bei den Anlegern den Eindruck, dass die von ihnen einbezahlten Gelder in Höhe von 90,44 % direkt ohne zwischenzeitliche Umleitung zur Herstellung der Filme aufgewendet wü r- den. Tatsächlich fließe jedoch ein großer Anteil der Gelder am selben Tag an die Lizenznehmer in , die das Geld an die schuldbeitretende Bank weiterleite, so dass von den Anla gegeldern nur ein geringer Teil unmittelbar für die Produktion der Filme zur Verfügung stehe. Aus keiner Stelle des Prospekts gehe hervor, dass ein großer Teil der Anlagegelder zur Zahlung der Schuldbeitrittsgebühren an die schuldbeitretende Bank fließen s olle. Den Beklagten zu 1 und 4 sei im Gegensatz zur Klägerin der Geldfluss vom 23. Dezember 200 4 bekannt gewesen. Dieser Gesichtspunkt sei hinwei s- pflichtig gewesen, da es für den Anleger entscheidungserheblich sein könne, wie die von ihm investierten Ge lder tatsächlich verwendet würden. Die darl e- hensweise Weiterleitung der von der Fondsgesellschaft an die Produktion s- dienstleisterin überwiesenen Mittel an die Lizenznehmerin und von dort an die schuldbeitretende Bank stelle eine für Anleger wesentliche Abw eichung von der im Prospekt zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung der Anlagegelder dar. Die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts sei damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert gewesen, so n- dern von der wirt schaftlichen Leistungsfähigkeit der Produktionsdienstleisterin abhängig, die hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Rückzahlung des der Lizen z- nehmerin gewährten Darlehens deren Insolvenzrisiko trage. Dieses Risiko sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht des wegen irrelevant gewesen, etwa weil die Herstellung der Filme durch eine Fertigstellungsgarantie abgesichert gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich durch die Weiterleitung 7 8 - 6 - der Fondsmittel an die Beklagte zu 4 das Insolvenzrisiko der Anlage ta tsächlich erhöht habe. Es müsse dem Anleger im Rahmen seiner Anlageentscheidung überlassen bleiben, ob er mit einer anderen als der im Prospekt beworbenen Mittelverwendung einverstanden sei. II. Die Revisionsrügen gegen das Urteil des Berufungsgerichts g reifen durch. Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Verurteilung der Bekla g- ten zu 1 und 4 nicht. Die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten zu 1 und 4 gegenüber der Klägerin, weil die Werbung für die Anlage mit einem unricht igen Prospekt erfolgt sei, hält aufgrund der bisherigen Fes t- ste l lungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 47) kann es einen Prospekt fe h- ler darstellen, wenn von einer Fondsgesellschaft bei einer Anlage mit einer s o- genannten Defeasence - Struktur die Gelder vom Produktionsdienstleister über den Lizenznehmer an die Bank weitergeleitet werden , wenn dies im Prospekt nicht vorgesehen ist, sond ern der Eindruck erweckt worden ist, das Fondskap i- tal werde unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt. Vollständige Informati o- nen über die Mittelverwendung sind, insbesondere über das Verhältnis zw i- schen den Mitteln, die für die Filmproduktion vorgeseh en sind und Aufwendu n- gen für andere Zwecke, bei Medienfonds von besonderer Bedeutung. Eine da r- lehensweise Weiterleitung von Mitteln an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung dar, wenn in dem Prospekt nicht zum Au s- druck kommt, d ass die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts wirtschaf t- lich nicht vom Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produktionsdienstleisters abhängt, der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rü ckzahlung des dem Lizenznehmer gewäh r- ten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt. 9 10 - 7 - Sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, müssen im Prospekt zutreffend, verständlich und vol l- ständig dargestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 18 mwN). Für die Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergeg e- benen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Ge sam t- bild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist der Em p- fängerhorizont maßgeblich, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs auf die Kenntnis und Erfahrung eines durchschnittlichen Anl e- gers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts diesen sorgfältig und ei n- gehend gelesen hat. Der Bundesgerichtshof kann die Auslegung uneing e- schränkt selbst vornehmen, wenn der Beteiligungsprospekt wie im vorliege n- den Fall über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde, da ein Bedürfnis für eine einheitliche Auslegung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 19). 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Aufklärungsmangel im Hinblick auf die Weiterleitung der Gelder im Rahmen einer sogenannten Defeasence - Struktur der Anlage angenommen, da der Fondsprospekt den Ei n- druck erweckt habe, dass die Fondsmittel allein und unmittelbar der Filmpr o- du k tion zur Verfügung gestellt werden würden. Dabei hat es wesentlichen Ta t- sachens toff nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Filmprojekte erst in der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2004 ausgewählt wurden, was nach dem Prospekt vorgesehen war. Zugleich sollten laut dem Prospek t nach dieser Gesellschafterentsche i- dung, und zwar am 23. Dezember 2004, die während der Produktionsphase anfallenden Produktionskosten an die Produktionsdienstleisterin ausbezahlt werden. Wenn die Fondsmittel für die Produktion nach dem Anlagekonzept scho n offensichtlich aus steuerlichen Gründen vor dem Anfallen der Produ k- 11 12 - 8 - tionskosten an den Produktionsdienstleister gezahlt werden sollen, wird damit nicht der Eindruck erweckt, dass die Mittel ausschließlich unmittelbar für die Produktionskosten zur Verf ügung gestellt werden . Vielmehr ist für einen durc h- schnittlichen Anleger ohne weiteres erkennbar, dass der Produktionsdienstlei s- ter die schon vor Entstehen der Produktionskosten entgegengenommenen Fondsgelder zumindest zinsbringend anlegen wird, bis er die entsprechenden Beträge für die Produktion der Filme benötigt. Da anderweitige Mitteilungen im Prospekt über Zahlungswege fehlen, kann allein die Angabe, dass ein bestim m- ter Prozentsatz des Fondsvermögens für die Aufbringung der Produktionsko s- ten verwendet werden soll, bei einem durchschnittlichen Anleger nicht den Ei n- druck erwecken, die Fondsmittel würden unmittelbar für die Produktionskosten eingesetzt und eine anderweitige auch nur vorübergehende Einzahlung auf a n- dere Konten, wie etwa Anlagekonten, komme nicht in Betracht. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar. Ein Prospektfehler kann zum derzeitigen Verfa h- rensstand nicht im Hinblick auf zusätzliche Insolvenzrisiken infolge der Weite r- leitun g der Fondsmittel angenommen werden. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das Berufungsgericht zwar geprüft, ob der nach seiner Auffassung bestehende Prospektmangel de s- halb unerheblich sein könnte, wenn kein wesentliches Risiko durch die Za h- lungsfl üsse entstanden ist, weil die Herstellung der Filme durch eine Fertigste l- lungsgarantie abgesichert gewesen sein könnte. Es hat dabei aber dahingestellt sein lassen, ob sich das Insolvenzrisiko tatsächlich erhöht hat. Der Bundesgerichtshof hat es als auf klärungspflichtiges Risiko anges e- hen, wenn im Rahmen einer sogenannten Defeasence - Struktur der Anlage die Fondsmittel an den Lizenznehmer und letztlich an die übernehmende Bank we i- 13 14 15 - 9 - tergeleitet werden, durch solche nicht zweckgebundenen Zahlungen sich aber e in erhebliches Insolvenzrisiko des Produktionsdienstleisters und damit auch das Risiko der Rückführung der an die Lizenznehmer weitergeleiteten Mittel zur Filmproduktion für die Fondsgesellschaft ergibt, es sei denn, es sind hinre i- chende Vorkehrungen zur V ermeidung dieser Risiken getroffen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 39). Ma n- gels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist es ausg e- hend vom Vortrag der Beklagten zu 1 und 4 möglich, dass hier keine zusätzl i- chen Insolvenzrisiken der Fondsgesellschaft durch die Weiterleitung der Gelder entstanden sind, weil diese durch Fertigstellungs - und Erfüllungsgarantien a b- gesichert gewesen sein können. - 10 - III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.09.2015 - 32 O 25697/10 - OLG München, Entscheidung vom 19.07.2016 - 5 U 3620/15 - 16
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