BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 194/03 vom29. Januar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der imräumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzungstehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschlußdes Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden,weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzlicheGleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen(§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung(§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).BGH, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 -OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herr-mannbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDüsseldorf vom 9. Mai 2003 14 U 4/03 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt170.296,37 Gründe: I.Die Klägerin ist Eigentümerin des bundesweiten Eisenbahnschienennet-zes. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.Die Parteien streiten über die Höhe der Kosten, die die Klägerin der Be-klagten für die Verlegung eines Starkstromkabels zu erstatten hat. Die betrof-fene Stromleitung wurde 1982 in Betrieb genommen. Sie kreuzte das Betriebs- - 3 -gelände der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich des BahnhofsT. unterirdisch. Über die Kreuzung zwischen dem Stromkabel und demGelände schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 18. Oktober 1982einen Vertrag, in den die "Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitun-gen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mitDB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen (StromkrRichtl)" aus dem Jahr 1956einbezogen sind (nachfolgend SKR 56).Diese enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:"§ 1 Geltungsbereich(1)Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromlei-tungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver-sorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen.(2)Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVU-Starkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn dieEVU-Starkstromleitung darin endet.(3)Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DBdas Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.(4)Beim DB-Gelände wird unterschiedena)'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrs-oder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbe-triebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebstden Zubehörflächen,b)'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außer-halb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführun-gen.
- 4 -§ 2 Rechtsgrundlage einer KreuzungDie Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, daßa)die örtlich zuständige BD und das EVU über die Anwendungdieser Richtlinien und die Lage der Kreuzung sowie im grund-sätzlichen über deren technische Ausführung einig sindoderb)eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundes-bahngesetzes vorliegt.
§ 5 Herstellungskosten(1)Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kostensind von dem Hinzukommenden zu tragen.(2)Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungenfüra)eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,b)Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebesder bestehenden Anlage während der Bauausführung,
§ 8 Änderung einer Kreuzung(1)Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Be-richtigung der Kreuzungsunterlagen.(2)Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Artoder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Eine solche Änderungliegt stets dann vor, wenn die Bahnstrecke elektrifiziert wird. - 5 -(3)Änderungen nach Abs. 2 sind durch Nachträge zum Kreu-zungsvertrag festzuhalten.§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände(1)Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kostenhierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagendes anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zudessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten ent-stehen.(2)Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen desanderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür vonden Partnern je zur Hälfte zu tragen.
§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung(1)Ändert bei einer sonstigen Kreuzung ein Partner den beste-henden Zustand, so hat er neben seinen eigenen (entspre-chend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partnerdadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen...."Mitte der neunziger Jahre baute die Klägerin eine neue ICE-Trasse zwi-schen Köln und dem Rhein-Main-Gebiet. Im Bereich des Bahnhofs T. wurde die Neubaustrecke aus Platzgründen in einen Tunnel verlegt, wo sie mitdem unterirdisch geführten Kabel der Beklagten zusammentraf. Diese setztedie Leitung auf Bitten der Klägerin um. Das Stromkabel quert das Bahngeländenunmehr etwa 550 m von dem ursprünglichen Kreuzungspunkt entfernt.Die Klägerin ist der Ansicht, der Tunnelbau und die dadurch verursachteVerlegung der Starkstromleitung sei als Änderung der bestehenden Kreuzung - 6 -anzusehen. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 2 SKR 56 nur verpflichtet, dieHälfte der der Beklagten für die Verlagerung entstandenen Kosten zu ersetzen.Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, durch die Anlage des Tunnelsund sein Zusammentreffen mit dem unterirdisch verlaufenden Kabel sei eineneue Kreuzung hergestellt worden, weshalb die Klägerin die Verlegungskostengemäß § 5 SKR 56 zur Gänze tragen müsse.Die Klägerin überwies irrtümlich den vollen Betrag, den die Beklagte ihrfür die Umbaumaßnahme in Rechnung gestellt hatte, und verlangt nunmehrden die Hälfte der Aufwendungen übersteigenden Betrag zurück. Ihre insoweiterhobene Teilklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich dieNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.II.Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber inder Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache entgegen der An-sicht der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO).Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrageaufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B.BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweilsm.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, daß die Beantwortung der - 7 -Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543Rn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband,§ 543 Rn. 7).Die Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung,die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebautenGrundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegtwerden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderungder Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, ist zwar entscheidungserheblich,jedoch nicht klärungsbedürftig.1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrs-weg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen imKreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der dieRechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungs-unternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungenvgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; fürKreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123,256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnenund Straßen).Die Parteien haben über die betroffene Kreuzung am 18. Oktober 1982einen Vertrag geschlossen, dem nach der Vertragspräambel die SKR 56 zu-grunde liegen. - 8 -Ob darüber hinaus im Zusammenhang mit der Durchführung der kon-kreten Baumaßnahme eine besondere (vorrangige) Vereinbarung im Sinne derKlägerin über die Kostenteilung geschlossen wurde, hat das Berufungsgerichterörtert, aber letztlich offen gelassen. Für die Nachprüfung durch das Revisi-onsgericht entscheidend ist daher allein die Auslegung von § 9 Abs. 1 und 2SKR 56.2.Die eingangs dargestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da siebislang nicht umstritten ist und, zumindest bei näherer Betrachtung, eindeutigzu beantworten ist.Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Voraussetzungen von § 9Abs. 2 SKR 56 seien nicht erfüllt, weil die Verlegung des Kabels nicht durcheine Veränderung der Anlagen der Klägerin notwendig geworden sei, wie esdiese Bestimmung voraussetze. Vielmehr hätten sich im Erdreich, in dem diefrühere Leitung verlegt gewesen sei, bisher keine Anlagen befunden. Durchden Bau des Tunneltrogs für die ICE-Strecke sei erst eine neue Anlage hinzu-gekommen, die mit dem Kabelverlauf zusammengetroffen sei und so zu einerneuen Kreuzung geführt habe.Die Beschwerde geht damit von einem zu eng gefaßten Begriff der An-lagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 aus. Sie setzt Anlagen unzutreffend mit einer ein-zelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einemFahrdraht, gleich, ohne die Grundfläche des Verkehrswegs als Bestandteil derAnlage zu berücksichtigen. Richtigerweise erfaßt der Begriff der Anlagen in § 9Abs. 1 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusam- - 9 -menhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungenunter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 Abs. 1SKR 56 verwendeten Begriffs "Anlagen", ergibt sich jedoch aus dem Gesamt-zusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956.Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichtetenAuslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbe-ziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln,sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vordem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).a) § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 knüpft an die Definitionen des § 1 SKR 56an. Absatz 4 dieser Bestimmung spricht dafür, den Begriff der Anlagen in § 9Abs. 1 SKR 56 weit auszulegen. Anlagen selbst werden dort zwar nicht defi-niert. Jedoch ist Buchstabe a) für die Interpretation heranzuziehen. Dort wird"Bahngelände" näher bestimmt. Dies sind die Grundflächen, die Verkehrs- oderBetriebsanlagen "einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswa-genwerke" tragen. Zwar können im Wortsinn als Verkehrs- oder Betriebsanla-gen auch einzelne technische Einrichtungen verstanden werden. Jedoch zeigtdie Einbeziehung von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebswagenwerken in denAnlagenbegriff, daß die SKR 56 hierunter auch die Zusammenfassung einerMehrzahl von Einzeleinrichtungen zu einer betrieblichen Einheit verstehen. DieBetriebs- und Betriebswagenwerke bilden Funktionseinheiten, die sich aus ei-ner Vielzahl einzelner technischer Einrichtungen, wie Gleisen, Fahrdrähten, - 10 -Weichen, ortsfesten Reparatureinrichtungen, Gebäuden, etc. zusammenset-zen.b) In die gleiche Richtung führt eine Gesamtschau der §§ 8-10 i.V.m.§ 1 SKR 56. Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer Kreuzungsände-rung. Die Überschriften der Bestimmungen enthalten jeweils die Worte "Ände-rung ... einer Kreuzung". Sie knüpfen damit an die Definition der Kreuzung in§ 1 Abs. 2 SKR 56 an. Danach ist eine Kreuzung mit DB-Gelände im Sinne des§ 1 Abs. 1 SKR 56 jedes Führen von Starkstromleitungen der Elektrizitätsver-sorgungsunternehmen in oder über Gelände der Deutschen Bundesbahn. Un-ter Gelände werden, wie sich weiter aus § 1 Abs. 4 SKR 56 ergibt, Grundflä-chen verstanden. Der Kreuzungsbegriff wird in den SKR 56 damit grundstücks-bezogen verstanden. Dies legt es nahe, eine Kreuzungsänderung im Sinne der§§ 8-10 SKR 56 auch anzunehmen, wenn an dem Grund, auf dem sich dieKreuzung befindet, Veränderungen vorgenommen werden.c) Gestützt wird diese Erwägung durch § 10 Abs. 1 SKR 56. Diese Be-stimmung regelt die Kostenfolgen bei der Änderung einer Kreuzung mit sonsti-gem DB-Gelände. Auf der Tatbestandsseite wird im Gegensatz zu § 9 Abs. 1SKR 56 nicht auf die Änderung von Anlagen abgestellt, sondern auf die des"bestehenden Zustandes". Dieser Begriff ist sprachlich klarer als der der "Anla-ge". Sein Wortsinn reicht weiter und erfaßt ohne weiteres Veränderungen desKreuzungsgrunds. Änderungen von Anlagen (§ 9 Abs. 1 SKR 56) und Ände-rung des bestehenden Zustandes (§ 10 Abs. 1 SKR 56) müssen trotz der ver-schiedenen Begriffe dieselbe inhaltliche Bedeutung haben. Würde die Ände-rung von Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 nämlich nicht in der weiten Bedeutungvon Änderung des bestehenden Zustandes im Sinne von § 10 Abs. 1 SKR 56 - 11 -zu verstehen sein, enthielte § 9 SKR 56 im Vergleich zu § 10 SKR 56 eine Re-gelungslücke. Für die Fälle, in denen auf Bahngelände Veränderungen desbestehenden Zustandes vorgenommen würden, die nicht eine - im engen Sinnverstandene - Anlagenänderung darstellten, gäbe es keine Regelung über dieKostentragungspflicht. Es ist nicht zu unterstellen, daß die Vertragsparteieneine solche lückenhafte Regelung treffen wollten. Die Auslegung hat sich nachdem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäbender Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlageentspricht (z.B. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994,1537, 1538 m.w.N.). §§ 9 und 10 SKR 56 sollten bei vernünftiger Betrachtungs-weise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. Zwi-schen beiden Bestimmungen sollte auf der Tatbestandsseite nur danach diffe-renziert werden, ob Bahngelände oder sonstiges DB-Gelände betroffen ist.d) Allein diese Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 steht imEinklang mit dem Anlagenbegriff, der den bei Abschluß des Kreuzungsvertragsgeltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften zugrunde lag.Zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 AEGin der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396) gehörten alleGrundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisenbahn, die unterBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung desReise- oder Güterverkehrs erforderlich sind. Kriterium für die objektive Zugehö-rigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dieEisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räum-liche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 fm.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13). Dieses weite Begriffsverständ- - 12 -nis lag bereits dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreuzungsvertragsgeltenden § 36 Abs. 1 BBahnG zugrunde (BVerwGE aaO S. 273). Unter An-wendung dieser Kriterien fällt der Grund, auf dem sich der Schienenverkehrs-weg befindet, unter den Anlagenbegriff, da er in unmittelbarem räumlichen undbetrieblichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr steht.Dementsprechend wird in § 4 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung(EBO) der Begriff Bahnanlage erklärt. Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO erstseit der Neufassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) die ausdrückliche Klar-stellung, daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienendeBauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. Jedoch warbereits zu § 4 Abs. 1 EBO in der zum Zeitpunkt des Kreuzungsvertrags gel-tenden Fassung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) anerkannt, daß der Begriffder Bahnanlage als Gesamtheit von einzelnen ortsfesten technischen Einrich-tungen des Bahnbetriebs unter Einschluß der dafür genutzten Grundstücke zuverstehen war (vgl. Thoma, Kommentar zur EBO, 1969, S. 25, Erläuterungenzu § 4 Abs. 1 EBO 1967).e) Eine neue Kreuzung ist auch nicht allein aufgrund der Tatsache ent-standen, daß der Kreuzungsort um 550 m verlegt wurde.Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 SKR 56. Diese Bestimmung setzt voraus,daß die örtliche Verlagerung des Kreuzungspunktes eine Änderung der Kreu-zung und nicht die Herstellung einer neuen darstellt. Dies folgt zum einen un-mittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrer Rechts-folgeanordnung. Die Veränderung der Lage des Kreuzungspunktes wird aus-drücklich als ein Fall der Änderung der Kreuzung bezeichnet. Die Norm be- - 13 -stimmt ferner als Rechtsfolge der Lageveränderung die entsprechende Geltungvon § 2 SKR 56, der die rechtlichen Voraussetzungen für das Herstellen einer - 14 -neuen Kreuzung regelt. Wäre die Verlagerung stets das Herstellen einer neuenKreuzung, würde diese Bestimmung unmittelbar gelten und bedürfte nicht derentsprechenden Anwendung.SchlickStreck Dörr GalkeHerrmann
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